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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 2 M 589/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 V
VwGO § 80 VII
VwGO § 146 IV
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nicht mit neuem Vorbringen geführt werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat.

2. Eine Ausnahme kann nur dann geboten sein, wenn neuer Vortrag Bisheriges, vom Verwaltungsgericht bereits Behandeltes nur ergänzt oder erläutert oder wenn ein Obsiegen des Beschwerdeführers offensichtlich ist, so dass er aus prozessökonomischen Gründen nicht auf das besondere Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen werden sollte.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 589/04

Datum: 02.12.2004

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Novellierung v. 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO -, diese in der jeweils gültigen Fassung, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und hinsichtlich des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1; 52 Abs. 3; 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG - i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08.07.2004 beschlossenen Änderungen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 -; Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 -; Beschl. v. 23.04.2004 - 2 M 228/04 -; so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. Angesichts der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann der Beschwerdeführer mithin nur solche Umstände im Beschwerdeverfahren neu vortragen, die bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen haben und die dort nicht geltend gemacht worden sind. In einem solchen Fall ist der "neue Vortrag" nur als bloße Ergänzung zum bisherigen Sachvortrag anzusehen, der ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Hingegen sind "neue" Umstände beim vorläufigen Rechtsschutz in Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO oder in Änderungsverfahren zu Beschlüssen nach § 123 Abs. 1 VwGO einzubringen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Antragsgegnerin hier auf das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen; denn die Veröffentlichung ihrer Straßenausbaubeitragssatzung vom 28.03.2001 einschließlich der am 08.08.2001, 11.09.2003 und 17.12.2003 beschlossenen Änderungen im Gemeindeblatt "Biederitzer Buschfunk" im Oktober 2004 (Nr. 10 Ausgabe 169) ist nicht als bloße Ergänzung und Erläuterung der bisherigen Stellungnahmen zu verstehen, sondern stellt eine völlig neue Tatsachenbasis dar, die das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Aktualität nicht in seine Erwägungen einbeziehen konnte. In einem solchen Fall hat die Antragsgegnerin bei dem Gericht der Hauptsache einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen.

Von einer Verweisung auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist aus prozessökonomischen Gründen auch nicht deswegen abzusehen, weil ein Obsiegen der Antragsgegnerin hier offensichtlich wäre und auch das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ohne Zweifel zu ihren Gunsten entschieden werden müsste; denn die Antragsteller machen darüber hinaus weitere Mängel bei der Beitragserhebung geltend, die das Verwaltungsgericht noch nicht abschließend geprüft hat.

Ende der Entscheidung

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