Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 2 M 895/03
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 80 V
VwGO § 80 VII
VwGO § 146 IV 3
VwGO § 123 I
ZPO § 571 II 1
1.Mit neuem Vorbringen im Beschwerdeverfahren kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig ergangen ist, weil § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss verlangt (ständige Recht-sprechung des Senats).

2.§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO stellt dieses Ergebnis nicht in Frage, weil § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Sonderrecht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält.

3.Neues Vorbringen kann deshalb nur in den Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oder in einem Änderungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 895/03

Datum: 29.01.2004

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686), in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und hinsichtlich des Streitwerts auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), i. V. m. I. Nr. 7, II. Nr. 7.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 -; Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 -; so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. "Neue" Umstände sind beim vorläufigen Rechtsschutz in Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO oder in Änderungsverfahren zu Beschlüssen nach § 123 Abs. 1 VwGO einzubringen.

Die Beigeladene weist zwar zu Recht darauf hin, dass gemäß § 173 VwGO, § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Beschwerde auch auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann. Angesichts der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die die Zivilprozessordnung nicht kennt und aus diesem Grund eine einschränkende Auslegung des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendig macht, kann der Beschwerdeführer aber nur solche Umstände im Beschwerdeverfahren neu vortragen, die bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen haben und die dort nicht geltend gemacht worden sind. In einem solchen Fall ist der "neue Vortrag" nur als bloße Ergänzung zum bisherigen Sachvortrag anzusehen, der ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist.

So liegt der Fall hier aber nicht; denn bei der "Gutachtlichen Stellungnahme der G." vom ... handelt es sich um eine "neue" Darlegung; denn das Gutachten ist nicht als bloße Ergänzung und Erläuterung der bisherigen Stellungnahmen zu verstehen, sondern stellt eine völlig neue Tatsachenbasis dar, die das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Aktualität nicht in seine Erwägungen einbeziehen konnte. In einem solchen Fall hat die Beigeladene bei dem Gericht der Hauptsache einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen.

Ende der Entscheidung

Zurück