Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 2 M 536/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 I 1
GKG § 13 I 2
GKG § 20 III
1. Bei Abschiebungen wird als Streitwert der "Auffangwert" des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.

Bei bloßen Duldungen gilt nach §13 Abs. 1 Satz 1 GKG der halbe Wert von 2.000,00 €.

2. Bei Abschiebungen ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig davon auszugehen, dass mit dem gerichtlichen Antrag der endgültige Vollzug verhindert werden soll, so dass kein Anlass für eine Minderung nach § 20 Abs. 3 GKG besteht.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 536/03

Datum: 03.03.2004

Gründe:

1. Der Senat hat im Einstellungsbeschluss vom 27.11.2003 den Streitwert auf 2.000,00 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung des Antragsgegners vom 10.02.2004 mit dem Ziel, den Streitwert auf 1.000,00 € herabzusetzen.

2. Das in eine Anregung umzudeutende (2.1.) Begehren bleibt ohne Erfolg (2.2.).

2.1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, ist die vom Gesetz nicht vorgesehene "Gegenvorstellung" nur eine der Möglichkeiten, sich mit Petitionen an die öffentlichen Stellen zu wenden (Art. 17 des Grundgesetzes); sie enthält die Anregung oder Bitte, die bislang vorliegende Entscheidung zu ändern. Das setzt indessen deren Änderbarkeit voraus, also die dem Gericht eingeräumte Möglichkeit, über seine Entscheidung selbst noch verfügen zu können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2000 - 2 L 16/00 -; Beschl. v. 13.01.1993 - OVG M 16/91 -; Beschl. v. 13.01.1993 - OVG K 5/91 -; Beschl. v. 07.11.1997 - A 2 S 422/97 -, m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Streitwertfestsetzung erfüllt, weil die Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG noch nicht abgelaufen ist.

2.2. Der Senat übt das ihm nach § 13 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen bei Abschiebungen in der Regel dahin aus, dass er den Auffangwert des Satzes 2 festsetzt; handelt es sich nur um eine Duldung, so hält er auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG einen Wert von 2.000,00 € für angemessen. Für die Anwendung des § 20 Abs. 3 GKG gilt, dass der Senat den Wert des § 13 Abs. 1 GKG nicht mindert, wenn das Begehren im vorläufigen Rechtsschutz letztlich den faktisch endgültigen Vollzug verhindern soll.

Gegenstand des Verfahrens war hier, aufenthaltsbeendende Maßnahme zu unterlassen, also eine Abschiebung zu verhindern. Dies hätte nach den oben aufgezeigten Grundsätzen einen Streitwert von 4.000,00 € gerechtfertigt, der nur deshalb nicht so festgesetzt worden war, weil die einstweilige Anordnung eine zeitliche Beschränkung enthielt und deshalb von einer "Vorläufigkeit" ausgegangen werden konnte; dies ließ die Anwendung des § 20 Abs. 3 GKG und damit die Herabsetzung auf 2.000,00 €, zu.

Die Kostenentscheidung beruht einerseits auf der Erwägung, dass die allgemeinen Kostenregelungen für die in der Prozessordnung nicht vorgesehene "Gegenvorstellung" nicht gelten und andererseits auf einer entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 4 GKG, weil die "Gegenvorstellung" in eine "Anregung" umzudeuten ist, die getroffene Streitwertentscheidung - wie auf eine hier nicht zulässige Beschwerde hin - zu überprüfen.

Ende der Entscheidung

Zurück