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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 2 M 240/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60a
Auch wenn, in der Person eines Ausländers selbst keine Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung vorliegen, so ist eine Abschiebung gleichwohl auszusetzen, wenn ein Familienmitglied, dessen Abschiebung aus Gründen einer vorliegenden Reiseunfähigkeit nicht möglich ist, auf die Unterstützung der übrigen ausreisepflichtigen Familienmitglieder angewiesen ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 240/06

Datum: 05.09.2006

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Novellierung v. 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO -, diese in der jeweils gültigen Fassung, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 47 Abs. 1; 52 Abs. 1; 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG - <Streitwert>.

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Abschiebung der Antragstellerin zu 2 wegen der bei ihr diagnostizierten Reiseunfähigkeit nur vorübergehend tatsächlich unmöglich ist.

Im Gegensatz zum Verwaltungsgerichts ist der Senat jedoch der Auffassung, dass den Antragstellern zu 1 und zu 3 bis 6 vorübergehender Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 a AufenthG ebenfalls so lange zu gewähren ist, wie die Abschiebung der Antragstellerin zu 2 aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die mit der Abschiebung der übrigen Familienmitglieder verbundene Trennung hier über eine durch Art. 6 Abs. 1 GG verbotene Zumutbarkeitsschwelle hinausgehen würde oder nicht (vgl. insoweit Beschl. d. Sen. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - ).

Die Abschiebung der Antragsteller zu 1 sowie zu 3 bis 6 ist nämlich bereits aus anderen Gründen i. S. v § 60 a AufenthG vorübergehend auszusetzen.

Auch wenn, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, in der Person der Antragsteller zu 1 und zu 3 bis 6 selbst keine Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung vorliegen, so ist eine Abschiebung gleichwohl in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. Beschl. v. 07.05.2003 - 2 M 191/03 -) auszusetzen, wenn ein Familienmitglied, dessen Abschiebung aus Gründen einer vorliegenden Reiseunfähigkeit nicht möglich ist, auf die Unterstützung der übrigen ausreisepflichtigen Familienmitglieder angewiesen ist. So liegt der Fall hier.

Durch die Abschiebung der Antragstellerin zu 1 und zu 3 bis 6 würde sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2 signifikant verschlechtern. Zu diesem Ergebnis kommt das medizinische Gutachten des AMEOS Fachkrankenhauses M-Stadt, Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie und KJP vom 18.07.2006.

An den Aussagen des Gutachtens zu zweifeln, besteht für den Senat kein Anlass. Die Amtsärztin des Antragsgegners hat sich, um den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2 zu beurteilen, ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge dieser Fachklinik bedient und ist deren Gutachten vom 03.07.2006 bei der Beurteilung der Reisefähigkeit der Antragsteller zu 2 voll umfänglich gefolgt. Der Senat sieht nunmehr bei einer solchen Sachlage keinen Anlass, die Folgerung der weiteren Beurteilung dieser Fachklinik vom 18.07.2006 in Frage zu stellen, "aus nervenärztlicher Sicht wird Trennung der Patientin von Mann und Kindern zu einer gravierenden Verschlechterung der schweren depressiven Erkrankung führen".

Ende der Entscheidung

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