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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: 2 M 44/08
Rechtsgebiete: AbfVerbrG, EWGV 259/93, EGV 1013/2006, AVV


Vorschriften:

AbfVerbrG § 13
EWGV 259/93
EGV 1013/2006
AVV
Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Rückführung und Entsorgung illegal verbrachter Abfälle.
Gründe:

Die statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzuwendenden Prüfungsmaßstäben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand jedenfalls nicht von überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache auszugehen ist.

1. Der erkennende Senat hält - wie im Gebührenrecht (vgl. Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -) - im Grundsatz an der Rechtsprechung des für das Anschlussbeitragsrecht bislang zuständigen 1. Senats fest, dass der in einer Beitragssatzung festgesetzte Beitragssatz nur dann unwirksam ist, wenn er im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt (OVG LSA, Urt. v. 7. September 2000 - 1 K 14/00 -; Beschl. v. 15. Juni 2004 - 1 L 437/02 -, jeweils zit. nach JURIS). Dies ist insbesondere der Fall bei einem Verstoß gegen das aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA folgende Aufwandsüberschreitungsverbot. Allein das Fehlen einer Beitragskalkulation vor Beschlussfassung über den Beitragssatz oder Mängel in einem für die Beitragssatzhöhe maßgeblichen Punkt führen deshalb noch nicht zu einem durchgreifenden Fehler der Satzung, falls spätestens im gerichtlichen Verfahren eine Beitragskalkulation vorliegt, aus der sich ergibt, dass das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzt ist. Wenn eine Beitragskalkulation, die der Beitragssatzung zunächst zugrunde lag, durch eine (Nach)Kalkulation überarbeitet wurde, musste auch nicht erneut eine Beschlussfassung des zuständigen Organs der beitragserhebenden Körperschaft zum Beitragssatz erfolgen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 27. April 2006 - 4 L 186/05 -, zit. nach JURIS).

Der Antragsgegner hat nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung weitere Unterlagen zu der "Globalkalkulation 2001" vorgelegt sowie eine ausdrücklich als Nachkalkulation bezeichnete "Globalkalkulation 2006". Die Prüfung, ob diese Kalkulationsunterlagen ausreichend sind und ob ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot vorliegt, ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Offensichtliche Mängel der Kalkulation sind weder ersichtlich noch substanziiert vom Antragsteller geltend gemacht. Der bloße Hinweis, dass "Werte hier differieren" und dass nicht durch Anlagen belegt sei, "inwiefern die Anlage selbst, welche in den Anfangsjahren noch bei der Gemeinde lag, mit ihrem Anlagevermögen übergegangen" sei, ist nicht genügend. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Verbandsversammlung des Antragsgegners habe sich die Kalkulation nicht zu eigen gemacht, hat er sich - unabhängig von der Frage, ob und inwieweit es darauf ankommt - nicht mit dem Vortrag des Antragsgegners auseinander gesetzt, wonach ausweislich eines Beschlusses vom 12. Dezember 2001 die damalige Globalberechnung der Verbandsversammlung tatsächlich vorgelegen habe.

2. Das Vorbringen des Antragstellers, es sei "ein bestandskräftiger Gebührenbeitragsbescheid gegenüber einer Firma aufgehoben" worden, obwohl nicht ersichtlich gewesen sei, ob der Antragsgegner "überhaupt hierzu die Befugnis" gehabt habe, lässt schon unklar, auf welchen "Gebührenbeitragsbescheid" sich der Antragsteller bezieht. Auch der Hinweis, der Bescheid sei ergangen, "als bereits ein bestandskräftiger Bescheid gegenüber einer anderen Betroffenen vorgelegen" habe, ist nicht verständlich. Aus dem Verwaltungsvorgang, auf den der Antragsteller sich bezieht, ergibt sich lediglich, dass der Antragsgegner schon einmal gegenüber dem Antragsteller am 27. März 2000 einen Anschlussbeitragsbescheid erlassen hatte, diesen dann aber auf den Widerspruch des Antragstellers mit einer Abhilfeentscheidung vom 28. Januar 2004 aufgehoben hat.

3. Durch die im Rahmen der Abhilfeentscheidung erfolgte Aufhebung des ersten Anschlussbeitragsbescheides gegenüber dem Antragsteller hat der Antragsgegner seinen Beitragsanspruch nicht verwirkt und insbesondere auch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, den Antragsteller nicht nochmals heranzuziehen. Ein solcher Vertrauensschutz könnte sich - von anderen Voraussetzungen abgesehen - der Aufhebung nur anschließen, wenn der Antragsteller im Vertrauen auf den Bescheid etwas ins Werk gesetzt hätte (Vertrauensbetätigung) und diese Vertrauensbetätigung schutzwürdig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1989 - 8 C 39.87 -, NVwZ-RR 1990, 323, 324 m.w.N.; OVG LSA, Beschl. v. 25. Juli 2006 - 4 M 293/06 -; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. A., § 48 Rdnr. 249 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass sich der Abhilfeentscheidung nicht einmal ansatzweise ein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass der Antragsteller nicht mehr mit einem Anschlussbeitragsbescheid rechnen musste, ist eine Vertrauensbetätigung schon weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es muss daher auch nicht entscheiden werden, ob eine Vertrauensbetätigung schutzwürdig wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG und folgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) aus Nr. 1.5 Satz 1.

Ende der Entscheidung

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