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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 2 O 529/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 I
Der "Auffangstreitwert" des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist auch bei einstweiligen Anordnungen für Hochschulzulassungen angemessen, obwohl nur eine Teilnahme am Losverfahren erreicht werden kann.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 O 529/03

Datum: 17.02.2004

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605; II. Nr. 15.1) auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Danach ist der Auffangstreitwert anzunehmen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da die Antragstellerin die Zulassung zum Studium begehrt, sieht der Senat keine Veranlassung, den Auffangwert zu halbieren, auch wenn die erstrebte Entscheidung angesichts der Vielzahl der Bewerber lediglich auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt ist. Auch ist dieser Betrag trotz des hier vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes nicht zu ermäßigen, weil die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt.

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