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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 2 M 82/07
Rechtsgebiete: EMRK, GG, AufenthG, AsylVfG


Vorschriften:

EMRK Art. 3
GG Art. 16a Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
AufenthG § 60
AufenthG § 60a Abs. 2
AsylVfG § 24 Abs. 2
AsylVfG § 26a
AsylVfG § 34a Abs. 2
AsylVfG § 42 Abs. 1
AsylVfG § 71 Abs. 1
AsylVfG § 71 Abs. 5 S. 2
1. Wendet sich ein Ausländer gegen seine Abschiebung mit verfolgungsabhängigen Gründen, kann er diese nur gegenüber dem Bundesamt geltend machen. Nach Ablehnung des Folgeantrags durch das Bundesamt ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag nach überwiegender Auffassung grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (bzw. vor einer erneuten Mitteilung) nicht abgeschoben werden darf (Änderung der Senatsrechtsprechung).

2. Eine Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde ist allerdings grundsätzlich in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AsylVfG gegeben, mithin auch, wenn der Ausländer in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll. Die Frage, gegenüber welcher Behörde ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen ist, stellt sich in diesem Fall grundsätzlich nicht, da nach §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.

3. Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Bundesverfassungsgericht (vgl. Urt. v. 14.05.1996 (2 BvR 1938, 2315/93, NVwZ 1996, 700 [705 f.]) eine Ausnahme von dem der "Drittstaatenregelung" zu Grunde liegenden "Konzept normativer Vergewisserung" angenommen hat. In diesem Fall kommt Eilrechtsschutz gegen die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsanordnung in Betracht, wenn der Asylbewerber eine solche Sondersituation darlegt und auf den (angeblich) "sicheren" Drittstaat bezogene Umstände in Rede stehen, die einem der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zugeordnet werden können. Dem Bundesamt kann im Rahmen des gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens aufgegeben werden, gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung abzugeben, aus der deutlich wird, dass eine Abschiebung in den (vermeintlich) sicheren Drittstaat nicht zulässig ist, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG fehlerhaft verneint hat.

4. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch ein Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde zulässig sein.


Gründe:

I.

Der Antragsteller reiste am 08.03.2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf den von ihm am 16.03.2006 gestellten Asylantrag stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.04.2006 fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete seine Abschiebung nach Griechenland an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Antragsteller sei zuvor in Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten (der Europäischen Union) eingereist. Die griechischen Behörden hätten am 08.04.2006 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 10 Abs. 1 "Dublin II" erklärt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 "Dublin II" auszuüben, seien nicht ersichtlich. Zudem sei der Antragsteller über die Niederlande, einem sicheren Drittstaat, nach Deutschland eingereist.

Den vom Antragsteller am 06.02.2007 gestellten Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, ihn nach Griechenland abzuschieben, lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 07.02.2007 (4 B 32/07 MD) ab.

Am 07.03.2007 stellte der Antragsteller beim Bundesamt einen Folgeantrag mit dem Begehren, in der Bundesrepublik Deutschland eine Sachprüfung über sein Asylbegehren durchführen zu lassen. Zur Begründung gab er an, dass ihm in Griechenland nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, einen Asylantrag zu stellen, und dort unzumutbare Aufnahme- und Haftbedingungen herrschten, unter denen er bereits zu leiden gehabt habe.

Den am 08.03.2007 gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen, um das Bundesamt in die Lage zu versetzen, den Folgeantrag und das Selbsteintrittsrecht ordnungsgemäß zu prüfen, lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss ab und führte zur Begründung aus: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei gegen das Bundesamt zu richten mit dem Ziel dieses zu verpflichten, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergriffen werden sollen; denn allein das Bundesamt sei für die Prüfung des Folgeantrags zuständig und der Antragsgegner sei an die negative Entscheidung des Bundesamts gebunden.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Antragsteller wie folgt begründet: Der Asylfolgeantrag stelle ein rechtliches Hindernis für die Abschiebung dar. Er könne nicht auf einen gegen das Bundesamt zu richtenden Antrag verwiesen werden, weil ein solcher im Folgeverfahren nach § 34a Abs. 2 AsylVfG unstatthaft wäre. Darüber hinaus müsse die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG im Fall einer beabsichtigten Abschiebung in einen sicheren Drittstaat eine Mitteilung des Bundesamts nicht abwarten. Er habe einen Anspruch darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der "Dublin-II-Verordnung" Gebrauch mache; denn die von ihm in Griechenland erneut zu befürchtende Behandlung verstoße gegen Art. 3 EMRK und das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, was auch aus einer Stellungnahme des UNHCR hervorgehe..

Bereits mit Bescheid vom 12.03.2007 lehnte das Bundesamt den erneuten Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens ab und gab zur Begründung an, es lägen keine Erkenntnisse vor, dass Griechenland seinen Verpflichtungen aus der "Dublinverordnung" nicht nachkomme. Hiergegen hat der Antragsteller am 18.03.2007 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben (4 A 81/07), über die noch nicht entschieden ist. Am 29. Mai 2007 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Magdeburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie hilfsweise beantragt, die Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung einstweilen nicht erfolgen dürfe (4 B 136/07 MD). Auch hierüber ist noch nicht entschieden.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nicht der Antragsgegner, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das vom Antragsteller geltend gemachte Abschiebungshindernis zu entscheiden hat.

Wendet sich ein Ausländer gegen seine Abschiebung mit verfolgungsabhängigen Gründen, kann er diese nur gegenüber dem Bundesamt geltend machen. Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dieser Behörde auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Dies gilt auch, wenn der Ausländer einen Asylfolgeantrag stellt, da nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch der Folgeantrag ein Asylantrag ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, B 2 § 71 AsylVfG RdNr. 85). Ferner ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Abs. 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamts über das (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gebunden. Dieser Verfahrensweg führt grundsätzlich zu keiner mit Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes des Ausländers. Seine Abschiebung darf gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG erst nach einer Mitteilung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Nach Ablehnung des Folgeantrags durch das Bundesamt ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag nach überwiegender Auffassung grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (bzw. vor einer erneuten Mitteilung) nicht abgeschoben werden darf (VGH BW, Beschl. v. 26.10.2004 - 13 S 2210/04 -, Juris; OVG NW, Beschl. v. 17.02.2004 - 18 B 326/04 -, AuAS 2004, 155; BayVGH, Beschl. v. 29.01.2007 - 11 AE 07.30057 -, Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.08.2000 - 4 Bs 48/00. A - AuAS 2001, 10). An der früher vertretenen gegenteiligen Auffassung (Beschl. v. 31.05.2000 - 2 R 186/00 -, Juris) hält der Senat nicht mehr fest.

Eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde ist allerdings grundsätzlich in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AsylVfG gegeben, mithin auch, wenn - wie hier - der Ausländer in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 71 AsylVfG RdNr. 87). Dann besteht kein gesetzliches Abschiebeverbot bis zu einer Mitteilung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Die Frage, gegenüber welcher Behörde ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen ist, stellt sich in diesem Fall grundsätzlich nicht; denn nach §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden.

Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Bundesverfassungsgericht (vgl. Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93, NVwZ 1996, 700 [705 f.]) eine Ausnahme von dem der "Drittstaatenregelung" zu Grunde liegenden "Konzept normativer Vergewisserung" angenommen hat.

Gemäß § 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a Abs. 1 AsylVfG kann sich auf das Asylrecht aus Art 16a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, kommen für ihn entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 GG auch die materiellen Rechtspositionen, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann (insbesondere § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG), grundsätzlich nicht in Betracht (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, a. a. O.). Der Regelungsgehalt des Art. 16a Abs. 2 GG folgt aus dem mit dieser Verfassungsnorm verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat; die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten; insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, a. a. O.).

Das BVerfG hat in der genannten Entscheidung allerdings auch Ausnahmen von diesem Grundsatz benannt. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat sind beispielsweise Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird. Schließlich kann sich - im seltenen Ausnahmefall - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer indes nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist; an diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das BVerfG hat außerdem klargestellt, dass § 34a Abs. 2 AsylVfG insoweit nicht anwendbar ist, als in solchen Ausnahmefällen Einwendungen des Ausländers zu einer individuellen Gefährdung im Drittstaat geltend gemacht werden können.

Gemäß dieser verfassungsrechtlich gebotenen restriktiven Auslegung des § 34a Abs. 2 AsylVfG kommt Eilrechtsschutz gegen die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsanordnung in Betracht, wenn der Asylbewerber eine solche Sondersituation darlegt und auf den (angeblich) "sicheren" Drittstaat bezogene Umstände in Rede stehen, die einem der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zugeordnet werden können. Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag ist gegen das Bundesamt zu richten, da diese Behörde (auch insoweit) für die Feststellung eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG ausschließlich zuständig und nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG auch verpflichtet ist (vgl. Hailbronner, a. a. O, B 2 § 34a AsylVfG, RdNrn. 43 f.).

Hiernach ist für das vom Antragsteller geltend gemachte Abschiebungshindernis allein das Bundesamt zuständig. Der Antragsteller rügt, die Asylpraxis in Griechenland verstoße gegen Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), denn er habe dort als Asylbewerber unzumutbare Haftbedingungen erlitten. Damit macht er der Sache nach ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG geltend. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe einen Anspruch darauf, dass die Bundesrepublik von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABlEU Nr. L 50/1 v. 25.02.2003) - früher Dubliner Übereinkommen - Gebrauch mache, liegt es auf der Hand, dass auch insoweit allein dem Bundesamt die Prüfung dieses Begehrens für die Bundesrepublik Deutschland obliegt.

Auch in den Fällen, in denen der Ausländer ein Abschiebungshindernis wegen der Verhältnisse im "sicheren Drittstaat" geltend macht, wird ihm bei einer solchen Verfahrensweise effektiver Rechtsschutz nicht verwehrt oder unzumutbar erschwert. Dem Bundesamt kann im Rahmen des gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens aufgegeben werden, gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung abzugeben, aus der deutlich wird, dass eine Abschiebung in den (vermeintlich) sicheren Drittstaat nicht zulässig ist, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG fehlerhaft verneint hat. Zur Gewährung effektiven Rechtschutzes ermöglicht es § 83a AsylVfG bei unmittelbar bevorstehender Abschiebung, dass der Ausländerbehörde das Ergebnis des Verfahrens formlos mitgeteilt wird (vgl. VGH BW, Beschl. v. 09.02.2000 - 18 B 1141/99 -, AuAS 2000, 107). In besonderen Ausnahmefällen kann zwar aus Gründen effektiven Rechtsschutzes auch ein Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde zulässig sein, das auf deren Verpflichtung zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gerichtet ist, wobei allerdings eine Sachprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Eilverfahren gegenüber der Ausländerbehörde wegen deren Bindung an die vorliegende Bundesamtsentscheidung nicht stattfindet (vgl. VGH BW, Beschl. v. 26.10.2004, a. a. O.). Ein solcher Ausnahmefall kommt etwa dann in Betracht, wenn angesichts der konkreten Umstände eines Falles nicht zu erwarten ist, dass das Bundesamt noch rechtzeitig durch eine Erklärung gegenüber der Abschiebungsbehörde den Vollzug der Abschiebung verhindern kann oder wenn der Folgeantragsteller noch während laufender Prüfung durch das Bundesamt eine Abschiebung durch die Ausländerbehörde befürchtet (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 71 RdNrn. 120 f.). Ob diese Voraussetzungen ursprünglich vorgelegen haben, bedarf hier keiner Vertiefung. Jedenfalls nachdem das Bundesamt den Folgeantrag abgelehnt hat, der Antragsteller hiergegen beim Verwaltungsgericht Magdeburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat und die für den 13.03.2007 vorgesehene Abschiebung auf Grund des "Schiebebeschlusses" des Senats vom 12.03.2007 nicht durchgeführt werden konnte, ist ein solcher Ausnahmefall nicht mehr ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47; 52 Abs. 2; 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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