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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 3 L 358/04
Rechtsgebiete: BSHG, SGB X


Vorschriften:

BSHG § 103 Abs. 1 S. 1
SGB X § 86
SGB X § 113 Abs. 1 S. 1
1. Das Rücksichtnahmegebot gem. § 86 SGB X steht der Einrede der Verjährung grundsätzlich nicht entgegen und lässt es in der Regel auch nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, wenn dem Erstattungsberechtigten nach Ablauf des Zeitraumes, für den auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde, nicht noch eine größere Zeitspanne für gütliche, außergerichtliche Einigungsversuche eingeräumt wird.

2. Das VG geht in Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen OVG (FEVS 54, 564; FEVS 54, 64) und dem OVG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 15.1.2004 - 12 A 11823/03 OVG - juris) davon aus, dass mit der Entscheidung des Erstattungspflichtigen i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ( i. d. F. d. Bek. v. 18.1.2001, BGBl. I, S. 1983) das sozialrechtliche Leistungsverhältnis zwischen Erstattungspflichtigem und Hilfeempfänger angesprochen wird und nicht - wovon der Kläger mit seinen Ausführungen zur Ablehnung oder Anerkennung der Erstattungspflicht ausgeht - das erstattungspflichtige Verhältnis der beiden Sozialhilfeträger.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 3 L 358/04

Datum: 30.03.2007

Gründe:

Im Zulassungsverfahren war zunächst das Rubrum hinsichtlich der Beklagten zu berichtigen. Beklagte ist gemäß Beschluss der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 23. März 2004 (n. v. vgl. Errichtungserlass des MS v. 14.6.2006 - 13-04012/100 - MBl. LSA Nr. 26/2004 v. 21.6.2004, S. 330) mit Wirkung zum 1. Juli 2004 (vgl. Punkt II des Errichtungserlasses vom 14.6.2004, a. a. O.) die Sachsen-Anhalt in Halle und nicht mehr das Landesverwaltungsamt. Die Sachsen-Anhalt hat die Funktionsnachfolge des Landesverwaltungsamtes übernommen, soweit es die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß Errichtungserlass des Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 14. Juni 2004 (a. a. O.) i. V. m. der Verordnung über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe (HeranzVO-BSHG) vom 24. Juni 2004 (GVBl. LSA S. 354) betrifft. Der damit auf der Beklagtenseite eingetretene Parteiwechsel stellt keine Klageänderung i. S. der §§ 91, 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar und ist deshalb auch noch im Berufungsverfahren von Amts wegen durch Berichtigung des Rubrums zu berücksichtigen (für das Revisionsverfahren: BVerwG, Urt. v. 2.11.1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148 [150]; BVerwG, Beschl. v. 6.2.1995 - 8 B 14.95 - Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 11).

Das Zulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kam-mer - vom 24. Juni 2004 wird in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Beklagte ihren Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat.

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe wurden nicht in der gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 11.4.2005 - 3 L 15/02 - m. w. N.). Der Zulassungsgrund ist gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, S. 1458).

Hieran gemessen erweckt das Vorbringen des Klägers keine überwiegenden Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses.

Die Antragsbegründungsschrift wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass offen bleiben könne, ob der Kläger für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 Kostenerstattungsansprüche nach § 103 BSHG bzw. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X geltend machen könne, da mögliche Erstattungsansprüche verjährt seien und die Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch das (vormals beklagte) B. im Hinblick auf die Erklärung seines Rechtsvorgängers, des Landesamtes für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt, über den befristeten Verzicht auf diese Einrede keine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe in seine Erwägungen nicht mit einbezogen, dass sich vorliegend zwei Leistungsträger i. S. des Sozialgesetzes gegenüberstehen und insoweit das sich aus § 86 f. SGB X ergebende Rücksichtnahmegebot zu beachten sei. Dieses Rücksichtnahmegebot erlaube dem Kläger eine Ausschöpfung der Möglichkeit, eine gütliche innerbehördliche Einigung über den streitigen Anspruch herbeizuführen und die Klageerhebung als ultimo ratio zu sehen. Die Zeitspanne zwischen der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Mai 2000 (Az.: 5 C 27/99) und der Klageerhebung des Klägers am 27. Dezember 2001 sei für eine gütliche Einigung notwendig und angemessen gewesen.

Überwiegende ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis begründet dieses Vorbringen nicht.

Das Bundessozialgericht führt zum Verhältnis Rücksichtnahmegebot (gem. § 86 SGB X) zur Einrede der Verjährung (§ 113 SGB X) bereits mit Urteil vom 30. September 1993 (- 4 RA 6/92 - FEVS 44, 348) aus:

"Zwar steht es im - pflichtgemäßen - Ermessen des Leistungsträgers, ob er die Einrede der Verjährung erhebt (vgl. hierzu BT-Drucks. 9/95 S. 27; BSG, Urt. v. 6. Dezember 1989 - 2 RU 30/89 -; BSGE 42, a. a. O., S. 222). Die Klägerin hat im Hinblick auf die sich aus § 86 SGB X ergebende Verpflichtung der Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit bei Erfüllung ihrer Aufgaben auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Der Beklage hat jedoch den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum zur eigenen und eigenverantwortlichen Entscheidung im Rahmen der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]) nicht überschritten. Es gibt zwischen den Leistungsträgern keinen Rechtssatz und auch keinen Vertrauensschutz des Inhalts, dass im Ergebnis nur der nach materiellem Recht anspruchsberechtigte Leistungsträger die Leistungen endgültig erhält, die ihm nach der im Sozialrecht vorgesehenen Lastenverteilung zustehen. Anderenfalls bliebe für die Anwendung der Verjährungsvorschrift - § 113 SGB X - kein Raum. Infolgedessen ist der Eintritt der Verjährung hier grundsätzlich nur vom Zeitablauf abhängig. Es liegt gerade bei Ausgleichsansprüchen zwischen zwei Leistungsträgern - auch - im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte, wenn die Ansprüche innerhalb angemessener Frist abgewickelt werden (vgl. hierzu BSGE 34, 124, 131 = SozR Nr. 25 zu § 29 RVO; entsprechend BVerwGE 28, 332, 339; Hauck/Haines, SGB X, K § 113 Rdnr. 10). Der Leistungsträger handelt demnach grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn er sich bei den typischen Fallgestaltungen der Verjährung, nämlich bei Leistungen infolge Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen, auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. hierzu entsprechend BSGE 34, a. a. O., 42, a. a. O.). Dieses Ergebnis kann auch nicht mit Hilfe von § 86 SGB X unterlaufen werden wegen der Verpflichtung der Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit. Denn anderenfalls könnte in Fällen, in denen zwischen zwei Leistungsträgern aus welchen Gründen auch immer - jedenfalls aber infolge Unachtsamkeit - rechtsgrundlos Vermögensverschiebungen stattgefunden haben, nie die Einrede der Verjährung erhoben werden.

Die Geltendmachung der Verjährungseinrede findet allerdings ihre Grenze in den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann der Berufung auf die Verjährungseinrede entgegenstehen (vgl. hierzu BSGE 62, 10 f., a. a. O.; BSGE 34, 124 f., a. a. O.). Hiervon könnte beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn sich der Beklagte zu seinem früheren Verhalten gegenüber der Klägerin in Widerspruch gesetzt, insbesondere wenn er die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung des Rückerstattungsanspruches abgehalten hätte (vgl. hierzu BSGE 62, 10 f., a. a. O.)."

Das Rücksichtnahmegebot gem. § 86 SGB X steht hiernach der Geltendmachung der Einrede der Verjährung grundsätzlich nicht entgegen und lässt es in der Regel auch nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, wenn dem Erstattungsberechtigten nach Ablauf des Zeitraumes, für den auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde, nicht noch eine größere Zeitspanne für gütliche, außergerichtliche Einigungsversuche eingeräumt wird. Soweit die Geltendmachung der Verjährungseinrede ihre Grenze in dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) findet, ergeben sich aufgrund des Vorbringens in der Antragsbegründungsschrift keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Rechtsausübung.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellt im Urteil vom 28. Februar 2003 (- L 4 KR 2531/01 - juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (v. 4.11.1997 - VI ZR 375/96 - NJW 1998, 902 f.) fest:

"Diese Rechtsprechung... besagt, dass ein Schuldner (hier die Beklagte) bei vorangegangener Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung mit einer gleichwohl erfolgenden Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen die auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsätze von Treu und Glauben verstößt, und zwar auch dann, wenn der Verzicht auf die Einrede bereits vor Eintritt der Verjährung vereinbart worden ist, was gegen § 225 BGB a. F. verstoßen hat und deswegen unwirksam war. Dieser Vorwurf trifft den Schuldner erst recht, der sich - wie die Beklagte hier - nicht an eine rechtswirksam getroffene Vereinbarung halten will. Der Einwand der Arglist hat Auswirkungen aber nur, solange der Schuldner beim Gläubiger, hier der Klägerin, den Eindruck erweckt oder aufrecht erhält, dessen Ansprüche zu befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange der Schuldner den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abhält. Das Vertrauen des Gläubigers darauf, dass ein Anspruch nicht an der Verjährung scheitern wird, ist jedoch nur solange gerechtfertigt, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andauern. Fallen sie fort, erklärt insbesondere der Schuldner (treuwidrig), sich nicht mehr an den Verzicht halten zu wollen, so muss der Gläubiger binnen einer angemessenen und ihrerseits nach Treu und Glauben zu bemessenden kurzen Überlegungsfrist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie hier - die Vereinbarung über den Einredeverzicht wirksam getroffen war oder nicht. Diese Klagefrist ist von ihrem Zweck her kurz zu bemessen; eine großzügige Ausdehnung würde der bereits eingetretenen Verjährung zuwiderlaufen. Aus diesem Grund ist in der Rechtsprechung, je nach den Umständen des Falles, wiederholt vom BGH eine Frist von drei Monaten oder auch schon von sechs Wochen für zu lang erklärt und für die Mehrzahl der durchschnittlichen Fälle eine Frist von einem Monat für ausreichend gehalten worden.

...Gleichwohl hätte die Klägerin dann aber spätestens in den ersten Monaten des Jahres 2000 Leistungsklage erheben müssen. Dies hat sie aber erst im Juli 2000 und damit lange Zeit nach Ablauf der allenfalls in Betracht zu ziehenden kurzen Überlegungsfrist getan, wobei dahingestellt bleiben kann, welche Frist bei einem Streit zwischen Sozialversicherungsträgern als angemessen anzusehen ist. Jedenfalls wäre selbst eine Frist von drei Monaten, die zweifelsfrei als zu lang anzusehen ist, hier bei weitem überschritten." (vgl. Rdnrn. 18, 19 a. a. O., in einer Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht im Beschluss vom 20. Oktober 2003 (- 12 B 02.2612 - juris), ebenfalls unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH, von Folgendem aus:

"Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 1.2.1977 VersR 1977, 617 = BayVBl. 1977, 380; v. 28.11.1984 BGHZ 93, 64 f. = NJW 1985, 798 f.; v. 21.1.1988 NJW 1988, 2245 f.) kann der Geschädigte der Verjährungseinrede des Schädigers mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn über die Regulierung des Schadens verhandelt worden war und der Geschädigte darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwänden bekämpft werden, und wenn er deshalb von einer rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche Abstand genommen hat. Mit diesem Einwand kann der Geschädigte aber nur dann Erfolg haben, wenn er nach dem Scheitern der Verhandlungen binnen angemessener - in der Regel kurz bemessener - Frist Klage erhoben hat. Hinsichtlich der Bemessung dieser Frist geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine Klageerhebung binnen 13 Tage noch innerhalb dieser Zeitspanne liegt (BGH v. 1.2.1977, a. a. O.) und dass ein Zuwarten von mehr als fünf Monaten zu lang sei (BGH v. 28.11.1984, a. a. O.).

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an und kommt - gemessen daran - zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger hier nicht mit Erfolg auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen kann, weil er nicht binnen angemessener Frist Klage erhoben hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Einwandes wegen des Zwecks der Verjährungsregelungen strenge Maßstäbe anzulegen sind. Voraussetzung ist mithin, dass der Betroffene nach Scheitern der Verhandlungen alsbald, d. h. in kurzer Zeit Klage erhebt. Das ist hier aber nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger, obwohl der Beklagte bereits am 13. April 1999 erstmals die Einrede der Verjährung erhoben hatte, erst am 3. Februar 2000, d. h. rund zehn Monate später, Klage erhoben." (vgl. Rdnrn. 20, 21 a. a. O., in einem Verfahren wegen Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern)

Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Antragsbegründungsschrift vom 9. November 2004 nicht auseinander. Die schlichte Berufung auf das Rücksichtnahmegebot in § 86 SGB X und die nicht näher erläuterte Behauptung, eine Zeitspanne von 19 Monaten bzw. 13 Monaten (wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, da es den Zeitpunkt des Endes des Einredeverzichts auf den 18.11.2000 datiert, vgl. S. 12 Abs. 2 d. UA) sei für gütliche, außergerichtliche Einigungsbemühungen notwendig gewesen, machen die für den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche Ergebnisunrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht plausibel.

Weiter wendet die Antragsbegründungsschrift ein, die Verjährungseinrede könne aus materiell-rechtlichen Gründen nicht durchgreifen. Der für den Zeitraum vom 7. September 1991 bis 31. Dezember 1996 geltend gemachte Erstattungsanspruch verjähre gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 26 SGB X, §§ 187 f. BGB erst mit Ablauf des Jahres 2005. Zu Recht gehe das Verwaltungsgericht von der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X (n. F.) aus; es berücksichtige mit der - wegen einer Regelungslücke - analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X (n. F.) und der Festlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe und ihre tatsächliche Zahlung (durch den erstattungsberechtigten Leistungsträger) aber nicht, dass der vorliegende Fall vom Wortlaut der Norm mangels Ausnahmeregelung mit erfasst werde. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts stelle sich inhaltlich als teleologische Reduktion der Vorschrift dar, deren Anforderungen im Vergleich zu den Voraussetzungen einer Analogie strenger seien. Der Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X (n. F.) stelle ausdrücklich auf die subjektive Kenntniserlangung des Erstattungsberechtigten bezüglich der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers ab. Auf eine vermeintlich gleich gelagerte Fallgestaltung des § 111 SGB X könne wegen des Unterschiedes der beiden Normen nicht verwiesen werden. § 111 SGB X beziehe sich auf die Geltendmachung des Anspruches, die begriffslogisch nicht von der Kenntniserlangung über die Entscheidung des Verpflichteten abhängen könne, da sie für die Entscheidung des Verpflichteten erst Voraussetzung sei. Für die Frage des Verjährungsbeginns i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X könne der Fristlauf durchaus von der subjektiven Kenntniserlangung der Entscheidung des Anspruchsverpflichteten abhängig gemacht werden. Denkbar sei die Geltendmachung eines Anspruchs bezüglich dessen sich der Verpflichtete zur Leistungsverweigerung entschließe. Vorliegend habe die Leistungsbereitschaft des Verpflichteten noch infrage gestanden und eine Entscheidung sei erwartet worden. In der angefochtenen Entscheidung werde selbst darauf hingewiesen, dass andere Gerichte auf subjektive Kriterien abstellen würden (S. 10 f. d. UA unter Verweis auf VG Gelsenkirchen, Urt. v. 13.12.2002 - 19 K 7084/00 -; VG Magdeburg, Urt. v. 25.6.2003 - 6 A 759/02 -). Vorliegend habe der Kläger als erstattungsberechtigter Leistungsträger von der abschließenden Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht erst in der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt. Zuvor seien sich die Beteiligten nicht darüber einig gewesen, ob die Hilfeempfängerin Bettina Baumgart ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor ihrer stationären Aufnahme in die Behinderteneinrichtung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt habe. Erst nachdem - nach einem entsprechenden Nachweis - Klageabweisung beantragt worden sei, habe der Kläger von einer abschließenden Entscheidung der anspruchspflichtigen Beklagten ausgehen können. Die Verjährungsfrist habe damit bestenfalls mit Ablauf des Jahres 2001 begonnen.

Überwiegende ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis begründet dieses Vorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht geht in seinem rechtlichen Ansatz zur Verjährungseinrede gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I, S. 1983) - n. F. - davon aus, dass eine unmittelbare Anwendung der Rechtsvorschrift auf Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern - hier nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X) - wegen der Bestimmung über den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht möglich sei. Soweit die Regelung auf die Kenntniserlangung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht abstelle, werde eine solche Entscheidung für den zurückliegenden (Erstattungs-)Zeitraum regelmäßig nicht getroffen. Über einen Leistungsanspruch des Berechtigten entscheide vielmehr der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger; der erstattungsverpflichtete Träger werde für die Hilfegewährung erst nach Übernahme des Hilfefalls zuständig (vgl. S. 9 Abs. 2 d. UA).

Für das Verwaltungsgericht erweist sich hiernach hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht" als entscheidend, dass für den zurückliegenden Erstattungszeitraum kein Verwaltungsakt durch den Erstattungspflichtigen gegenüber einem Hilfeempfänger bezüglich seines Sozialleistungsanspruches mehr erfolgt (,weil dessen Ansprüche bereits durch den Erstattungsberechtigten beschieden und erfüllt wurden). Davon, dass mit der Entscheidung des Erstattungspflichtigen i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X das sozialrechtliche Leistungsverhältnis zwischen Erstattungspflichtigem und Hilfeempfänger angesprochen wird und nicht - wovon der Kläger mit seinen Ausführungen zur Ablehnung oder Anerkennung der Erstattungspflicht ausgeht - das erstattungspflichtige Verhältnis der beiden Sozialhilfeträger, gehen auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 23.1.2003 - 12 LC 527/02 - FEVS 54, 564; Urt. v. 10.4.2002 - 4 LB 3480/01 - FEVS 54, 64), das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (Urt. v. 15.1.2004 - 12 A 11823/03.OVG - juris) sowie die vom Kläger für eine vermeintlich gegenteilige Auffassung und im angefochtenen Urteil benannten Verwaltungsgerichte (VG Magdeburg, Urt. v. 25.6.2003 - 6 A 759/02 - juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 13.12.2002 - 19 K 7084/00 - ZFSH/SGB 2003, 226) aus. Mit dieser Rechtsauffassung zum Inhalt einer "Entscheidung" des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers "über seine Leistungspflicht" setzt sich die Antragsbegründungsschrift nicht auseinander und stellt die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht in der gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise infrage.

Auch die Ausführungen dazu, weshalb die gleich lautende Regelung zum Beginn des Fristenlaufs in § 111 Satz 2 SGB X (n. F.) und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X (n. F.) eine unterschiedliche Auslegung rechtfertige, treffen nicht den Kern der gerichtlichen Feststellung, wonach die angesprochene Entscheidung den Leistungsanspruch des Hilfeempfängers betreffe (und nicht die Reaktion des Erstattungspflichtigen auf die Anzeige des Kostenerstattungsfalles durch Ablehnung oder Anerkenntnis seiner Erstattungspflicht). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt hierzu (im Urt. v. 10.4.2002, a. a. O.) unter Hinweis auf die Gründe für die Neufassung der §§ 111 Satz 2, 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X aus:

"Die Neufassung der Verjährung in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n. F. knüpft unmittelbar an die Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X n. F. an. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 14/4375 S. 60) heißt es dazu: "Die Änderung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X, um die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kompatibel zu gestalten...". Die unmittelbare Übernahme des Wortlauts des § 111 Satz 2 2. Halbs. SGB X n. F. in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n. F. verdeutlicht, dass auch bei der Formulierung dieser Verjährungsregelung nur der bereits erwähnte und im Sozialversicherungsrecht nicht seltene Fall erfasst worden ist, dass verschiedene Leistungsträger zu verschiedenen Zeitpunkten Entscheidungen über ihre Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten treffen und sich dann Erstattungsansprüche des einen Leistungsträgers gegen den anderen Leistungsträger ergeben. Für den vorliegenden Fall, für das Sozialhilferecht typischen Fall des Erstattungsstreits zwischen dem örtlichen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe passt diese Regelung ersichtlich nicht. Denn in diesem Fall hat der Kläger als örtlicher Träger der Sozialhilfe eine Entscheidung über die Leistungsgewährung gegenüber dem Hilfeempfänger getroffen. Eine Entscheidung des Beklagten als überörtlichem Träger der Sozialhilfe über eine eigene Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger erfolgt nicht..."(vgl. Rdnr. 57, a. a. O.)

Auf diesen Zusammenhang für die Gesetzesänderung geht der Kläger nicht ein; eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb in Bezug auf die Entscheidung des Erstattungspflichtigen auf das Kostenerstattungsbegehren und nicht auf den Leistungsanspruch des Hilfeempfängers abzustellen sei, wird nicht gegeben.

Soweit die zuvor genannten Gerichte im Übrigen in Bezug auf den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist subjektive Kriterien berücksichtigen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dies vorliegend zu einer Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils führt. Das Verwaltungsgericht Halle stellt hinsichtlich des Verjährungsbeginns auf den Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem der Anspruch entstanden ist, wobei als Zeitpunkt der Entstehung die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe und die tatsächliche Zahlung von Sozialhilfe angesehen wird (vgl. S. 10 Abs. 2 d. UA). Es folgt insoweit der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Januar 2003 - 12 LC 527/02 - (a. a. O.); der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts stellt in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an den Hilfeempfänger ab (vgl. Urt. v. 10.4.2002 - 4 LB 3480/01 - a. a. O.). Dagegen hält das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 15.1.2004 - 12 A 11823/03.OVG - a. a. O.) für den Verjährungsbeginn den Ablauf des Kalenderjahres für maßgeblich, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat; das Oberverwaltungsgericht geht allerdings zugleich davon aus, dass es in der Praxis kaum Fälle geben dürfte, in denen ein gem. § 107 BSHG erstattungsberechtigter Sozialhilfeträger erst nach dem Entstehen seines Anspruches von den dafür maßgeblichen Umständen und dem "richtigen" erstattungsverpflichteten Sozialhilfeträger Kenntnis erlangt (a. a. O. Rdnr. 23). Es stellt weiter fest:

"Es kann analog aber auch nicht etwa an den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der "Entscheidung" des erstattungsverpflichteten Sozialhilfeträgers über seine Kostenerstattungspflicht angeknüpft werden... Dies gilt, soweit infolge späterer Sozialhilfeleistungen der Kostenerstattungsanspruch erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, aus den oben bereits dargelegten Gründen und anderenfalls deshalb, weil dann der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger schon vor diesem Zeitpunkt alle seinen Anspruch begründenden Umstände kannte und das Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt der gesetzgeberischen Absicht widerspräche" (a. a. O., Rdnr. 23).

Soweit das Verwaltungsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2003 (- 6 A 759/02 - a. a. O.) hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers vom eigenen Kostenerstattungsanspruch und der Kostenerstattungspflicht des Dritten anknüpft, geht es ebenfalls davon aus, dass Kenntnis im vorbezeichneten Sinne vorliegt, wenn dem erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger "der Sachverhalt, der den Tatbestand des § 107 Abs. 1 BSHG zu erfüllen in der Sache geeignet ist, positiv bekannt ist und er Sozialhilfe an den Verzogenen leistet und zwar - wie sich aus dem Vorstehenden zum Beginn der Verjährungsfrist ergibt - jeweils zum Zeitpunkt der bewilligten Leistung und für den maßgeblichen Zeitpunkt oder -raum" (a. a. O., Rdnr. 31). Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urt. v. 13.12.2002 - 19 K 7084/00 - a. a. O.) stellt hinsichtlich des Verjährungsbeginns auf den Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger Kenntnis von seinem Erstattungsanspruch hat. Soweit es in diesem Zusammenhang an eine, ein Anerkenntnis beinhaltende Entscheidung des Erstattungspflichtigen über seine Kostenerstattungspflicht anknüpft, machen die Einschränkung "jedenfalls" und die weiteren Ausführungen dazu, dass der erstattungsberechtigte Kläger spätestens bei Anmeldung seines Erstattungsanspruches beim Beklagten wusste, dass dessen gesetzliche Voraussetzungen dem Grunde nach vorlagen, deutlich, dass es in dem zu entscheidenden Fall nicht maßgeblich auf eine genaue zeitliche Fixierung und ein bestimmtes Ereignis ankam und besagtes Anerkenntnis nicht als zwingende Voraussetzung für eine entsprechende Kenntniserlangung des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers angesehen wurde.

All diesen Entscheidungen, die auf eine subjektive Kenntniserlangung des Erstattungsberechtigten zur Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist abstellen, ist jedenfalls gemeinsam, dass sich die Kenntniserlangung grundsätzlich auf die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale i. S. des § 103 oder § 107 BSHG beziehen und nicht auf die Reaktion des Erstattungspflichtigen auf das Kostenerstattungsbegehren. Gegenteiliges macht die Antragsbegründungsschrift des Klägers nicht plausibel. Ebenso wenig ergibt sich ein Anhalt dafür, dass bei Berücksichtigung nicht nur des objektiven Kriteriums des Entstehens eines Kostenerstattungsanspruches, sondern auch des subjektiven Kriteriums der Kenntniserlangung des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers von den seinen Kostenerstattungsanspruch begründenden Umständen einschließlich des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers, der Beginn der Verjährungsfrist zugunsten des Klägers und mit Auswirkung auf das Urteilsergebnis hinauszuschieben wäre. Angesichts der weiteren Ausführungen des Klägers in der Antragsbegründungsschrift, bereits mit Schriftsatz vom 2. September 1992 beim Rechtsvorgänger der Beklagten "zur Fristwahrung seinen Kostenerstattungsanspruch gem. § 103 BSHG" geltend gemacht zu haben und dem, vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Schreiben des Klägers vom 21. April 1994 über die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs für den im vorliegenden Fall betroffenen Hilfeempfänger, spricht nichts dafür, dass die subjektive Kenntniserlangung des Klägers bis zum vom Verwaltungsgericht angenommenen Verjährungsbeginn spätestens mit Ablauf des Jahres 1996 (vgl. S. 11 Abs. 2 d. UA) nicht gegeben gewesen sein könnte.

Im weiteren macht die Antragsbegründungsschrift geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 112 BSHG a. F. bzw. §§ 111, 120 SGB X. Da das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgehe, dass Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 verjährt seien, prüfe es den Anspruchsausschluss gem. § 111 Satz 1 SGB X nur noch für den Zeitraum danach. Soweit das Verwaltungsgericht von einer ausreichenden Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs durch das klägerische Schreiben vom 21. April 1994, das am 5. Mai 1994 beim Rechtsvorgänger der Beklagten eingegangen sei, ausgehe, verhindere dies einen Anspruchsausschluss nicht erst für den Zeitraum ab 1. Januar 1997, sondern bereits für den Zeitraum ab 5. Mai 1993. Auch die Ansprüche des Klägers im Zeitraum 7. September 1991 bis 4. Mai 1993 seien mit Blick auf das klägerische Schreiben vom 2. September 1992, das beim Rechtsvorgänger der Beklagten am 7. September 1992 eingegangen sei, rechtzeitig geltend gemacht worden. Dieses Schreiben erfülle die Anforderungen des § 112 BSHG a. F. bzw. der §§ 111, 120 SGB X.

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel am Urteilsergebnis. Auf die Frage, ob der Kläger seine Kostenerstattungsansprüche für den Zeitraum 7. September 1991 bis 31. Dezember 1996 gegenüber dem erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger rechtzeitig vor Ende der Ausschlussfrist i. S. des § 112 BSHG bzw. § 111 SGB X geltend gemacht hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Verjährung dieser Ansprüche nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten wurden.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Zulassungsgrund ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

"Grundsätzliche Bedeutung" besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.1987, - BVerwG 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). "Dargelegt" i. S. des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist eine grundsätzliche Bedeutung dem gemäß nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung dieser Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise - unter Benennung von Tatsachen und Erkenntnisquellen sowie unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung bzw. der für die Entscheidung maßgeblichen ober-gerichtlichen Rechtsprechung - zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Hingegen ist es nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.2.1998 - A 1 S 134/97 - JMBl. S. 289; vgl. zur Revisionszulassung: BVerwGE 24, 264; 52,33; Seibert, DVBl. 1997, 932 (938f.)).

Diesen Anforderungen an die Darlegung genügt die Antragsschrift nicht. Die Antragsbegründungsschrift bezeichnet die Fragen als grundsätzlich klärungsbedürftig,

-"ob im Einzelfall unter Berücksichtigung des § 86 SGB X und dem daraus zu folgernden Rücksichtnahmegebot zwischen Sozialleistungsträgern in Anbetracht des Verzichts auf die Einrede der Verjährung bei Fortfall der den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von 13 1/2 Monaten (18. November 2000 bis 27. Dezember 2002) als angemessen anzusehen ist",

-"ob in Fällen der Ausgleichspflicht von Sozialhilfeträgern der Beginn der Verjährungsfrist entgegen dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X von objektiven Kriterien oder dem Wortlaut nach von subjektiven Kriterien abhängt",

ohne indes - wie es erforderlich gewesen wäre - substantiiert darzulegen, weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen. Der allgemeine Hinweis auf eine fehlende ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung genügt insoweit nicht, weil nicht jede ober- oder höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage zugleich von grundsätzlicher Bedeutung ist. Auch der Umstand, dass sich die aufgeworfenen Fragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen können, ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.10.1981 - 5 B 66.81 -, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 205; OVG LSA, Beschl. v. 28.7.2004 - 3 L 267/04 -). Ebenso wenig kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ausreichend dargelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 26.9.1995 - 6 B 61.95 - Der Personalrat 1996, 27; Beschl. v. 24.2.1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2; std. Rechtspr. d. Senats, Beschl. v. 19.1.2006 - 3 L 2/06 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in Streitigkeiten der vorliegenden Art nach § 188 Satz 2 VwGO a. F. bestehende Gerichtskostenfreiheit ist infolge Hinzufügung des 2. Halbsatzes zu dieser Bestimmung durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - RmBereinVpG - (BGBl. I, S. 3987) für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern beseitig worden. Diese am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Regelung betrifft auch das vorliegende, im Jahre 2004 anhängig gewordene Zulassungsverfahren. Dies folgt aus § 194 Abs. 5 VwGO, wonach § 188 Satz 2 für die ab dem 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist. Unter der Formulierung "bei Gericht" ist nicht die Rechtshängigkeit (§ 90 VwGO), sondern die Anhängigkeit bei der jeweiligen Gerichtsinstanz zu verstehen (so BVerwG, Beschl., v. 5.5.2004 - 5 KSt 1/04 - u. a., juris). Gemäß § 206 Abs. 1 SGG ist auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe, die - wie hier - nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen, § 188 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 47, 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 43 GKG. Die Streitwerte der wechselseitig eingelegten Rechtsmittel sind, da verschiedene Streitgegenstände betreffend, zusammenzurechnen (vgl. § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Streitwert für den vom Kläger gestellten und den Kostenerstattungszeitraum 7. September 1991 bis 31. Dezember 1996 betreffenden Zulassungsantrag beträgt (gerundet) 262.409,00 €. Er errechnet sich aus dem im Klageantrag für den Zeitraum vom 7. September 1991 bis 31. Dezember 2003 begehrten Erstattungsbetrag in Höhe von 607.842,04 € abzüglich des im angefochtenen Urteil für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003 zugesprochenen Erstattungsbetrages von 345.432,71 € (313.325,12 € + 32.107,59 €, vgl. S. 19 Abs. 3 d. UA). Die Zinsforderung bleibt als unselbständige Nebenforderung gem. § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt. Für den gegen den ausgeurteilten Zinsanspruch gerichteten Zulassungsantrag der Beklagten (vgl. § 43 Abs. 2 GKG) beträgt der Streitwert 21.247,00 €. Der Senat hält bei einem - wie hier - zeitlich nicht begrenzten, lediglich den Beginn der Verzinsungspflicht festlegenden Tenor, den (jeweiligen) Jahresbetrag des streitigen Zinsanspruches (gerundet) für angemessen und ausreichend (vgl. Senatsbeschl. v. 8.5.2006 - 3 L 405/04 -; zum Basiszinssatz siehe Palandt, BGB, 65. Aufl., § 288 Rdnr. 14). Dies ergibt einen Gesamtstreitwert in Höhe von 283.656,00 €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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