Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.06.2001
Aktenzeichen: 2 O 24/01
Rechtsgebiete: GKG, BauGB-98
Vorschriften:
GKG § 13 I 2 | |
BauGB-98 §§ 29 ff |
2. Auch bei einem Bauvorbescheid kann der volle Streitwert angesetzt werden, wenn die planungsrechtliche Frage im Vordergrund steht.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 O 24/01
Datum: 05.06.2001
Gründe:
Die gemäß § 25 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Dessau ist unbegründet.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bemisst sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger auf Grund seiner Anträge darstellt (vgl. Mark/Meyer, GKG, 3. Auflage, § 13 RdNr. 3). In verwaltungsgerichtlichen Verfahren bemisst sich der Streitwert nach gefestigten Erfahrungswerten, die ihren Niederschlag in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO 12. Auflage, S. 2250 ff.) gefunden haben.
Gemäß Nr. 7.1.7. dieses Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren, die die Erteilung einer Baugenehmigung für sonstige Anlagen, wozu auch Windenergieanlagen zu rechnen sind, zum Gegenstand haben, je nach Einzelfall einen Bruchteil der Rohbaukosten, der Bodenwertsteigerung oder des wirtschaftlichen Interesses (Jahresnutzwert). In Anlehnung an den Streitwertkatalog hat das Verwaltungsgericht den Streitwert in rechtlich zulässiger Weise nach dem geschätzten Jahresnutzwert, der nur mit einem Bruchteil des voraussichtlich zu erzielenden Ertrages zu veranschlagen sei, bemessen. Im Ergebnis hat es sodann einen Streitwert von etwa aufgerundet 1/10 des Jahresrohertrages der ursprünglich geplanten siebzehn Windenergieanlagen festgesetzt. Dieses Ergebnis unterliegt - auch mit Blick auf das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. im Beschwerdeverfahren - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht den vollen Streitwert auch für das Verfahren um die Erteilung eines Bauvorbescheids festgesetzt. Nr. 7. 2. bestimmt zwar, dass der Streitwert in Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids mindestens 1/2 des Ansatzes für die Baugenehmigung beträgt. Indes steht bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB) im Verhältnis zu den noch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Aspekten derart im Vordergrund, dass die Erteilung eines Bauvorbescheids, in dem die Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks als mit dem öffentlichen Recht übereinstimmend verbindlich festgestellt wird, der Erteilung einer Baugenehmigung gleichkommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.