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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 14.04.2009
Aktenzeichen: 3 L 127/07
Rechtsgebiete: LSA-GKG, LSA-StrG, LSA-WG


Vorschriften:

LSA-GKG § 9
LSA-GKG § 13
LSA-StrG § 23 Abs. 5
LSA-WG § 151 Abs. 1
LSA-WG § 151 Abs. 3
1. Bei der Verpflichtung der Gemeinde zur (schadlosen) Abführung des Straßenoberflächenwassers gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA handelt es sich ebenfalls um eine - wenn auch spezialgesetzlich geregelte - wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht i. S. d. § 151 WG LSA.

2. Wird von der Gemeinde die Durchführung der Abwasserentsorgung gem. § 9 GKG LSA auf den Abwasserzweckverband übertragen, geht grundsätzlich auch die Aufgabe der Straßenentwässerung auf den Zweckverband über, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.


Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung ist aufgrund der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gerechtfertigt.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 14.04.2005 - 3 L 40/05 - m. w. N.). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Insoweit ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind. Hierbei ist der zugrunde liegende Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in der Weise aufzubereiten, dass der Senat allein anhand der Antrags(begründungs)schrift einzuschätzen vermag, ob in Bezug auf das erstrebte Berufungsverfahrens von überwiegenden Erfolgsaussichten auszugehen ist. Dies alles prüft das Gericht nicht von Amts wegen. Denn ungeachtet dessen, dass nach erfolgter Zulassung des Rechtsmittels im Rechts-mittelverfahren selbst grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 und 3 VwGO gilt, hat der Gesetzgeber dem Rechtsmittelführer für das vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. S. 289; vgl. auch BVerwGE 24, 264; 52,33; Seibert, DVBl. 1997, 932 (938 f.)).

In Anlegung dieser Maßstäbe sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht begründet, denn aufgrund der Darlegungen in der Antragsschrift lässt sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsmittels nicht feststellen.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe im angefochtenen Urteil unzutreffend davon aus, dass er aufgrund der Mitgliedschaft der Beklagten im A. [Kläger] und der bestehenden Regelung gem. § 9 GKG LSA i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verbandssatzung des Klägers in die Verpflichtung der Beklagten gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA eingetreten sei und er deshalb zur schadlosen Abführung des Straßenoberflächenwassers verpflichtet sei. Das Gericht verkenne insoweit die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge (bzw. Unterschiede) zwischen der Straßenentwässerung und der allgemeinen Abwasserentsorgung. Das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) regele die abwasserrechtlichen Pflichten der Beteiligten. Dabei bestimme § 151 Abs. 3 WG LSA, dass zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde die Träger der öffentlichen Verkehrsanlagen verpflichtet seien, jedenfalls soweit es um das von diesen Verkehrsanlagen abfließende Niederschlagswasser gehe. Hiernach bestehe für die Gemeinden - hier die Beklagte - keine wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht; sie könne demzufolge eine solche auch nicht auf den Zweckverband übertragen. Ebenso verhalte es sich in bezug auf die Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA, wonach sich der Träger der Straßenbaulast, wenn er den Niederschlagswasserkanal einer Gemeinde oder eines Abwasserverbandes mitbenutzt, an den Kosten der Herstellung der Entwässerungsanlage in dem Umfang zu beteiligen habe, wie es der Bau einer eigenen Entwässerungsanlage erfordern würde. Auch mit dieser Regelung in Satz 1 der genannten Vorschrift würden die Gemeinde und der Abwasserverband nur als Abwasserbeseitigungspflichtige im Sinne des § 151 WG LSA angesprochen.

Soweit in § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA geregelt sei, "Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers.", handele es sich hierbei nicht um eine abwasserrechtliche Verpflichtung, wie sie in § 151 WG LSA konstituiert werde, sondern um eine straßenrechtliche Pflicht der Gemeinde. Als solche gehe sie gerade nicht gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA automatisch mit auf den Abwasserverband über, wenn die Gemeinde einem Abwasserverband die Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 151 WG LSA übertrage. Es handele sich insoweit um unterschiedliche Pflichten aus unterschiedlichen Rechtskreisen.

Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass sich für den Kläger die Finanzierung der Kosten für die Straßenentwässerung stelle. Dem Kläger entstehe durch die Abführung des Niederschlagswassers von den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Beklagten Kosten, die er anderweitig - insbesondere über Gebühren - nicht refinanzieren könne. Den Grundstückseigentümern, welche die Abwasseranlagen nutzen würden, könnten die Kosten nicht aufgebürdet werden; auch müssten sich gem. § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA die Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Straßenentwässerung nicht beteiligen, so dass die Kosten nur aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden könnten. Solche stünden jedoch nur den Gemeinden zur Verfügung. Ebenso könne nach der Verbandssatzung keine allgemeine Verbandsumlage erhoben werden. Mangels einer spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlage komme daher nur ein allgemeiner Erstattungsanspruch des Klägers in Betracht.

Der Kläger vermag mit diesen Einwänden nicht durchzudringen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass aufgrund der Mitgliedschaft der Beklagten im A. und der bestehenden Regelung gem. § 9 GKG LSA i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verbandssatzung auch die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung von Straßenoberflächenwasser (Straßenentwässerung) auf den Kläger übergegangen ist. Auch die vom Kläger vorgenommene Differenzierung zwischen der "abwasserrechtlichen" und "straßenrechtlichen" Abwasserbeseitigungspflicht sowie die Darlegungen zur fehlenden Refinanzierungsmöglichkeit der durch die Straßenentwässerung entstehenden Kosten für den Kläger vermögen keine gegenteilige Annahme zu rechtfertigen.

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass - unabhängig von den Regelungen im Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt - grundsätzlich auch nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Straßenentwässerung eine "wasserrechtliche" Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden besteht. Denn gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 WG LSA haben die Gemeinden das gesamte, auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Abwasser im Sinne dieser Vorschrift ist - wie aus § 150 Abs. 1 WG LSA folgt (vgl. auch § 2 AbwAG) - dasjenige Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt und das sonst in die Kanalisation gelangende Wasser. Hierzu gehört eben auch das Niederschlagswasser auf öffentlichen Wegen, Straßen und Flächen - mithin das Straßenoberflächenwasser.

An dieser sich aus dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt ergebenden Verpflichtung zur Beseitigung des Niederschlagswassers (einschließlich des Straßenoberflächenwassers) ändert auch der Umstand nichts, dass diese "wasserrechtliche" Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 151 Abs. 3 WG LSA auf andere Personen bzw. Rechtsträger delegiert wird. D. h. soweit in Absatz 3 a. a. O. geregelt ist, dass - vorbehaltlich weiterer hier nicht einschlägigen Voraussetzungen - anstelle der Gemeinde der Grundstückseigentümer (Nr. 1) und der Träger öffentlicher Verkehrsanlagen (Nr. 2) zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet sind, verbleibt es gleichwohl auch in diesen Fällen bei einer "wasserrechtlichen" Abwasserbeseitigungspflicht der Eigentümer bzw. Straßenbaulastträger. Denn die Tatsache, dass die Verantwortung für die Abwasserbeseitigung an das Grundstückseigentum bzw. die Straßenbaulast anknüpft und die insoweit maßgeblichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 929 ff. BGB) bzw. im Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§§ 42 ff. StrG LSA) geregelt sind, lässt den Charakter der Abwasserbeseitigungspflicht als Verpflichtung im Sinne des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unberührt.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden - jedenfalls soweit es die Gemeindestraßen betrifft - die Träger der Straßenbaulast sind und es insoweit auch unter Berücksichtigung der Regelung zu § 151 Abs. 3 WG LSA hinsichtlich des Straßenoberflächenwassers bei einer "wasserrechtlichen"" Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt. Wollte man hingegen nach Maßgabe der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung zwischen einer "wasserrechtlichen" und "straßenrechtlichen" Verantwortung bzw. Abwasserart unterscheiden, liefe dies darauf hinaus, dass - so zumindest bei Gemeindestraßen - neben einer in § 151 Abs. 3 WG LSA geregelten "wasserrechtlichen" Abwasserbeseitigungspflicht zugleich eine sich aus § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA ergebende "straßenrechtliche" Abwasserbeseitigungspflicht hinzuträte. Dies wäre aber nicht nur widersinnig, sondern würde auch - soweit man hieran unterschiedliche rechtliche Konsequenzen ableitet - den praktischen Erfordernissen der Abwasserentsorgung zuwiderlaufen.

Eine differenzierende Betrachtungsweise ist schließlich auch nicht - wie der Kläger meint - im Hinblick auf die Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA geboten, wonach "den Gemeinden ... die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers (obliegt)". Soweit hiermit die Verpflichtung zur (schadlosen) Abwasserbeseitigung des Straßenoberflächenwassers auf die Gemeinden delegiert wird, handelt es sich hierbei zwar um eine spezialgesetzliche Regelung; indessen folgt hieraus nicht notwendigerweise, dass es sich insoweit um eine spezifisch "straßenrechtliche" und nicht zugleich um eine "wasserrechtliche" Abwasserbeseitigungspflicht handelt. Insbesondere ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen auch nicht ersichtlich, dass hiermit vom Gesetzgeber - etwa wegen besonderer gewässerspezifischer Anforderungen bei der Abwasserentsorgung von Straßenoberflächenwasser - ein spezielles, vom allgemeinen Abwasserrecht losgelöstes, selbständiges Entwässerungskonzept geschaffen werden sollte, so dass das allgemeine Abwasserrechts nicht zur Anwendung gelangen würde. Gesetzessystematisch ist vielmehr davon auszugehen, dass das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich auch für die im Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt geregelte Straßenentwässerung Geltung beansprucht, sofern jedenfalls im Landesstraßengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Nicht zuletzt dürfte für ein einheitliches Entsorgungskonzept auch die an das Abwasserrecht (vgl. § 127 WG LSA) anknüpfende Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA sprechen, wonach sich der Träger der Straßenbaulast, wenn er den Niederschlagswasserkanal einer Gemeinde oder eines Abwasserverbandes mitbenutzt, an den Kosten der Herstellung der Entwässerungsanlage in dem Umfang zu beteiligen hat, wie es der Bau einer eigenen Entwässerungsanlage erfordern würde.

Nach allem ist die vom Kläger vorgenommene Differenzierung zwischen den Abwasserarten bzw. einer "straßenrechtlichen" und "wasserrechtlichen" Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, die Pflicht zur Entsorgung des Straßenoberflächenwassers (Straßenentwässerung) durch die Gemeinde sei grundsätzlich von einer Übertragung auf den Zweckverband ausgenommen.

Aber auch dann, wenn man - wie der Kläger meint - zwischen einer "wasserrechtlichen" und "straßenrechtlichen" Verantwortung bzw. Abwasserart unterscheiden wollte, bedeutet dies keineswegs, dass sich die Gemeinde nicht der aus § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA resultierenden Verpflichtung entledigen könnte, indem sie diese Aufgabe gem. § 9 GKG LSA auf den Zweckverband überträgt. Davon ist jedenfalls im vorliegenden Fall rechtswirksam Gebrauch gemacht worden. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verbandssatzung der Beklagten "Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz" vom 15. Juni 1994 hat der Zweckverband im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden die Aufgabe übernommen, "die Abwasserentsorgung durchzuführen". Zwischen einer "straßenrechtlichen" und "wasserrechtlichen" Abwasserentsorgung wird insoweit nicht unterschieden; auch ist ansonsten keine Einschränkung des Auftrags des Zweckverbandes oder eine Unterscheidung nach Abwasserarten erfolgt. Darüber hinaus hat offenbar der Kläger selbst die sich aus der Satzung ergebende Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung umfassend verstanden, denn er hat - folgt man seinen Angaben - auch die Aufgabe der Straßenentwässerung übernommen und diese entsprechend durchgeführt. Auch ist nicht ersichtlich, dass er in der Annahme einer fehlenden Verpflichtung zur Straßenentwässerung für die Beklagte im fremden Auftrag hat handeln wollen.

Des Weiteren vermag auch der Umstand, dass für die Entsorgung des Straßenoberflächenwassers keine Gebühren zu berechnen sind und im Übrigen die mit der Straßenentwässerung einhergehenden Kosten nicht durch Steuermittel refinanziert werden können, nicht die Annahme zu rechtfertigen, es handele sich bei der Straßenentwässerung - wie der Kläger meint - um eine Aufgabe, die aus dem ansonsten einheitlich geregelten abwasserrechtlichen Entsorgungs- und Bewirtschaftungssystem herausfällt und deshalb auch von der Verbandssatzung nicht erfasst werde. Zwar hat der Gesetzgeber bestimmt, dass - sieht man einmal von der vorgesehenen finanziellen Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast an den Herstellungskosten der Entwässerungsanlagen ab (§ 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA) - für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA "(darüber hinaus) kein Entgelt" zu erheben ist; auch besteht für den Zweckverband unstreitig nicht die Möglichkeit der Finanzierung des Aufwandes durch Abgaben. Indessen geht der Einwand des Klägers, es könne auch keine Verbandsumlage erhoben werden, fehl. Soweit der Kläger geltend macht, die Refinanzierung des Aufwands für die Straßenoberflächenentwässerung durch die Verbandsumlage sei nicht verursachungsgerecht, weil der Maßstab für die Umlage auf die Einwohneranzahl abstelle, stellt dies nicht die Umlagefähigkeit des Aufwandes in Frage. Wenn der Beklagte die Anwendung eines einwohnerbezogenen Maßstabes insoweit als nicht sachgerecht erachtet, steht es ihm frei, einen anderen Maßstab zu wählen oder aber den vorhandenen Maßstab zu modifizieren. Denn § 13 GKG LSA schreibt die Verwendung eines ausschließlich auf die Einwohnerzahl abstellenden Verteilungsmaßstabes nicht vor.

Ob und inwieweit der Kläger für die durch die Straßenoberflächenentwässerung verursachten (auszusondernden) Kosten außerhalb des Gebührensrechts einen finanziellen Ausgleich ggf. durch eine besondere (öffentlich-rechtliche) Kostenbeteiligungsvereinbarung mit der Gemeinde schaffen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 25.04.2003 - 2 MB 33/03 - NordÖR 2004, 173 = Juris - zum schleswig-holsteinischen Landesrecht; ferner Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 34. Aufl. (März 2006), § 6 Rdnr. 746a m. w. Nachw.). Denn eine solche Vereinbarung ist hier unstreitig nicht getroffen worden. Auch kann hier auf sich beruhen, ob angesichts der Regelung zu § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Ausgleich der den Gemeinden durch die tatsächliche Übernahme der Straßenentwässerung seitens des Zweckverbandes zugeflossene Bereicherung bzw. ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht zu ziehen wäre (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.07. 2002 - III ZR 287/01 -, NVwZ 2002, 1535 [1537]; Driehaus, a. a. O.), denn jedenfalls ist im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt - davon auszugehen, dass die Straßenentwässerung durch die Klägerin auf der Grundlage der sich aus der Verbandssatzung des Zweckverbandes vom 14. Juni 1994 ergebenden Verpflichtung zur Abwasserentsorgung erfolgt ist. Bei dieser Sachlage bleibt lediglich ergänzend anzumerken, dass der Kläger zudem weder in der Klageschrift noch in der Antragsbegründung substantiiert dargelegt hat, worauf er den von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruch konkret stützt.

Schließlich braucht dem mit der Antragsbegründung erhobenen Einwand des Klägers, nicht die Beklagten, sondern sie selbst betreibe und unterhalte die in Rede stehenden Kanäle selbst, und die gegenteilige Behauptung der Beklagten sei unzutreffend und nicht belegt, hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn hierauf kommt es aus den zuvor dargelegten Gründen nicht (mehr) entscheidungserheblich an.

Ferner ist die Berufung auch nicht zuzulassen, soweit vom Kläger mit der Antragsbegründungsschrift eine "grundsätzliche Bedeutung" der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne der genannten Vorschrift besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechts-mittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts der Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Gem. 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zudem in der Antrags- bzw. Antragsbegründungsschrift darzulegen. "Dargelegt" im vorgenannten Sinne ist eine grundsätzliche Bedeutung jedoch nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und darüber hinaus - bezogen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund - substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts fallübergreifende grundsätzliche Bedeutung zukommt und inwiefern es auf die Klärung dieser Frage im zu entscheidenden Fall ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels - unter Durchdringung des Prozessstoffes sowie unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sowie ggf. der für die Entscheidung einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung - in der Weise zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Hingegen ist es nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02. 1998 - A 1 S 134/97 - JMBl. S. 289; vgl. auch BVerwGE 24, 264; 52,33; Seibert, DVBl. 1997, 932 (938f.)).

Hieran gemessen wird die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Mit der Antragsschrift wird schon keine konkrete Frage aufgeworfen und formuliert, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung einer Überprüfung durch das Berufungsgericht bedarf. Darüber hinaus wird mit der Antragsbegründungsschrift auch nicht dargelegt, weshalb ein über den Einzelfall hinausgehender prinzipieller Klärungsbedarf besteht, namentlich weshalb die Rechtssache im Interesse der Vereinheitlichung und / oder Fortbildung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf, und inwiefern es auf die Beantwortung der Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommt. Stattdessen beschränkt sich die Antragsbegründung im Wesentlichen auf die schlichte Behauptung, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dies ist indes im Hinblick auf die im Berufungszulassungsverfahren bestehenden besonderen Darlegungserfordernisse nicht ausreichend. Daran ändert schließlich auch der Vortrag des Klägers nichts, dass bei dem Zweckverband jedes Jahr erneut Unterhaltskosten für die Regenwasserkanäle anfallen. Zum einen vermag ein solcher allgemein gehaltener Hinweis die nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gebotene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zu ersetzen; zum anderen begründet allein die wirtschaftliche Bedeutung der Rechtssache für die Verfahrensbeteiligten nicht die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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