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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 2 O 76/08
Rechtsgebiete: EMRK, AufenthG


Vorschriften:

EMRK Art. 8
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 104a
1. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen u. a. dann unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht, etwa aus Art. 8 EMRK, herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [197]).

2. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Im Einzelfall lässt sich daraus möglicherweise auch die Unzumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ableiten.

3. Zu den Voraussetzungen, welche die Eigenschaft als "faktischer Inländer" begründen können.

4. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht auch erfolgreich auf die im Lauf des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Altfallregelung des § 104a AufenthG gestützt werden kann.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist (nur) dann gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.01.2004 - 2 O 7/04 -). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen (vgl. Beschlüsse d. Senats v. 25.05.2007 - 2 L 28/07 - u. v. 13.10.2004 - 2 O 437/04). Dies ist derjenige Zeitpunkt, zu dem das Gericht im Fall einer ordnungsgemäßen Behandlung des Antrags über diesen zu entscheiden hat, also zeitnah nach ordnungsgemäßer Antragstellung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.12.2007 - 9 WF 341/07 -, Juris), die hier am 27.03.2007 erfolgte.

Das Verwaltungsgericht hat hiernach eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu Recht verneint. Den Klägern stand im Zeitpunkt der Bewilligungsreife der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) voraussichtlich nicht zu. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach Satz 2 soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht, etwa aus Art. 8 EMRK, herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [197]).

Nach Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Absatz 2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur dann statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden hat (vgl. Entsch. v. 07.10.2004 - 33743/03 [Dragan] -, NVwZ 2005, 1043; Entsch. v. 16.09.2004 - 11103/03 [Ghiban] -, NVwZ 2005, 1046) folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten; die Vertragsstaaten haben vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Der EGMR hat in den genannten Entscheidungen weiter betont, Entscheidungen der Staaten könnten zwar in bestimmten Fällen in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen; diese Vorschrift dürfe aber nicht so verstanden werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deshalb, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet aufgehalten habe. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt indes bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54; vgl. auch EGMR; Entsch. V. 16.06.2005 - 60654/00 - [Sisojeva] -, InfAuslR 2005, 349). Im Einzelfall lassen sich daraus möglicherweise auch die Unzumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise und damit ein Anspruch auf Legalisierung eines langjährigen Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet ableiten (vgl. hierzu im Einzelnen: Burr in: GK AufenthG, II - § 25 RdNrn. 143 ff.). Im Fall der Kläger dürften jedoch die Voraussetzungen, welche die Eigenschaft als "faktischer Inländer" begründen, voraussichtlich nicht gegeben sein.

Ein wesentlicher Gesichtspunkt hierfür ist neben der Dauer des Aufenthalts, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei gerade auch die Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.07.2006 - 2 M 182/06 -, Juris, m. w. Nachw.). Weitere Gesichtspunkte sind gute deutsche Sprachkenntnisse, wirtschaftliche und soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, Innehaben eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes sowie ein fester Wohnsitz (Burr, a. a. O., RdNr. 149). Von entscheidender Bedeutung ist weiter, dass bei Kindern nicht isoliert auf deren Integration in Bezug auf Sprachkenntnisse, Schulbildung und persönlichen Umgang in der Bundesrepublik abgestellt werden kann; vielmehr ist auch in den Blick zu nehmen, in welchem Umfang ihre Familie sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert hat (Beschl. d. Senats v. 17.07.2006 - 2 M 182/06 -, Juris, m. w. Nachw.). Für die Beurteilung der Verwurzelung in Deutschland kommt es wesentlich auch darauf an, inwieweit die familiären Lebensverhältnisse an das Leben in der Bundesrepublik Deutschland angeglichen sind und welche Verbindungen insoweit noch zum Land der Staatsangehörigkeit bestehen; für eine solche Gesamtbetrachtung spricht nicht nur die Bezugnahme auf das Familienleben als Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sondern auch die Tatsache, dass ein Kind bis zu einem gewissen Alter seinen Lebensunterhalt in Deutschland nicht allein sichern könnte, sondern hierfür auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen ist (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 17.07.2006 - 2 M 182/ 06 -, Juris, m. w. Nachw.).

Hiernach spricht für die Kläger, dass sich die Kläger zu 1 bis 4 seit Ende 1991 und damit seit mehr als 16 Jahren im Bundesgebiet aufhalten. Die Kläger zu 3 und 4 sind im Kleinkindalter (1 3/4 Jahre bzw. 3 Monate) eingereist. Die Kläger zu 5 und 6 sind in Deutschland geboren. Bei den mittlerweile 18-, 16- und 15 jährigen Klägern zu 3 bis 5 ist ferner in Rechnung zu stellen, dass sie ein Alter erreicht haben, in dem ihnen ein Hineinwachsen in die Lebensumstände in Rest-Jugoslawien bzw. im Kosovo nur unter erheblichen Schwierigkeiten gelingen dürfte. Da sie (nahezu) ihr gesamtes Leben in Deutschland verbracht haben, dürften sie über nur wenige Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland verfügen und keine oder nur wenige Beziehungen in und zu ihrem Heimatland haben. Die Kläger zu 3 bis 6 verfügen auf Grund ihres langjährigen Schulbesuchs in Deutschland über gute Deutschkenntnisse (vgl. den Bericht des Beklagten an die Härtefallkommission vom 30.03.2006, Bl. 158 der Verwaltungsvorgänge).

Zu Lasten der Kläger fällt aber ins Gewicht, dass sie wirtschaftlich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingebunden sind, sondern nach wie vor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen. Die Deutschkenntnisse der Kläger zu 1 und 2 sind nach dem genannten Bericht an die Härtefallkommission im Gegensatz zu den Klägern zu 3 bis 6 trotz des langen Aufenthalts in Deutschland nur "rudimentär" bzw. "alltagstauglich". Eine soziale Integration ist nur teilweise feststellbar. Die Kläger zu 3 und 5 sind beim VfB B-Stadt in der Abteilung Boxen aktiv (vgl. den Bericht des Beklagten an die Härtefallkommission vom 30.03.2006, Bl. 158 der Verwaltungsvorgänge). Sonstige soziale Bindungen in Deutschland sind aber nicht dargelegt. Nach den Angaben des Beklagten in der Klageerwiderung sind (auch) die beruflichen Perspektiven der Kläger zu 3 bis 5 eingeschränkt. Der Kläger zu 3 ist nach Abschluss eines berufsvorbereitenden Jahres im Juli 2006 arbeitslos; die Kläger zu 4 und 5 besuchen eine Lernbehindertenschule. Die Kläger zu 1, 3 und 4 haben ferner gegen Bestimmungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts verstoßen. Der Kläger zu 4 wurde mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 05.10.2006 wegen dreifacher räuberischer Erpressung im minderschweren Fall zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Kläger zu 4 bereits durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 05.09.2006 der gemeinschaftlich begangenen Nötigung, Unterschlagung, Körperverletzung und Bedrohung für schuldig befunden wurde. Der Beklagte hat ferner in dem genannten Bericht an die Härtefallkommission neben Verstößen gegen das AsylVfG weitere Ordnungswidrigkeiten der Kläger zu 1 und 3 aufgelistet (widerrechtliche Entsorgung von Abfällen, Verstoß gegen das Schulgesetz, Fischwilderei).

Bei einer Gesamtschau aller bekannten Umstände teilt der Senat die Einschätzung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger auf Grund fehlender Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse (noch) nicht zu "faktischen Inländern" geworden sind und ihnen daher Art. 8 EMRK voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Legalisierung ihres Aufenthalts vermittelt.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ergibt sich auch nicht daraus, dass am 28.08.2007 die mit Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) eingeführte Altfallregelung des § 104a AufenthG in Kraft getretenen ist, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für langjährig geduldete Ausländer regelt. Zwar erfasst das auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Begehren der Kläger auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 1 C 43.06 -, DVBl 2008, 108). Ferner ist bei den Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht auch erfolgreich auf die Altfallregelung gestützt werden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 07.09.2007 - 8 PA 84/07 -, Juris). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dürfte aber hier jedenfalls daran scheitern, dass der Kläger zu 4 - wie bereits dargelegt - zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Altfallregelung voraus, dass der geduldete Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde; nur Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, bleiben grundsätzlich außer Betracht. Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten in diesem Sinne begangen, führt dies gemäß § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Nur für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, gilt nach Satz 2 diese Rechtsfolge nicht, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Diesen Ausschlussgrund hat der Gesetzgeber mit der Erwägung begründet, auf Grund der häuslichen Gemeinschaft sei ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nicht auszuschließen, was auch für das Verhältnis von Geschwistern untereinander gelte; für die Fälle, in denen Kinder eine Straftat begangen hätten, sei der Ausschluss der Eltern im Hinblick auf ihre Aufsicht- und Erziehungspflicht gerechtfertigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 224/07, S. 368). Soweit ersichtlich lebten und leben alle Kläger in häuslicher Gemeinschaft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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