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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: 2 M 352/03
Rechtsgebiete: LSA-VwVfG, LSA-GKG


Vorschriften:

LSA-VwVfG § 48 I 2
LSA-VwVfG § 48 IV 1
LSA-GKG § 8a
1.Für die Feststellung der Kommunalaufsicht durch Verwaltungsakt, ein Zweckverband sei wirksam gegründet worden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

2.Der deshalb rechtswidrige Feststellungs-Verwaltungsakt kann nach den Regeln des § 48 VwVfG LSA zurückgenommen werden.

3.Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde die für die Rücknahme-Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Ist eine Anhörung verfügt, so kommt es nicht darauf an, ob die Stellungnahme noch maßgebliche Gesichtspunkte tatsächlich enthält, sondern es reicht aus, dass sie sie hatte enthalten können.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 352/03

Datum: 18.11.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt; denn die mit Bescheid des Antragsgegners vom 15.04.2003 verfügte Rücknahme seines Feststellungsbescheides vom 11.12.2000 zur nicht rechtswirksam erfolgten Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung auf den Wasserzweckverband Saalkreis stellt sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar.

Die von der Beschwerde dargelegten, nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Oberverwaltungsgericht nur zu prüfenden, Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung in der Sache.

Rechtsgrundlage für die Rücknahmeverfügung ist § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt i. d. F. d. Bek. v. 07.01.1999 (LSA-GVBl., S. 3) - VwVfG LSA -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [135 <Nr. 34>]). Hiernach kann eine Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme seiner Rechtswidrigkeit auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Bescheid des Antragsgegners vom 11.12.2000 bereits deshalb rechtswidrig, weil es für die Feststellung über die wirksame Gründung des Wasserzweckverbandes durch den Antragsgegner keine gesetzliche Grundlage gibt. Das Argument, der Bescheid bestehe aus drei verschiedenen Entscheidungssätzen, die unter Umständen verschieden zu beurteilen seien, vermag diesen rechtlichen Befund nicht in Frage zu stellen.

Die Rücknahme ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA erfolgt. Hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit der Entscheidung des Großen Senats vom 19.12.1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356; zuletzt Beschl. v. 07.11.2000 - BVerwG 8 B 137.00 -, NVwZ-RR 2001, 198), dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zu diesen Tatsachen gehören alle Umstände, die für ihre Ermessensbetätigung von Bedeutung sind.

Der von der Beschwerde erhobene Einwand, die Berechnung der Jahresfrist könne nicht von der Stellungnahme der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme abhängig gemacht werden, greift bereits deshalb nicht, weil es nicht darauf ankommt, ob diese tatsächlich entscheidungserhebliche Gesichtspunkte enthalten hat, sondern nur, dass sie solche hätte enthalten können.

Soweit die Beschwerde weiterhin meint, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den tatsächlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auseinandergesetzt, weil es unberücksichtigt gelassen habe, dass es "common sense" gewesen sei, dass der Verband als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht entstanden und letztlich die "Heilung" des Verbandes nach § 8a des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG LSA - i. d. F. d. Bek. v. 26.02.1998 (LSA-GVBl., S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [136 <Nr. 50>]), nicht gleichbedeutend mit einer entsprechenden wasserrechtlichen Aufgabenübernahme sei, so führt dieses Vorbringen zu keiner anderen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2003 nach summarischer Prüfung bereits wegen fehlender Rechtsgrundlage hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungsentscheidung für rechtswidrig erachtet. Weitergehender materiellrechtlicher Erwägungen bedurfte es nicht.

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