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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 07.05.2007
Aktenzeichen: 2 M 89/07
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 36 |
Gründe:
Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Die Antragstellerinnen machen geltend, sie seien durch den angefochtenen Bescheid zur Genehmigung von 9 Windenergieanlagen in ihren Rechten verletzt, weil dieser Bescheid das von ihnen gemäß § 36 BauGB verweigerte Einvernehmen ersetzt habe, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Die Versagung des Einvernehmens sei rechtmäßig gewesen, weil das Vorhaben im Widerspruch zu § 35 BauGB stehe. Ihm stünden Belange des Naturschutzes entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Auch widerspreche das Vorhaben den Zielen der Raumordnung, weil der Standort nicht innerhalb einer wirksam ausgewiesenen Konzentrationsfläche liege (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Mit diesen Einwänden können die Antragstellerinnen schon deshalb nicht durchdringen, weil sie durch die angeführten Rechtsverstöße - auch wenn sie vorlägen - nicht in ihren Rechten verletzt sein können.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Begründetheit einer Anfechtungsklage neben der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes auch voraus, dass der Kläger durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Im baurechtlichen Nachbarsteit liegt eine solche Verletzung in eigenen Rechten vor, wenn die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gegen drittschützende Rechte - etwa das in §§ 34 und 35 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot - verstößt. Klagt eine Gemeinde gegen einen ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid - wie hier den angefochtenen Bescheid zur Genehmigung von 9 Windenergieanlagen -, kann sich die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Verletzung in eigenen Rechten aus einer Verletzung ihrer Planungshoheit ergeben, nicht aber aus einem Widerspruch zu den in §§ 31 und 33 bis 35 BauGB genannten Zulässigkeitskriterien, auch wenn sich hierauf ihr nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen bezieht; denn § 36 BauGB begründet hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie vielmehr voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 4 B 48/05 - BauR 2006, 815; Hess.VGH, Beschlüsse vom 27.09.2004 - 2 TG 1630/04 - und vom 15.11.2006 - 3 ZU 634/06 - jeweils JURIS; OVG MV, Beschl. v. 19.10.2006 - 3 M 63/06 - BauR 2007, 515; a.A. noch BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 - NVwZ 1991, 1076; VGH BW, Urt. v. 19.12.1997 - 5 S 2735/95 - DVBl. 1998, 909; OVG B-B., Beschl. v. 29.11.2005 - 2 S 115.05 - BauR 2006, 1100).
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch im Hinblick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO an (so auch: OVG MV, Beschl. v. 19.10.2006 - 3 M 63/06 - BauR 2007, 515). Soweit er in seinem Urteil vom 06.02.2004 (Az.: 2 L 5/00 - JURIS) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest. Dem von den Antragstellerinnen angeführten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg (Urt. vom 29.11.2005 - 2 S 115.05 - BauR 2006, 1100) vermag der Senat nicht zu folgen, zumal diese Entscheidung früher als der genannte Beschluss des BVerwGs (B. v. 10.01.2006 - 4 B 48/05 - BauR 2006, 815) erlassen wurde und sich daher auch nicht mit der dortigen Argumentation auseinandersetzt.
In Anwendung dieser Grundsätze kann dahinstehen, ob die von den Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren angeführten Rechtsverstöße vorliegen. Jedenfalls können sie sich darauf entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mit Erfolg berufen, weil sie weder ihre Planungshoheit noch sonstige ihnen selbst zustehenden Rechte betreffen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO (Kosten) und auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG (Streitwert).
Ende der Entscheidung
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