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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 2 O 192/06
Rechtsgebiete: GKG, AufenthG


Vorschriften:

GKG § 52 I
GKG § 52 II
AufenthG § 61 I 2
Bei Streitigkeiten um eine Wohnsitzauflage zur Duldung nach § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG ist als Streitwert der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist dieser Betrag grundsätzlich nicht zu verringern.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 O 192/06

Datum: 11.07.2006

Gründe:

Der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG auf 2.500 € festzusetzen (vgl. Beschlüsse des Senats v. 05.04.2005 - 2 M 60/05; v. 20.05.05 - 2 M 8/05 u. v. 20.09.2005 - 2 M 130/05).

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Das Interesse eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, seinen Wohnsitz an einem anderen Ort nehmen zu können als es in einer Auflage zu einer Duldung bestimmt ist, ist in der Regel nicht wirtschaftlicher Art und lässt sich dem entsprechend nicht mit einem bestimmten Betrag bemessen. Da allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 01.02.2006 - 2 M 215/05 -; vgl. auch Beschl. v. 03.03.2004 - 2 M 536/04 - Juris) bei Streitigkeiten um eine Aussetzung der Abschiebung der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG als Streitwert zu Grunde zu legen ist (so auch Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 [1328]) sowie BVerwG, Beschl. v. 24.01.2000 - 1 C 28.99, 1 B 81.99 -) hält es der Senat für sachgerecht, auch bei einer solchen Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG diesen Betrag anzusetzen (so auch BayVGH, Beschl. v. 09.02.2004 - 24 C 03.2851, 24 ZB 03.3207 u. 24 C 03.3210 - Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 14.10.1999 - 1 B 66.99 -). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts hält der Senat hingegen nicht für angemessen.

Dieser Betrag ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu verringern, da mit der beantragten einstweiligen Anordnung die Hauptsache - wenn auch nur bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren - vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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