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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 19.09.2003
Aktenzeichen: 2 M 417/03
Rechtsgebiete: GG, VwGO
Vorschriften:
GG Art. 19 IV | |
VwGO § 80 | |
VwGO § 123 | |
VwGO § 146 II | |
VwGO § 146 IV |
2. Eine Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil der Betroffene nicht damit einverstanden ist, dass im vorläufigen Rechtsschutz ein Sachverständigen-Gutachten bestellt wird; denn auch Beweisbeschlüsse sind nicht beschwerdefähig
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 417/03
Datum: 19.09.2003
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 S. 1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz kann das Verwaltungsgericht durch Beschluss einstweilige Regelungen treffen, um für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Beschluss vollendete Tatsachen zu verhindern. Dieser in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich geregelte Beschluss hat seinen Geltungsgrund in Art. 19 Abs. 4 GG. Seit der Neuregelung des Verwaltungsprozesses zum 01.01.1997 ist ein solcher (Zwischen-)Beschluss jedenfalls nicht mehr mit der Beschwerde anfechtbar, soweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5, 80 a oder 123 Abs. 1 VwGO begehrt (st. Rspr. d. Senats, grundlegend: Beschl. v.16.07.1997 - B 2 S 317/97 -). Entsprechend dem Tenor des angegriffenen Beschlusses vom 18.08.2003 hat das Verwaltungsgericht lediglich eine solche Zwischenentscheidung getroffen, die mangels einer endgültigen Entscheidung nicht beschwerdefähig ist.
Selbst wenn man eine solche Zwischenentscheidung für beschwerdefähig hielte, hätte die Beschwerde keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht nach seiner Rechtsauffassung, die man teilen mag oder nicht, eine Aufklärung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich hält; auch ein entsprechender Beweisbeschluss wäre nicht beschwerdefähig, da Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.
Ende der Entscheidung
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