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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: 2 M 407/03
Rechtsgebiete: LSA-AbschlussVO-Sek-I, LSA-VersVO
Vorschriften:
LSA-AbschlussVO-Sek-I | |
LSA-VersVO |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 407/03
Datum: 18.09.2003
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit der Begründung versagt, dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der 10. Klasse nicht zu.
Das Beschwerdevorbringen vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen; denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2; 294 ZPO), dass durch die Wiederholung des 10. Schuljahrgangs der Erwerb der Fachoberschulreife im Sinne des § 28 Abs. 1 der Abschlussverordnung - Sekundarstufe I vom 17.12.2001 - AbschlussVO-Sek I - (LSA-GVBl., S. 607), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.08.2002 (LSA-GVBl., S. 361), erwartet werden kann.
Der Senat lässt offen, ob der Anspruch schon deswegen nicht besteht, weil für den Antragsteller nicht im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 AbschlussVO-Sek I sichergestellt ist, dass mindestens zwei A-Kurse belegt werden. Angesichts der befriedigenden Leistungen des Antragstellers in Englisch und Mathematik am Ende des Schuljahrgangs 2001/2002 (9. Klasse), erscheint eine Umstufung der beiden befriedigenden B-Kurse in A-Kurse gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 der Versetzungsverordnung vom 17.06.1999 - VersetzVO - (LSA-GVBl., S. 172) jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
Indes ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass aufgrund der Lernhaltung des Antragstellers der Erwerb der Fachoberschulreife durch die Wiederholung des 10. Schuljahrgangs nicht erwartet werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 1 AbschlussVO-Sek ).
§ 28 Abs. 1 AbschlussVO-Sek I ist eine Vorschrift, die pädagogischer Beurteilung Raum gibt. Ihre Anwendung verlangt ein vorausschauendes, im Kern unersetzbares, weil wesentlich auch auf nicht reproduzierbare persönliche Eindrücke der unterrichtenden Lehrer gestütztes Urteil mit erheblichem Einschlag wertender Elemente. Diese Wertung ist durch § 28 Abs. 1 Satz 2 AbschlussVO-Sek I ausschließlich der Klassenkonferenz übertragen. Der Klassenkonferenz ist danach wie bei der eigentlichen Bewertung schulischer Leistungen eine weitgehende Beurteilungsermächtigung erteilt, deren Handhabung nur darauf überprüfbar ist, ob der Klassenkonferenz Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob die Konferenz von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist, gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 15.09.1992 - 9 S 2097/92 -, [juris]; NdsOVG, Beschl. v. 15.11.1999 - 13 M 3932/99 -, NdsVBl 2001, 120; allgemein zum Beurteilungsspielraum bei prognostischen Einschätzungen: BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - BVerwG 7 C 57.79 -, BVerwGE 64, 238). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klassenkonferenz hier weder von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist, noch sich wesentlich durch sachfremde Erwägungen hat beeinflussen lassen.
Die Klassenkonferenz hat ihre negative Prognose in erster Linie damit begründet, dass der Antragsteller häufig seine Lernmaterialien nicht mitgeführt oder erst nach wiederholter Aufforderung ausgepackt habe, oftmals minutenweise zu spät zum Unterricht erschienen sei und stundenweise unentschuldigt gefehlt habe. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vom 25.08.2003 dagegen einwendet, er habe sich im Unterricht bemüht, die vorgegebenen Aufgaben ordnungemäß zu lösen, und sich im Fach Biologie des Öfteren zu Leistungskontrollen gemeldet sowie am Förderunterricht in Mathematik teilgenommen, fehlt es bereits an einer Glaubhaftmachung. Auch sein Einwand, seine Mutter habe jeden Morgen überprüft, ob er die Lernmaterialien mit in die Schule genommen habe, entkräftet nicht die Feststellungen der Klassenkonferenz, der Antragsteller habe diese Materialien nicht mit in den Unterricht gebracht und ausgepackt. Schließlich räumt die Beschwerdeschrift ein, dass der Antragsteller wenige Male fünf bis zehn Minuten zu spät zum Unterricht erschienen sei; dass auch andere Schüler sich verspätet haben, kann ihn nicht entschuldigen. Auch aus der in der Vergangenheit in Anspruch genommenen privaten Nachhilfe lässt sich nicht ableiten, dass sich die Schuleinstellung des Antragstellers insgesamt zukünftig ändern wird, zumal der vorgelegte Vertrag bereits aus dem Jahre 1998 datiert und sich nur auf eine Nachhilfe im Unterrichtsfach Mathematik der Klasse 5 bezieht.
Soweit der Antragsteller erneut auf die bei ihm diagnostizierte Konzentrationsschwäche verweist, vermag dieser Vortrag die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, dass der Antragsteller im Abschlussjahrgang nur an 11 oder 12 Tagen entschuldigt gefehlt hat und seine Lerneinstellung sich damit nicht durch krankheitsbedingte Defizite allein erklären lässt. Schließlich ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die vorgelegte positive Praktikumsbeurteilung vom 07.02.2002 in Bezug auf die Einstellung des Antragstellers zu den schulischen Anforderungen nicht aussagekräftig ist; denn die durchaus positive Stellungnahme der Firma ... bezieht sich ausschließlich auf die dem Antragsteller übertragenen Aufgaben im Rahmen seiner praktischen Tätigkeit ...
Ende der Entscheidung
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