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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 2 P 422/03
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 IV 3
VwGO § 80 V
Hat der Rechtsbehelf der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, so kommt eine Aussetzung der Vollziehung wegen einer geltend gemachten unbilligen Härte im vorläufigen Rechtsschutz nicht in Betracht.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 P 422/03

Datum: 10.09.2003

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO ist unbegründet; denn an der Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides der Antragsgegnerin vom 07.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2001 bestehen weder ernstliche Zweifel (1.), noch hat die Vollziehung des Abgabenbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen nämlich nur dann, wenn die geltend gemachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Betroffenen im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (OVG LSA, Beschl. v. 02.02.2001 - 2 M 451/00 -). Daran fehlt es; insoweit verweist der Senat zur Begründung auf seine heutige Entscheidung in dem Verfahren zur Hauptsache (2 L 195/03), mit dem der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist.

2. Im Falle des Antragstellers ergibt sich dessen überwiegendes privates Aussetzungsinteresse auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer "unbilligen Härte" im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO; denn eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt nur dann in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Bestehen - wie hier - keine Zweifel, hat also der Rechtsbehelf in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg mehr, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht mehr zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Kommentar zu VwGO, § 80 RdNr. 55; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand: Januar 2001, § 80 RdNr. 203; BFH, Beschl. v. 19.04.1968 - VI B 3/66 - BFHE 92, 314 ff.). In diesem Fall muss der Beitragspflichtige, der der Ansicht ist, zur Zahlung der Beiträge nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage zu sein, eine nach § 135 Abs. 2 - 6 des Baugesetzbuchs - BauGB 98 - i. d. F. d. Bek. v. 27.08.1997 (BGBl I 2141, ber.: BGBl. 1998 I 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl I 2850 [2852]), zugelassene Billigkeitsmaßnahme beantragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), i. V. m. I. Nr. 7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.).

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