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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.10.2003
Aktenzeichen: 2 M 446/02
Rechtsgebiete: GG, AuslG
Vorschriften:
GG Art. 6 I | |
AuslG § 55 II |
2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn Unterlagen für die Eheschließung zwar vorgelegt sind, aber Zweifel an deren Echtheit bestehen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 446/02
Datum: 21.10.2003
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung (§ 55 AuslG) im Wege einer einstweiligen Anordnung hat.
Zwar können sog. "Vorwirkungen" des Art. 6 GG dazu führen, dass die Behörde eine Abschiebung nicht durchsetzen darf und der Antragstellerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, wenn die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht (BVerwG, Beschl. v. 02.10.1994 - BVerwG 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130). Dies setzt aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass - unabhängig etwaiger Verschuldensfragen - mit einem positiven Abschluss des Eheschließungsverfahrens zu rechnen ist und der Termin der Eheschließung alsbald bevorsteht (st. Rspr. des Senats, z. B. Beschl. v. 20.01.2003 - 2 M 521/02 -).
Diese Voraussetzungen liegen bis heute nicht vor; denn ausweislich einer telefonischen Auskunft der Standesbeamtin der Verwaltungsgemeinschaft ... vom heutigen Tage unterlagen die am 14. Januar 2003 nach Überprüfung durch die deutsche Botschaft in Hanoi zurückgesandten Urkunden der Antragstellerin Echtheitszweifeln, weshalb eine Anmeldung der Eheschließung abgelehnt und das Hinterlegungsgeld wieder ausbezahlt worden sei.
Ebenso zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht entschieden, dass das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe die Unterlagen zum Zwecke der Eheschließung bereits am 11.06.2002 beim zuständigen Standesamt eingereicht und unterfalle deshalb noch den inzwischen aufgehobenen Regelungen des Erlasses des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. März 2002 - 42.31-12231-86.3 (§§ 18, 55) -, zu keiner anderen Entscheidung führt; den maßgeblich für den geltend gemachten Duldungsanspruch ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Ende der Entscheidung
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