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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 22.08.2003
Aktenzeichen: 2 M 332/02
Rechtsgebiete: LSA-SG, LSA-Esch-VO
Vorschriften:
LSA-SG § 16 II | |
LSA-SG § 16 III Nr. 1 | |
LSA-Esch-VO § 16 V | |
LSA-Esch-VO § 17 IV |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 332/02
Datum: 22.08.2003
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 60 Abs. 1, 2 VwGO, soweit er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, im Übrigen auf § 146 Abs. 4 VwGO sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2; 20 Abs. 3 GKG <Streitwert>.
1. Dem Antragsgegner war nach § 60 Abs. 1, 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn er war ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Monatsfrist zur Begründung seiner Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) einzuhalten.
Er hat unter Vorlage umfangreichen Materials - auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird - glaubhaft bekundet, dass der Dienstbetrieb in seinem nahe der Elbe gelegenen Dienstgebäude wegen der akuten Hochwassergefahr ab dem 15. August 2002 nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Da erst mit Verfügung vom 23. August 2002 die Krisenlage aufgehoben wurde, war angesichts des bis dato überwiegend zu Sicherungszwecken eingesetzten Personals und der abgeschalteten Kommunikationseinrichtungen des Hauses die Nichteinhaltung der am 19. August 2002 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist unverschuldet.
2. Die Beschwerde hat Erfolg.
Die Entscheidung erster Instanz war zu ändern; denn eine Verpflichtung des Antragsgegners auf Bestätigung/Genehmigung des Einsatzes der beim Antragsteller beschäftigten Frau H. als amtierende Schulleiterin einer Ersatzschule scheitert an einer fehlenden Rechtsgrundlage, die den streitbefangenen Sachverhalt überhaupt der Genehmigungspflicht durch den Antragsgegner unterwirft.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet sich die Rechtsgrundlage nicht in § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - SG LSA - i. d. F. d. Bekanntmachung der Neufassung vom 27.08.1996 (LSA-GVBl., S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.02.2003 (LSA-GVBl., S. 42]); denn diese Vorschrift regelt (nur) eine der Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung resp. den Betrieb von Ersatzschulen. Demnach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer hinter den staatlichen Schulen nicht zurücksteht. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt sich hierbei um eine vor Genehmigungserteilung (§ 16 Abs. 2 SG LSA) zu prüfende Voraussetzung, die der freie Schulträger in toto zu erfüllen hat.
§ 16 Abs. 3 SG LSA wird auch nicht im Wege eines sog. "Umkehrschlusses" deshalb zur Rechtsgrundlage, weil dessen Abs. 3 lit. a die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer als erfüllt ansieht, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen (Satz 1) oder auf deren Erfüllung im Falle anderweitigen Nachweises verzichtet werden kann (Satz 2); denn hierdurch werden lediglich die an die Genehmigung einer Ersatzschule im Hinblick auf die Qualifizierung des Lehrpersonals zu stellenden Anforderungen präzisiert.
Sind diese Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt, so ist die dem Schulträger gegenüber erteilte Ersatzschulgenehmigung auf der Grundlage von §§ 16 Abs. 5, 17 Abs. 4 i. V. m. der Ersatzschulverordnung - Esch-VO - vom 18.01.1995 (LSA-GVBl., S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.02.1999 (LSA-GVBl., S. 66), zu widerrufen. Eine Grundlage für eine "Bestätigung/Genehmigung" einer einzelnen Lehrkraft in einer bestimmten Funktion, wie einer Schulleiterstelle, ergibt sich hieraus nicht.
Eine solche lässt sich ebensowenig dem Runderlass über die Besetzung der Stellen der Schulleitung an den öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt vom 04.11.1997 - 12.84010 - (LSA-SVBl., S. 494) entnehmen; denn dieser richtet sich ersichtlich nicht an Ersatzschulen, sondern nur an öffentliche Schulen.
Diesem rechtlichen Befund widersprechen auch nicht höchstrichterliche Entscheidungen, soweit sie sich zu den Anforderungen verhalten, die an die Anstellung von Lehrkräften im Ersatzschuldienst gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.04.1988 - BVerwG 7 B 135.87 -, SPE 34 Nr. 10 S. 45) oder gar die Genehmigungspflichtigkeit einer Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.04.1990 - BVerwG 7 B 44.90 -, SPE 34 Nr. 11, S. 48); denn die dort zugrundeliegende landesrechtliche Regelung sieht entsprechende Genehmigungstatbestände ausdrücklich vor (vgl. § 41 Abs. 2 Schulordnungsgesetz NW; ebenso § 167 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz).
Ende der Entscheidung
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