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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.12.2003
Aktenzeichen: 2 O 403/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, LSA-DV-VermKatG
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 | |
LSA-DV-VermKatG § 4 I |
2. Betroffene können sich auf eine "Verkleinerung" ihres Grundstücks nicht berufen, wenn bislang nur eine der Grundstücksgrenzen festgestellt worden ist.
3. Eine Grenzfeststellung ist nur rechtswidrig, wenn gerade ein Vermessungsfehler geltend gemacht werden kann.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 O 403/02
Datum: 05.12.2003
Gründe:
Die Kläger haben bei dem Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren beantragt, mit welchem sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten zur Grenzfeststellung und Abmarkung vom 11.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Katasteramtes Lutherstadt Wittenberg vom 09.02.2001 begehren.
Das Verwaltungsgericht Dessau hat mit Beschluss vom 08.08.2002 (Az: 1 A 447/01 DE) den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die von den Klägern angefochtene Grenzfeststellung rechtmäßig sei; insbesondere könne eine Verkleinerung des klägerischen Grundstücks schon deswegen nicht festgestellt werden, weil bisher allein die Grenze des Flurstücks A zum Flurstück B festgestellt worden sei und auch Vermessungsfehler nicht dargetan seien. Auch soweit die Kläger die Rechtmäßigkeit der Vermessung des Beklagten deshalb beanstandeten, weil dieser die übrigen Flurstücksgrenzen ihres Grundstücks nicht festgestellt habe, ergäben sich daraus keine Umstände, die auf die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Grenzfeststellung schließen ließen; insbesondere habe eine Grenzfeststellung nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu unterbleiben, wenn nach sachverständigem Ermessen über den Verlauf einer Flurstücksgrenze nicht zweifelsfrei entschieden werden könne. Gegen diesen Beschluss haben die Kläger am 27.08.2002 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die stattgefundene Grenzfeststellung nicht ihrem Antrag entsprochen habe, da sie unvollständig und auch inhaltlich fehlerhaft erfolgt sei. Der Beklagte habe lediglich die Grenze zum an das Flurstück A angrenzenden Flurstück B (zudem noch fehlerhaft) festgestellt. Dies sei unhaltbar. Auch hätten sie schlüssig dargelegt, dass ihr Grundstück durch die Teilvermessung um 120 m² kleiner geworden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt der Kläger ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (OVG LSA, Beschl. v. 06.04.1998 - F 2 S 366/96 -). Diese Voraussetzungen erfüllen die von den Klägern erhobenen Einwendungen nicht.
1. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Grenzfeststellung sei schon deswegen rechtswidrig, weil sie unvollständig sei; denn - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - hat die Grenzfeststellung gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - DVO VermKatG LSA - vom 24.06.1992 (LSA-GVBl., S. 569) zu unterbleiben, wenn über den Verlauf einer Flurstücksgrenze nach sachverständigem Ermessen nicht zweifelsfrei entschieden werden kann; die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenze ist dann mit einem besonderen Vermerk zu versehen. So liegt es hier; denn der Antragsgegner konnte im Rahmen der im Grenztermin festgestellten widersprüchlichen Bestimmungselemente für den Grenzverlauf eine eindeutige Zuordnung zwischen der Grenzermittlung aus der Liegenschaftskarte und der Örtlichkeit nicht vornehmen, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 DVO VermKatG LSA vorliegen und die von den Klägern begehrte Grenzfeststellung unterbleiben musste.
2. Soweit die Kläger meinen, sie hätten schlüssig dargelegt, dass das Vermessungsergebnis zu einer Verkleinerung ihres Grundstücks geführt habe, ist dem Einwand ebenfalls nicht zu folgen; denn von einer Verkleinerung des klägerischen Grundstücks kann schon deswegen nicht abschließend ausgegangen werden, weil bisher allein die Grenze des Flurstücks A zum Flurstück B festgestellt worden ist. Im Übrigen verkennen die Kläger auch in ihrer Beschwerdebegründung, dass es bei der Prüfung, ob die katastermäßig festgestellten Grenzen rechtmäßig sind, nicht darauf ankommt, ob ihr Grundstück nunmehr kleiner ist als vor der Grenzfeststellung. Entscheidend ist vielmehr - und hierauf weist das Verwaltungsgericht zutreffend hin -, dass dem Antragsgegner bei der Grenzfeststellung ein Vermessungsfehler unterlaufen ist. Dies ist für den Senat aber nicht ersichtlich und wird für die Grenze des Flurstücks A zum Flurstück B auch von den Klägern nicht substanziiert behauptet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2; 159 VwGO.
Ende der Entscheidung
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