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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 2 M 702/04
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO
Vorschriften:
BauGB § 34 | |
BauNVO § 15 I 2 |
Die TA Lärm kann nicht schematisch angewendet werden, weil Parkplatzlärm sich durch spezifische Merkmale auszeichnet.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 702/04
Datum: 22.03.2005
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet, soweit es die Nutzung der in den Bauvorlagen bezeichneten Stellplätze Nrn. 8 bis 13 anbetrifft. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller durch die Nutzung (jedenfalls) dieser Stellplätze aller Voraussicht nach im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar beeinträchtigt werden. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die Stellplätze - wie der Antragsgegner geltend macht - in der Regel ohne Rangieraufwand angefahren werden können, was zumindest bei den vier hinteren Stellplätzen (Nrn. 1, 2, 8 und 9) fraglich erscheint. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung zunächst darauf abgestellt, dass Stellplätze, die in Ruhezonen hineinragen, rechtlichen Bedenken begegnen, insbesondere wenn dort bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden. Nach dem Ergebnis einer am 21.07.2003 durchgeführten Ortsbesichtigung (...) war der für die Errichtung der Stellplätze vorgesehene Grundstücksteil vor Beginn des Vorhabens der Beigeladenen mit alten Obstbäumen bewachsen und stellte damit einen nicht (nennenswert) vorbelasteten Ruhebereich dar. Die Massierung von 13 Stellplätzen in diesem Bereich hält auch der Senat nach summarischer Prüfung für nicht mehr zumutbar. Die Notwendigkeit des Rangierens hat das Verwaltungsgericht nur als einen zusätzlichen Störfaktor betrachtet.
Zu Unrecht wendet der Antragsgegner ein, der bisherige Ruhebereich sei deshalb nicht besonders schützenswert, weil sich das Wohnhaus der Antragsteller im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks befinde; wäre es straßenbegleitend errichtet worden, wäre es dem Straßenlärm ausgesetzt. Die Schutzwürdigkeit des Ruhebereichs geht durch die Wohnnutzung nicht verloren. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist insbesondere nicht entscheidend, ob an der Stelle, wo die Stellplätze errichtet wurden, eine Wohnnutzung zulässig wäre; denn die durch die Massierung von Stellplätzen ausgehenden Immissionen sind mit den allein von einer Wohnnutzung ausgehenden Immissionen nicht vergleichbar.
Die von den Stellplätzen ausgehenden Störungen sind auch dann nicht ohne weiteres zumutbar, wenn - wie der Antragsgegner geltend macht - die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten sind. Die schematische Mittelung von Geräuschen wird nach ihrer Eigenart der Sachlage nicht gerecht. Parkplatzlärm zeichnet sich durch spezifische Merkmale aus; es überwiegen unregelmäßige Geräusche, die zum Teil einen hohen Informationsgehalt aufweisen; es sind die Besonderheiten zu berücksichtigen, die aus Rangiervorgängen, Türenschlagen und anderen impulshaltigen Geräuschen ausgehen (BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003 - BVerwG 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516).
Der Senat teilt nach summarischer Prüfung auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die etwa 1,80 m hohe Einfriedungsmauer sei nicht geeignet, die von der Nutzung der in Rede stehenden Stellplätze ausgehenden Störungen in beachtlichem Umfang abzuschirmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die beiden an der Westseite des Gebäudes der Antragsteller vorhandenen Fenster jedenfalls zum Großteil über die Oberkante der Mauer hinausragen. Hiergegen hat der Antragsgegner keine substantiierten Einwände vorgetragen.
Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beeinträchtigung der Antragsteller durch Geräusche und Abgase bei einer anderweitigen Anordnung der Stellplätze auf dem Baugrundstück deutlich vermindern ließen. Nach dem vorliegenden Lageplan stehen auf dem Grundstück für die Herstellung der noch fehlenden sechs Stellplätze genügend andere Flächen zur Verfügung, die nicht in unmittelbarer Nähe von Ruhebereichen zu Nachbargrundstücken liegen. Es sind (bislang) keine Gründe ersichtlich, die einer Anlegung der Stellplätze beispielsweise im östlichen und südöstlichen Teil des Baugrundstücks entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl I 3392 [3394]). Die sich aus dem Antrag der Antragteller für sie ergebende Bedeutung der Sache bewertet der Senat in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1329]) mit 7.500,- €. Dieser Betrag ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
Ende der Entscheidung
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