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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 2 M 303/07
Rechtsgebiete: AuslG, StAG
Vorschriften:
AuslG § 85 | |
StAG § 10 |
Gründe:
I.
Der am (...) 1965 in Indien geborene Antragsteller reiste im Jahre 1992 in die Bundesrepublik ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Am 07.03.1994 schloss er in M-Stadt die Ehe mit einer am (...) 1931 geborenen deutschen Staatsangehörigen und erhielt infolge dessen zunächst befristete und sodann - am 31.01.2000 - eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 14.05.2002 wurde die Ehe geschieden. Unter dem 16.05.2003 stellte der Antragsteller einen formularmäßigen Antrag auf Einbürgerung, wobei er unter den Rubriken "Ehegatte" und "Kinder" keine Angaben machte. Die Einbürgerung wurde am 18.12.2003 vollzogen.
Am 01.10.2004 schloss der Antragsteller vor einem indischen Standesamt die Ehe mit der indischen Staatsangehörigen D. K.. Diese stellte am 20.09.2005 einen Visumsantrag zur Familienzusammenführung. Im Rahmen der hierzu erfolgten behördlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Antragsteller Frau K. bereits im Jahre 1997 in Indien kirchlich geheiratet hatte und aus dieser Verbindung zwei Kinder (geboren am (...) 1997 und am (...) 2001) hervorgegangen waren.
Mit Bescheid vom 04.10.2006 nahm der Landkreis S. daraufhin die dem Antragsteller am 31.01.2000 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Nr. 1 des Bescheidtenors), verfügte die Rücknahme der am 18.12.2003 erfolgten Einbürgerung (Nr. 2 des Bescheidtenors), forderte den Antragsteller zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde innerhalb einer bestimmten Frist auf (Nr. 3 des Bescheidtenors) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung ein Zwangsgeld an (Nr. 4 des Bescheidtenors). Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hätten nicht vorgelegen. Die 1994 geschlossene und 2002 geschiedene Ehe des Antragstellers mit einer 34 Jahre älteren Deutschen sei als bloße Scheinehe zu werten. Der entsprechende, bereits aufgrund des großen Altersunterschiedes bestehende Verdacht habe sich durch den Antrag der indischen Ehefrau des Antragstellers auf Familienzusammenführung bestätigt, aufgrund dessen sich herausgestellt habe, dass diese zweite Ehe kirchlich bereits 1997 geschlossen und - wie die Geburt zweier Kinder zeige - auch tatsächlich gelebt worden sei. Die Rücknahme der Einbürgerung sei ebenfalls gerechtfertigt. Der Antragsteller habe bei seiner Antragstellung durch die Verheimlichung seiner religiösen Eheschließung im Jahre 1997 und seiner zwei Kinder wissentlich unrichtige und unvollständige Angaben gemacht und gleichzeitig erkennen lassen, dass ihm das für die Einbürgerung erforderliche Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik fehle.
Unter dem 18.10.2006 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch.
Mit Bescheid vom 06.11.2006 ordnete der Landkreis S. die sofortige Vollziehung seiner "Verfügung vom 04.10.2006" an (Nr. 1 des Bescheidtenors), setzte eine neue Frist für die Rückgabe der Einbürgerungsurkunde (Nr. 2 des Bescheidtenors) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung erneut ein Zwangsgeld an (Nr. 3 des Bescheidtenors).
Mit Bescheid vom 21.11.2006 setzte der Landkreis S. gegenüber dem Antragsteller das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200,- € fest, weil er der Aufforderung zur Rückgabe seiner Einbürgerungsurkunde nicht nachgekommen war.
Mit Bescheid vom 19.06.2007 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Antragstellers zurück. Der Antragsteller hat hiergegen beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben.
Bereits am 20.12.2006 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Magdeburg gegen "die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 04.10., 06. und 21.11.2006" um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 23.07.2007 (Bl. 70) hat er seinen einstweiligen Rechtsschutzantrag nur noch auf den Bescheid des Antragsgegners vom 04.10.2006 bezogen. Den solchermaßen konkretisierten Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.08.2007 (1 B 34/07 MD) abgelehnt.
Am 10.09.2007 hat der Antragsteller beim beschließenden Gericht Beschwerde erhoben.
II.
Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den beantragten einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt.
Hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis und der Einbürgerung (Nr. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Bescheides vom 04.10.2006) hat der Senat seine Entscheidung entsprechend dem Antrag des Antragstellers dahingehend gefasst, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt wird. Nicht geboten war es demgegenüber, statt dieser Entscheidung die Feststellung auszusprechen, dass die Klage des Antragstellers insoweit aufschiebende Wirkung hat. Der letztgenannte Ausspruch war zwar deshalb zu erwägen, weil die unter dem 06.11.2006 nachträglich angeordnete Aussetzung der Vollziehung Zweifel daran aufkommen lässt, ob sie sich überhaupt auf die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis und die Rücknahme der Einbürgerung oder stattdessen ausschließlich auf den dritten Verwaltungsakt im angefochtenen Bescheid vom 04.10.2006, nämlich die Aufforderung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde (Nr. 3 des Bescheidtenors) bezieht. So heißt es in der Anordnung einleitend, dass sie "zur Durchsetzung der ... im Bescheid vom 04.10.2006 geforderten Rückgabe der Einbürgerungsurkunde ... ergeht". Auch die Begründung bezieht sich nur auf die Einbürgerungsurkunde und die dadurch bestehende formale Rechtsposition. Im Einzelnen ist darin aufgeführt, dass der Antragsteller durch den Besitz der Einbürgerungsurkunde und die dadurch bestehende formale Rechtsposition der Allgemeinheit gegenüber während eines über Jahre hinweg dauernden Rechtsbehelfsverfahrens den Anschein erwecken könne, dass die deutsche Staatsangehörigkeit für ihn noch bestehe. Gleichwohl spricht nach der Auffassung des Senats Überwiegendes dafür, dass die Vollzugsanordnung auch die Verwaltungsakte "Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis" und "Rücknahme der Einbürgerung" im Bescheid vom 04.10.2006 erfassen soll; denn nach Nr. 1 des Tenors im Bescheid vom 06.11.2006 wird die sofortige Vollziehung für die "Verfügung vom 04.10.2006" angeordnet. Zumindest diese Formulierung erstreckt sich - wovon offenbar auch die Beteiligten und das Verwaltungsgericht ausgehen - auf den Bescheid vom 04.10.2006 mit seinem vollen Regelungsgehalt.
Bezieht sich aber die Vollzugsanordnung des Landkreises S. vom 06.11.2006 demnach auch auf die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis und der Einbürgerung in dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2006 (Nr. 1 und 2 des Bescheidtenors), ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers insoweit schon deshalb wiederherzustellen, weil es hinsichtlich dieser Verwaltungsakte an den Anforderungen fehlt, die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO an die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu stellen sind. Die Begründung in der Vollzugsanordnung vom 06.11.2006 befasst sich - wie dargelegt - lediglich mit dem dritten Verwaltungsakt im angefochtenen Bescheid vom 04.10.2006, nämlich der Aufforderung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde (Nr. 3 des Bescheidtenors). Sie lässt hingegen keine Auseinandersetzung mit der Frage erkennen, ob das öffentliche Vollzugsinteresse auch hinsichtlich der Rücknahmeentscheidungen im Bescheid vom 04.10.2006 überwiegt. Eine gesonderte Begründung wäre insoweit aber erforderlich gewesen, weil es hierbei nicht lediglich um den Entzug der "formalen Position als deutscher Staatsbürger" aufgrund des Besitzes einer Einbürgerungsurkunde geht, sondern um den Entzug der aufgrund der Einbürgerung verliehenen materiellrechtlichen Staatsangehörigkeit als solcher.
Die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 04.10.2006 ist darüber hinaus auch deshalb geboten, weil das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt (§ 80 Abs. 5 VwGO); denn der Bescheid erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.
Die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Bescheid des Landkreises S. vom 04.10.2006 (Nr. 1 des Bescheidtenors) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sich aufgrund der Aktenlage nicht feststellen lässt, ob die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG LSA vorliegen. Erforderlich ist danach insbesondere, dass der zurückgenommene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Der Antragsgegner hat das mit der Begründung bejaht, es habe an den ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 i.V.m. § 17 AuslG gefehlt, weil es sich bei der von dem Antragsteller im Jahre 1994 mit einer Deutschen geschlossenen Ehe nicht um eine tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft, sondern lediglich um eine Scheinehe gehandelt habe. Diese Annahme ist jedoch nach Aktenlage keineswegs offensichtlich. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugestehen, dass durchaus beachtliche Indizien dafür sprechen, der Antragsteller sei die Ehe mit der 34 Jahre älteren Deutschen im Jahre 1994 nur deshalb eingegangen, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Dafür spricht insbesondere der große Altersunterschied zwischen den Eheleuten sowie der Umstand, dass er bereits 1997 und damit lediglich drei Jahre nach seiner Eheschließung in seinem Heimatland nach religiösem Ritus eine andere Frau heiratete, mit dieser zwei Kinder zeugte, die solchermaßen entstandene familiäre Verbindung durch eine standesamtliche Heirat im Jahre 2004 rechtlich verfestigen ließ und nunmehr die Familienzusammenführung betreibt. All' das deutet zwar darauf hin, dass der Antragsteller über Jahre hinweg eine Art Doppelleben führte, gibt aber keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob die vom Antragsteller im Jahre 1994 in der Bundesrepublik eingegangene Ehe, die immerhin erst im Jahre 2002 geschieden wurde, tatsächlich als eheliche Lebensgemeinschaft geführt wurde. Zur Klärung dieser Frage ist es erforderlich, Erkundigungen über das vom Antragsteller in der Bundesrepublik geführte Leben einzuziehen und insbesondere auch die geschiedene Ehefrau selbst anzuhören. Dass dies geschehen ist, ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers (Nr. 2 des Bescheides des Landkreises S. vom 04.10.2006) ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich ebenfalls rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 - BVerwGE 118, 216) sowie verschiedener Obergerichte (HessVGH, Urt. v. 18.05.1998 - 12 UE 1542/98 - NVwZ-RR 1999, 274; HambOVG, Beschl. v. 28.08.2001 - 3 Bs 102/01 - NVwZ 2002, 885; VGHBW, Urt. v. 29.11.2002 - 13 S 2039/01 InfAuslR 2003, 205; NdsOVG, Urt. v. 13.07.2007 - 13 LC 468/03 JURIS; a.A. OVG Berlin, Beschl. v. 20.02.2003 - 5 S 23.02, InfAuslR 2003, 211) schließt das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG geregelte Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit die Rücknahme einer Einbürgerung zwar nicht grundsätzlich aus, schränkt sie aber dahingehend ein, dass hierfür nicht allein die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung ausreicht, sondern der Eingebürgerte darüber hinaus seine Einbürgerung erschlichen, d.h. über die Voraussetzungen oder ermessensrelevanten Gesichtspunkte der in seinem Fall angewandten Einbürgerungsvorschrift bewusst getäuscht hat. Eine solche unmittelbar auf die einschlägige Einbürgerungsnorm bezogene Täuschung ist aber im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich. Ihm wird als täuschungsrelevantes Verhalten vom Antragsgegner und der Widerspruchsbehörde lediglich vorgehalten, er habe im Rahmen seines Einbürgerungsantrages seine im Jahre 1997 in Indien kirchlich geschlossene Ehe und die daraus hervorgegangenen zwei Kinder verschwiegen. Beides sind jedoch Umstände, welche die einschlägige Einbürgerungsnorm weder in ihren Tatbestandsmerkmalen noch auf ihrer Rechtsfolgenseite berühren. Eingebürgert wurde der Antragsteller nach § 85 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 10 Abs. 1 StAG). Danach ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er - 1. - sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2. - eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, - 3. - den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann, - 4. - seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und - 5. - nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Über diese Voraussetzungen hat der Antragsteller bei der Ausfüllung seines Einbürgerungsantrags im Jahre 2003 nicht dadurch getäuscht, dass er unter der Rubrik "Ehefrau" keine Angaben machte. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, welches Tatbestandsmerkmal des § 85 Abs. 1 hiervon betroffen sein sollte. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich insoweit insbesondere kein hinreichender Bezug zu dem Merkmal des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erkennen. Zwar mag eine Doppelehe nicht mit Art 6 GG in Einklang stehen. Eine solche steht hier aber gar nicht in Rede. Die von dem Antragsteller im Jahre 1997 in Indien nach religiösem Ritus geschlossene Ehe war - wovon offenbar auch der Antragsgegner ausgeht - auch nach indischem Recht nicht rechtswirksam. Rechtswirksam geheiratet hat der Antragsteller seine jetzige Ehefrau erst im Jahre 2004. Die Scheidung mit seiner vormaligen deutschen Ehefrau war aber bereits im Jahre 2002 erfolgt. Angesichts dessen ist es nicht als Täuschung, sondern als korrekte (Nicht-)Angabe zu werten, wenn der Antragsteller die formularmäßige Rubrik "Ehefrau" im Jahre 2003 unausgefüllt ließ. Die Nichtangabe seiner Kinder könnte zwar als Täuschung zu werten sein. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Kindern ist aber kein Tatbestandsmerkmal des § 85 Abs. 1 AuslG. Auch lässt das Verschweigen von leiblichen Kindern keine Rückschlüsse auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu.
Die fehlenden Angaben unter den Rubriken "Ehefrau" und "Kinder" im Einbürgerungsantrag betreffen auch keine auf der Rechtsfolgenseite des § 85 Abs. 1 AuslG erheblichen Gesichtspunkte. Insoweit handelt es sich um eine Anspruchseinbürgerung, die nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG erteilt werden muss.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Verschweigen der Vaterschaft auch nicht insoweit beachtlich, als die Einbürgerungsbehörde im Falle der Angabe der Kinder weitere Nachforschungen angestellt und sodann aller Wahrscheinlichkeit nach Kenntnis von der Zweitehe des Antragstellers erlangt hätte. Das mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass diese Umstände nicht unmittelbar mit § 85 Abs. 1 AuslG in Verbindung gebracht werden können. Vielmehr wirken sie sich nur mittelbar auf diese Vorschrift aus, weil sich hieraus lediglich Indizien dafür ergeben, dass es sich bei der von dem Antragsteller im Jahre 1994 geschlossenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt haben und es deshalb an den Voraussetzungen für die dem Antragsteller im Jahre 2000 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gefehlt haben könnte, die ihrerseits Voraussetzung für die erfolgte Einbürgerung war. Eine solche bloß mittelbare Auswirkung reicht aber nach den oben genannten Grundsätzen zur Frage der Rücknehmbarkeit einer Einbürgerung nicht aus.
Dem Aussetzungsantrag ist auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde und der Zwangsgeldandrohung im angefochtenen Bescheid vom 04.10.2006 (Nummern 3 und 4 des Bescheidtenors) stattzugeben. Ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis und der Einbürgerung wiederhergestellt, fehlt es auch an einer hinreichenden Grundlage für die sofortige Vollziehung der Verpflichtung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO <Kosten> und auf §§ 47 Abs. 1; 52 Abs. 1; 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG <Streitwert>.
Ende der Entscheidung
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