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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 3 L 159/09
Rechtsgebiete: BAfög


Vorschriften:

BAfög § 29 Abs. 3
Der Bezug von Halbwaisenrente macht den Kläger nicht grundsätzlich kreditunwürdig.
Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Diese Gründe sind in der Antragsschrift darzulegen, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dazu gehört, dass einer der Zulassungsgründe bezeichnet wird und außerdem, bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund, erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.01.1997 - 11 M 244/97 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.01.1997 - Bs IV 2/97 - NVwZ 1997 S. 689 f.; std. Rspr. des Senats - vgl. u. a. Beschl. v. 13.09.2005 - 3 L 307/05 -). Hingegen ist es nicht Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichts, aus einer Reihe von ohne Bezug auf einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO erhobenen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung die Darlegung herauszusuchen, die einen der im Gesetz bezeichneten Zulassungsgründe betreffen könnte und möglicherweise zu tragen geeignet ist (vgl. OVG Hamburg, a. a. O.).

Vorliegend wird in der Antragsbegründung vom 15. April 2009 keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet. Auch bleibt nach dem gesamten Vorbringen offen, auf welchen Zulassungsgrund das Zulassungsbegehren gestützt wird, zumal der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts lediglich nach Art einer herkömmlichen Berufungsbegründung entgegengetreten wird. Den besonderen Anforderungen an die Darlegungslast im Zulassungsverfahren werden die Ausführungen damit nicht gerecht (vgl. hierzu OVG LSA, Beschl. v. 29.01.1998 - A 1 S 177/97 -; Seibert, DVBl. 1997, 932 ff.).

Der Senat sieht insbesondere auch keine Veranlassung, die Antragsschrift dahin auszulegen, es werde die Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt. Eine solche Auslegung würde dem Sinn des Zulassungsverfahrens zuwiderlaufen. Würde man nämlich jede Rechtsmittelbegründung, die sich inhaltlich mit der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen, liefe die Neuregelung betreffend die mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Darlegungserfordernissen im Ergebnis ins Leere, weil andernfalls jegliche Darlegungen, mit denen sich der Rechtsschutzsuchende gegen den erstinstanzlichen Beschluss wendet, immer (auch) als Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden könnten (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 14.10.1998 - A 3 S 71/98 -; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.06.1997 - 6 M 5/97 -).

Scheidet die Zulassung der Berufung bereits aus den genannten Gründen aus, bleibt lediglich anzumerken, dass das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift auch nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 11.04.2005 - 3 L 15/02 - m. w. N.). Der Zulassungsgrund ist gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der gebotenen B. darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, S. 1458).

Hieran gemessen erweckt das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Soweit der Kläger vorträgt, er beziehe lediglich eine Halbwaisenrente, was seine Kreditwürdigkeit (für eine Beleihung in seinem Miteigentum stehender Grundstücke) ausschließen dürfte, greift der Einwand in dieser Allgemeinheit nicht durch. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht daraufhin, dass es hinsichtlich der Frage, ob einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen, darauf ankommt, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Der Bezug von Halbwaisenrente macht den Kläger nicht grundsätzlich kreditunwürdig (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.06.2008 - 3 O 200/07 -). Auch die auf Seite 1 der Antragsbegründungsschrift genannten Gerichtsentscheidungen stellen insoweit auf die Besonderheit des Einzelfalles und die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen für eine Darlehensgewährung bzw. auf vorgelegte Bankauskünfte über die Ablehnung einer Kreditgewährung ab. Diesem rechtlichen Ansatz folgt auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil und stellt hierzu fest, dass der Kläger eine nicht bestehende Beleihungsmöglichkeit seines Grundbesitzes weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen habe (vgl. S. 11 d. UA). Dies wird von der Antragsbegründungsschrift nicht in der gebotenen Weise in Frage gestellt, zumal sich das Einkommen des Klägers nicht im Bezug der Halbwaisenrente in Höhe von 163,67 € / Monat erschöpft, sondern noch Mieteinkünfte in Höhe von 70,00 € / Monat hinzukommen. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, in welcher Höhe der Kläger ggf. Darlehenszinsen zu erbringen hätte und weshalb sein Einkommen hierfür nicht ausreicht. Soweit das Verwaltungsgericht zudem auf die Möglichkeit einer Kreditgewährung durch Privatpersonen aus dem familiären Umfeld des Klägers verweist, genügt es nicht den Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, diese Möglichkeit - wie in der Antragsbegründungsschrift erfolgt - einfach in Abrede zu stellen bzw. zu verneinen. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.03.2002 - A 3 S 654/99 - m. w. N.). Hieran gemessen genügt es nicht, zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lediglich eine nicht begründete Gegenposition einzunehmen (OVG LSA, Beschl. v. 24.01.2003 - 3 L 330/02 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124 Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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