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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.06.2001
Aktenzeichen: 2 O 24/01
Rechtsgebiete: GKG, BauGB-98


Vorschriften:

GKG § 13 I 2
BauGB-98 §§ 29 ff
1. Windenergieanlagen werden in Anlehnung an den Streitwertkatalog mit ihrem Jahresnutzwert angesetzt.

2. Auch bei einem Bauvorbescheid kann der volle Streitwert angesetzt werden, wenn die planungsrechtliche Frage im Vordergrund steht.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 O 24/01

Datum: 05.06.2001

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Dessau ist unbegründet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bemisst sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger auf Grund seiner Anträge darstellt (vgl. Mark/Meyer, GKG, 3. Auflage, § 13 RdNr. 3). In verwaltungsgerichtlichen Verfahren bemisst sich der Streitwert nach gefestigten Erfahrungswerten, die ihren Niederschlag in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO 12. Auflage, S. 2250 ff.) gefunden haben.

Gemäß Nr. 7.1.7. dieses Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren, die die Erteilung einer Baugenehmigung für sonstige Anlagen, wozu auch Windenergieanlagen zu rechnen sind, zum Gegenstand haben, je nach Einzelfall einen Bruchteil der Rohbaukosten, der Bodenwertsteigerung oder des wirtschaftlichen Interesses (Jahresnutzwert). In Anlehnung an den Streitwertkatalog hat das Verwaltungsgericht den Streitwert in rechtlich zulässiger Weise nach dem geschätzten Jahresnutzwert, der nur mit einem Bruchteil des voraussichtlich zu erzielenden Ertrages zu veranschlagen sei, bemessen. Im Ergebnis hat es sodann einen Streitwert von etwa aufgerundet 1/10 des Jahresrohertrages der ursprünglich geplanten siebzehn Windenergieanlagen festgesetzt. Dieses Ergebnis unterliegt - auch mit Blick auf das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. im Beschwerdeverfahren - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht den vollen Streitwert auch für das Verfahren um die Erteilung eines Bauvorbescheids festgesetzt. Nr. 7. 2. bestimmt zwar, dass der Streitwert in Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids mindestens 1/2 des Ansatzes für die Baugenehmigung beträgt. Indes steht bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB) im Verhältnis zu den noch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Aspekten derart im Vordergrund, dass die Erteilung eines Bauvorbescheids, in dem die Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks als mit dem öffentlichen Recht übereinstimmend verbindlich festgestellt wird, der Erteilung einer Baugenehmigung gleichkommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

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