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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 2 O 223/05
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG Nr. 1002 der Anlage 1 zu 2 II |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 O 223/05
Datum: 21.02.2006
Gründe:
Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2005 (BGBl I 2802), zulässige Beschwerde, deren Wert offen bleiben kann (§ 62 Abs. 2 Satz 1 GKG), ist nicht begründet.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch den Einzelrichter, weil kein Anlass besteht, das Verfahren auf den Senat zu übertragen (§ 66 Abs. 6 GKG).
Die angefochtene Kostenfestsetzung ist - wie schon das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kostenbeamte hat die beantragte Kostenfestsetzung hinsichtlich der geltend gemachten Erledigungsgebühr zu Recht zurückgewiesen. Nach Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsvergütungsgesetzes (RVG) entsteht die Erledigungsgebühr nur, wenn sich eine Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Eine solche Mitwirkung ist auf der Grundlage des § 24 BRAGO, dem die nunmehrige Regelung der Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entspricht, nur anerkannt, wenn der Bevollmächtigte an der Erledigung durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt hat, die über das hinaus geht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden können (vgl. Sächs.OVG, Beschl. v. 22.08.2002 - 5 E 60/02 - SächsVBl 2002, 301 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Mit der Vorschrift des § 24 BRAGO sollte ein Gebührentatbestand für diejenigen Fälle geschaffen werden, in denen keine Vergleichsgebühr anfällt, weil sich die Rechtssache auf eine andere Weise als durch Vergleich der Beteiligten erledigt hat. Wie im Fall des Vergleichs sollte durch den Gebührentatbestand des § 24 BRAGO nicht das Obsiegen einer Partei, sondern die durch ein zielgerichtetes Bemühen des Rechtsanwaltes bewerkstelligte gütliche Streitbeilegung honoriert werden (vgl. Sächs.OVG, a.a.O.).
An diesen Anforderungen ist auch auf der Grundlage der Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsvergütungsgesetzes (RVG) festzuhalten. Durch die Formulierung "durch die anwaltliche Mitwirkung" bringt diese Vorschrift sogar noch deutlicher als § 24 BRAGO zum Ausdruck, dass es für das Entstehen der Erledigungsgebühr einer gerade für die Erledigung ursächlichen anwaltlichen Mitwirkung bedarf. Eine derartige über das Ingangsetzen und Betreiben des Klageverfahrens hinausgehende, zielgerichtet auf eine gütliche Streitbeilegung ausgehende Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers ist jedoch weder aus den Akten ersichtlich noch mit der Beschwerdebegründung vorgetragen worden. Die vorliegende Klagebegründung, wenn sie auch ausführlich sein mag, stellt eine solche Mitwirkung nicht dar, zumal entgegen dem Beschwerdevorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt gerade aufgrund dieser Klagebegründung aufhob.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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