Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: 2 O 288/04
Rechtsgebiete: LSA-KAG, GKG


Vorschriften:

LSA-KAG § 6a
GKG § 13 I 1
GKG § 13 II
Auch bei einem Bescheid über einen wiederkehrenden Beitrag ist der Streitwert nach § 13 Abs. 2 GKG zu bemessen. Maßgeblich ist der geforderte Beitrag.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 O 288/04

Datum: 27.05.2004

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt; denn auch bei sog. wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen ist Gegenstand des Verfahrens ein Leistungsbescheid, der auf einen bestimmten Geldbetrag lautet. Dies entspricht der bisherigen Auffassung des Senats (OVG LSA, Beschl. v. 24.05.2002 - 2 O 155/02 - u. a.).

Auf Abschn. II Nr. 2.1. des sog. Streitwertkatalogs, der für "wiederkehrende Leistungen" den fünffachen Jahresbetrag vorsieht, kann sich die Klägerin nicht berufen; denn dies hätte zur Voraussetzung, dass es sich über mehrere Jahre um denselben geschuldeten Betrag handelte. Dies kann bei Beiträgen auf der Grundlage des § 6a des Kommunalabgabengesetzes - KAG-LSA - i. d. F. d. Bek. v. 13.12.1996 (LSA-GVBl., S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2003 (LSA-GVBl., S. 158 [158 <Art. 3>]), nicht unterstellt werden, weil der Beitrag auf Grund der jeweils jährlichen Investitionen zu errechnen ist (§ 6a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KAG-LSA).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück