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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 2 M 519/02
Rechtsgebiete: VwGO, LSA-AG-VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 II 1
LSA-AG-VwGO § 9
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Leistungsbescheid über die Kosten der Ersatzvornahme entfällt nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder § 9 LSA-AG-VwGO.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 519/02

Datum: 04.09.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 2; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.11.2002 festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 11.06.2002 aufschiebende Wirkung hat. Die in der Beschwerdeschrift des Antragsgegners dargelegten Gründe führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme nicht um Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. zuletzt Beschl. v. 14.05.2002 - 2 M 132/01 -). Dazu hat der Senat ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfällt die aufschiebende Wirkung auch nicht aus Gründen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn bei den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich nicht um Kosten im Sinne dieser Vorschrift (vgl. hierzu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 689 unter Hinweis auf umfangreiche Rechtsprechung und Literatur).

Der Begriff der öffentlichen Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO knüpft inhaltlich an § 1 Abs. 1 VwKostG-LSA an, wonach für Amtshandlungen der Behörden "Kosten (Gebühren und Auslagen)" erhoben werden. Hierzu zählen jedoch nur die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörde entstehenden Kosten, die normativ bestimmt oder bestimmbar sind, d.h., solche die sich in festgelegten Gebühren- und Auslagentatbeständen (vgl. § 3 VwKostG-LSA) finden. In diesen Fällen dient der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Gewährleistung eines stetigen Zuflusses der zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs eingeplanten Mittel (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., RdNr. 687). Vorläufig veranschlagte bzw. tatsächlich entstandene Kosten einer Ersatzvornahme, deren Höhe im Einzelfall - wie hier - von Art und Umfang der ersatzweise durchgeführten Handlung und nicht von einem gesetzlich geregelten Gebührenansatz abhängt, fallen dagegen nicht unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO."

Auch der Einwand, die Heranziehung zu den Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme sei eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, der Widerspruch habe damit schon gemäß § 9 AG VwGO LSA Kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, ist unzutreffend. Die nachträgliche Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern schließt sich an eine abgeschlossene Vollstreckung an; ihr fehlt der Vollstreckungsmaßnahmen innewohnende "Beugecharakter". Der Senat teilt die fast einhellige Auffassung dazu in Literatur und Rechtsprechung (vgl. z. B.: OVG NW, Beschl. v. 29.11.1966, OVGE 22, 307 und Beschl. v. 26.09.1983, NJW 1984, 28 [44]; ebenso VGH BW, Beschlüsse v. 09.06.1986, NVwZ 1986, 933, v. 16.01.1991, NVwZ-RR 1991, 512, und zuletzt v. 05.02.1996 - 5 S 334/96 -; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1230 ff.; ders., in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 01.04.1996, § 187 RdNr. 31; Mertens, Die Kostentragung bei der Ersatzvornahme im Verwaltungsrecht, 1976, S. 65 ff.; zum Teil abweichend für die Kostenforderung vorab: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, RdNr. 574 und Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 9. Aufl. 1996, § 54 V, RdNr. 20, a. A.: OVG Berlin, Beschl. v. 03.03.1997 - 2 S 24.96 -, NVwZ-RR 1999, 156 f.).

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