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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: 3 L 29/08
Rechtsgebiete: VwKostG LSA, VwVfG LSA, VwVfG


Vorschriften:

VwKostG LSA § 13
VwKostG LSA § 14
VwVfG LSA § 1
VwVfG § 42
Die unzutreffende Bezeichnung des Kostenpflichtigen eines Widerspruchsbescheides im Rahmen des Kostenanlasses für einen Bescheid über die Festsetzung von Widerspruchsgebühren und Auslagen stellt einen Schreibfehler dar, der jederzeit nach Maßgabe des § 42 VwVfG berichtigt werden kann, den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid aber nicht rechtswidrig macht.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 11.04.2005 - 3 L 15/02 - m. w. N.). Der Zulassungsgrund ist gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, S. 1458).

Hieran gemessen erweckt das Vorbringen der Klägerin keine überwiegenden Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses.

Streitgegenstand des Verfahrens ist ein an die Klägerin adressierter Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 14. November 2006, mit dem Verwaltungskosten in Form von Widerspruchsgebühren und Auslagen gem. §§ 13, 14 VwKostG LSA über insgesamt 603,48 € festgesetzt werden. Hinsichtlich des Kostenanlasses enthält der angefochtene Bescheid unter Punkt A folgenden Hinweis:

"Die (...) GmbH hat die unter B festgesetzten Kosten des Verfahrens zu tragen auf Grund meines Bescheides vom (Datum, Aktenzeichen) 27.06.2006, (...)

kurze Inhaltsangabe

Gebühren Fleischhygiene".

Mit der Antragsbegründungsschrift vom 9. Mai 2007 macht die Klägerin geltend, dass nicht sie als Adressatin des Kostenfestsetzungsbescheides, sondern die Firma (...) GmbH Gebührenschuldnerin sei.

Dieser Einwand greift nicht durch. Datum und Aktenzeichen des unter Punkt A als "Kostenanlass" angegebenen Bescheides betreffen einen gegenüber der Klägerin erlassenen Widerspruchsbescheid, der dieser als Widerspruchsführerin die Kosten des Verfahrens gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO (a. F.; richtigerweise: § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO) auferlegt. Der Widerspruchsbescheid betrifft Widersprüche der Klägerin gegen Kostenfestsetzungsbescheide des Landkreises A-Stadt vom 16. März 2006 bis 9. Mai 2006 wegen Kontrollmaßnahmen auf Grundlage fleischhygienerechtlicher Vorschriften. Es besteht hiernach kein Anlass, in Zweifel zu ziehen, dass die Klägerin mit Blick auf die Kostenlastentscheidung im angegebenen Widerspruchsbescheid zu Recht als Kostenschuldnerin für die Widerspruchsgebühren sowie Auslagen im Zusammenhang mit den Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen wurde. Die unzutreffende Bezeichnung des Kostenpflichtigen des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 im hier streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid vom 14. November 2006 stellt einen Schreibfehler i. S. des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 42 Satz 1 VwVfG dar, der für die Klägerin bei einem Abgleich mit dem angegebenen Aktenzeichen und Datum des Widerspruchsbescheides sofort erkennbar gewesen wäre (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 42 Rdnr. 11, 27). Ein solcher Schreibfehler macht den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 14. November 2006 nicht rechtswidrig; er kann jederzeit nach Maßgabe des § 42 VwVfG berichtigt werden (vgl. Stelkens u. a., a. a. O., § 42 Rdnr. 1).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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