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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.04.2009
Aktenzeichen: 3 L 162/07
Rechtsgebiete: LSA-KiBeG


Vorschriften:

LSA-KiBeG § 17
Der Verweis in § 17 Abs. 7 Satz 2 KiBeG auf § 17 Abs. 4 KiBeG ist keine Anspruchsgrundlage für Pauschalen, sondern regelt lediglich die Verfahrensweise hinsichtlich der Abschlagszahlungen auf den Defizitausgleich in derselben Weise wie die Abschlagszahlungen auf Pauschalen i. S. des § 17 Abs. 1 (Landespauschale) und Abs. 2 (Pauschale des örtlichen Trägers der Jugendhilfe) KiBeG.
Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

Die vom Kläger geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 14.04.2005 - 3 L 40/05 - m. w. N.). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Zugleich ist es erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind.

In Anlegung dieser Maßstäbe sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 11.606,45 Euro nebst Zinsen geltend, den er auf den bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000 stützt; dieser Bescheid gewährt dem Volkssolidarität (...) e. V. (nachfolgend (V..)), über dessen Vermögen der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichtes Halle-Saalkreis vom 05. November 2001 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, einen in 4 Raten zum Quartalsende zur Auszahlung kommenden Zuschuss der Beklagten für die Kindertageseinrichtung "(J...)" in Höhe von insgesamt 90.801,00 DM. Mit seiner Zahlungsklage begehrt der Kläger die für das vierte Quartal 2001 nicht ausgezahlte Rate. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Bescheid vom 18. Dezember 2000 durch Zeitablauf am 31. Dezember 2001 erledigt habe, weil er vorläufige Abschlagszahlungen auf den (gemeindlichen) Defizitausgleich gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 und 2 i. V. mit Abs. 4 KiBeG festgesetzt habe. Zweck der Abschlagszahlungen sei es, den Betrieb der Kindertageseinrichtung finanziell zu sichern, so lange die (für einen Defizitausgleich) notwendigen Kosten noch nicht ermittelt und demgemäß auch noch nicht geltend gemacht werden könnten. Mit Ablauf des Haushaltsjahres 2001 bestehe kein Anspruch mehr auf prognostizierte Abschlagszahlungen, sondern auf Erstattung der im Jahre 2001 tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten; diesen Anspruch habe der Kläger bislang nicht geltend gemacht. Ab 01. November 2001 habe sich der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000 zudem "auf andere Weise erledigt", weil mit der zeitgleichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuschussempfängers (V..) die Beklagte den Betrieb der Kindertageseinrichtung "(J...)" übernommen habe und hierdurch beim (V..) keine erstattungsfähigen Betriebskosten mehr angefallen seien.

Hiergegen wendet der Kläger mit der Antragsschrift ein, der im Bescheid enthaltene Vorbehalt sei dahingehend zu verstehen, dass die entsprechenden Pauschalen/Abschläge zunächst bezahlt und erst nach Zahlung der Zuschüsse eine Schlussrechnung erfolgen solle. Das Verwaltungsgericht gehe von der falschen Rechtsgrundlage für den gewährten Zuschuss aus. Die Beklagte habe Abschlagszahlungen nach § 17 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 analog KiBeG auf die Jahrespauschale geleistet. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Kostenerstattung nach § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG komme nur in Betracht, wenn diese unter anderem die Pauschalzahlungen übersteige, da diese von vornherein in Abzug zu bringen seien. Sei die Pauschale (oder deren festgesetzte Vorauszahlung) vom örtlichen Träger der Jugendhilfe bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt worden, so bestehe unabhängig davon, ob weitere Betriebskosten entstanden seien und unabhängig davon, ob der freie Träger einen weitergehenden Anspruch nach § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG habe, ein Anspruch des freien Trägers gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Zahlung der bewilligten Pauschale bzw. der hierauf zu leistenden (monatlichen) Abschlagszahlungen. Mit seiner Klage habe er einen Abschlag gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1 KiBeG auf die für das Jahr (2001) zu leistende Pauschale für das 4. Quartal beansprucht. Mit der Klage würden nicht sämtliche Betriebskosten, sondern nur ein geringer Teil geltend gemacht, nämlich lediglich der Pauschalanteil, der im Bescheid vom 18. Dezember 2000 ohne Eigenanteil des Trägers, ohne Elternbeiträge und ohne weitere notwendige Betriebskosten im Sinne des § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG ausgewiesen sei. Auch der Umstand, dass nach § 17 Abs. 4 Satz 1 KiBeG auf die Planung der freien Träger abzustellen sei, verdeutliche, dass der Bescheid vom 18. Dezember 2000 Abschlagszahlungen auf die Jahrespauschale gemäß § 17 Abs. 4 KiBeG analog und nicht auf den Defizitausgleich gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG bewillige. Im Übrigen habe sich der Bescheid vom 18. Dezember 2000 auch dann nicht durch Zeitablauf erledigt, wenn die Beklagte der Gesetzessystematik zuwider monatliche Abschlagszahlungen auf den Defizitausgleich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KiBeG bewilligt hätte. Die mit der Aufnahme eines Vorbehalts im Verwaltungsakt getroffene vorläufige Regelung behalte ihren Regelungscharakter, sofern sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werde; die Aufnahme eines Vorbehalts stehe der Annahme einer Erledigung durch Zeitablauf entgegen.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses.

Die sinngemäße Behauptung des Klägers, bei dem im Bescheid vom 18. Dezember 2000 ausgewiesenen Zuschuss der Beklagten handele es sich um die Pauschale des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, welche neben der vom Land gewährten Pauschale (gemäß § 17 Abs. 1 KiBeG) auf Antrag des Einrichtungsträgers in Höhe von 50 % und für Kinder im Krippenalter in Höhe von 60% der Landespauschale gewährt wird (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 KiBeG) und auf die nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 KiBeG Abschlagszahlungen zu leisten sind, ist weder schlüssig dargelegt noch nach Aktenlage feststellbar. Der Bescheid vom 18. Dezember 2000 legt der Errechnung des bewilligten Zuschusses ausdrücklich den Haushaltsplan des (V..) für das Jahr 2001 und das sich dort aus einer Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ergebende Defizit zu Grunde. Die im Bescheid angegebenen Gesamteinnahmen ohne Zuschuss der Stadt C. in Höhe von 285.000,00 DM errechnen sich lt. Haushaltsplan 2001 des (V..) (vgl. Bl. 2 der Beiakte B) aus Einnahmen der Landespauschale, der Landkreispauschale und der Elternbeiträge. Bei der sogenannten Landkreispauschale handelt es sich um die die Landespauschale gemäß § 17 Abs. 1 KiBeG ergänzende Pauschale des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KiBeG, da grundsätzlich die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), sofern nicht aufgrund von Landesrecht und entsprechender Antragstellung kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden (§ 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII).

Mit anderen Worten, der Bescheid vom 18. Dezember 2000, der den bewilligten Zuschuss aus dem Defizit (Gesamteinnahmen abzüglich Gesamtausgaben lt. Haushaltsplan 2001) abzüglich 5 % Eigenanteil des Trägers errechnet, hat auf der Einnahmeseite die Pauschale des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als Rechnungsposten bereits eingestellt, so dass sich der bewilligte Zuschuss schon aus diesem Grunde nicht auf diese Pauschale beziehen kann. Die Pauschale des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besteht zudem aus einem prozentualen Teil der Landespauschale, die sich ihrerseits aus einem Monatsbetrag pro Kind und Kita-Alter gemäß § 3 Abs. 2 KiBeG ergibt, so dass es keiner Defizitberechnung, wie im Bescheid vom 18. Dezember 2000 erfolgt, bedarf. Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Stadt C. örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit passiv legitimiert in Bezug auf die vom Kläger begehrte Pauschale ist. Den Bescheid vom 18. Dezember 2000 hat das Sozialamt der Beklagten erlassen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII errichtet jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII ein Jugendamt.

Zuständig ist die Beklagte indes als Gemeinde, in der die Kindertageseinrichtung "(J...)" ihren Sitz hat, für den Defizitausgleich nach § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG sowie für Abschlagszahlungen auf diesen Defizitausgleich gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 KiBeG, der § 17 Abs. 4 KiBeG für entsprechend anwendbar erklärt. Der Verweis in § 17 Abs. 7 Satz 2 KiBeG auf § 17 Abs. 4 KiBeG ist keine Anspruchsgrundlage für Pauschalen, sondern regelt lediglich die Verfahrensweise hinsichtlich der Abschlagszahlungen auf den Defizitausgleich in derselben Weise wie die Abschlagszahlungen auf Pauschalen im Sinne des § 17 Abs. 1 (Landespauschale) und Abs. 2 (Pauschale des örtlichen Trägers der Jugendhilfe) KiBeG. Da die Pauschalen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 KiBeG gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KiBeG für den Zeitraum des abgelaufenen Kalenderjahres 2 Monate nach Vorlage des Verwendungsnachweises des Einrichtungsträgers fällig werden und auch ein Defizitausgleich im Sinne des § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG erst erfolgen kann, wenn die betriebsnotwendigen Kosten einschließlich der vorzunehmenden Abzüge feststehen, also auf Grund der Anknüpfung an konkrete Belegungszahlen im Kalenderjahr, auch erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich ist, sieht das KiBeG sowohl für die Pauschalen wie für den Defizitausgleich die Zahlung von Abschlägen vor, die sich gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 (für die Pauschalen) bzw. gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 i. V. mit § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 (für den Defizitausgleich) KiBeG nach der dargelegten voraussichtlichen Belegung im Antragszeitraum richtet, für die als Nachweis die durchschnittliche monatliche Belegung es Vorjahres gilt. Nach alldem besteht kein Anlass in Zweifel zu ziehen, dass die Beklagte mit dem im Bescheid vom 18. Dezember 2000 bewilligten Zuschuss die Abschlagszahlungen auf den künftigen Defizitausgleich im Sinne des § 17 Abs. 7 KiBeG geregelt hat.

Soweit der Kläger einwendet, der Bescheid vom 18. Dezember 2000 könne als vorläufiger Verwaltungsakt nur durch eine andere Regelung ersetzt, aber nicht durch Zeitablauf unwirksam werden, wird diese Behauptung weder substantiiert begründet, noch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage gestellt, dass die Frage der Erledigung durch Zeitablauf dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auf der Grundlage des jeweiligen materiellen Rechts entnommen werden müsse und sich aus § 17 Abs. 7 i. V. m. Abs. 4 KiBeG eine auf das Jahr 2001 beschränkte Geltungsdauer des Bescheides ergebe.

Auf die weiteren Ausführungen (unter Punkt 1 b - c) in der Antragsschrift dazu, warum der "Nichtbetrieb der Kindertageseinrichtung" keine Erledigung des Bescheides vom 18. Dezember 2000 "auf andere Weise" darstelle, kommt es nicht (mehr) entscheidungserheblich an, da der Kläger - wie sich aus den bisherigen und nachfolgenden Ausführungen des Senats ergibt - die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichtes zur Erledigung des Bescheides vom 18. Dezember 2000 durch Zeitablauf nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten hat. Stützt sich ein Gericht in der angefochtenen Entscheidung alternativ und selbständig tragend auf mehrere Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (std. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichtes zur Revisionszulassung, vgl. Beschl. v. 03.12.2008 - 9 B 36/08 - juris Rdnr. 14). Daran fehlt es hier.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Soweit die Antragsschrift die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwirft, "wer - im Falle der Insolvenz des freien Trägers - Betreiber einer Tageseinrichtung im Rahmen der landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung und Betreuung von Kinder in Tageseinrichtungen ist", erweist sich die Frage bereits als nicht entscheidungserheblich, da sie nur im Zusammenhang mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes zur Erledigung des streitgegenständlichen Bescheides "auf andere Weise" steht und die selbständig tragende Begründung über die Erledigung des Bescheides vom 18. Dezember 2000 durch Zeitablauf nicht in zulassungsbegründender Weise in Frage stellt. Im Übrigen wird in der Antragsschrift nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise substantiiert erläutert und dargelegt, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Frage von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Allein die Möglichkeit, dass sich die aufgeworfene Frage in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnte, ist für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.1981 - 5 B 66.81 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 205; OVG LSA, Beschl. v. 10.04.2008 - 3 L 342/05 -). Auch kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 26.09.1995 - 6 B 61.95 - Der Personalrat 1996, 27; Beschl. v. 24.02.1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2; OVG LSA, Beschl. v. 06.03.2002 - 3 M 518/01 -).

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund des geltend gemachten Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Der Kläger rügt einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil das Gericht die Beweggründe der Beklagten zum Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2000 mit der Regelung des Vorbehaltes nicht hinterfragt habe. Es habe keine Untersuchungen dazu angestellt, inwieweit in gleichgelagerten Fällen von der Beklagten gleich oder anders lautende Bescheide für freie Träger anderer Tageseinrichtungen erlassen worden seien. Daher habe im Rahmen der Auslegung des Verwaltungsaktes nicht der wirkliche Wille der Behörde für den Erlass des Verwaltungsaktes ermittelt werden können.

Eine Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mit diesem Vorbringen nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Aufklärungs- und Sachverhaltserforschungspflicht des Gerichts geht jedoch nur soweit, wie dies nach der Einschätzung des Gerichts erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148) und es nach der Rechtsauffassung des Gerichts - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 24.10.1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70,216 (221 ff.)) - hierauf entscheidungserheblich ankommt. Das Gericht verletzt daher seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt auf Grund des Sachvortrages bzw. nach Aktenlage für aufgeklärt hält oder bei einem ungeklärten Sachverhalt keine weiteren geeigneten Aufklärungsmöglichkeiten sieht und aus den genannten Gründen von einer (weiteren) Aufklärung bzw. Beweisaufnahme absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (vgl. std. Rspr. d. BVerwG, u. a. Beschl. v. 05.08.1997 - 1 B 144.97 -, NVwZ-RR 1998, 784). So verhält es sich hier. Es ist vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichtes noch ein weiterer Aufklärungsbedarf bestand. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch keinen förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Die Antragsschrift legt ferner nicht schlüssig und substantiiert dar, dass sich dem Gericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhaltes trotzt fehlenden Beweisantrages eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 m. w. N.). Eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt insoweit voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 10.12.2003 - 8 B 154/03 - NVwZ 2004, 627 ff.). Daran lässt es die Antragsschrift fehlen.

Soweit das Zulassungsbegehren eingangs der Antragsschrift auch darauf gestützt wird, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), vermag der Kläger hiermit bereits deshalb nicht durchzudringen, weil in der Antragsschrift hierzu keine Ausführungen gemacht werden und er damit den Darlegungserfordernissen nicht genügt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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