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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 02.02.2004
Aktenzeichen: 2 R 878/03
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BlmSchG, 16.BlmSchV, 22.BlmSchV, 23.BlmSchV, 24.BlmSchV, GG, LSA-Verf


Vorschriften:

VwGO § 47 II 1
VwGO § 47 VI
BauGB § 1 VI
BauGB § 2 I 1
BlmSchG § 41 I
BlmSchG § 42
BlmSchG § 43 I 1 Nr. 1
BlmSchG § 43 I 1 Nr. 3
BlmSchG § 50
16.BlmSchV § 2 I
22.BlmSchV § 3 I
23.BlmSchV § 2 Nr. 2
23.BlmSchV § 2 Nr. 3
24.BlmSchV
GG Art. 28 II 1
LSA-Verf Art. 2 III
LSA-Verf Art. 87 I
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens kommt es auf eine Interessenabwägung an, wenn der Ausgang des Hauptverfahrens nicht offensichtlich ist.

2. Die Gemeinde darf in Abwägung der Nachteile durch eine Neutrassierung einer Straße mit den Interessen der Bewohner von Wohnhäusern aus Gründen der Verkehrslösungen dem Straßenbau den Vorzug einräumen, sofern das Lärmschutzkonzept beachtet worden ist.

3. Lärmschutz sieht auf der ersten Stufe die Trennung von Wohnen und Umweltschäden vor, auf der zweiten sog. aktiven Schallschutz und erst auf der dritten Stufe passiven Schallschutz.

4. Für die Grundlagen-Beschaffung reicht es aus, sich einen groben Überblick über die vom Ver-kehrslärm betroffenen Räumlichkeiten zu schaffen; eine ein Einzelne gehende Ermittlung ist nicht erforderlich.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 R 878/03

Datum: 02.02.2004

Gründe:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von drei fünfgeschossigen (Plattenbau-)Wohnblöcken in einem Wohngebiet. Sie wendet sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin den Neubau einer innerörtlichen Verbindungsstraße auf der alten Gleisanlage einer stillgelegten Bahnstrecke plant.

Zur Begründung ihres Antrags beruft sie sich darauf, dass die einzuhaltenden Grenzwerte bezüglich des Schallschutzes so überschritten würden, dass Gesundheitsgefährdungen zu erwarten seien und deshalb die Wohnblöcke in kürzester Zeit leergezogen würden. Außerdem seien die Probleme der Luftverschmutzung und der Erschütterung der Wohnblöcke durch den fließenden Verkehr nicht untersucht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

Dies ist hier nicht der Fall.

Bei einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO haben Gründe, welche der Antragsteller für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Rechtsnorm anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89 [104], zu einer vergleichbaren Rechtslage), es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Normenkontrolle aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrolle aber der Erfolg zu versagen wäre (LVerf LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 -, zu einer vergleichbaren Rechtslage).

Wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und wenn durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung hingegen aus wichtigen Gründen geboten.

In dem hier zu beurteilenden Verfahren wird der von der Antragstellerin bereits gestellte Normenkontrollantrag in der Hauptsache (- 2 K 117/03 -) mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben.

1.1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Im Normenkontrollverfahren ist für die Antragstellerin die Antragsbefugnis gegeben, weil sie durch den Vollzug des Bebauungsplans in absehbarer Zeit Nachteile i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu erwarten hat. Der geforderten Darlegung genügt die Antragstellerin, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen (zum Darlegungsmaßstab vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.07.1997 - BVerwG 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972; Urt. v. 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Urt. v. 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592), dass sie durch den Bebauungsplan in einem Recht verletzt wird. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -) sind an die Geltendmachung der Rechtsverletzung keine weitergehenden Anforderungen zu stellen, als sie für das Nachteilserfordernis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a. F.) galten. Sie sind hier gegeben; die Antragstellerin ist Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke.

1.2. Der Normenkontrollantrag dürfte aber mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben.

Der Bebauungsplan "..." steht mit den Anforderungen des in § 1 Abs. 6 BauGB normierten Abwägungsgebots in Einklang, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen. Diese Bestimmung ist Ausdruck der kommunalen Planungshoheit, eines Teilaspekts des durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 der Landesverfassung garantierten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Planungshoheit bedeutet die Kompetenz zu eigenverantwortlicher Bauleitplanung im Rahmen der Gesetze. Sie schließt notwendigerweise einen Spielraum an planerischer Gestaltungsfreiheit ein. Trotz gewisser Bindungen, vor allem gemäß § 1 BauGB, bleibt es weitgehend der demokratisch legitimierten Entscheidung der Gemeinde überlassen, wie sie ihre Planungshoheit handhabt und welche Konzeptionen sie dabei zugrunde legt. Daher ist die staatliche Aufsicht im Bereich der Bauleitplanung von vornherein auf eine Rechtsaufsicht begrenzt, wie auch die Ausübung des Rechts auf Bauleitplanung durch eine Gemeinde und damit in erster Linie die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 RdNr. 131, m. w. N.). Aus der der Bauleitplanung zugrunde liegenden Verbindung von Planung und Gestaltungsfreiheit ergibt sich auch für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle die Beschränkung darauf, ob im Einzelfall die gesetzlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten sind oder von der Gestaltungsfreiheit in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Rechtskontrolle der Bauleitplanung hat den der Gemeinde eingeräumten Bewertungs- und Abwägungsspielraum zu respektieren. Die Aufgabe, eine planerische Abwägung vorzunehmen und dabei die Vor- und Nachteile möglicher Lösungen gegeneinander und untereinander abzuwägen, ist in erster Linie den Gemeinden aufgetragen. Hingegen haben die Gerichte die gemeindliche Abwägungsentscheidung auf die Einhaltung der dafür maßgeblichen rechtlichen Grenzen hin zu kontrollieren, nicht aber sind sie dazu aufgerufen, eine Art vermeintlich bestmögliche Alternativplanung zu entwickeln und an die Stelle der planerischen Entscheidung der Gemeinde zu setzen.

In diesem Sinne ist das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu die grundlegenden Urt. v. 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff., und v. 05.07.1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.) zunächst einmal dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Außerdem ist es verletzt, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gesetzten Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die dem Bebauungsplan "..." zugrunde liegende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Deren Stadtrat hat in Erfüllung des ihm obliegenden politischen Gestaltungsauftrags eine an den maßgeblichen Sachgesetzlichkeiten orientierte Abwägung vorgenommen, in die er die betroffenen Belange eingestellt hat. Er war sich dessen bewusst, mit der angegriffenen Planung keine optimale Lösung für die Problematik der innerörtlichen Verkehrsführung in Salzwedel zu schaffen. In der Begründung des Bebauungsplans (unter 4.1.) wird ausgeführt, dass Aufgabe des Plans die Ausweisung von öffentlichen Verkehrsflächen für die innerörtliche Hauptverkehrsstraße "..." sei. Durch die Entwidmung der Bahnflächen der Kleinbahnstrecke Salzwedel - Diesdorf werde die seit 1991 vorgesehene Lückenschließung des östlichen Innenstadtrings und die dringende Entlastung der Altstadt vom fließenden Verkehr nunmehr ermöglicht. Weiter wird in der Begründung darauf hingewiesen (unter 1.1.), dass die Antragsgegnerin zur Vorbereitung des Verfahrens alternative Trassenführungen und Gestaltungsmöglichkeiten untersucht und der gewählten innerstädtische Verkehrslösung nach intensivem Vergleich unter Einschluss der Nullvariante den Vorzug eingeräumt habe.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin bewegt sich in den rechtlichen Grenzen einer rechtmäßigen bauleitplanerischen Entscheidung, wenn er die von ihm erkannten Nachteile der Planung durch deren angenommene Vorteile mehr als aufgewogen sieht. Diese Entscheidung hält sich innerhalb des der Antragsgegnerin eröffneten planerischen Gestaltungsspielraums. Darüber hinaus durfte der Stadtrat in seine Gesamtabwägung aber auch den Umstand einbeziehen, dass die Planung insgesamt nicht nur zu einer zusätzlichen Belastung für die von der neuen Straße betroffenen Anlieger und Anwohner führt, sondern eben auch zu einer Entlastung für Anwohner, Gewerbetreibende und Publikum im gesamten Stadtgebiet.

Auch der Gesichtspunkt, dass die Neuerrichtung einer öffentlichen Straße im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung einzustufen ist und deshalb erstmals Ansprüche Betroffener auf Verkehrslärmschutz auslöst, konnte in der Abwägung berücksichtigt werden.

Die dem Bebauungsplan "..." zugrunde liegende Abwägung ist nicht aus Gründen des Verkehrslärmschutzes fehlerhaft. Vielmehr haben die mit dem Verkehrslärmschutz zusammenhängenden Umstände dort auf zureichende Weise Eingang gefunden (zum Verkehrslärmschutz als abwägungsrelevantem Belang vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94, - NJW 1995, 2572 [2573]). Die angegriffene Planung wird dem dreistufigen Lärmschutzkonzept des Gesetzgebers (dazu vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - BVerwG 4 CN 5./98 -, NVwZ 1999, 1222 ff.) gerecht.

Auf der ersten Stufe dieses Lärmschutzkonzepts ist die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu beachten. Nach dem dort normierten Trennungsgrundsatz sind (auch) von Verkehrsanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, so weit wie möglich zu vermeiden. Dieser in der Abwägung mit relativem Vorrang zu beachtende Grundsatz kann wesentliche Bedeutung für die Trassenwahl haben. Damit zusammenhängende Fragen spielen im vorliegenden Verfahren jedoch keine wesentliche Rolle.

Aus der Sicht des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG eröffnet sich daher derzeit von vornherein keine gangbare Möglichkeit einer Vermeidung oder Herabsetzung der die Antragstellerin treffende Verkehrslärmbelastung; der Antragsgegnerin ist insoweit kein Abwägungsfehler unterlaufen.

Entsprechendes gilt für die zweite Stufe des Verkehrslärmschutzes, den in § 41 BImSchG geregelten sog. aktiven Schallschutz. Ihm zuzurechnende Maßnahmen wie die Errichtung von Lärmschutzwällen oder -wänden sind aufgrund der im Plangebiet anzutreffenden innerstädtischen baulichen Verhältnisse ungeeignet, um die Einhaltung der gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl I S. 1036) vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - BVerwG 11 A 86.95 -, Buchholz 316 [VwVfG] § 78 Nr. 6, S. 20).

Der Senat hält - jedenfalls bei der für dieses vorläufige Rechtschutzverfahren gebotenen Prüfungsdichte - die Auffassung der Antragsgegnerin, wegen der mehrgeschossigen Bauweise sei vom aktiven Lärmschutz keine Verbesserung der Verkehrslärmbelastung der Grundstücke der Antragstellerin zu erwarten, für zutreffend.

Die Planung eines Verkehrswegs kann indessen grundsätzlich auch dann rechtmäßig sein und den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen, wenn mit Maßnahmen, die den beiden ersten Stufen des Lärmschutzkonzepts des Bundesimmissionsschutzgesetzes zuzuordnen sind, die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Immissionsgrenzwerte nicht erreicht werden kann. Aus § 41 Abs. 1 BImSchG ergibt sich nämlich kein Anspruch auf Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV mit der Folge, dass ein Vorhaben unterbleiben müsste, wenn es nicht möglich ist, diese Grenzwerte durch entsprechende aktive Schallschutzmaßnahmen zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - BVerwG 11 A 25.95 -, NVwZ 1998, 513 [516]; Beschl. v. 29.11.1995 - BVerwG 11 VR 15/95 -, Buchholz 442.09 [AEG] § 18 Nr. 7, S. 23; vgl. auch Urt. v. 28.01.1999 - BVerwG 7 CN 1.97 -, NVwZ 1999, 1222 [1224]). Vielmehr sind für den Fall eines Versagens des aktiven Lärmschutzes in das von der planenden Gemeinde zu entwickelnde Lärmschutzkonzept Maßnahmen des passiven Schallschutzes aufzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995, a. a. O., S. 2572; ferner BVerwG, Urt. v. 05.03.1997, a. a. O., S. 516, und Beschl. v. 29.11.1995, a. a. O., S. 23 f., wonach die Ausgewogenheit einer Planung trotz Betroffenheit von Anwohnern durch Lärm oberhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV jedenfalls dann nicht berührt wird, wenn bei der fraglichen Maßnahme eine Planungsalternative ernsthaft nicht in Betracht kommt und die Betroffenheit abwägungsfehlerfrei durch Anordnung von aktivem oder passivem Schallschutz ausgeglichen werden kann).

Hat eine Planung zur Folge, dass eine Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt wird, für die kein physisch-realer Ausgleich durch Anlagen des aktiven Schallschutzes vorgesehen ist, muss indessen sichergestellt sein, dass die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995, a. a. O., S. 2572 [2573]).

Den sich hieraus für den vorliegenden Fall ergebenden Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung wird die vom Stadtrat der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung gerecht.

Der Stadtrat war berechtigt, die Verlängerung der ...-Straße für so bedeutend und dringlich zu erachten, dass sie seiner maßgeblichen Auffassung nach auch unter Inkaufnahme von Verkehrslärmbeeinträchtigungen für die betroffenen Anlieger und Anwohner, die Maßnahmen des passiven Schallschutzes erforderlich machen, verwirklicht werden soll. Zur Vorbereitung und Ausarbeitung der Planung hat er sich eines kompetenten Planungsbüros bedient, das hinreichende Ermittlungen zur Verkehrslärmproblematik angestellt hat. Insbesondere ist eine Verkehrsuntersuchung vorgenommen und auf der Grundlage der dort prognostizierten Verkehrszahlen eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden.

Dies hat den Stadtrat in die Lage versetzt, auch insoweit eine sachgerechte und zutreffende Abwägung vorzunehmen.

Auf der dargestellten Grundlage war der Stadtrat der Antragsgegnerin berechtigt, davon auszugehen, dass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen für die Anwohner an der verlängerten ...-Straße durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes vermieden werden können und dass danach aufgrund des zu erwartenden Verkehrslärms lediglich noch eine zwar beträchtliche, in der Abwägung aber überwindbare Belastung verbleibt.

Für die Bestimmung dessen, was den Betroffenen an Verkehrslärmbelastung unter dieser Sichtweise noch zumutbar ist, sind die Innenraumpegel maßgeblich, die nach Durchführung der gebotenen passiven Schallschutzmaßnahmen erzielt werden. Dies folgt daraus, dass die Innenraumpegel unter dem Gesundheitsaspekt entscheidend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.1999 - BVerwG 1 A 4.98 -, Umdruck S. 23; v. 20.05.1998, NVwZ 1999, 67, v. 05.03.1997, a. a. O. S. 513 [515] und Beschl. v. 17.05.1995, a. a. O., S. 2572 [2573]). Es müssen Innenpegel gewährleistet sein, die verkehrslärmbedingte Kommunikations- oder Schlafstörungen ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996, a. a. O., S. 20, m. w. N.).

Ist dies der Fall, so spielt die Höhe der Lärm-Außenpegel unter der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 29.11.1995 und dem Urteil vom 05.03.1997 (jeweils a. a. O.) genannten Prämisse für die Frage, ob nach entsprechender Abwägung eine noch zumutbare Verkehrslärmbelastung vorliegt, keine entscheidende Rolle mehr. Dementsprechend beziehen sich Äußerungen in der Rechtsprechung zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen bzw. der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung bei nächtlichen Außenpegeln von über 60 dB(A) (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 23.04.1997, a. a. O., S. 846 [847], v. 28.10.1998 - BVerwG 11 A 3.98 -, Buchholz 406.25 [BImSchG] § 41 Nr. 23, S. 67, und v. 17.11.1999, a. a. O., S. 22 f.) immer auf einen Zustand ohne Ausgleich und insbesondere ohne passive Lärmschutzmaßnahmen. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass eine ohne solche Maßnahmen unzumutbare Verkehrslärmbelastung nicht durch passiven Schallschutz grundsätzlich doch noch auf ein zumutbares Maß abgesenkt werden kann und so beispielsweise auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i. S. von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB grundsätzlich gewahrt bleiben (dazu vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - BVerwG 4 C 40.87 -, Buchholz 406.11 [BauGB] § 34 Nr. 138, und Beschl. v. 11.05.1994 - BVerwG 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 [MRVerBG] Nr. 19).

Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen im Falle der Überschreitung der in § 2 der 16. BImSchV normierten Immissionsgrenzwerte werden durch die Verkehrswege Schallschutzmaßnahmen-Verordnung (24. BImSchV) v. 04.02.1997 (BGBl I S. 172) festgelegt (dazu vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997, a. a. O., S. 513 [520]; Michler, Planfeststellung und Immissionsschutz, VerwArch. 1999, 21 [44 f.]). Deren Regelung (vgl. dazu auch BR-Drucks. 463/96, S. 9 ff., insbesondere S. 16) geht - in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 17.11.1999, a. a. O., m. w. N.) - davon aus, dass bei Beurteilungspegeln (Innenraumpegel als energieäquivalente Dauerschallpegel, vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.03.1998, a. a. O., S. 8 f.) von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in der Kommunikation dienenden Räumen (Wohnräume, Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen, Operationsräume, wissenschaftliche Arbeitsräume, Leseräume in Bibliotheken, Unterrichtsräume) verkehrslärmbedingte Schlaf- und Kommunikationsstörungen - dem Regelungsauftrag des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG entsprechend - weitestgehend ausgeschlossen sind.

Die 24. BImSchV konnte vom Plangeber zulässigerweise als verbindliche Grundlage für das erforderliche Maß an passivem Schallschutz herangezogen werden. Gegen ihre Rechtsgültigkeit bestehen keine Bedenken.

Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der fachlichen Einschätzung der Antragsgegnerin zu erschüttern, dass sich die zu erwartende Verkehrslärmbelastung durch eine der 24. BImSchV entsprechende Schalldämmung in einem vertretbaren Kostenrahmen auf ein zumutbares Maß herabsetzen lässt.

Insbesondere muss keine Beweisaufnahme angeordnet werden, um die Frage zu klären, ob die angegriffene Abwägungsentscheidung auf zutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht.

Hierbei durfte die Antragsgegnerin sich ferner damit begnügen, einen groben Überblick über die vor dem Verkehrslärm zu schützenden Räumlichkeiten zu gewinnen. Sie war nicht verpflichtet, im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zum passiven Schallschutz eine ins Einzelne gehende Ermittlung von Betroffenheiten vorzunehmen und etwa bereits die Berechnungen nach der 24. BImSchV für alle einzelnen Objekte anzustellen; vielmehr durfte sie dies den nachfolgenden Verfahren zur Erlangung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen gemäß § 42 BImSchG i. V. m. der 24. BImSchV überlassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. 05.1995, a. a. O., S. 2572 [2573]).

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Verwirklichung des hier gebotenen Maßes an Schalldämmung im Planbereich auf unüberwindliche technische oder beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten stoßen könnte.

Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren von weiteren Ermittlungen zur Frage der Umsetzbarkeit des passiven Verkehrslärmschutzes abgesehen und diesen, mit Ausnahme der dazu im Bebauungsplan getroffenen generellen Festsetzungen (vgl. auch Nr. 7.1 der textlichen Festsetzungen), einem späteren Verfahren (siehe oben) überlassen hat.

Der Senat sieht keine Veranlassung, mit Rücksicht auf die Angriffe der Antragstellerin gegen die im Bebauungsplanverfahren erstellte schalltechnische Untersuchung vom 09.04.2001 die Rechtmäßigkeit der vom Plangeber getroffenen Abwägungsentscheidung anzuzweifeln oder gar eine Beweiserhebung anzuordnen. Die schalltechnische Untersuchung ist von dem für die Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens tätigen Planungsbüro erstellt worden, das über die hierfür notwendige Sach- und Fachkunde verfügt. Sie ist nach den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Straßen (RLS 90) auf der Grundlage einer Verkehrsuntersuchung vom Mai 1997 mit auf den Prognosehorizont 2015 hochgerechneten Verkehrszahlen vorgenommen worden.

Der Senat geht davon aus, dass diese in der schalltechnischen Untersuchung ermittelten Beurteilungspegel, die entsprechend der 16. BImSchV Außenpegel darstellen, durch Maßnahmen im Sinne der 24. BImSchV grundsätzlich auf Innenpegel von höchstens 30 dB(A) - als energieäquivalente Dauerschallpegel - herabgedämmt werden können. Nicht fest steht demgegenüber, dass und ggf. ab welcher Grenze eine solche Dämmung bei höheren Außenpegeln nicht mehr erreicht werden könnte. Diese Frage ließe sich freilich auch nur anhand der in jedem Einzelfall eines betroffenen Objekts vorliegenden baulichen Gegebenheiten beantworten.

Ob schon dieser Umstand allein es entbehrlich macht, dem Einwand der Antragstellerin näher nachzugehen, dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende schalltechnische Untersuchung zu zu niedrigen Werten gelangt sei, kann indessen offen bleiben. Eine weitere Sachaufklärung in Bezug auf die zu erwartenden Außenpegel drängt sich nämlich jedenfalls deshalb nicht auf, weil die dazu vorliegende Untersuchung fachgerecht erstellt worden ist und die Angriffe der Antragstellerin keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen lassen.

Sofern keine Abweichungen im Berechnungsverfahren vorliegen, würde dies etwa einer Verdoppelung der Verkehrsstärke entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - BVerwG 4 C 9.95 -, UPR 1996, 346 [349]); die Verkehrsstärke hat in die schalltechnische Untersuchung indessen auf nicht zu beanstandende Weise anhand der durchgeführten Verkehrsuntersuchung Eingang gefunden. Nach allem musste sich weder der Antragsgegnerin die Notwendigkeit aufdrängen, den mit Hilfe ihres fachkundigen Planungsbüros bereits aufgehellten Sachverhalt noch weiter zu erforschen, noch besteht für den Senat Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Beurteilungspegel nach der 16. BImSchV, aber auch hinsichtlich der Frage der technischen Umsetzbarkeit der nach der 24. BImSchV erforderlichen Schalldämm-Maße (zur behördlichen und gerichtlichen Ermittlungspflicht, allerdings im Rahmen von § 17 Abs. 1 FStrG, vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, UPR 1999, 271, m. w. N.).

Der Senat vermochte den unsubstanziiert gebliebenen Vortrag der Antragstellerin, durch die Fertigstellung der A 14 zwischen Halle und Magdeburg habe sich das Verkehrsaufkommen gegenüber dem im Lärmschutzgutachten zugrunde gelegten um 100 % vermehrt, nicht nachzuvollziehen.

Fehl geht im Zusammenhang mit dem der Antragstellerin zustehenden passiven Schallschutz deren Einwand, eine Belüftung der betroffenen Räumlichkeiten werde in Zukunft nur noch unter Inkaufnahme einer unerträglichen Lärmbelastung möglich sein. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV gehört zu den Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung nämlich auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle (wie Kohleöfen, Gasherde oder Gasdurchlauferhitzer). Dadurch ist sichergestellt, dass in diesen Räumen eine ausreichende Belüftung auch bei geschlossenen Fenstern gewährleistet ist (vgl. BR-Drucks. 463/96, S. 12). Hingegen kann den Betroffenen zugemutet werden, zur Belüftung anderer Räumlichkeiten gelegentlich die Fenster zu öffnen und auf ein Schlafen bei geöffnetem Fenster zu verzichten (dazu vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996, a. a. O., S. 20 f., und v. 05.03.1997, a. a. O., S. 513 [516]).

Auch in Bezug auf die von der Antragstellerin befürchtete Zunahme von Luftverunreinigungen infolge der beabsichtigten neuen Straßenführung genügt die vom Satzungsgeber getroffene Entscheidung den Anforderungen des Abwägungsgebots.

Der Plangeber musste nicht davon ausgehen, dass eine andere Vorgehensweise, insbesondere die von der Antragstellerin verlangten Messungen oder genaueren Berechnungen zu wesentlich anderen, das Abwägungsergebnis möglicherweise beeinflussenden Resultaten geführt hätte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass - anders als für Verkehrslärm - eine Zumutbarkeitsgrenze für Luftverunreinigungen durch Autoabgase nur teilweise, nämlich in Gestalt des gemäß § 3 Abs. 1 der 22. BImSchV vom 11.09.2002 (BGBl I S. 3626) festgesetzten Immissionswerts von 200 Mikrogramm/m³ (bei 98% der während eines Jahres genommenen Mittelwerte) für Stickstoffdioxid bis zum 31.12.2009 normiert worden ist; diesem Schadstoff wurde in Bezug auf den Straßenverkehr bislang die Bedeutung einer Schadstoffleitkomponente zuerkannt (vgl. VGH BW, Urt. v. 15.12.1995 - 5 S 545/95 -, NVwZ-RR 1996, 559 [560]; Dürr, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 1109, RdNr. 52.2). In § 2 Nr. 1 der - für die Straßenplanung allerdings keine unmittelbare Geltung beanspruchenden (vgl. dazu VGH BW, a. a. O., S. 561; Dürr, a. a. O., S. 1111, RdNr. 52.41) - 23. BImSchV vom 16.12.1996 (BGBl I S. 1962) wird für Stickstoffdioxid hingegen ein Konzentrationswert von 160 Mikrogramm/m³ als 98-%-Wert aller Halbstundenmittelwerte eines Jahres genannt. Darüber hinaus sind mit § 2 Nr. 2 und 3 der 23. BImSchV auch Konzentrationswerte für Ruß und Benzol eingeführt worden. Diese betragen seit Juli 1998 8 Mikrogramm/m³ (für Ruß) und 10 Mikrogramm/m³ (für Benzol). In der Rechtsprechung wird eine Orientierung der Straßenplanung an diesen Konzentrationswerten grundsätzlich für sachgerecht bzw. geboten erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1999, a. a. O., S. 271 ff.; VGH BW, a .a. O., und Urt. v. 06.02.1998 - 3 S 731/97 -, DÖV 1998, 1025 f.).

Auf die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) erarbeitete Studie "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen" kann zum Nachweis einer Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans in Bezug auf die Schadstoffe Benzol und Ruß nicht entscheidend abgestellt werden (vgl. dazu im Einzelnen VGH BW, Urt. v. 15.12.1995 - 5 S 545/95 -, NVwZ-RR 1996, 559 [561]). Eine wissenschaftlich vertretbare Schwellendosis, bei deren Unterschreiten Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind, kann für Benzol und Ruß derzeit nicht angegeben werden. Aufgrund bestimmter gesellschaftlicher und politischer Grundentscheidungen wird dem Bürger vielmehr ein gewisses Maß an (allgemeinem) Risiko - auch für Leben und Gesundheit - zugemutet, wie es durch den innerörtlichen Straßenverkehr hervorgerufen wird. Vor diesem Hintergrund können die Konzentrationswerte der 23. BImSchV für Ruß und Benzol, die auf einer nach Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit getroffenen Risikoabwägung des Verordnungsgebers beruhen, als erste (grobe) Orientierungswerte für die Einschätzung des Risikopotentials eines Straßenbauvorhabens herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1999, a. a. O.).

Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Verlängerung der ...-Straße außergewöhnliche Umstände vorlägen, die das Erstellen eines Sachverständigengutachtens erforderlich machten, konnte die Antragstellerin indes nicht geltend machen.

Auch für die angeblichen Erschütterungen der Wohnblöcke durch die neue Straße fehlt es an jeder Substanziierung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wird auf die §§ 13 Abs. 1 S. 1 ; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), und auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen. Dieser sieht unter II 7.7 für Normenkontrollen gegen einen Bebauungsplan einen Wert von 10.000,- DM bis 100.000,- DM vor. Unter Berücksichtigung von I 7. setzt der Senat den Wert für dieses Verfahren auf 12.500,- € fest.

Ende der Entscheidung

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