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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 08.09.2003
Aktenzeichen: 2 M 319/02
Rechtsgebiete: LMKVO, EichG


Vorschriften:

LMKVO § 3
EichG § 6
1. § 3 der Lebenmittel-Kennzeichnungs-Verordnung (LMKVO) dient allein der Information des (End-)Verbrauchers.

2.Die bloße "Transport-Verpackung" ist deshalb keine "Fertig-Packung" i. S. des § 3 LMKVO.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 319/02

Datum: 08.09.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 S.1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hängt der Erfolg oder Misserfolg eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom Ergebnis der Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Verfahrensbeteiligen ab. Dem Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache kann im Rahmen dieser Abwägung nur dann Bedeutung zukommen, wenn die Aussichten nach der einen oder anderen Seite "offensichtlich" sind, weil nach der herrschenden Auffassung davon auszugehen ist, dass ein nach Auffassung des Gerichts offenkundig rechtmäßiger Verwaltungsakt auch sofort durchgesetzt werden soll, während an der Vollziehung einer offenkundig rechtswidrigen Behördenentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann.

Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung.

Dem Bescheid des Antragsgegners vom 08.05.2002 mangelt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

§ 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1999 (BGBl. III/FNA 2125-40-25) deckt die Verfügung des Antragsgegners nicht.

Nach § 3 Abs. 1 LMKVO dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn nach Nr. 2 der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers angegeben sind.

Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 EichG).

Eine Transportverpackung ist keine Fertigpackung im Sinne des § 3 LMKVO.

§ 3 dient allein der Information des Verbrauchers bei seiner Kaufentscheidung (§ 3 Abs. 3, S. 2. LMKVO) und nicht der Lebensmittelüberwachung durch die Behörden. Dass nur die in § 6 LMBG angesprochenen Verbraucher durch § 3 LMKVO geschützt werden sollen, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz.

Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin hergestellte Transportverpackung nur in den seltensten Fällen zur persönlichen Verwendung der Verbraucher gelangt.

Auch die amtliche Begründung zu § 3 LMKVO (BT-Drs 418/81) stützt die Auslegung, dass § 3 LMKVO allein dem Schutz des Endverbrauchers dient. Darin heißt es:

"Wenn mehrere Fertigpackungen zu einer Sammelpackung zusammengefasst sind, die dazu bestimmt ist, als solche an Verbraucher abgegeben zu werden, müssen auf dieser die vorgeschriebenen Angaben angebracht werden. Das ergibt sich aus der Verpflichtung, die nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar und leicht lesbar anzubringen."

Der Umkehrschluss ergibt, dass dies nicht gilt, wenn die Sammelverpackung nicht an den Verbraucher gelangt.

Aus Gründen der Lebensmittelüberwachung kann daher de lega lata die Herstellerangabe auf der Transportverpackung nicht verfügt werden.

Ende der Entscheidung

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