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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 2 O 7/04
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BGB, BauGB
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 | |
BGB § 242 | |
BauGB § 128 I Nr. 1 | |
BauGB § 128 I Nr. 2 | |
BauGB § 129 I |
2.Ein Beitragsanspruch kann nur verwirkt sein, wenn er über einen gewissen Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht worden ist, die Gemeinde zum Ausdruck gebracht hat, dass der Beitragspflichtige den Beitrag nicht mehr schuldet oder dass er mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen hat, und wenn sich der Beitragspflichtige darauf unter Umständen eingerichtet hat, welche die Erhebung des Beitrags als gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
3.Ob eine Straße mit Geh- und Radwegen ausgestattet wird, obliegt auch mit Blick auf das Erfor-derlichkeitsmerkmal des § 129 Abs. 1 BauGB dem Ermessen der Gemeinde.
4.Ein Mangel im Vergabeverfahren wirkt sich erst aus, wenn sich die Gemeinde nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind. Die Kosten müssen erkennbar grob unangemessen sein und sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar sein.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 O 7/04
Datum: 14.01.2004
Gründe:
Die Kläger haben bei dem Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag beantragt.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt.
Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt der Kläger ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (OVG LSA, Beschl. v. 06.04.1998 - F 2 S 366/96 -). Die Klage hat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage indes keinen Erfolg.
1. Die Kläger machen geltend, dass eine Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen mehr als zehn Jahre nach dem bautechnischen Abschluss der Arbeiten gegen § 242 BGB verstoße.
Die Verwirkung eines Erschließungsbeitragsanspruchs, den die Kläger mit ihrem Hinweis auf § 242 BGB wohl geltend machen wollen, kann nach allgemeinen Grundsätzen aber nur in Betracht kommen, wenn der Beitragsgläubiger zunächst über einen gewissen Zeitraum einen Beitragsanspruch nicht geltend gemacht hat (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 19 RdNr. 46). Zusätzlich zu diesem unangemessenen Zeitablauf muss die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche. Ferner setzt die Verwirkung voraus, dass der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Driehaus, a. a. O., § 19 RdNr. 47, m. w. N.; VGH BW, Urt. v. 06.12.1988 - 2 S 1158/87 -). Auf derartiges besonderes vertrauensbildendes Verhalten der Beklagten können sich die Kläger nicht berufen.
2. Weiterhin werfen die Kläger die Frage nach der Erforderlichkeit der Art und des Umfangs des Ausbaues der "M-Straße" auf, indem sie geltend machen, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb beidseitige Geh- und Radwege erforderlich seien.
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für "erforderlich" im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB hält, steht ihr ein Ermessen zu (BVerwG, Urt. v. 23.06. 1972 - BVerwG IV C 15.71 -, BVerwGE 40, 177 [181], Urt. v. 23.05.1973 - BVerwG IV C 19.72 -, Buchholz 406.11 [BBauG] § 127 Nr. 15 S. 23, m. w. N. ).
Dass und weshalb die Beklagte bei diesem Ausbau ihren Ermessensspielraum überschritten hat, vermögen die Kläger nicht darzulegen.
3. Auch auf die angeblichen Mängel im Vergabeverfahren können die Kläger sich nicht mit Erfolg berufen.
Für den abrechenbaren Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs.1 Nrn. 1, 2 BauGB gilt zwar grundsätzlich, dass dazu nur derjenige Aufwand der Gemeinde zählt, den sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen machen musste.
Im Einzelfall könne aber auch solche Aufwendungen enthalten sein, die durch Mängel im Vergabeverfahren verursacht worden sind oder die für tatsächlich nicht mängelfrei hergestellte, aufgrund der Vertragsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmer nicht abrechnungsfähige oder überhaupt nicht erbrachte Leistungen getätigt worden sind, wenn die Gemeinde diesen Aufwand innerhalb eines ihr zuzubilligenden weiten Entscheidungsspielraums tätigt, dessen äußerste Grenze erst überschritten ist, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten für die Gemeinde in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v.14.12.1979 - BVerwG 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249 [252 f.]).
Solche augenfälligen Mehrkosten legen die Kläger substanziiert nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2; 159 VwGO.
Ende der Entscheidung
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