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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: 2 O 52/04
Rechtsgebiete: FStrG, DDR-StrVO, LSA-KAG


Vorschriften:

FStrG § 2 IIIa
FStrG § 2 IV
FStrG § 5 II
FStrG § 5 III
FStrG § 6 I 1
DDR-StrVO § 3 II
LSA-KAG § 6 I
1. War eine innergemeindliche Straße nicht als Fernverkehrsstraße dargestellt (§ 3 Abs. 2 DDR-StrVO 1974), dann ist sie nicht durch den Einigungsvertrag zur Bundesstraße geworden.

Auch eine "Aufstufung" nach § 2 Abs. 3a FStrG setzt eine besondere rechtliche Maßnahme voraus.

2. Die rein tatsächliche Benutzung eines gemeindlichen Straßenzugs als Bundesstraße ("faktische Bundesstraße") führt zu keinem Eigentumswechsel und deshalb zu keinem Wechsel der Straßenbaulast.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 O 52/04

Datum: 29.07.2004

Gründe:

Die Klägerin hat bei dem Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt.

Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt der Klägerin ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2004 - 2 O 7/04 -). Dies war indes auch zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht der Fall.

Dies gilt insbesondere für von der Klägerin vertretene Auffassung, aufgrund der Ausschilderung der J-Straße als Bundessstraße sei davon auszugehen, dass es sich bei dieser Straße um eine klassifizierte Bundesstraße und damit um eine nicht beitragsfähige Anlage handele. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen setzt zwar voraus, dass die ausgebaute Verkehrsanlage in der Straßenbaulast der Gemeinde liegt und ihr dem entsprechend ein Aufwand u. a. für die Verbesserung der Anlage entsteht. Bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesfernstraßen trifft dies nur in den Fällen des § 5 Abs. 2 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 20.02.2003 (BGBl. I 286) - FStrG - zu. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Angaben der Beklagten ist die J-Straße in den Straßenbüchern des Straßenbauamts aber nicht als Fernverkehrsstraße im Sinne von § 3 Abs. 2 der Straßenverordnung der DDR vom 22.08.1974 (DDR-GBl. I 515) dargestellt, mit der Folge, dass sie nicht gemäß Anlage I Kapitel XI Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) des Einigungsvertrags die Klassifizierung als Bundesstraße erhalten hat. Auch eine Aufstufung zur Bundesstraße in der Form des § 2 Abs. 6 FStrG, wie sie möglicherweise nach § 2 Abs. 3a FStrG wegen der geänderten Verkehrsbedeutung hätte erfolgen müssen, ist bislang offenbar nicht erfolgt. Die tatsächliche Nutzung und Beschilderung ist für die Eigenschaft einer Straße als klassifizierte Straße indessen unerheblich. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 22.06.2004 - 2 L 534/02 -) kann der Wechsel der Straßenbaulast nicht durch die tatsächliche Verwendung einer Straße oder durch ihre Beschilderung erfolgen. Auch wegen der im Abgabenrecht erforderlichen eindeutigen Abgrenzungen verbietet es sich, auf diese tatsächlichen Umstände abzustellen; nach dem Ausbau einer Straße kann die dafür zuständige Behörde die Beitragserhebung durchführen, ohne prüfen zu müssen, wie die Straßenverkehrsbehörde die Straße ausgeschildert hat und aus welchen Gründen etwa die zuständige Straßenbehörde eine Aufstufung der Straße zur Bundesstraße bislang unterlassen hat (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 24.11.1978 - BVerwG 4 C 18.76 -, DÖV 1979, 178; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 13 RdNr. 90).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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