Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 3 L 4/07
Rechtsgebiete: LSA-StrG, GG


Vorschriften:

LSA-StrG § 9
LSA-StrG § 10
GG Art. 14 I
1. Die Behauptung an der ursprünglichen Befestigung des Weges (tatsächlich/finanziell) mitgewirkt zu haben, vermag keinen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung zu begründen und dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Charakter der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers keine drrittschützende Wirkung zu vermitteln.

2. Der Anliegergebrauch (Art 14 Abs. 1 GG) gewährleistet keinen bestimmten Ausbauzustand.


Gründe:

Der Antrag des Klägers zu 2. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 11.4.2005 - 3 L 15/02 - m. w. N.). Der Zulassungsgrund ist gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, S. 1458).

Hieran gemessen erweckt das Vorbringen des Klägers zu 2. keine überwiegenden Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses.

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht habe das Klägerbegehren bereits im Tatbestand des angefochtenen Urteils fehlerhaft als "Leistungsbegehren gegen die Beklagte auf (Wieder)Herstellung eines Weges" gedeutet. Der Kläger zu 2. mache keinen Leistungsanspruch i. S. eines "Anspruches auf Ausbau einer Straße nach dem Straßengesetz Sachsen-Anhalt" gegen den Träger der Straßenbaulast geltend, sondern fordere die Ausübung "drittschützender Amtspflichten der Gebietskörperschaft auf Durchsetzung einer fachgerechten und ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Anliegerzufahrt "Am Kirschberg" gegen den Verursacher der durch private Baumaßnahmen am Straßenkörper erheblich verschlechterten (unebenen/schlammgefährdeten) Beschaffenheit der Straßenoberfläche". Das Klagebegehren sei auf drittschützende ermessensfehlerfreie Ausübung der Amtspflicht der Beklagten auf Einhaltung und Durchsetzung der bauordnungsrechtlichen Auflagen und Vorgaben gegen den verursachenden Bauherrn Z. gerichtet gewesen. Dieser habe den ursprünglich gut geschotterten und befestigten Straßenbelag zwecks Verlegung einer Wasserzuleitung aufgeschachtet und in der Folge nur sporadisch eingeebnet. Die Beklagte habe den Verursacher Z. zwar sporadisch zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufgefordert, im Rahmen der Abnahme ihr Ermessen bezüglich der Bewertung des "ordnungsgemäßen Zustandes des Weges" aber fehlerhaft ausgeübt und den mangelhaften Zustand schlicht hingenommen. Wenn auch die straßenrechtliche Verkehrssicherungspflicht einem Geschädigten lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld (nach Maßgabe des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) zubillige und nicht auf Unterlassung oder Beseitigung der Schadensursache, so dürfte die Entscheidung der Beklagten über die Wahl der Reihenfolge der Maßnahmen und der Mittel zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht durch die Regeln des "ermessenfehlerfreien Verwaltungshandelns" eingeschränkt sein. Auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Straßenbaulast komme es vorliegend nicht an, weil eine behördliche Anordnung gegen den Verursacher G. Z. begehrt werde, die diesem die Pflicht (und Finanzierung der Leistungen) zur Herstellung des Straßenzustandes, wie er vor den Aufgrabungen bestanden habe, auferlege. Der Kläger zu 2. und weitere Anlieger der Zufahrt "Am Kirschberg 8 - 11" hätten die streitgegenständliche Zufahrt zu "DDR-Zeiten" in der gesamten Länge mit eigenen Mitteln und erheblichem finanziellen Aufwand flächendeckend schotterbeschichtet und befestigt. Hieraus ergebe sich eine Erweiterung des "Anliegergebrauchs" auf den vorherigen Ausbauzustand i. S. einer Klagebefugnis aus Art. 14 Abs. 1 GG. Ferner ergebe sich hieraus die subjektive Rechtsstellung des Klägers zu 2. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten bezüglich der Durchsetzung von Wiederherstellungspflichten des Verursachers G. Z..

Ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis begründen diese Einwände nicht.

Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht das Prozessziel des Klägers zu 2. unzutreffend gedeutet hat und ob der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchbescheides vom 30. März 2004 zu verurteilen, "die Anliegerauffahrt "Am Kirschberg" in A-Stadt / OT R. vor den Grundstücken mit der Bezeichnung Am Kirschberg 8 - 11 nach den Regeln der Baukunst zu befestigen", einer (Um)Deutung - wie in der Antragsbegründungsschrift geltend gemacht - zugänglich war. Denn jedenfalls rechtfertigt auch das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht die Annahme, dass der Kläger zu 2. - entgegen der erstinstanzlichen Auffassung - klagebefugt i. S. des § 42 Abs. 2 VwGO sei. Der Kläger zu 2. legt nicht schlüssig dar, dass ihm ein Anspruch für das begehrte behördliche Tätigwerden möglicherweise zustehen könnte, d. h. dass er möglicherweise ein subjektiv-öffentliches Recht für sich reklamieren kann, auf das sich sein Begehren mit Erfolg stützen könnte.

Die Antragsbegründungsschrift bezeichnet bereits keine Rechtsvorschrift, die dem Kläger zu 2. einen Rechtsanspruch oder Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung in Bezug auf das von ihm begehrte behördliche Einschreiten gegen den vermeintlichen Schädiger Z. einräumt. Soweit die Beklagte in ihrer Funktion als Trägerin der Straßenbaulast in Anspruch genommen werden soll, hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 9. April 1997 (A 4 S 6/97), auf das sich die angefochtene Entscheidung ausdrücklich bezieht, bereits ausgeführt, dass die in § 10 Abs. 1 StrG LSA normierte Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch vermittelt, dem die jedermann zustehende Berechtigung zugrunde liegen würde, die Befolgung der normierten Verpflichtung der öffentlichen Gewalt zu verlangen und ggf. im Klageverfahren zu erzwingen. Ein Verstoß gegen die straßenrechtliche Verkehrssicherungspflicht eröffnet dem Betroffenen im Schadensfall lediglich einen Amtshaftungsanspruch nach Maßgabe des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, der auf Schadensersatz in Geld und nicht auf Unterlassung oder Beseitigung der Schadensursache gerichtet ist (OVG LSA, Urt. v. 9.4.1997, a. a. O.). Weiter führt der 4. Senat aus, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA keinen "Verkehrssicherungsanspruch" vermittle, sondern die (Eigen)Verantwortlichkeit des Trägers der Straßenbaulast klarstelle. Die sich aus § 9 Abs. 1 StrG LSA ergebende, im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Straßenbaulast stehende Verpflichtung zur Unterhaltung seines Straßennetzes bestehe als öffentlich-rechtliche Verpflichtung auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge ausschließlich gegenüber der Allgemeinheit (OVG LSA, Urt. v. 9.4.1997, a. a. O., m. w. N.).

Soweit die Antragsbegründungsschrift die Einhaltung und Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Auflagen und Vorgaben gegen den Verursacher Z. einfordert, ist - unabhängig von der Frage des Drittschutzes - bereits weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Beklagten bauordnungsrechtliche Befugnisse i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1, 2 BauO LSA zustehen. Untere Bauaufsichtsbehörden sind gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA die Landkreise und kreisfreien Städte. Soweit auf Antrag Gemeinden die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise (widerruflich) übertragen werden kann, betrifft das nur Gemeinden mit mindestens 25.000 Einwohnern (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA). Diese Voraussetzung erfüllt die Beklagte nicht, die nach Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt am 30. Juni 2006 eine Bevölkerungszahl von 597 aufgewiesen hat (vgl. www.stala.sachsen-anhalt.de/gk/statistik/gem/s/g.15260054.chart.html). Im Übrigen verhält sich die Antragsbegründungsschrift auch nicht zur Frage einer möglichen Sperrwirkung i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 3 StrG LSA und ihrer Auswirkungen. Danach bedarf es behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden nicht, ausgenommen für Gebäude. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in der bereits genannten und im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung vom 9. April 1997 (- A 4 S 6/97 -) in diesem Zusammenhang ausgeführt, § 10 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA, wonach Straßen so herzustellen und zu unterhalten sind, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen, sei eine Klarstellung, "dass der Träger der Straßenbaulast für den ordnungsgemäßen Zustand seines Straßennetzes einschließlich aller Nebenanlagen selbst verantwortlich ist und nicht der hoheitlichen Einflussnahme anderer staatlicher Behörden, namentlich der Bauordnungsbehörden, ausgesetzt sein soll...". In Bezug auf eine entsprechende (ohne die Ausnahme für Gebäude) Freistellung des Baulastträgers nach § 4 Satz 2 FStrG wird die Auffassung vertreten, dass sich die Sperrwirkung auch auf sonstige, beim Vollzug des Landesbauordnungsrechtes übliche behördliche Maßnahmen wie Zustimmung, Ausnahmen, Befreiungen, Überwachungen beziehe (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 39, Rdnr. 3.1, S. 1267).

Die hiernach in Betracht kommenden straßenrechtlichen Befugnisse der Beklagten vermitteln dem Kläger zu 2. indes kein subjektiv-öffentliches Recht. Insbesondere vermag die Behauptung, an der ursprünglichen Befestigung des Weges (tatsächlich/finanziell) mitgewirkt zu haben, keinen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung zu begründen und dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Charakter der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers auch keine drittschützende Wirkung zu vermitteln.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil vom 7. Januar 1972 (IV C 49.68 BVerwGE 39, 235) zum Anspruch des Einzelnen auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung fest:

"Es ist ein Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, dass rechtliche Regelungen, die der Verwaltung ein Ermessen einräumen, dem einzelnen Interessenten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwaltungsentscheidung nur gewähren, wenn und soweit diese Regelungen erlassen sind, um - zumindest auch - seinem individuellen Interesse zu dienen. Aus Regelungen dagegen, die nicht dem individuellen Interesse bestimmter Personen zu dienen bestimmt sind, können diese weder einen Anspruch auf bestimmtes Verwaltungshandeln, noch auch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwaltungsentscheidung herleiten..."

Zum Drittschutz von Normen führt das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 19. März 1997 (- 11 B 102/96 - juris) aus:

"Drittschutz vermitteln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierten Personenkreises dienen (vgl. z. B. BVerwGE 95, 333 [338])."

Hieran gemessen legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar, dass sich der Kläger zu 2. für sein Klagebegehren auf eine Rechtsnorm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm nicht allein als dem Allgemeininteresse dienend angesehen wird, sondern auch Schutzgesetz für einen bestimmten Personenkreis ist und der Kläger zu 2. diesem Personenkreis zuzurechnen ist. Die Leistungen des Klägers zu 2. bei der ursprünglichen Befestigung des Weges wären insoweit rechtlich nur relevant, wenn dies die Zugehörigkeit zu einem geschützten Personenkreis vermitteln könnte; vorliegend lässt sich aber bereits nicht die erforderliche Feststellung treffen, dass eine konkrete Rechtsnorm, die als Rechtsgrundlage für das begehrte behördliche Einschreiten dienen könnte, Schutzfunktion für einen bestimmten Personenkreis aufweist.

Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Verweis auf einen wegen Beteiligung am "Ausbauzustand" des Weges "erweiterten" Anliegergebrauch aus Art. 14 Abs. 1 GG. Insoweit genügt das Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Antragsbegründungsschrift stellt lediglich eine Behauptung auf, ohne den vertretenen Rechtsstandpunkt in nachvollziehbarer Weise zu erläutern. Hierzu hätte schon allein deshalb Veranlassung bestanden, weil der 4. Senat in der klägerseits bekannten Entscheidung vom 9. April 1997 (a. a. O.) feststellt, dass der Anliegergebrauch (Art. 14 Abs. 1 GG) keinen bestimmten Ausbauzustand gewährleistet. Ebenso wenig findet eine Auseinandersetzung mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung statt. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 1999 (- 4 VR 7/99 - Buchholz 407.4 § 8 a FStrG Nr. 11) festgestellt, dass der Anliegergebrauch keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition vermittelt und sich seine Gewährleistung nach dem einschlägigen Straßenrecht richtet. Im Beschluss vom 21. Oktober 2003 (- 4 B 93/03 - juris) geht das Bundesverwaltungsgericht zur Regelung in § 8 a Abs. 4 Satz 1 FStrG (entsprechend § 22 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA) davon aus, dass die Unterbrechung oder wesentliche Erschwerung einer Verbindung eines Grundstücks mit der an ihm vorbeiführenden Straße - wenn angemessener Ersatz nicht geschaffen wird - lediglich einen Entschädigungsanspruch begründen kann und stellt in diesem Zusammenhang fest:

"Der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegesystem bildet daher regelmäßig keinen in den Schutz der Anlieger einzubeziehende Rechtsposition."

In seinem Urteil vom 21. Dezember 2005 (- 9 A 12/05 u. a.-, NVwZ 2006, 603) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

"...dass der Anliegergebrauch - auch unter Berücksichtigung des Art. 14 GG... - keinen Schutz gegen den Wegfall einer bestimmten Wegeverbindung gewährt. Anlieger werden durch eine Verschlechterung der für ihre Grundstücke bestehenden Verkehrsverhältnisse in der Regel nicht in ihren Rechten verletzt. Ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang..."

Für eine erweiternde Auslegung des Begriffes des "Anliegergebrauchs" i. S. der vom Kläger zu 2. aufgestellten Behauptung unter Berücksichtigung der Einbindung des Abwehrrechtes nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in das Straßengesetz Sachsen-Anhalt, ergibt sich nach alldem keinerlei Anhalt.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Der Zulassungsgrund ist bereits nicht in der gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt. Die Antragsbegründungsschrift führt hierzu aus, die rechtliche Bewertung zur Frage "drittschützender Amtspflichten der Gebietskörperschaft/Straßenbaulastträger" weise hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Frage, ob die Klagebefugnis des Klägers zu 2. auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützt werden könne, rechtliche Schwierigkeiten auf. Besondere rechtliche Schwierigkeiten i. S. des Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO werden damit indes nur behauptet, ohne dass eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben wird, weshalb die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen und damit die Rechtssache selbst das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, also signifikant vom Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.7.2006 - 3 L 4/05 - m. w. N.). Im Hinblick auf die vorausgehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vermag der Senat besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht festzustellen.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Auch insoweit genügt das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift nicht den Darlegungsanforderungen an diesen Zulassungsgrund. Die Antragsbegründungsschrift führt aus, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, als die Frage des Herstellungs- und Unterhaltungszustandes von Straßen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA) nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszurichten sei. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung verlange jedoch die Erhaltung eines Zustandes, der sehr wohl den "Schutz der Verkehrsteilnehmer" bezwecke und nicht allein auf die Verantwortlichkeit des Straßenbaulastträgers abstelle.

Damit wird jedoch nicht - wie es für eine Grundsatzberufung erforderliche wäre - substantiiert erläutert und dargelegt, weshalb die Klärung der Frage von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 26.9.1995 - 6 B 61.95 - Der Personalrat 1996, 27; Beschl. v. 24.2.1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2; OVG LSA, Beschl. v. 27.7.2006 - 3 L 4/05 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück