Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: 3 L 231/05
Rechtsgebiete: BSHG, EingliederungshilfeVO, SGB IX


Vorschriften:

BSHG § 2
BSHG § 12
BSHG § 39
BSHG § 40
BSHG § 47
EingliederungshilfeVO § 8
EingliederungshilfeVO § 10
SGB IX § 55
Eingliederungshilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges für einen Behinderten, der nicht am Arbeitsleben teilnimmt; zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage und zur Frage der Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Pkw.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.5.1997, DVBl. 1997, 1327; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.11.1997, NVwZ 1998, 530; Beschl. v. 22.4.1998, DVBl. 1999, 120; std. Rspr. des Senats, etwa: Beschlüsse v. 26.1.1998 - A 3 S 197/ 97 -, v. 19.2.1999 - A 3 S 71/97 - und v. 22.4.2004 - 3 L 228/02 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). In Anlegung dieser Maßstäbe sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht begründet; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsmittels lässt sich nicht feststellen.

Die Beklagte vermag nicht mit ihrem zu Ziffer I. lit. a) der Antragsschrift erhobenen Einwand durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf einen unzutreffenden Zeitraum abgestellt, indem es auf Sachverhalte abgestellt habe, die den bestehenden Eingliederungsbedarf der Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2002 betreffen.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer finanziellen Beihilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, wie er mit Antrag der Klägerin vom 22. Januar 2002 geltend gemacht worden ist. Bei Verpflichtungsklagen ist, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt, grundsätzlich die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Demgegenüber kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen der Sozialhilfe nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 (308 f.); 39, 261 (264 ff.); 42, 296; 90, 160 (162); 99, 149 ff.). Vorliegend steht indes keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Streit, sondern eine einmalige Hilfe in Form der Eingliederungshilfe. Bei solchen Leistungen gilt zwar hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes im Grundsatz dasselbe wie bei laufender Hilfe (vgl. BVerwGE 38, 299 ff.; BSG, Urt. v. 26.2.1991 - 8 Rkn 13/90 - FEVS 42, 34 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.6.1981 - 4 A 152/80 - FEVS 31,454; VGH Kassel, Urt. v. 12.12.1995 - 9 UE 1339/94 - FEVS 47, 86). Diese zeitliche Fixierung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (BVerwG, Urt. v. 31.8.1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 ff; s. auch BVerwGE 89, 81 (85); 39, 261 (265)). Denn ebenso wie sich die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht dabei nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich auch aus dem maßgeblichen Bescheid durch Auslegung ergeben. Eine solche Auslegung ist insbesondere dann veranlasst, wenn der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) von längerer Gebrauchsdauer, das der Hilfesuchende für einen in die Zukunft hineinreichenden Bedarfszeitraum begehrt, für die Dauer dieses Zeitraums abgelehnt hat (so ausdrücklich: BVerwGE 99, 149 ff.; 89, 81 ff.). In diesem Fall ist maßgeblich - sofern sich im Hinblick auf den in Rede stehenden Bedarf aus dem Bescheid nicht ein anderer Regelungszeitraum ergibt - auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Darüber hinaus ist aber auch dann, wenn der Bedarfszeitraum im Einzelfall ausdrücklich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung begrenzt sein sollte, die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen. Dies folgt bereits aus § 39 Abs. 4 BSHG, wonach Eingliederungshilfe gewährt wird, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Des Weiteren zählt zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gem. § 10 Abs. 6 EingliederungshilfeVO i. V. m. § 47 BSHG beispielhaft auch die Hilfe in angemessenen Umfang zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Diese Hilfe kann gewährt werden, wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist oder "angewiesen sein wird". Die genannten Regelungen gebieten eine zukunftsbezogene Betrachtungsweise, so dass für den, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt sich nicht nur auf den Erlass des Wiederspruchsbescheides abzustellen ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob bei prognostischer Beurteilung der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bekannten Umständen zu erwarten ist, dass der Hilfesuchende auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. D. h. es ist nicht nur eine Momentaufnahme, sondern zugleich eine vorausschauende Einschätzung - unter Berücksichtigung absehbaren zukünftigen Lebensumstände - geboten. Die Betrachtungsweise ist jedenfalls in den Fällen angezeigt, in denen - wie hier - ein bestimmter sozialhilferechtlicher Bedarf (ausnahmsweise) zukunftsbezogen zu bemessen ist (BVerwG, Urt. v. 10.9.1992 - 5 C 25.88 - FEVS 43, 313 = NVwZ 1993, 194 = Juris; Urt. v. 24.6.1999 - 5 C 18.98 - FEVS 51, 167 = NVwZ-RR 2000, 226 = DÖV 2000, 207 = Juris).

In Anlegung dieser Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass - wie die Beklagte meint - das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen nicht maßgeblichen Zeitraum zugrunde gelegt hat. Im angefochtenen Urteil (S. 8 zweiter Absatz d. UA) wird zunächst ausdrücklich hervorgehoben, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde. Soweit in der Antragsschrift wortgetreu die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wiedergegeben werden, wird jedenfalls ein unterschiedlicher Rechtsstandpunkt nicht erkennbar. Wenn die Beklagte darüber hinaus einwendet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts - namentlich der gewürdigte Sachverhalt zur Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges zur Teilnahme der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft - bezögen sich nicht auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Erlass des Widerspruchsbescheides, da die Klägerin sich in der Zeit vom Juli 2001 bis Ende Juli 2002 in verschiedenen Reha- und Fachkliniken - u. a. in der Fachklinik Hohenstücken, dem Epilepsie-Zentrum B. und im Universitätsklinikum Charité Berlin - aufgehalten habe, vermag die Beklagte hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Der Widerspruchsbescheid ist am 7. August 2002 ergangen, so dass - folgt man dem Vortrag der Beklagten - zumindest im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bereits eine Änderung der Sachlage eingetreten war. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich - soweit ersichtlich - der Krankenhausaufenthalt der Klägerin bereits beendet, so dass diesem Umstand Rechnung zu tragen war. Überdies ist der Hinweis der Beklagten, die Klägerin besuche die Schule am Lebensbaum erst seit dem 14. Oktober 2002 und sie habe zuvor zwei Monate am Landesbildungszentrum Halle verbracht, zu unbestimmt und allgemein gehalten; auch dürfte er nicht geeignet sein, die Auffassung der Beklagten, die Entwicklung nach dem Krankenhausaufenthalt - insbesondere die schulische Situation der Klägerin - sei unberücksichtigt zu lassen, nicht zu stützten. Denn jedenfalls begegnet es - wie eingangs dargelegt - keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage zumindest im Rahmen der erforderlichen Zukunftsprognose auch die weitere Entwicklung der Lebensumstände der Klägerin in den Blick genommen hat und insoweit der Frage nachgegangen ist, ob die Hilfe zur Eingliederung geboten ist. Aber auch dann, wenn das Verwaltungsgericht - trotz des Hinweis darauf, dass auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei - bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage die spätere Bedarfslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt haben sollte, vermöchte dieser Umstand keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Denn jedenfalls dürfte davon auszugehen sein, dass die Beklagte die Gewährung der begehrten Hilfe zugleich für einen in die Zukunft hineinreichenden Bedarfszeitraum abgelehnt hat. Hierfür spricht zumindest, dass im angefochtenen Widerspruchsbescheid keineswegs auf die Zeiten der Krankenhausaufenthalte der Klägerin abgestellt wird, sondern auf ihre schulische Situation sowie darauf, ob sie bei zukunftsbezogener Betrachtungsweise unter Berücksichtigung ihrer Behinderung ihren Alltag zu bewältigen vermag. Auch hat die Beklagte ihrerseits im Zulassungsverfahren neue Erkenntnismittel beigebracht, welche sich auf spätere Erkenntnisse beziehen. Nach allem vermag die Beklagte mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung unzutreffend die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass des Widerspruchsbescheides in den Blick genommen, nicht durchzudringen, wobei es aus den dargelegten Gründen hier keiner abschließenden Feststellung bedarf, ob und inwieweit sich der Regelungszeitraum im angefochtene Bescheid über den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hinaus erstreckt.

Ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet auch nicht der Umstand, dass - wie die Beklagte zu Ziffer I. lit. b) der Antragsschrift geltend macht - das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der (finanziellen) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges bejaht hat.

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - hier der finanziellen Unterstützung bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - sind die §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2, 47 BSHG i. V. m. § 8 EingliederungshilfeVO.

Die 1989 geborene Klägerin leidet seit 1999 an Epilepsie mit starken Myoklonien (unkontrollierten Muskelzuckungen); der Grad der Behinderung beträgt 100. Ihr Schwerbehindertenausweis hat u. a. die Merkzeichen G, aG, H und B. Danach liegt bei ihr eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G), eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und Hilflosigkeit (Merkzeichen H) vor. Zudem ist eine ständige Begleitung notwendig (Merkzeichen B). Sie erhält Pflegegeld der Pflegestufe III. In einem Verlegungsbericht des Epilepsie-Zentrums B. vom 17. Juli 2001 heißt es, die Klägerin sei bis auf eine geringe Kopfkontrolle vollständig gelähmt. Kommunikation finde zur Zeit (nur) über Kopf- und Augenbewegungen statt. Die kognitiven Fähigkeiten seien weitgehend erhalten geblieben, so dass die Klägerin ihre Situation voll wahrnehme und einschätzen könne. Hinzu komme eine extrem therapieschwierige Epilepsie mit Serien von Myoklonien, besonders ausgeprägt im Gesicht und im Schulter-Arm-Bereich, die manchmal durchgängig über Stunden aufträten und sich durch Bewegungsintention und bei emotionaler Aufregung deutlich verstärken ("schwerer Residualzustand nach status epilepticus mit Versagen der Herz- und Kreislauf-Funktion"). Die Ernährung erfolge vollständig über die PEG-Sonde, ein Schluck- und Esstraining sei bisher nicht in Erwägung gezogen worden. Die Klägerin sei eher freundlich, zugänglich, kommunikativ und strahle trotz ihrer Situation einen großen Lebenswillen aus. Ausweislich des Gutachtens des Rehabilitationszentrum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vom 7. Februar 2000 liegen Schädigungen der Intelligenz, des Erinnerungsvermögens, des Bewusstseins, von Perzeption und Aufmerksamkeit, der Sprache (die Klägerin benutzt ein Sprachhilfsmittel), des Sehvermögens, des Skelettsystems und andere generalisierte Schädigungen vor. Daraus resultieren Fähigkeitsstörungen im Verhalten, in der Kommunikation, in der Selbstversorgung, in der Fortbewegung, in der körperlichen Beweglichkeit und in der Geschicklichkeit sowie schwerste Beeinträchtigungen in allen Dimensionen (Orientierung, psychische Unabhängigkeit, Mobilität, Beschäftigung, soziale Integration, ökonomische Eigenständigkeit usw.), so dass sie in allen Bereichen des täglichen Lebens auf Fremdhilfe angewiesen ist. Nach allem steht außer Frage - und dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig -, dass die Klägerin nach dem Grad und dem Ausmaß ihrer Behinderung zum Personenkreis der körperlich wesentlich Behinderten i. S. d. § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört und damit grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG u. a., eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Erkennbarer Sinn und Zweck der Regelung ist dabei, den Behinderten durch Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch die Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen. Allerdings ist es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten. Vielmehr soll der Bedürftige die Hilfen finden, die es ihm ermöglichten, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - 5 C 32.70 -, BVerwGE 36, 256 ff. = FEVS 18, 86 (89); OVG NRW, Urt. v. 15.11. 1999 - 22 A 5573/97 - Juris).

Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt gem. § 8 Abs. 1 EingliederungshilfeVO als Hilfe i. S. d. § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung wird diese Hilfe "in einem angemessenen Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilnahme am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist." Durch die Verwendung der Formulierung in § 8 Abs. 1 Satz 1 EingliederungshilfeVO "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" wird deutlich gemacht, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in diesem Eingliederungsziel der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kfz liegen soll." Dies bedeutet aber nicht, dass andere Eingliederungsziele damit ausgeschlossen sind; sie müssen aber vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehört auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ständig - bzw. genauer "regelmäßig" (s. § 10 Abs. 6 EingliedungshilfeVO) - und nicht nur vereinzelt bzw. gelegentlich besteht (BVerwG, Urt. v. 20.7. 2000 - 5 C 43/99 - BVerwGE 111, 328 ff.; HessVGH, Urt. v. 12.12.1995 - 9 EU 1339/94 - NVwZ-RR 1996, 511: regelmäßig i. S. v. "immer wiederkehrend häufig"; ebenso Nds.OVG, Urt. v. 8.6.1988 - 4 A 40/87 - FEVS 39, 448 (449); VG München, Urt. v. 30.11.2006 - M 15 K 04.4582 - Juris: regelmäßig i. S. v. "dauernd"; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 27.10.1997 - 5 C 15.77 - BVerwGE 55, 31 (33); BVerwG, Urt. v. 9.6.1971 - 5 C 84.70 -, FEVS 18, 372 f.; OVG NRW, Urt. v. 15.11.1999 - 22 A 5573/97 - Juris; Urt. v. 25.3.1991 - 24 A 1423/ 88 - NVwZ-RR 1992, 82 ff = FEVS 43, 251 = Juris). "Regelmäßig" bedeutet indes nicht, dass das Fahrzeug gleichsam täglich benötigt wird oder der Bedarf sich ausnahmslos jede Woche mindestens zweimal stellt und entsprechend befriedigt wird. Vielmehr kann - wie bei einem Nichtbehinderten - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles mal ein erhöhter und mal ein geringerer Bedarf gegeben sein, wobei dieser allerdings nicht nur vereinzelt oder gelegentlich bestehen darf. Bei allem bleibt entscheidend, ob der Behinderte mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 12.12.1995, a.a.O.), wobei maßgeblich auf die Art und Schwere der Behinderung und zum anderen die gesamten Lebensumstände und -verhältnisse des Behinderten abzustellen. Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug typischerweise ein der Eingliederung eines Behinderten dienendes Hilfsmittel ist (BVerwG, Urt. v. 27.10.1977 - V C 15.77 - BVerwGE 55, 31 ff.). Ist hieran gemessen die erforderliche Mobilität - in zumutbarer Weise - durch andere Hilfen, zum Beispiel durch die Benutzung eines Behindertenfahrzeuges (Rollstuhl) oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder in sonstiger Weise (Krankentransport, Taxi, Mietauto) "sichergestellt", ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges ständig angewiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.7.2000, a. a. O.; Urt. v. 11.11.1970, a. a. O. S. 257 f.; Urt. v. 9.6.1971, a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 15.11.1999, a. a. O.).

Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges kommt auch für einen Behinderten in Betracht, der nicht am Arbeitsleben teilnimmt, das Kraftfahrzeug jedoch für den Besuch einer Schule benötigt (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 11.6.1981 - 4 A 152/80 - FEVS 31, 454 ff. = Juris (LS)). Der Schulbesuch der Klägerin ist insoweit gleichgewichtig der Teilhabe am Arbeitsleben. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die Klägerin nicht (in zumutbarer Weise) auf die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln - Bus, Bahn, Taxi etc. - verwiesen werden kann. Dabei hat es auf der Grundlage des bei der Klägerin bestehenden Krankheitsbildes und den unbestrittenen Angaben der Mutter der Klägerin darauf abgestellt, dass bei der Klägerin nach wie vor jederzeit Krämpfe und Myoklonien auftreten können, so dass es nicht zu verantworten sei, die Klägerin in ihrem Rollstuhl mit einem öffentlichen Verkehrsmittel transportieren zu lassen. Hiergegen erheben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Mutter der Klägerin hat darauf hingewiesen, dass bei einem derartigen Krampfanfall die nicht geringe Gefahr einer erheblichen Verletzung der Klägerin gegeben sei; zudem hat sie ergänzend ausgeführt (s. Anlage zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 6.10.2005), dass bei einer eventuellen Krampfserie bzw. bei einem Dauerkrampf der Klägerin eine schnelle medizinische Hilfe erforderlich ist. Als erste Maßnahme müsse ein Diazepam rektal eingeführt werden, wobei die Klägerin aus dem Rollstuhl gehoben und anschließend nach dem Krampfanfall wieder in den Rollstuhl gesetzt werden müsse. Dass in einem solchen Fall - wie die Beklagte meint - die Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel (Bus, Bahn etc.) sofort unterbrochen werden kann, um für die Klägerin eine schnelle ärztliche Hilfe zu gewährleisten, und dass durch die Begleitperson die erforderliche Sofortmaßnahme in einem öffentlichen Verkehrsmittel durchgeführt werden könnte, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Insbesondere kann nach Auffassung des Senats die Klägerin hierauf nicht in zumutbarer Weise verwiesen werden, selbst wenn sie in der Vergangenheit gelegentlich - wohl aber nicht für den Weg zur Schule - ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt haben sollte.

Soweit von der Beklagten in der Antragsschrift demgegenüber geltend gemacht wird, der ÖPNV der Stadt A-Stadt sei größtenteils behindertengerecht ausgestattet, die zum Einsatz kommenden Busse und Bahnen seien überwiegend Niederflurfahrzeuge und auch die Haltestellen seien weitgehend entsprechend ausgebaut, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Denn im Hinblick auf die vorgenannten Erwägungen, die einer Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen, kommt es auf die behindertengerechte Beschaffenheit der Busse und Bahnen nicht entscheidend an.

Ebenso muss bezweifelt werden, dass die Klägerin von der von der Stadt A-Stadt bzw. von ihrer Schule angebotene Schülerbeförderung Gebrauch machen kann, d. h. dass sie (in zumutbarer Weise) den Schulbus nutzen kann. Gegen eine solche Annahme dürften - selbst wenn es sich bei der Beförderung mit dem Schulbus nicht (mehr) um einen Sammeltransport handeln sollte - bereits die vorangestellten Erwägungen sprechen. Vor allem aber lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen, dass der Schulbus tatsächlich geeignet ist, die Klägerin mit ihrem speziell ausgestatteten Rollstuhl (regelmäßig) zu transportieren. Zwar heißt es ausweislich der von der Beklagten erstmals im Zulassungsverfahren beigebrachten Bescheinigung der Stadt A-Stadt vom 30. Juni 2005, die Klägerin werde regelmäßig - außer bei Krankheit - morgens zur Schule und anschließend wieder nach Hause gebracht. Diese Feststellung ist von der Mutter der Klägerin indes ausdrücklich bestritten worden; die Auskunft der Stadt A-Stadt beruhe insoweit auf unzutreffenden Annahmen (s. die als Anlage zur Antragserwiderung vom 6. Oktober 2005 übersandte Stellungnahme der Mutter der Klägerin). Auch heißt es in der von der Beklagten mit der Antragsschrift zur Gerichtsakte gereichten Erklärung der "Schule am Lebensbaum" vom 28. Juni 2005: "Die Schule besitzt einen Schulbus, aber nicht zum Transport von Kindern im Rollstuhl (Hervorhebungen durch d. Senat). kann in diesem nur kurzfristig, max. 20 (Minuten) mit Unterstützung des Integrationshelfers transportiert werden." Schließlich wird im Schreiben der Schule am Lebensbaum vom 7. September 2005 festgestellt: "Wir bestätigen, dass Frau B. ihre Tochter nach dem Unterricht zu Arzt- und Therapiebesuchen mit dem eigenen Fahrzeug von der Schule abholt, ... da wir keine angepasste Transportmöglichkeit in unserem Schulbus besitzen." Diese unterschiedlichen und auch widersprüchlichen Einlassungen und Erklärungen lassen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheinen. Ob eine solche weitere Aufklärung bereits im erstinstanzlichen Verfahren veranlasst gewesen wäre, kann auf sich beruhen; ein entsprechender Verfahrensmangel ist jedenfalls von der Beklagten nicht gerügt worden. Ohne eine solche weitere Aufklärung bzw. Beweiserhebung kann allerdings - soweit es den Transport zur Schule betrifft - nur von einem offenen Ausgang des Berufungsverfahrens ausgegangen werden; für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist dies nicht ausreichend.

Im Übrigen ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Klägerin ca. 10 bis 12 Mal im Jahr von ihrer Mutter mit einem eigenen Kraftfahrzeug transportiert werden muss, um an den Wander- und Projekttagen der Schule teilnehmen zu können. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen dürfte ein wesentliches Element der Eingliederung sein, so dass diesem Umstand bei der Frage des Angewiesenseins auf ein Kraftfahrzeug ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Ob die Klägerin bereits im Hinblick hierauf - da insoweit eine anderweitige Transportmöglichkeit offenbar nicht sichergestellt ist - dauerhaft auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, bedarf hier aus den vorgenannten Gründen keiner weiteren Erörterung.

Ebenfalls kann hier - soweit es den Besuch der Schule am Lebensbaum betrifft - auf sich beruhen, ob die Klägerin unter Kostengesichtspunkten auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Sammel- bzw. Einzeltransport zur Schule zu verweisen ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil v. 11.6.1981 - 4 A 152/80 - FEVS 31, 454 ff.) jedenfalls dann nicht der Fall, wenn durch die Hilfe für die Anschaffung und den Betrieb des Kraftfahrzeuges (im Vergleich zu den Kosten des Sammel- bzw. Einzeltransportes) keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn für die Kosten des Transportes mit dem Schulbus der örtliche Träger der Sozialhilfe aufkommen muss, während für die Hilfe für die Anschaffung des Kraftfahrzeuges der überörtliche Träger zuständig ist.

Darüber hinaus ist die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - auch im privaten Bereich auf ein Kraftfahrzeug ständig angewiesen, so dass auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf Gewährung der von ihr geltend gemachten Eingliederungshilfe besteht.

Dabei ist von Folgendem auszugehen: Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 auch Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX. D. h. im Vordergrund der Eingliederungshilfe stehen auch die persönlichen und menschlichen Begegnungen; hierzu gehört auch, dem Behinderten die Begegnung und den Umgang mit nicht behinderten Personen zu ermöglichen, zu erleichtern oder diese vorzubereiten sowie die Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Die Eingliederungshilfe soll den Behinderten überdies dazu befähigen, sein Leben selbst zu gestalten und auf Dauer möglichst unabhängig von öffentlicher Hilfe zu leben (vgl. u. a. OVG NRW, Urt. v. 25.3.1991 - 24 A 1423/88 - a. a. O.). Der Behinderte besitzt insoweit einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in dem nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erforderlichen und vertretbaren Umfang (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG).

Hieran gemessen ist der Zweck der Eingliederungshilfe allein durch den Besuch der Schule noch keinesfalls erfüllt. Zum einen dürfte davon auszugehen sein, dass die Klägerin in der Schule am Lebensbaum fast ausnahmslos mit anderen Behinderten und gerade nicht mit Nichtbehinderten zusammen trifft, was dem Sinn und Zweck der beabsichtigten Eingliederung nicht gerecht wird. Zum anderen kann die gewünschte Eingliederung keinesfalls auf die Schule reduziert werden. Auch behinderte Kinder haben freie Wochenenden, ausgedehnte Freizeiten und auch für sie ist der Tag nicht um 14.45 Uhr (Rücktransport von der Schule - Schreiben d. Stadt A-Stadt v. 30. Juni 2005 - Bl. 95 d. GA) zu Ende. Vielmehr machen die Ausführungen der Mutter der Klägerin zu ihrer Lebenssituation deutlich, dass die Eltern große Anstrengungen unternehmen, um der Klägerin tatsächlich ein Leben in der Gemeinschaft annähernd in der Weise zu ermöglichen, wie dies auch bei gleichaltrigen nicht behinderten Menschen der Fall ist. Neben den Freizeitaktivitäten wie beispielsweise Verwandten- und Bekanntenbesuche, Urlaube, Besuch von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Gottesdiensten gehören hierzu u. a. auch Einkäufe (z. B. Kleidung, Lebensmittel) und sonstige Besorgungen (z. B. Friseur) sowie etwa Fahrten zu Behörden und zu Rechtsanwälten, um es ihr - trotz einer beschränkter Kommunikationsfähigkeit - zu ermöglichen, ebenso wie ein Nichtbehinderter ihre Rechte in persönlicher Vorsprache wahrzunehmen (zu letzterem HessVGH, Urt. v. 12.12.1995 - 9 UE 1339/ 94 - a. a. O.).

Wie bereits ausgeführt, kann die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht (in zumutbarer Weise) auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Taxis) verwiesen werden. Dies gilt nicht nur für den Transport zur Schule, sondern auch für den außerschulischen, privaten Bereich. Inwieweit die Klägerin indes auf einen Behindertenfahrdienst der Stadt oder privater Anbieter zurückgreifen kann, lässt sich nach Aktenlage nicht verlässlich feststellen. In Anbetracht dessen, dass die Klägerin aufgrund der Schwere ihrer Behinderung bei sämtlichen außerschulischen Aktivitäten und bei allen anderen Angelegenheiten, die zur Bewältigung des Alltags erforderlich sind, durchgängig auf einen solchen Fahrdienst angewiesen wäre, muss bezweifelt werden, dass hierdurch die unter Berücksichtigung des Ziels der Eingliederungshilfe erforderliche Mobilität der Klägerin gewährleistet wäre. Soweit es diesbezüglich gegebenenfalls einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurft hätte bzw. eine solche im Rahmen eines Berufungsverfahrens veranlasst wäre, geht dies zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat keine Aufklärungsrüge erhoben; auch ist der Umstand, dass die Frage nach alternativen Transportmöglichkeiten nicht abschließend geklärt ist, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Nichts anders gilt hinsichtlich des Einwands der Beklagten, die Freizeitaktivitäten der Klägerin seien nicht sehr zahlreich, nicht regelmäßig und auf einen längeren Zeitraum verteilt. Für eine solche Annahme fehlt es an hinreichend belegten Anhaltspunkten und an einem substantiierten Vortrag im Zulassungsantrag. Allein der Hinweis der Beklagten, die Fahrten zu den Großeltern seien nicht ständig notwendig und es sei auch denkbar, dass die Großeltern gelegentlich zu Besuch kämen, ist nicht ausreichend, zumal die Klägerin dies unter Hinweis auf das Alter der Großeltern in Abrede stellt. Auch bedarf es einer Gesamtwürdigung der konkreten Lebensumstände und -verhältnisse der Klägerin unter Berücksichtigung der Schwere ihrer Behinderung, die hier außergewöhnlich schwerwiegend ist. Ebenso wird der Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe verkannt, wenn im Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2002 die Ablehnung der Eingliederungshilfe darauf gestützt wird, das Krankenfahrzeug (der Rollstuhl) der Klägerin sei mit einer speziellen Sitzschale ausgestattet, so dass es möglich sei, Spaziergänge im Nahbereich durchzuführen, so dass dadurch bereits die Teilnahme der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft ausreichend ermöglicht werde. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeuges für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig erforderlich ist, wenn jede Fortbewegung, die den Fahrbereich eines Rollstuhls überschreitet, die Notwendigkeit einschließt, ein eigenes Kraftfahrzeug zu nutzen (vgl. u. a. OVG NRW, Urt. v. 25.3.1991 - 24 A 1423/88 - a. a. O.). Aus den genannten Gründen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.

Nach allem bleibt nur mehr anzumerken, dass zur Aufgabe der Eingliederungshilfe auch - wie sich schon aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG, aber ebenfalls aus § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Nr. 1 SGB IX ergibt - die medizinische Rehabilitation, hier insbesondere ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung gehört. Die hierdurch bedingten behinderungsbedingten Mobilitätsbedarfe und ihre Deckung können nicht abgetrennt werden, soweit es jedenfalls die Frage des Angewiesenseins auf ein Kraftfahrzeug und, soweit durch die Hilfe für die Anschaffung und den Betrieb des Kraftfahrzeuges keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen, die Frage der Kostenübernahme betrifft. Ob der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) daran etwas ändert, erscheint fraglich, weil das "Angewiesensein" auf ein Kraftfahrzeug nicht davon abhängt, ob der Behinderte beispielsweise krankenversichert ist oder aber Krankenhilfe vom Sozialhilfeträger bezieht; ebenso wenig kann es davon abhängen, ob der für die Krankenhilfe zuständige örtliche oder aber der überörtliche Sozialhilfeträger für die KfzHilfe bzw. Übernahme der Kosten zuständig ist. Aus den zuvor genannten Erwägungen bedarf dieser Aspekt hier indes keiner vertieften rechtlichen Erörterung und Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

Zurück