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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 2 M 337/03
Rechtsgebiete: AuslG, GG, VwGO


Vorschriften:

AuslG §§ 49 ff
GG Art. 6 I
VwGO § 123 I
Die Abschiebung von Familienmitgliedern kann nicht ausgesetzt werden, wenn weder Reiseunfähigkeiten noch besondere Umstände vorliegen, welche die Betreuung innerhalb der Familie unabdingbar machen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 337/03

Datum: 31.07.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf §§ 154 Abs. 2; 159 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Soweit die Antragsteller sich mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), gibt das Vorbringen keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Dabei kann offen bleiben, ob der Senat die nachgereichten Atteste, die vom Verwaltungsgericht nicht hatten gewertet werden können, noch zur Kenntnis nehmen muss; denn der Inhalt ist gleichfalls nicht geeignet, die bisherige Bewertung in Frage zu stellen. Allerdings entspricht es der Auffassung des Senats, dass Änderungen der Sach-, Prozess- oder Rechtslage, welche über einen Änderungsantrag geltend gemacht werden können, nicht dazu dienen dürfen, den auf der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Lage ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil sie ungeeignet sind, sich mit dem auf dieser Basis ergangenen Beschluss auseinander zu setzen (offen lassend noch: OVG LSA, Beschl. v. 14.04.2003 - 2 M 49/03 -).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist deren Abschiebung nicht mit Rücksicht auf das Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG auszusetzen.

Aus den überreichten ärztlichen Bescheinigungen folgt nicht, dass Frau ... reiseunfähig wäre. Sie hat sich in der Vergangenheit nur "in größeren Abständen" in medizinische Betreuung begeben und ist ambulant behandelt worden, ohne dass Befunde festgestellt worden sind, welche Reisen unmöglich erscheinen lassen.

Allein der Umstand, dass das Widerrufsverfahren für Q. noch nicht beendet ist, hindert die Annahme nicht, die Trennung der Familie dauere über eine durch Art. 6 Abs. 1 GG verbotene Zumutbarkeits-Schwelle hinaus an. Ganz abgesehen davon ist nicht dargelegt, welche Umstände das Familienmitglied hindern würden, der Familie freiwillig in das Heimatland zu folgen.

Weder für Frau ... noch für Q. sind Umstände dargelegt oder ersichtlich, die zu dem Schluss führen müssten, dass diese Familienangehörigen besonderer Betreuung durch die Antragsteller bedürften (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 07.05.20032 - 2 M 191/03 -).

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