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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 2 O 403/03
Rechtsgebiete: LSA-AbschlussVO-Sek-I, LSA-VersVO


Vorschriften:

LSA-AbschlussVO-Sek-I
LSA-VersVO
Die Wiederholung der letzten Klasse der Sekundarstufe zum Erwerb der Fachoberschulreife ist nicht zu gestatten, wenn die Klassenkonferenz aufgrund einer negativen, rechtlich nicht angreifbaren Prognose zu dem Ergebnis gelangt ist, die Lernhaltung lasse einen Erfolg nicht erwarten.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 O 403/03

Datum: 17.09.2003

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 [BGBl I 686] - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 [BGBl I 3987], i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -), weil dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung des 10. Schuljahrgangs nicht zusteht.

Das Beschwerdevorbringen vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen; denn der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdeschrift vom 25.08.2003 (zum Verfahren 2 M 407/03) nicht glaubhaft machen können (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2; 294 ZPO), dass durch die Wiederholung des 10. Schuljahrgangs der Erwerb der Fachoberschulreife im Sinne des § 28 Abs. 1 der Abschlussverordnung - Sekundarstufe I vom 17.12.2001 - AbschlussVO-Sek I - (LSA-GVBl., S. 607), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.08.2002 (LSA-GVBl., S. 361), erwartet werden kann.

Der Senat lässt offen, ob der Anspruch schon deswegen nicht besteht, weil für den Antragsteller nicht im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 AbschlussVO-Sek I sichergestellt ist, dass mindestens zwei A-Kurse belegt werden. Angesichts der befriedigenden Leistungen des Antragstellers in Englisch und Mathematik am Ende des Schuljahrgangs 2001/2002 (9. Klasse), erscheint eine Umstufung der beiden befriedigenden B-Kurse in A-Kurse gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 der Versetzungsverordnung vom 17.06.1999 - VersetzVO - (LSA-GVBl., S. 172) jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

Indes ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass aufgrund der Lernhaltung des Antragstellers der Erwerb der Fachoberschulreife durch die Wiederholung des 10. Schuljahrgangs nicht erwartet werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 1 AbschlussVO-Sek ).

§ 28 Abs. 1 AbschlussVO-Sek I ist eine Vorschrift, die pädagogischer Beurteilung Raum gibt. Ihre Anwendung verlangt ein vorausschauendes, im Kern unersetzbares, weil wesentlich auch auf nicht reproduzierbare persönliche Eindrücke der unterrichtenden Lehrer gestütztes Urteil mit erheblichem Einschlag wertender Elemente. Diese Wertung ist durch § 28 Abs. 1 Satz 2 AbschlussVO-Sek I ausschließlich der Klassenkonferenz übertragen. Der Klassenkonferenz ist danach wie bei der eigentlichen Bewertung schulischer Leistungen eine weitgehende Beurteilungsermächtigung erteilt, deren Handhabung nur darauf überprüfbar ist, ob der Klassenkonferenz Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob die Konferenz von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist, gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 15.09.1992 - 9 S 2097/92 -, [juris]; NdsOVG, Beschl. v. 15.11.1999 - 13 M 3932/99 -, NdsVBl 2001, 120; allgemein zum Beurteilungsspielraum bei prognostischen Einschätzungen: BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - BVerwG 7 C 57.79 -, BVerwGE 64, 238). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klassenkonferenz hier weder von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist, noch sich wesentlich durch sachfremde Erwägungen hat beeinflussen lassen.

Die Klassenkonferenz hat ihre negative Prognose in erster Linie damit begründet, dass der Antragsteller häufig seine Lernmaterialien nicht mitgeführt oder erst nach wiederholter Aufforderung ausgepackt habe, oftmals minutenweise zu spät zum Unterricht erschienen sei und stundenweise unentschuldigt gefehlt habe. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vom 25.08.2003 zum Verfahren 2 M 403/03 dagegen einwendet, er habe sich im Unterricht bemüht, die vorgegebenen Aufgaben ordnungemäß zu lösen, und sich im Fach Biologie des Öfteren zu Leistungskontrollen gemeldet sowie am Förderunterricht in Mathematik teilgenommen, fehlt es bereits an einer Glaubhaftmachung. Auch sein Einwand, seine Mutter habe jeden Morgen überprüft, ob er die Lernmaterialien mit in die Schule genommen habe, entkräftet nicht die Feststellungen der Klassenkonferenz, der Antragsteller habe diese Materialien nicht mit in den Unterricht gebracht und ausgepackt. Schließlich räumt die Beschwerdeschrift ein, dass der Antragsteller wenige Male fünf bis zehn Minuten zu spät zum Unterricht erschienen sei; dass auch andere Schüler sich verspätet haben, kann ihn nicht entschuldigen. Auch aus der in der Vergangenheit in Anspruch genommenen privaten Nachhilfe lässt sich nicht ableiten, dass sich die Schuleinstellung des Antragstellers insgesamt zukünftig ändern wird, zumal der vorgelegte Vertrag bereits aus dem Jahre 1998 datiert und sich nur auf eine Nachhilfe im Unterrichtsfach Mathematik der Klasse 5 bezieht.

Soweit der Antragsteller erneut auf die bei ihm diagnostizierte Konzentrationsschwäche verweist, vermag dieser Vortrag die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, dass der Antragsteller im Abschlussjahrgang nur an 11 oder 12 Tagen entschuldigt gefehlt hat und seine Lerneinstellung sich damit nicht durch krankheitsbedingte Defizite allein erklären lässt. Schließlich ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die vorgelegte positive Praktikumsbeurteilung vom 07.02.2002 in Bezug auf die Einstellung des Antragstellers zu den schulischen Anforderungen nicht aussagekräftig ist; denn die durchaus positive Stellungnahme der Firma ... bezieht sich ausschließlich auf die dem Antragsteller übertragenen Aufgaben im Rahmen seiner praktischen Tätigkeit ...

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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