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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 3 K 3/05
Rechtsgebiete: VwGO, GG


Vorschriften:

VwGO § 47
GG Art. 7 IV
Auch die Beachtung der Bestandsgarantie der Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bewirkt grundsätzlich keine Beschränkung der dem Staat aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden allgemeinen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens. Der Staat kann daher auch einzelne Ausbildungszweige aus dem Gebiet des Schulwesens ausgliedern, wenn er dies aus nachvollziehbaren Gründen für sachgerecht hält. Daran ist er auch nicht deshalb gehindert, weil bisher Privatschulen - hier eine Berufsfachschule für Kosmetik in privater Trägerschaft - sich diesem Ausbildungszweig gewidmet haben. Insofern besteht eine Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule, die zur Folge hat, dass Befugnisse einer Privatschule, auf einem bestimmten Sachgebiet Schüler auszubilden, nur in dem Umfang bestehen, in dem sie auch den öffentlichen Schulen zukommen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 3 K 3/05

Datum: 22.06.2006

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt im Wege der Normenkontrolle, die Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über Berufsbildende Schulen insoweit für unwirksam zu erklären, als danach die Berufsfachschulen in der Fachrichtung Kosmetik auslaufend geführt werden und die oberste Schulbehörde ermächtigt wird, erstmalig ab dem Schuljahr 2006/2007 das Schuljahr zu bestimmen, in welchem letztmalig Schüler und Schülerinnen an den Berufsfachschulen der Fachrichtung Kosmetik aufgenommen werden dürfen.

Die Antragstellerin ist Trägerin der Berufsfachschule Kosmetik in A-Stadt/Saale. Ihr wurde durch Bescheid vom 20. September 1995 die Errichtung dieser Schule als Ersatzschule i. S. des § 16 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SG LSA) genehmigt. Mit Bescheid vom 16. Juli 1998 wurde der Schule weiter die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach § 17 SG LSA verliehen. Sie erhält Finanzhilfen nach Maßgabe der §§ 18, 18 a SG LSA i. V. m. den §§ 7 und 8 der Ersatzschulverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Für das Schuljahr 2001/2002 erhielt die Fachschule staatliche Finanzhilfen in Höhe von 416.009, 79 €.

An der von der Antragstellerin betriebenen Berufsfachschule sind (Stand April 2003) 15 Lehrkräfte beschäftigt, davon sieben hauptberuflich. Hinzu kommen noch weitere Mitarbeiter im Bereich Verwaltung und technisches Personal. Die Antragstellerin betreibt an dem Standort in A-Stadt noch weitere Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, darunter auch weitere anerkannte Berufsfachschulen.

Neben der von Antragstellerin betriebenen Berufsfachschule bestehen bislang im Lande Sachsen-Anhalt derzeit noch weitere öffentliche Berufsfachschulen für Kosmetik, deren Grundlage vor dem Inkrafttreten der hier streitigen Verordnungen § 78 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Berufsbildende Schulen in der Fassung vom 22. August 1997 (GVBl. LSA S. 784) war. Die Vorschrift sah eine zweijährige, zu einem Berufsabschluss als staatlich geprüfte Kosmetikerin /staatlich geprüfter Kosmetiker führende Berufsfachschule in der Fachrichtung Kosmetik vor.

Mit einer auf der Grundlage von § 25 Berufsbildungsgesetz ergangenen Verordnung vom 9. Januar 2002 wurde die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin bundeseinheitlich geregelt (BGBl. I S. 417). Seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. August 2003 führt nunmehr grundsätzlich eine dreijährige Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Abschluss als Kosmetiker/Kosmetikerin.

In der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 29. Juli 2003 (GVBl. LSA 2003, S. 176) hat der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt in Artikel 2 Abs. 3 u. a. für die Berufsfachschulen für Kosmetik bestimmt:

"Die Berufsfachschulen Kosmetik und Medizinische Dokumentationsassistenz sowie die dreijährige Berufsfachschule für Kaufleute für Bürokommunikation werden auslaufend geführt. Schülerinnen und Schüler können letztmalig zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 aufgenommen werden."

Mit am 22. März 2004 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 18. März 2004 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt und beantragt, Art. 2 Abs. 3 der Vierten Verordnung zur Änderungsverordnung über Berufsbildende Schulen vom 29. Juli 2003 für ungültig zu erklären, soweit er sich auf die Fachrichtung Kosmetik bezieht.

Mit der Neufassung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 20. Juli 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 412) sind u. a. auch die Regelungen in Bezug auf die Berufsfachschulen Kosmetik geändert worden. Die entsprechende Regelung in § 37 Abs. 2 BbS-VO lautet nunmehr:

"Die Berufsfachschulen Kosmetik und Medizinische Dokumentationsassistenz sowie die dreijährige Berufsfachschule für Kaufleute werden nach den Bestimmungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 22. August 1997 (GVBl. LSA S. 784), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 176) auslaufend geführt. Die oberste Schulbehörde kann das Schuljahr festlegen, für das letztmalig Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden dürfen. Eine solche Festlegung kann erstmalig für das Schuljahr 2006/2007 getroffen werden."

Die Antragstellerin hat nach der vorgenannten Änderung ihren Normenkontrollantrag auch auf die Neufassung der Verordnung über Berufsbildende Schulen erstreckt und ihren Antrag dahin gehend erweitert, dass nunmehr auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2004 begehrt wird.

Die Antragstellerin führt unter Bezugnahme auf ein von Prof. Dr. Friedhelm Hufen (Mainz) unter dem 3. Oktober 2005 erstelltes Gutachten zur Begründung ihres Normenkontrollantrages aus, dass die im vorgenannten Umfang angegriffene Verordnung über Berufsbildende Schulen insbesondere nicht den Anforderungen des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gesetzesvorbehaltes, des Bestimmtheitsgebotes und des Vertrauensschutzes genüge.

Hintergrund der angefochtenen Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen sei der Umstand gewesen, dass im Land Sachsen-Anhalt zukünftig die duale Ausbildung im Bereich Kosmetik, also eine Ausbildung in Ausbildungsbetrieben, verbunden mit der theoretischen Ausbildung an Berufsschulen, vorgesehen sei. Diese solle nicht nur neben die bisherige vollschulische Fachschulausbildung treten, sondern diese ablösen. Zunächst sei in der Neufassung der Verordnung die Übergangsregelung in § 37 Abs. 2 Bbs-VO nicht von der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 9 SG LSA gedeckt, da diese gesetzliche Ermächtigung keine inhaltlichen Maßstäbe enthalte, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Berufsfachschulen als Bildungsangebot vorgehalten werden könnten. Die angegriffene Bestimmung in der Rechtsverordnung genüge weiter nicht dem Gesetzesvorbehalt, da eine so wesentliche Entscheidung, wie die Schließung eines staatlichen Bildungsgangs, welcher sich auch auf die Betreiber von privaten Ersatzschulen auswirke, nicht nur durch eine bloße Rechtsverordnung, sondern nur durch ein Gesetz im formellen Sinne erfolgen könne. Auch die Ermächtigung der obersten Schulbehörde zur Bestimmung des konkreten Zeitpunktes des Auslaufens des Bildungsganges sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar; willkürliche oder überraschende Entscheidungen seien wegen der fehlenden Bestimmtheit der Norm nicht auszuschließen. Durch den Fortfall des entsprechenden staatlichen Schultyps drohe zwingend nicht nur eine Entwertung der Abschlüsse der von der Antragstellerin betriebenen Fachschule, sondern auch ein Verlust des Status einer staatlich genehmigten und anerkannten und damit teilweise staatlich geförderten Ersatzschule. Der Verlust des Status als anerkannte Ersatzschule und der damit verbundene Wegfall staatlicher Fördermittel führe zu einer gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Fachschule und bedrohe möglicherweise sogar deren Existenz. Die Schließung der Berufsfachschulen in der Fachrichtung Kosmetik sei nicht durch vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls begründet, weil sich der Bildungsgang Berufsfachschule für Kosmetik gerade bei weiblichen Schulabgängern mit Hauptschulabschluss in Sachsen-Anhalt eines regen Zuspruchs erfreue, die Arbeitslosenquote in diesem Berufsbild relativ gering sei und ein vergleichbares Angebot an betrieblichen Ausbildungsplätzen im dualen System im Land Sachsen-Anhalt nicht existiere und nach Einschätzung der Berufsverbände auch in näherer Zukunft nicht vorgehalten werden könne.

Ferner sei die Kosmetikerausbildung in einem Ausbildungsbetrieb qualitativ nicht mit der Ausbildung an einer Berufsfachschule vergleichbar. Die Ausbildung am menschlichen Organ "Haut" erlaube keine niederschwelligen Tätigkeiten im Sinne von "Anfängerübungen", ein "Anlernen" in einem Ausbildungsbetrieb sei nicht möglich.

Außerdem sei Vertretern des Berufsverbandes der Privatschulen bei Gesprächen mit Vertretern des Antragsgegners in den Jahren 2000 und 2001 zugesichert worden, dass im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt angestrebten Bildungsreform hinsichtlich der Ausbildung zum Kosmetiker bzw. zur Kosmetikerin ein vollschulisches Angebot an den Berufsfachschulen und Ausbildungsplätze im Rahmen des dualen Systems zunächst parallel weiter vorgehalten werden sollten. Ferner seien in den vergangenen Jahren - auch aufgrund von Auflagen der Schulverwaltung - erhebliche Investitionen bei der baulichen Ausstattung der Ausbildungsräume und bei der Anschaffung von Unterrichtsmaterialien getätigt worden, welche sich noch nicht amortisiert hätten. Eine Umgestaltung der Unterrichtsräume für andere Ausbildungsgänge sei nur mit erheblichen weiteren Investitionen möglich. Die bei der Antragstellerin beschäftigten Lehrpersonen könnten nicht ohne weiteres in anderen Beschäftigungsfeldern eingesetzt werden.

Die Antragstellerin beantragt,

die Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 20. Juli 2004 (GVBl. LSA, S. 412) und Art. 2 Abs. 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 29. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 176), soweit er sich auf die Fachrichtung Kosmetik bezieht, für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Er trägt vor: Die Regelungen zur Schließung der Fachrichtung Kosmetik an den Berufsfachschule seien rechtmäßig. Die Regelung habe eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, welche in § 9 Abs. 9 SG LSA zu finden sei. Die Ausgestaltung von Bildungswegen umfasse notwendigerweise auch die Schließung oder die Öffnung eines Schultyps bzw. eines Bildungsgangs innerhalb eines Bildungsweges. Der Bildungsweg Berufsfachschule werde als solcher nicht geschlossen. Es existierten nach wie vor Berufe, die an einer Berufsfachschule erlernt werden könnten. Innerhalb des Bildungsweges Berufsfachschule gebe es zukünftig lediglich keine Kosmetikerinnen- bzw. Kosmetikerausbildung mehr. Der Berufsabschluss der Kosmetikerin/ des Kosmetikers sei zukünftig auf einem anderen Bildungsweg zu erreichen, nämlich im Wege der dualen Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb und an der Berufsschule. Ein Auszubildender habe keinen Anspruch, dass er einen Beruf in einer bestimmten Bildungseinrichtung erlernen könne. Es bedürfe keiner gesonderten Ermächtigungsgrundlage, die eine Entscheidung auf dem Gebiet der Schulorganisation in Beziehung zu evtl. getroffenen privaten Trägern setzt und diese regele.

Die Entscheidung zur Schließung der Fachrichtung Kosmetik an den Berufsfachschulen sei auch ermessensfehlerfrei getroffen worden. Im Rahmen der Abwägung sei auch die zukünftige Ausbildungssituation im Land Sachsen-Anhalt in Betracht gezogen worden, wonach aufgrund der demographischen Entwicklung ab dem Jahr 2006 mit einer deutlich geringeren Zahl von Schulabsolventen zu rechnen sei. Der bisherige hohe Bedarf an Ausbildungsplätzen in der schulischen Ausbildung für Kosmetik liege nicht allein an dem Bedarf auf dem Arbeitsmarkt, sondern auch an den relativ geringen Zugangsvoraussetzungen für diese Ausbildung. Der Mangel an Ausbildungsplätzen im dualen System werde nicht dadurch behoben, dass die vollschulische Ausbildung an den Berufsfachschulen nebenher weiterlaufe. Das sich z. Zt. auf dem Gebiet der Kosmetikausbildung ergebende Bild sei aufgrund der noch laufenden schulischen Ausbildung verzerrt, da potentielle Ausbildungsbetriebe bisher mit Praktikanten von den Berufsfachschulen arbeiten könnten, welche den Betrieben nahezu kostenfrei zur Verfügung stehen würden. Der Anreiz, auch Auszubildende für den anerkannten Ausbildungsberuf der Kosmetikerin/ des Kosmetikers einzustellen, sei daher nicht sehr ausgeprägt. Die kleinteilige Struktur der meisten Kosmetikbetriebe stehe dagegen grundsätzlich einer Ausbildung von Auszubildenden nicht entgegen. In anderen Betrieben mit kleinteiliger Struktur, wie z. B. dem Friseurhandwerk, seien schon immer erfolgreich Auszubildende ausgebildet worden. Es könne ferner im Rahmen der Ausgestaltung des Bildungssystems nicht rechtswidrig sein, bei dem Angebot von Ausbildungen die späteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Die Verordnung verstoße auch nicht gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Auch seien weitere Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht ersichtlich. Die Antragstellerin könne die Berufsfachschule nach Ablauf der Übergangsfrist zwar nicht mehr als anerkannte Ersatzschule, jedoch in der Gestalt einer (anerkannten) Ergänzungsschule weiterführen. Im Übrigen sei auch rechtlich unbedenklich, dass das konkrete Enddatum für die letztmalige Aufnahme von Schülern an der Berufsfachschule in der Fachrichtung Kosmetik nicht in der Rechtsverordnung selbst geregelt sei, sondern einer Organisationsentscheidung der obersten Schulbehörde überlassen bleibe. Diese Regelung sei erforderlich, um möglichst flexibel und kurzfristig auf aktuelle Entwicklungen auf dem Ausbildungsmarkt reagieren zu können. Aus der Neufassung der Verordnung vom 20. Juli 2004 sei ersichtlich, dass die bereits in der Verordnung vom 29. Juli 2003 getroffene Regelung, dass die Fachrichtung Kosmetik auslaufend geführt werde, erhalten bleibe und erstmals für das Schuljahr 2006/2007 durch die oberste Schulbehörde bestimmt werden könne, dass letztmalig Schüler und Schülerinnen aufgenommen werden können. Die Antragstellerin sei daher hinreichend Zeit verblieben, sich auf die veränderte Situation einzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist statthaft.

Die von der Antragstellerin vorgenommene Erweiterung des Normenkontrollantrages auf die Verordnung vom 20. Juli 2004 ist im Hinblick auf das verfolgte Rechtsschutzziel sachgerecht. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Normenkontrollantrag im Ergebnis das Ziel, den bisherigen Status der von ihr betriebenen Berufsfachschule Kosmetik als anerkannte Ersatzschule auch zukünftig aufrecht zu erhalten. Dies setzt das Fortbestehen einer materiell-rechtlichen Regelung voraus, nach welcher an den Berufsfachschulen im Land Sachsen-Anhalt eine Fachrichtung Kosmetik weiter vorgehalten wird. Mit einer isolierten Kassation der Übergangsregelung des § 37 Abs. 2 Bbs-VO in der Fassung vom 20. Juli 2004 kann dieses Ziel nicht erreicht werden, da der Kanon in § 9 der Anlage 5 zu § 36 Bbs-VO in der Fassung vom 20. Juli 2004 keine Fachrichtung Kosmetik mehr aufführt. Da der Verordnungsgeber in der Verordnung vom 20. Juli 2004 die zeitlich vorgehenden Regelungen nicht nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen geändert hat, sondern die Bestimmungen über die Berufsbildenden Schulen auch systematisch weitgehend geändert und dabei auch die Regelungen über die Berufsfachschulen (z. B. durch die Aufnahme neuer Fachrichtungen und Zusammenfassung der zweijährigen und dreijährigen Berufsfachschule in einer Vorschrift) durchgreifend umgestaltet hat, welche nicht isoliert für unwirksam erklärt werden können, ohne dass noch sinnvolle, dem ursprünglichen Willen des Verordnungsgebers entsprechende Regelungen bestehen bleiben, kann das von der Antragstellerin angestrebte Rechtsschutzziel nur durch eine umfassende Anfechtung der Verordnung vom 20. Juli 2004 sowie der Übergangsregelungen in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 29. Juli 2003 - soweit diese die Fachrichtung Kosmetik betreffen - erreicht werden, da nur so der von der Antragstellerin angestrebte rechtliche Status der von ihr betriebenen Berufsfachschule erhalten bleiben kann. Die von der Antragstellerin in der Antragsbegründung weiter erwähnte Möglichkeit der Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Normergänzung (neben der Kassation der vorbenannten Übergangsregelungen) kann jedenfalls im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht begehrt werden (vgl. zu Normergänzungs- bzw. Normerlassbegehren im Wege einer Feststellungsklage: BVerfG, Beschl. v. 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 u. a., veröffentlicht unter www.bundesverfassungsgericht.de; BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505 m. w. N).

Die angegriffenen Vorschriften sind Rechtsverordnungen, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle durch das Landesrecht vorgesehen sind (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 10 AGVwGO LSA).

Der Antrag ist auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die Rechtsvorschriften oder deren Anwendung in ihren Rechten in absehbarer Zeit verletzt zu werden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In Betracht kommt eine Verletzung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG sowie allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze (Normbestimmtheit, Gesetzesvorbehalt, Vertrauensschutz).

Die zweijährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 VwGO) ist hinsichtlich beider angegriffenen Verordnungen gewahrt.

Der Normenkontrollantrag ist sonach zulässig, jedoch nicht begründet.

Die von der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften der Verordnung vom 20. Juli 2004 und der auf die Fachrichtung Kosmetik bezogenen Übergangsregelungen in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 29. Juli 2003, welche ein Auslaufen der Fachrichtung Kosmetik an den Berufsfachschulen vorsehen und die oberste Schulbehörde ermächtigen, erstmals ab dem Schuljahr 2006/2007 das Schuljahr zu bestimmen, in welchem letztmalig Schülerinnen und Schüler in der vorgenannten Fachrichtung aufgenommen werden dürfen, sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die vorgenannten Bestimmungen über das Auslaufen der Fachrichtung Kosmetik an den Berufsfachschulen finden in § 9 Abs. 9 SG LSA eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Diese Verordnungsermächtigung genügt dem Erfordernis des Art. 79 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, wonach die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden kann, in dem Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt sein müssen. Insoweit muss die Ermächtigung die Grenzen erkennen lassen, innerhalb derer der Verordnungsgeber tätig werden soll. Diese Grenzen sollen grundsätzlich so genau umrissen werden, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerfG zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG: Beschl. v. 08.06.1988 - 2 BvL 9/85 u. a. -, BVerfGE 78, 249, 272). Eine Verordnungsermächtigung verletzt Art. 79 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt aber erst dann, wenn sie so unbestimmt ist, dass aus ihr nicht mehr herausgelesen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.1968 - 2 BvL 15/65 - BVerfGE 23, 62, 72). Zudem darf dem Verordnungsgeber ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit sowie an Ermessens- und Beurteilungsfreiheit eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1969 - 1 BvR 615/67 und 303/68 - BVerfGE 26, 16, 30). Auch genügt es, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem Sinnzusammenhang der Ermächtigungsnorm mit anderen Bestimmungen und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, erschließen lassen (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfG 58, 257, 277).

Bei einer wertenden Gesamtschau des Zweiten Abschnittes des Ersten Teiles des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genügt § 9 Abs. 9 SG LSA den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen.

§ 9 Abs. 9 SG LSA ermächtigt die oberste Schulbehörde, durch Verordnung die Aufnahmevoraussetzungen, die nähere Ausgestaltung der Bildungswege sowie die möglichen Abschlüsse und ihre Berechtigungen zu regeln. Der Gesetzgeber hat dabei in § 3 Abs. 2 Nr. 2 SG LSA zunächst abschließend die verschiedenen rechtlich möglichen Formen von Berufsbildenden Schulen definiert, wobei er weiter in § 9 Abs. 2 bis 7 SG LSA den Aufgabenbereich und damit das "Programm" der verschiedenen Schulformen der Berufsbildenden Schulen, darunter in § 9 Abs. 5 SG LSA auch das der Berufsfachschulen, näher bestimmt hat. Mit dieser sich aus dem gesetzessystematischen Kontext ergebenden Konkretisierung genügt die Ermächtigung in § 9 Abs. 9 SG LSA dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 79 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in § 9 Abs. 9 SG LSA dabei auch zur Bestimmung der möglichen Abschlüsse ermächtigt, welche an den Berufsbildenden Schulen erlangt werden können. Diese Ermächtigung umfasst inzident auch die Befugnis zur näheren Regelung der einzelnen Fachrichtungen an den Berufsfachschulen, in denen diese Abschlüsse erlangt werden können. Anders als an den Allgemeinbildenden Schulen i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 1 SG LSA ist die Ausbildung an den Berufsfachschulen nicht (in erster Linie) auf den Erwerb eines allgemeinen Bildungsabschlusses, sondern auf den Erwerb eines konkreten beruflichen Abschlusses gerichtet, was eine spezifische Ausrichtung der Ausbildung in den jeweiligen Fachrichtungen gerade in Bezug auf den angestrebten Abschluss indiziert. Die dem Verordnungsgeber verliehene Befugnis zur Einrichtung bestimmter Fachrichtungen ist als actus contrarius auch immanent, dass durch den Normgeber bestimmt werden kann, welche Fachrichtungen weitergeführt und welche (z.B. wegen Veränderung bundesrechtlicher Vorschriften und gesellschaftlicher Entwicklungen) nicht mehr fortgeführt werden. Die Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 9 SG LSA, deren Anwendungsbereich und inhaltliche Zielsetzung durch die Leitlinien hinsichtlich der Struktur und Aufgabenstellung der Berufsbildenden Schulen in den §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 2 bis 7 SG LSA vom Gesetzgeber in hinreichender Form beschrieben und beschränkt worden ist, genügt damit den an eine Verordnungsermächtigung zu stellenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen.

Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die streitgegenständlichen Regelungen durch Rechtsverordnung erlassen wurden und nicht durch ein Gesetz im formellen Sinne.

Der Regelung in einem Gesetz im formellen Sinne bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, welcher auch auf dem Gebiet des Schulwesens zu beachten ist, verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Danach bedeutet "wesentlich" im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, 251 m. w. N.). Ob und inwieweit Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erforderlich sind, richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind. Zu berücksichtigen ist im Übrigen weiter, dass die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten auch darauf zielt, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, d. h., von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassend verstandenen Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1984 - 2 BVE 13/83 - BVerfGE 68, 1, 87). Dem Gesetzgeber obliegt es daher (lediglich), die tragenden Strukturprinzipien eines Regelungsbereiches selbst zu regeln. Dem in bestimmten Sachgebieten bestehenden Bedürfnis, schnell und flexibel auf mannigfache Entwicklungen reagieren zu können, kann in diesem Rahmen regelmäßig auch durch den Erlass von Rechtsverordnungen Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103, 110).

Ausgehend hiervon, bedurfte weder die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Berufsfachschulen für Kosmetik auslaufend zu führen, noch die Ermächtigung an die oberste Schulbehörde, das (genaue) Schuljahr festzulegen, in welchem letztmalig Schüler bzw. Schülerinnen für die vorgenannte Fachrichtung aufgenommen werden dürfen, einer Regelung durch ein Gesetz im formellen Sinne. Es liegt in der Natur des differenzierten Systems der beruflichen Bildung in der Bundesrepublik Deutschland, welches im Hinblick auf die dynamischen Prozesse auf dem Arbeitsmarkt in seiner konkreten Ausgestaltung einem stetigen Wandel unterliegt, dass die Berücksichtigung der berechtigten Interessen betroffener Grundrechtsträger (wie z.B. Ausbildungsbetriebe, private und öffentliche Bildungsträger, Absolventen der Allgemeinbildenden Schulen) zwar einer hinreichende Ausgestaltung der Grundstrukturen der beruflichen Bildung durch ein formelles Gesetz - hier durch die Regelungen in § 9 SG LSA - bedurfte. Müsste dagegen über die Einzelheiten der Durchführung der schulischen Ausbildung in den mittlerweile über 350 bundesweit anerkannten Ausbildungsberufen und in den weiteren (noch) nicht anerkannten Ausbildungsberufen der parlamentarische Gesetzgeber entscheiden, so wäre der vom Gesetzgeber auch intendierte Zweck der Schaffung eines bedarfs-, und aus Sicht der Auszubildenden möglichst interessengerechten Systems der beruflichen Bildung (vgl. Art 30 Abs. 2 Satz 1 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, § 1 Abs. 5 Satz 1 SG LSA), welches flexibel an die wechselnden Bedürfnisse des Arbeitsmarktes angepasst werden kann, zumindest in Frage gestellt.

Im Übrigen greifen die von der Antragstellerin angefochtenen Regelungen nicht so wesentlich in Grundrechte ein, dass eine entsprechende Entscheidung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich wäre. Das aus Art. 7 Abs. 4 GG resultierende Recht der Antragstellerin, eine Privatschule zu betreiben, wird zwar insofern eingeschränkt, als sie die Berufsfachschule - nach einem eventuellen Widerruf der Genehmigung des Betriebes der Ersatzschule - nicht mehr in der Gestalt einer anerkannten Ersatzschule betreiben darf, sondern die Schule - sofern es aus ihrer Sicht sinnvoll erscheint - nur noch als lediglich anzeigepflichtige Ergänzungsschule weiter führen kann. Die Rechtsstellung einer anerkannten Ersatzschulen ist jedoch von vornherein nach Maßgabe der jeweils für die öffentlichen Schulen geltenden Regelungen ausgestaltet und beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195, 210), so dass aus Art. 7 Abs. 4 GG besonders qualifizierte Anforderungen an die Regelung der Rechtsstellung von anerkannten Ersatzschulen grundsätzlich nicht abgeleitet werden können. Der parlamentarische Gesetzgeber hat bereits mit der abschließenden Bestimmung der möglichen Schulformen der Berufsbildenden Schulen in § 3 Abs. 2 Nr. 2 SG LSA und der Beschreibung der Aufgaben der Berufsfachschulen in § 9 Abs. 5 SG LSA dem Verordnungsgeber für ihn bindende Strukturentscheidungen vorgegeben, welche auch die Entscheidung über die Öffnung bzw. Schließung von Berufsfachschulen in privater Trägerschaft nicht in das freie Belieben des Verordnungsgebers stellen. Mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz ist auch die Regelung in § 37 Abs. 2 BbS-VO in der Fassung der Verordnung vom 20. Juli 2004 vereinbar, wonach der konkrete Zeitpunkt der letztmaligen Aufnahme von Schülern und Schülerinnen in der Fachrichtung Kosmetik nicht in der Rechtsverordnung selbst geregelt worden ist, sondern die Entscheidung der obersten Schulbehörde übertragen wird. Die wesentliche materiell-rechtliche Leitentscheidung, nämlich die Bestimmung, dass die Fachrichtung Kosmetik nur noch auslaufend geführt wird und dass eine Entscheidung über den Beginn des Auslaufens erstmals für das Schuljahr 2006/2007 getroffen werden kann, ist jedenfalls in der streitigen Verordnung selbst getroffen worden.

§ 37 Abs. 2 BbS-VO in der Fassung der Verordnung vom 20. Juli 2004 genügt weiter entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Regelung eines "offenen" Auslaufens der Fachrichtung Kosmetik und die Übertragung der frühestens für das Schuljahr 2006/2007 zu treffenden Entscheidung, wann letztmalig Schüler und Schülerinnen an den Berufsfachschulen Kosmetik aufgenommen werden können, auf die oberste Schulbehörde sei zu unbestimmt, ist dies nicht durchgreifend.

Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit der Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst oder - soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt - auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.07.2005 - 1 BvR 782/94 -, NJW 2005, 2363 m. w. N.).

Aus dem Wortlaut von § 37 Abs. 2 Bbs-VO ist eindeutig erkennbar und für die Normbetroffenen auch vorhersehbar, dass die Berufsfachschule in der Fachrichtung Kosmetik, wie bereits mit der Verordnung vom 29. Juli 2003 beabsichtigt, nur noch lediglich auslaufend geführt wird und jedenfalls bis zum Schuljahr 2005/2006 noch Schüler und Schülerinnen aufgenommen werden dürfen. Für den Zeitraum ab dem Schuljahr 2006/2007 obliegt es dann der Prüfung der Antragstellerin, ob sie ihre Einrichtung weiter als anerkannte Ersatzschule weiterführen will, verbunden mit dem Risiko, dass relativ kurzfristig eine Entscheidung hinsichtlich der letztmaligen Beschulungsmöglichkeit (in Bezug auf den Status als anerkannte Ersatzschule) getroffen werden könnte, oder ob sie sich bereits ab dem Schuljahr 2006/2007 auf eine Umstellung des Status ihrer Einrichtung als (anerkannte) Ergänzungsschule i. S. des § 18 d SG LSA einstellt. Ausweislich eines bei den Akten befindlichen Vermerkes des zuständigen Referatsleiters im Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. Juni 2004 beruht die hier streitgegenständliche Fassung des § 37 Abs. 2 BbS-VO in der Gestalt der Verordnung vom 20. Juli 2004 darauf, dass aufgrund der weiterhin angespannten Ausbildungsplatzsituation die Fachrichtung Kosmetik an den Berufsfachschulen nicht, wie noch in der Verordnung vom 29. Juli 2003 ursprünglich vorgesehen, letztmalig zum Schuljahr 2005/2006, sondern frühestens zum Schuljahr 2006/2007 letztmalig Schüler und Schülerinnen an den Berufsfachschulen aufgenommen werden sollten. Anfang 2006 sollte dann die Situation auf dem Ausbildungsmarkt erneut überprüft werden. Der Antragsgegner legt plausibel dar, dass der der obersten Schulbehörde vom Verordnungsgeber insoweit eingeräumte Prüfvorbehalt geeignet ist, im Interesse der Absolventen der Allgemeinbildenden Schulen flexibler und zeitnäher auf aktuelle Entwicklungen der Ausbildungssituation unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung zu reagieren, was bei einer Bestimmung des verbindlichen Zeitpunktes der letztmaligen Möglichkeit der Aufnahme von Schülern durch Rechtssatz aufgrund eines unter Umständen zeitaufwändigen Rechtssetzungsverfahrens (innerministerielle Abstimmung, Anhörung der von einer Verordnung betroffenen Verbände und Interessenvertreter) so nicht hinreichend möglich wäre. Angesichts der vom Antragsgegner dargelegten Volatilität der Ausbildungsplatzsituation im Land Sachsen-Anhalt und den daraus resultierenden unmittelbaren Konsequenzen für die Berufsbildenden Schulen, welche nicht ohne weiteres mit der Situation der Allgemeinbildenden Schulen i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 1 SG LSA vergleichbar ist, ist die streitgegenständliche Vorschrift mit dem Bestimmtheitsgebot noch vereinbar.

Die streitigen Verordnungsbestimmungen bilden weiterhin auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der betroffenen Grundrechtspositionen der Antragstellerin.

Die streitige Verordnung verstößt zunächst nicht gegen die in Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Privatschulfreiheit.

Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Recht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 i. V. m. den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze auch als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Als Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG gelten dabei nur die Privatschulen, die nach dem mit ihrer Einrichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für in dem jeweiligen Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schulen dienen sollen. Die Ersatzschulen unterscheiden sich damit von den Ergänzungsschulen, für die vergleichbare öffentliche Schulen in der Regel nicht bestehen und in denen der Schulpflicht im Regelfall nicht genügt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195, 207). Ebenfalls geschützt ist das Recht, Prägung und Ausgestaltung des in der Privatschule erteilten Unterrichts - insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte - eigenverantwortlich zu bestimmen. Damit verbunden ist die Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969, a. a. O.). Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und einer ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung zu. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Bei der Entscheidung, in welcher Weise dieser Schutz- und Förderpflicht nachzukommen ist, hat der Landesgesetzgeber aber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 - BVerfGE 75, 40, 67). Die den Staat treffende Schutz- und Förderpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre.

Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht des Staates von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen. Der Gesetzgeber kann dabei auch sinkenden Schülerzahlen an öffentlichen Schulen als Folge des Geburtenrückganges Rechnung tragen. Er braucht nicht die Ersatzschulen zu Lasten seiner Schulen zu bevorzugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 - BVerfGE 90, 107, 123).

Die Bestandsgarantie der Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bewirkt ausdrücklich keine Beschränkung der dem Staat aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden allgemeinen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens. Der Staat kann daher auch einzelne Ausbildungszweige aus dem Gebiet des Schulwesens ausgliedern und z. B. in den Hochschulbereich überführen, wenn er dies für sachgerecht hält. Daran ist er auch nicht deshalb gehindert, weil bisher Privatschulen sich diesem Ausbildungszweig gewidmet haben. Insofern besteht eine Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule, die zur Folge hat, dass Befugnisse einer Privatschule, auf einem bestimmten Sachgebiet Schüler auszubilden und entsprechende Befähigungsnachweise zu erteilen, nur in dem Umfang bestehen, in dem sie auch den öffentlichen Schulen zukommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314, 319).

Der Staat darf im Rahmen der ihm nach Art. 7 Abs. 1 GG eingeräumten weit reichenden Organisationsbefugnis durch schulorganisatorische Maßnahmen dabei zwar nicht den ganzen Werdegang eines Kindes bzw. Jugendlichen regeln. Seine Aufgabe ist es aber, auf der Grundlage der Ergebnisse der Bildungsforschung bildungspolitische Entscheidungen zu treffen und im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 BvR 279/02 -, DVBl. 2002, 971). Ob die wissenschaftlichen und pädagogischen Ziele allgemeinen Standard haben, insbesondere ob eine bildungspolitisch "richtige" Entscheidung getroffen worden ist, obliegt grundsätzlich nicht einer umfassenden gerichtlichen Prüfung (vgl. Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.01.2002 - LVG 9/01 -, LKV 2003, 131).

In Anlegung dieser Maßstäbe sind die angefochtenen Bestimmungen mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dabei zunächst für die Prüfung der Gültigkeit untergesetzlicher Normen das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich, eine Prüfung des Abwägungsvorganges erfolgt nur, wenn eine besonders gestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven besteht, wie dies z. B. im Bauplanungsrecht oder im Hochschulzulassungsrecht der Fall ist. Sind - wie im vorliegenden Fall - solche normativen Abwägungsdirektiven nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Mängeln im Abwägungsvorgang nicht begründet werden. Entscheidend ist dann allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2006 - 6 C 19.05 -, juris; Beschl. v. 03.05.1995 - 1 B 222.93 - GewArch 1995, 425; Beschl. v. 29.06.1988 - 7 CB 64.87 - DVBl. 1989, 96).

Der Antragsgegner war auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin nicht gehindert, aus den von ihm herangezogenen sachgerechten Gründen die Fachrichtung Kosmetik an den Berufsfachschulen auslaufen zu lassen. Die vom Antragsgegner zur Begründung der streitigen Verordnung angestellten Erwägungen sind angesichts der weiten Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative im Bereich der Schulorganisation nicht zu beanstanden.

Nach der bei den Verwaltungsakten befindlichen, an den Kultusminister als Verordnungsgeber gerichteten Leitungsvorlage des zuständigen Referatsleiters vom 12. März 2003 war Anlass für die Neufassung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (in der Fassung vom 29. Juli 2003) im Hinblick auf die Fachrichtung Kosmetik ursprünglich der Umstand, dass am 01. August 2003 die Ausbildung zur staatlich anerkannten Kosmetikerin/ zum Kosmetiker im dualen System beginnen sollte. Da vollschulische Bildungsangebote nur subsidiär vom Land vorzuhalten seien, sei zu entscheiden, ob die zweijährige Berufsfachschule Kosmetik auslaufen solle. An insgesamt 13 Standorten würden 928 Schüler und Schülerinnen an öffentlichen Berufsbildenden Schulen und Berufsfachschulen in privater Trägerschaft in beiden Ausbildungsjahren ausgebildet. Auch die Berufsfachschule in der Fachrichtung Kosmetik trage dazu bei, den Ausbildungsstellenmarkt bei einer nach wie vor schwierigen Ausbildungsstellensituation zu entlasten, da insbesondere Hauptschülerinnen mit diesem Bildungsangebot die Möglichkeit einer qualifizierten Ausbildung eröffnet werde. Für die Fortführung spreche außerdem, dass mit dem Wegfall der schulischen Ausbildungsplätze nicht in gleichem Maße Ausbildungsplätze im dualen System geschaffen würden. Auch aufgrund der demographischen Entwicklung solle die Fachrichtung Kosmetik vorläufig noch parallel zur Ausbildung im dualen System fortgeführt werden.

In weiteren Leitungsvorlagen vom 14. Mai 2003 und 6. Juni 2003 wurde nach Auswertung der im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Verbände hinsichtlich der Situation an den Berufsfachschulen in der Fachrichtung Kosmetik festgestellt, dass sich der Bundesverband Deutscher Privatschulen und die beteiligten betroffenen privaten Bildungsträger ausdrücklich gegen die Aufhebung der Fachrichtung Kosmetik ausgesprochen hatten. Die Industrie- und Handelskammern hätten sich aber ausdrücklich gegen weitere Übergangslösungen ausgesprochen. Es bestünden aus Sicht der Kammern große Schwierigkeiten eine duale Ausbildung zum Kosmetiker/ zur Kosmetikerin zu etablieren, weil die duale Ausbildung für die Unternehmen wesentlich kostenaufwändiger sei als die bloße Übernahme von Absolventen der Berufsfachschulen in ein Beschäftigungsverhältnis. Der Wegfall des vollschulischen Angebotes im Bereich der Kosmetikausbildung könne aber zu diesem Zeitpunkt nicht nur durch entsprechende Ausbildungsplätze im dualen System kompensiert werden. In Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit sollten nach diesen Leitungsvorlagen letztmalig zum 01. August 2005 Schüler und Schülerinnen an den Berufsfachschulen für Kosmetik aufgenommen werden.

Wie sich weiter aus der auch bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Jahr vom 30. März 2004 (LT-Drucksache 4/ 1473) ergibt, sind die Schülerzahlen der Vollzeitschulen, die zu beruflichen Abschlüssen führen, in den zurückliegenden Jahren kontinuierlich angestiegen. Die Entwicklung sei nach Auffassung der Landesregierung insbesondere darauf zurückzuführen, dass bei weiterhin knappen Ausbildungsplätzen für dual geregelte Ausbildungsberufe den beruflichen Vollzeitschulen eine Versorgungsfunktion für Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag beizumessen sei. Für die Landesregierung sei aber maßgeblich, dass nur solche Berufsfachschulangebote vorgehalten werden, die nicht konkurrierend zu dualen Ausbildungsberufen stehen. Da sowohl die Berufsabschlüsse der Berufsfachschule Kosmetik wie auch die der Berufsfachschule Medizinische Dokumentationsassistenz mit dualen Abschlüssen konkurrierten, habe die Landesregierung entschieden, dass beide Berufsfachschulbildungsgänge auslaufend zu führen seien. Aufgrund der angespannten Ausbildungsplatzsituation sei eine Übergangsfrist von (zunächst) zwei Jahren festgelegt worden, da aufgrund der demographischen Entwicklung ab dem Jahr 2006 mit erheblichen Schülerrückgängen und damit einer Entlastung auf dem Ausbildungsstellenmarkt zu rechnen sei. Zu Beginn des Jahres 2006 werde eine Überprüfung der Situation durch die Landesregierung erfolgen. Nach dem Willen der Landesregierung solle die Aufhebung der Berufsfachschulangebote in der Fachrichtung Kosmetik das Entstehen dualer Ausbildungsplätze erleichtern. Die Landesregierung verwies in der Antwort weiterhin darauf, dass neben den Berufsfachschulen in den Fachrichtungen Kosmetik und Medizinische Dokumentationsassistenz ein breites Angebot zwei- und mehrjähriger Berufsfachschulbildungsgänge existiere, die zu beruflichen Abschlüssen führten und besonders von jungen Frauen in Anspruch genommen werden. Die vorgenannten Erwägungen sind auch in die neue Übergangsregelung des § 37 BbS-VO in der Fassung vom 20. Juli 2004 eingeflossen und haben letztlich zu dem zeitlich späteren Beginn des Auslaufens der Fachrichtung Kosmetik geführt (vgl. insoweit die bei den Verwaltungsakten befindliche Leitungsvorlage vom 11. Mai 2004).

Die in den Erwägungen der Landesregierung zum Ausdruck kommende bildungspolitische Leitentscheidung, nämlich vollschulische Angebote zur Berufsausbildung an Berufsfachschulen grundsätzlich nur noch dann weiter vorzuhalten, wenn es keine entsprechenden Angebote im dualen Ausbildungssystem gebe, bewegt sich nicht außerhalb der Grenzen, welche der Verfassungsgesetzgeber den Schulbehörden bei der Ausübung ihrer weit reichenden Organisationsgewalt im Bereich des Schulwesens gesetzt hat. Die nur subsidiäre Weiterführung von vollschulischen beruflichen Ausbildungsangeboten ist - was auch die Antragstellerin im Grundsatz nicht bestreitet - grundsätzlich geeignet, das bildungspolitisch angestrebte Ziel der Förderung des dualen Systems der beruflichen Bildung zu erreichen. Auch in dem in den Verfahrensakten zitierten Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Dezember 2003 heißt es: "Von den Kultusministerien ist die Verlagerung von Ausbildungsströmen aus dem dualen System in berufliche Vollzeitschulen bildungspolitisch nicht gewollt. Die damit verbundenen finanziellen der Länderhaushalte (im Haushaltsjahr 2000 wurden mehr als 6 Milliarden Euro für Berufsbildende Schulen, darunter fast 50 % für Berufsschulen ausgegeben) können von den Ländern nicht beliebig ausgeweitet werden." Soweit der Antragsgegner auf den Einwand der Antragstellerin, dass ein Wegfall des vollschulischen Ausbildungsangebotes im Bereich der Fachrichtung Kosmetik nicht durch ein entsprechendes Angebot an betrieblichen Ausbildungsplätzen kompensiert werden kann, feststellt, dass auch weiterhin Berufsfachschulausbildungsgänge, welche insbesondere von jungen Frauen wahrgenommen würden, vorgehalten würden, liegt diese Erwägung ebenfalls im Rahmen der zulässigen bildungspolitischen Erwägungen.

Auch die Absicht des Antragsgegners im Hinblick auf die demographische Entwicklung im Land Sachsen-Anhalt das System der beruflichen Schulen anzupassen, ist angesichts der Entwicklung der Zahl der Absolventen der Allgemeinbildenden Schulen nicht als sachfremdes Kriterium bei der Entscheidung über die Weiterführung der Fachrichtung Kosmetik zu beanstanden. Nach dem Berufsbildungsbericht 2004 (LT-Drucksache 4/2191, S. 60) verließen in Sachsen-Anhalt am Ende des Schuljahres 2004/2005 33.062 Schüler und Schülerinnen die Allgemeinbildenden Schulen mit einem Abschluss, hiervon hatten 3.567 einen Hauptschulabschluss. Am Ende des Schuljahres 2007/2008 wird nach dieser Prognose die Zahl der Absolventen auf insgesamt 21.438 zurückgegangen sein, hiervon 1.786 Absolventen mit einem Hauptschulabschluss. Voraussichtlich am Ende des Schuljahres 2010/2011 wird der vorläufige Tiefststand mit noch insgesamt 00 Absolventen erreicht sein (hiervon 1.582 Absolventen mit Hauptschulabschluss), um dann bis zum Jahr 2015/2016 wieder auf 17.019 Absolventen zu steigen.

Der Hinweis der Antragstellerin auf eine von ihr im Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegte Erhebung des Bundesinstitutes für Berufsbildung vom 24. März 2006, wonach die Zahl der Abgänger aus Allgemeinbildenden Schulen im Jahr 2005 einen neuen Höchststand seit der Wiedervereinigung erreicht habe, während die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge auf den niedrigsten Stand seit der Wiedervereinigung zurückgegangen sei, was aus ihrer Sicht einen weiteren Bedarf an vollschulischen Angeboten im Bereich der beruflichen Bildung begründe, steht nicht im Gegensatz zur vorgenannten Begründung des Antragsgegners. In der von der Antragstellerin vorgelegten Erhebung (dort Seite 9) wird nämlich ausdrücklich auf die unterschiedliche Entwicklung der Zahl der Absolventen der Allgemeinbildenden Schulen im bisherigen Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet verwiesen. Während im bisherigen Bundesgebiet die Zahl der Schulabsolventen mit einigen "Ausschlägen" noch bis 2014 ansteigen wird, um erst dann deutlich abzusinken, sinkt die Absolventen im Beitrittsgebiet bereits ab dem Jahr 2005, um im Jahr 2011 den Tiefststand zu erreichen und danach wieder relativ moderat anzusteigen.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei der Reduzierung von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen verweist, wird auch in den von der Antragstellerin genannten Entscheidungen darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen von Studienplatzbewerbern es nicht zweifelhaft sein kann, dass der Staat grundsätzlich berechtigt ist, die in Zeiten einer zunehmenden Studienplatznachfrage oder wirtschaftlich günstiger Rahmenbedingungen geschaffenen Ausbildungskapazitäten angesichts der für die öffentlichen Haushalte bestehenden Sparzwänge zu reduzieren und in diesem Zusammenhang auch Studiengänge an einzelnen Bildungseinrichtungen zu konzentrieren oder aufzuheben. Der Umfang des vorhandenen Ausbildungs- und Wissenschaftsangebots berührt nachhaltig die Belange des Staates, dem es im Rahmen seiner Bildungs-, Planungs-, Haushalts- und sonstigen allgemeinpolitischen Kompetenzen überlassen bleiben muss, in welchem Umfang er die Hochschulausbildung im Verhältnis zu den ihm ebenfalls obliegenden weiteren Aufgaben fördern will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.09.1989 - 7 B 193.88 -, NVwZ-RR 1990, 79 f.; VGH München, Urt. v. 20.04.1988 - 7 B 85 A.3358 -, DVBl 1989, 105 ff.; OVG Berlin, Beschl. v. 13.06.1996 - 7 NC 147/95 -, NVwZ 1996, 1239 , 1242). Insoweit sind die Kriterien für Reduzierung von Kapazitäten im Bereich der Berufsausbildung - wie auch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 7 Abs. 4 GG belegt - grundsätzlich nicht anders zu bestimmen als bei der Reduzierung von Kapazitäten im Hochschulbereich.

Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen, dass der Antragsgegner öffentliche Mittel im Bereich der vollschulischen beruflichen Bildung schwerpunktartig nur noch in solchen Bereichen einsetzen will, in denen die Absolventen von Berufsfachschulen auf dem Arbeitsmarkt auch längerfristig gesehen hinreichende Beschäftigungsmöglichkeiten vorfinden. Wie sich aus einem Vergleich der Aufzählung der Fachrichtungen an den Berufsfachschulen in den §§ 78, 85 der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 22. August 1997 in der Fassung der Verordnung vom 29. Juli 2003 und § 9 der Anlage 5 zu § 36 der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2004 ergibt, sind zwar die Fachrichtungen Kosmetik und Medizinische Dokumentationsassistenz in der Neufassung nicht mehr aufgeführt, hingegen ist u. a. die Fachrichtung Touristikassistenz in den Kanon der Berufsfachschulen neu aufgenommen worden. Insofern hat der Verordnungsgeber nicht lediglich eine Reduzierung von Ausbildungskapazitäten, sondern eine Verlagerung von Ausbildungskapazitäten verbunden mit einer teilweisen Neugestaltung des Bildungssystems vorgenommen.

Die von der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften über das Auslaufen der Fachrichtung Kosmetik sind ferner - soweit die mit dem Status der Antragstellerin als anerkannte Ersatzschule verbundene finanzielle Förderung betroffen ist - ungeachtet einer möglicherweise aus Art. 7 Abs. 4 GG im Einzelfall resultierenden finanziellen Förderpflicht des Staates (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u. a., BVerfGE 90, 107) auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar. Die angefochtenen Vorschriften greifen schon nicht in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum ein, weil der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht berührt ist. Vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte sind nur dann in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen, wenn der Einzelne eine Rechtsstellung erlangt hat, die der des Eigentümers entspricht. Die Rechtsposition muss so stark sein, dass ihre ersatzlose Entziehung nach ihrer gesamten rechtlichen Ausgestaltung und dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes ausgeschlossen ist. Entscheidend für die Bewertung eines Rechts als Eigentum ist danach, inwieweit es sich als Äquivalent eigener Leistung erweist oder lediglich auf staatlicher Gewährung beruht. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist jedenfalls solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine dem Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Einzelnen hinzutritt. Trifft die Rechtsordnung Regelungen, durch die wirtschaftliche Lagen und Verhaltensweisen verrechtlicht werden, die ohne eine rechtliche Regelung der getroffenen Art innerhalb der allgemein gebotenen Rechtsordnung bloße Erwerbschancen darstellen, ist größte Zurückhaltung geboten, die dadurch begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtsstellungen in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzubeziehen. Eine solche Einbeziehung kann dann in Betracht kommen, wenn schon bislang in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallende Rechtsstellungen inhaltlich umgestaltet werden oder wenn eine durch die Neuregelung geschaffene Rechtsstellung sich speziell als Ausgleich für eine zugleich auferlegte neuartige vermögenswerte Verpflichtung oder Belastung darstellt. Das gesetzliche Angebot von finanziellen Förderungsmöglichkeiten ist hingegen kein Eigentum i. S. des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. zum Vorgehenden: BVerfG, Beschl. v. 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02 -, NJW 2002, 3460; Beschl. v. 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00 -, NVwZ 2002, 197). Im Weiteren ist ein Vertrauen des Bürgers auf einen zeitlich unbegrenzten vollen Fortbestand ihn begünstigender rechtlicher Vorschriften für sich allein von der Rechtsordnung regelmäßig nicht geschützt. Insoweit kann ein Gewerbetreibender im Allgemeinen nicht darauf vertrauen, dass eine bestimmte Rechtslage unverändert bleibt oder nur stufenweise geändert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.1994 - 8 NB 3.93 - NVwZ 1994, 902). Eine Kürzung von Subventionen oder sonstigen finanziellen Fördermöglichkeiten ist dem Gesetzgeber daher grundsätzlich erlaubt; wer im Hinblick auf eine staatliche Subvention Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gewährten Subventionen zeitlich unbegrenzt fortbestehen. Vielmehr muss er damit rechnen, dass grundlegende Änderungen in den allgemeinen Rahmenbedingungen der Förderung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175,198) und folglich der Gesetzgeber unter veränderten wirtschaftlichen Bedingungen, insbesondere bei zunehmendem Finanzmangel, Subventionen kürzt. Nach diesen Maßstäben genießt die Förderung der Antragstellerin im Rahmen der nach § 18 a SG LSA bislang gewährten Finanzhilfe nicht den Schutz der Eigentumsgarantie.

Auch Art. 12 Abs. 1 GG ist durch die hier streitigen Bestimmungen nicht verletzt. Dieses Grundrecht gewährleistet zunächst nicht die Freiheit zur Erfüllung von Aufgaben, die der Staat im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis an sich gezogen hat und durch eigene Einrichtungen wahrnimmt. Insoweit ist die Berufsfreiheit nicht betroffen, wenn der Staat z.B. bisher als Fachschulen betriebene Ingenieurschulen zu Fachhochschulen "hochzont" und aufgrund der Akzessorietät des Privatschulwesens Ingenieurschulen in freier Trägerschaft daher nicht mehr als Ersatzschulen weiterbetrieben werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.1974, a. a. O.).

Die von der Antragstellerin angefochtenen Regelungen betreffen zwar eine Tätigkeit, die Beruf im Sinne dieser Regelung ist. Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit schützt jede Betätigung, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung einer Lebensgrundlage dient. Der Betrieb einer Privatschule dient dem Erwerb des Betreibers und ist auch auf Dauer angelegt. Er fällt daher grundsätzlich unter den Berufsbe-griff des Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber aber befugt, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG auch Berufsbilder zu fixieren. Durch die Fixierung von Berufsbildern wirkt der Gesetzgeber gestaltend auf bestimmte Erwerbszweige ein und setzt hierbei seine wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitischen Zielvorstellungen durch. Dabei macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob der Gesetzgeber nach seinen Zielvorstellungen höhere Anforderungen an den Beruf stellt oder ob er sich bei der Fixierung des Berufsbildes von einer Tendenz zur Liberalisierung leiten lässt. Das Grundrecht gewährleistet jedoch keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung bestehender Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00 u. a. - NVwZ 2002, 197). Im vorliegenden Fall ist eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit der Antragstellerin angesichts der vom Antragsgegner dargelegten gewichtigen Interessen des Allgemeinwohls an einer bedarfsgerechten Struktur der Berufsbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt nicht ersichtlich. Ferner ist die Antragstellerin nicht gehindert, die private Schule in der Gestalt einer lediglich anzeigepflichtigen Ergänzungsschule weiterzuführen. Der Umstand, dass die Antragstellerin die Finanzierung ihrer Einrichtung nicht mehr in einem weiten Umfang durch staatliche Finanzmittel im Rahmen der Förderung von anerkannten Ersatzschulen sicherstellen kann, sondern z.B. das Schulgeld erhöhen muss, ist bei der Interessenabwägung im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht als überragend wichtiger Belang der Antragstellerin anzusehen, welche zu einer Unverhältnismäßigkeit der hier streitigen Verordnung führen würde. Die von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Unternehmerfreiheit schützt nur die Dispositionsbefugnis des Unternehmers hinsichtlich der ihm und seinem Unternehmen zugeordneten Güter und Rechtspositionen, verfestigt jedoch nicht eine bestehende Gesetzeslage zu einem grundrechtlich geschützten Bestand (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67, 83).

Es kann abschließend auch nicht festgestellt werden, dass die Schließung der Fachrichtung Kosmetik an den Berufsfachschulen mit Beginn der auslaufenden Beschulung - frühestens mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 - gegen das in Art. 20 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes verstößt.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass seitens des Antragsgegners ein besonderer Vertrauenstatbestand dahingehend erzeugt worden ist, dass die Berufsfachschulen Kosmetik zeitlich unbegrenzt neben der Möglichkeit der Ausbildung im dualen System aufrechterhalten bleiben. Wie sich aus dem Schreiben des Bundesverbandes Deutscher Privatschulen vom 17. April 2003 (Beiakte A) ergibt, war den Verbandsvertretern bei Gesprächen mit Vertretern des Kultusministeriums im Jahr 2000 in Aussicht gestellt worden, die Berufsfachschulen Kosmetik drei Jahre nach Beginn der dualen Ausbildung zum Kosmetiker (ab dem 01. August 2003) noch fortzuführen, um dann zu prüfen, ob die Fachrichtung Kosmetik auslaufend geführt werden soll. Jedenfalls für den Zeitraum ab dem Schuljahr 2006/2007 ist damit nicht ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin hinsichtlich einer zeitlich uneingeschränkten Fortführung der Berufsfachschule ein schutzwürdiges Vertrauen hat entwickeln können, zumal ihr der Inhalt der Gespräche der Vertreter ihres Berufsverbandes mit den Vertretern des Berufsverbandes bekannt war.

Der Gesetzgeber bzw. hier der Verordnungsgeber kann weiter auch dann, wenn der Entzug einer günstigen Rechtsstellung an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sein, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Dabei steht ihm allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Hierbei ist auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die Anpassung des Rechts an neuere Entwicklungen und wechselnde öffentliche Interessen durch den Gesetzgeber nicht unvertretbar einzuschränken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 - BVerfGE 48, 403, 415; Beschl. v. 09.02.1983 - 1 BvL 8/80 u. a. - BVerfGE 63, 152, 175). Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt insoweit nur, ob der Normgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1984 - 2 BvL 19/82 - BVerfGE 67, 1 (15 f.)). Auch bezüglich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Rechtsverhältnisse und Berechtigungen steht dem Normgeber indessen prinzipiell ein breiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der grundsätzlich auch die sofortige, übergangslose Inkraftsetzung des neuen Rechts umfasst. Der Nachprüfung im Rahmen der gerichtlichen Rechtssatzkontrolle unterliegt insoweit nur, ob der Normgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1984, a. a O.)

Solche Umstände sind hier auch im Hinblick auf die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin nicht zu erkennen. Zum einen kann nach § 37 Abs. 1 Bbs-VO jeder Schüler, der eine Ausbildung zum Kosmetiker bzw. Kosmetikerin an der Berufsfachschule der Antragstellerin begonnen hat, die Möglichkeit diese dort auch zu beenden. Nach Ablauf der Übergangsfrist kann die von der Antragstellerin betriebene Berufsfachschule zwar nicht mehr als Ersatzschule fortgeführt werden; der Antragstellerin bleibt es - wie oben bereits ausgeführt - jedoch unbenommen, die Schule als Ergänzungsschule fortzuführen. Die Ergänzungsschule kann anders als die Ersatzschule ohne Genehmigung errichtet werden; es ist lediglich eine Anzeige über die Betriebsaufnahme erforderlich. Diese Ergänzungsschule hätte zwar keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfen, sie könnte allerdings unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. Insoweit ist die Antragstellerin nicht gehalten, ihren schulischen Betrieb völlig einzustellen, sie verliert nur - nach einem eventuellen Widerruf der Ersatzschulgenehmigung - den privilegierten Status als anerkannte Ersatzschule und die damit verbundenen finanziellen Fördermöglichkeiten.

Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass die angegriffene Verordnung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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