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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 2 O 238/04
Rechtsgebiete: LSA-KAG


Vorschriften:

LSA-KAG § 13a I 2
1. Eine Beitragsschuld kann auch bei einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Abgabenschuldners erlassen werden.

2. Die den Erlass rechtfertigende Notlage muss aber auf Dauer bestehen; anderenfalls kommt nur eine Stundung in Betracht.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 O 238/04

Datum: 08.06.2004

Gründe:

Die Klägerin hat bei dem Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren beantragt, mit welchem sie den Erlass einer Straßenausbaubeitragsforderung der Beklagten begehrt.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 27.02.2004 (Az: 2 A 401/03 MD) den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die von ihr erhobene Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil der geltend gemachte Erlassgrund nicht auf Dauer bestehe, da die bestehenden Kreditverträge lediglich eine Laufzeit bis zum Jahre 2008 hätten. Ausgehend hiervon könne einer bestehenden unbilligen Härte hinreichend durch Stundung begegnet werden. Schließlich bestünden auch durchgreifende Zweifel an der Erlasswürdigkeit der Klägerin, da sie nach dem Entstehen der persönlichen Beitragsschuld wiederholt Teilflächen des beitragspflichtigen Grundstücks veräußert habe, ohne die Veräußerungserlöse zur Begleichung der Abgabenschuld einzusetzen oder zumindest Rücklagen zu bilden. Auch habe sie ernsthafte Bemühungen um eine weitere Beleihung des Grundbesitzes nicht nachgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 17.03.2004 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, ein Bemühen um eine weitere Beleihung des Grundbesitzes sei in den neuen Bundesländern völlig sinnlos.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt der Klägerin ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (OVG LSA, Beschl. v. 06.04. 1998 - F 2 S 366/96 -). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Klägerin erhobene Einwendung, eine weitere Beleihung ihres Grundbesitzes sei momentan nicht möglich, nicht, da es auf die aktuelle Notlage allein nicht maßgeblich ankommt.

Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG-LSA - i. d. F. d. Bek. v. 13.12.1996 (LSA-GVBl., S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2003 (LSA-GVBl., S. 158 [158 <Art. 3>]), können Ansprüche aus einem Abgabenverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig ist. Eine den Erlass des Abgabenanspruchs rechtfertigende unbillige Härte kann zwar grundsätzlich auch in der schlechten wirtschaftlichen Lage des Abgabenschuldners begründet sein, wenn also dem Schuldner die Zahlung der geschuldeten Abgabe nach seinen wirtschaftlichen und sonstigen persönlichen Verhältnissen nicht möglich ist. Diese wirtschaftliche Notlage muss allerdings - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt - auf Dauer bestehen, was für die Klägerin indes nicht zutrifft, da sie nach Erfüllung ihrer Kreditverpflichtungen im Jahre 2008 ihrer Beitragsverpflichtung wird nachkommen können. In der Zwischenzeit kann die möglicherweise derzeit bestehende unbillige Härte durch eine Stundung des Straßenausbaubeitrags gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KAG-LSA hinreichend gemildert werden, die die Klägerin allerdings (noch) nicht beantragt hat. Auf die Frage, ob es auch an der Erlasswürdigkeit der Klägerin mangelt, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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