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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: 3 L 53/06
Rechtsgebiete: HeimG, SGB XI
Vorschriften:
HeimG § 5 Abs. 5 | |
HeimG § 8 Abs. 8 | |
SGB XI § 87a |
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine heimrechtliche Anordnung nach § 17 HeimG hinsichtlich einer Formulierung in einem von ihr entworfenen Musterheimvertrag.
Die Klägerin betreibt eine vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 84 Plätzen in A-Stadt, welche durch einen Versorgungsvertrag i. S. d. § 72 SGB XI zugelassen worden ist.
Mit Schreiben vom 17. April 2002 übersandte die Klägerin dem Beklagten einen aufgrund der mit Wirkung zum 1. Januar 2002 erfolgten Änderungen des Heimgesetzes sowie des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) überarbeiteten Entwurf eines Musterheimvertrages, der unter § 13 Ziff. 4 folgende Regelungen enthalten sollte:
"Beim Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung mit dem Todestag. Bis zu zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Sterbetag folgt, hat das Heim einen Anspruch auf Fortzahlung der Unterkunfts- und Investitionskosten (vgl. S. 2 d. Heimvertrages). Sofern der durch das Ableben des Bewohners frei gewordene Heimplatz schon vor Ablauf dieser Frist durch einen neuen Bewohner belegt wird, endet der Fortzahlungsanspruch mit dem Tag dieser Neubelegung."
Das Amt für Versorgung und Soziales M. nahm mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 gegenüber der Senioren-Wohnpark GmbH, der Muttergesellschaft u. a. der Klägerin, zum vorgelegten Musterheimvertrag Stellung. Zu § 13 Ziff. 4 führte es aus:
"Gemäß § 87 a SGB XI endet der Heimvertrag grundsätzlich mit dem Todestag. Der Abs. 2 ist zu streichen (lt. Verfügung des Landesamtes für Versorgung und Soziales)."
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 wurde dem Beklagten für alle Einrichtungen, welche wie die Klägerin zur M.-Kliniken AG in Sachsen-Anhalt gehören, ein überarbeiteter Musterheimvertrag vorgelegt. Dessen § 13 Ziff. 4 war nunmehr wie folgt gefasst:
"Bei Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Sterbetag. Innerhalb dieser Frist hat der Heimträger einen Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten (vgl. S. 2 Ziff. 3 d. Heimvertrages). Das Heimentgelt ermäßigt sich dabei um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen. Sofern der durch das Ableben des Bewohners frei gewordene Heimplatz schon vor Ablauf dieser Frist belegt wird, endet die Fortzahlungsverpflichtung mit dem Tag dieser Neubelegung."
Zu diesem neuen Entwurf führte der Beklagte mit Schreiben vom 6. Februar 2004 aus, dass damit nur teilweise eine Änderung für den Bereich erfolgt sei, für den das Elfte Buch Sozialgesetzbuch gelte. Er wies auf rechtliche Mängel zu Einzelvorschriften hin und bat um Überarbeitung. Zu § 13 Ziff. 4 des Entwurfes führte er aus, dass die nunmehr beabsichtigte Formulierung keine Änderung gegenüber der vorherigen Fassung darstelle. Die Formulierung entspreche nicht der Rechtslage. Die Fortgeltungsklausel nach dem Tod stelle eine rechtswidrige Vereinbarung dar und damit einen Mangel, dessen Beseitigung mit dem Erlass einer Anordnung nach § 17 Abs. 1 HeimG gefordert werden könne.
Mit Schreiben vom 1. März 2004 führte die Klägerin aus, dass ihrer Auffassung nach die Regelung des § 8 Abs. 8 HeimG der des § 87 a Abs. 1 SGB XI vorgehe, weil das Elfte Buch Sozialgesetzbuch bereits vom Grundsatz her nicht das Verhältnis zwischen Einrichtungsträger und Heimbewohner regele. In die in diesem Verhältnis vorzunehmende zivilrechtliche Vertragsgestaltung könne allenfalls durch das Heimgesetz eingegriffen werden. Im Übrigen betreffe die streitige Fortzahlungsklausel überwiegend Investitionskosten, die gerade nicht Regelungsgegenstand des Elften Buches Sozialgesetzbuch seien.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 ordnete der Beklagte gem. § 17 HeimG an, dass die Klägerin in die Heimverträge mit Bewohnern, die Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung sind und Leistungen nach den §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, folgende Vereinbarung aufzunehmen habe:
"Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner verstirbt. Nicht anzuwenden auf den o. g. Personenkreis sind die Regelungen des § 8 Abs. 8 HeimG."
Des Weiteren verfügte der Beklagte die Vorlage eines geänderten Musterheimvertrages bis zum 25. November 2004 und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000,- € die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Anordnung nach § 17 HeimG erforderlich sei, da die Klägerin trotz Mängelberatung gem. § 16 Abs. 1 HeimG den Mangel im Vertragstext nicht abgestellt habe. Für pflegeversicherte Bewohner des Heimes sei die Regelung des § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI zwingend anzuwenden. Danach ende die Zahlungspflicht eines pflegeversicherten Heimbewohners bzw. dessen Kostenträger mit dem Tag, an dem der Heimbewohner versterbe. Insoweit trete die Regelung des § 8 Abs. 8 HeimG gemäß § 5 Abs. 5 HeimG hinter der Regelung des § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI zurück. Vereinbarungen zwischen Pflegeheim und pflegeversicherten Heimbewohnern, die von § 87 a Abs. 1 SGB XI abwichen, seien rechtswidrig und gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 4 SGB XI nichtig. Die Nichtbeachtung der Regelung des § 87 a Abs. 1 SGB XI sei eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Die heimrechtliche Anordnung erfolge zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse.
Gegen die Anordnung hat die Klägerin am 18. November 2004 vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 (Az: 6 B 1300/04 MD) hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag abgelehnt. Mit Beschluss vom 21. Juli 2005 hat der Senat (Az: 3 M 456/04) die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Anordnung sei bereits nicht eindeutig formuliert, denn es sei unklar, ob sie für alle Bewohner und für alle bestehenden Verträge gelten solle oder ob die neu in den Mustervertrag aufzunehmende Regelung nur für die Zukunft, d. h. für neu abzuschließende Heimverträge zu berücksichtigen sei. Zudem sei nicht klar, ob der Beklagte mit dem zweiten Satz seiner Anordnung auch die Bestimmungen des Musterheimvertrages zur Behandlung des Nachlasses der verstorbenen Heimbewohner habe beanstanden wollen. Diese Bestimmungen seien im vorgehenden Verwaltungsverfahren nicht kritisiert worden. Im Übrigen seien die Regelungen im Heimgesetz gegenüber den Vorschriften im Elften Buch Sozialgesetzbuch vorrangig, denn es gehe hier um die Gestaltung zivilrechtlicher Verträge, die nur durch ordnungsrechtliche Vorschriften, wie z. B. des Heimgesetzes, überlagert werden könnten. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch seien demgegenüber sozialversicherungsrechtlicher Art und hätten keinen Einfluss auf das Verhältnis zwischen dem Heimbewohner und dem Träger der Einrichtung. Der Gesetzgeber des Heimgesetzes habe in Kenntnis der Regelung des § 87 a SGB XI die Möglichkeit der Entgeltfortzahlung über den Tod hinaus für einen beschränkten Zeitraum offen halten wollen. Die Regelungen entsprechend den Vorgaben des Heimgesetzes stellten keine unangemessene Benachteiligung der Bewohner dar, denn sie entsprächen mietvertraglichen Regelungen. § 87 a SGB XI sei keine spezialgesetzliche Ermächtigungsnorm, sondern eine Kompetenzüberschreitung des Gesetzgebers, weil eine Einflussnahme auf die zwischen Heim und Bewohner zu treffenden Regelungen nur über das Heimgesetz möglich sei. Im Übrigen sehe die Pflegeversicherung keine Leistungen für Wohnraum- und Investitionskosten vor, so dass im Elften Buch Sozialgesetzbuch auch keine entsprechende Regelungsbefugnis vorgesehen sei. Es komme daher nicht zu einer Regelungskollision, denn für die Ausgestaltung der Heimverträge seien allein die Vorschriften des Heimgesetzes maßgeblich. Es sei unzutreffend, wenn man aus § 5 Abs. 5 HeimG die Anwendbarkeit des § 87 a SGB XI folgere, denn § 5 Abs. 5 HeimG beziehe sich nur auf die in § 5 Abs. 3 HeimG genannten Leistungen. Ein Befolgen der streitigen Anordnung führe auch zu erheblichen Einnahmeverlusten bei der Klägerin, was zu einer Neukalkulation der Pflegesätze führen müsse. Im Übrigen seien gem. § 17 Abs. 2 und 3 HeimG Anordnungen nach § 17 HeimG mit Kostenrelevanz im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe und den Pflegesatzparteien zu erlassen. Da ein solches Einvernehmen nicht habe hergestellt werden können, sei die angegriffene Anordnung rechtswidrig. Schließlich sei die im Musterheimvertrag geregelte Entgeltfortzahlung kein zusätzliches Heimentgelt i. S. von § 14 HeimG.
Die Klägerin hat beantragt,
die Anordnung des Beklagten vom 22. Oktober 2004 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid verteidigt und ergänzend zu seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die in § 17 Abs. 2 und 3 HeimG normierten Beteiligungsrechte nicht darauf abzielten, die wirtschaftlichen Interessen des Einrichtungsträgers zu schützen. Die Regelungen dienten allein dazu, mit den zuständigen Kostenträgern Einvernehmen über heimrechtliche Anordnungen anzustreben, insbesondere, wenn diese Auswirkungen auf die mit den Kostenträgern vereinbarten Entgelte haben könnten. Die streitige Anordnung habe keine Kostenrelevanz.
Mit Urteil vom 22. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angefochtene Anordnung formell rechtmäßig sei. Sie sei insbesondere hinreichend bestimmt, denn der Inhalt der getroffenen Regelungen sei im Zusammenhang mit den Gründen der Anordnung und den sonstigen, ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten und insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig klar und unzweideutig erkennbar, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten könnten. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Anordnung ergebe sich, dass sowohl in die bereits abgeschlossenen Heimverträge als auch in die zukünftig abzuschließenden Verträge die hier streitige Regelung aufzunehmen sei. Dies gelte auch für den zweiten Satz der Anordnung, der einen offensichtlichen Schreibfehler enthalte. Der Beklagte habe offenkundig regeln wollen, dass § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG keine Anwendung finde, denn ansonsten hätte er durch die Benennung des vollständigen Absatzes 8 des § 8 HeimG die Regelung über den Nachlass im Musterheimvertrag ausgeschlossen, was er ersichtlich nicht gewollt habe, zumal die entsprechenden Regelungen des Musterheimvertrages nicht Gegenstand der vorangegangenen Mängelberatung gewesen seien. Die Anordnung sei auch materiell rechtmäßig, denn die in § 13 Ziff. 4 des von der Klägerin vorgelegten Musterheimvertrages enthaltene Fortgeltungsregelung stelle bei Vertragsschlüssen mit pflegeversicherten Personen einen Mangel i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG dar. Die Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG werde bei wörtlicher und auch gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI für den Kreis der Pflegeversicherten von der letztgenannten Vorschrift als vorrangige Sonderregelung überlagert. Selbst wenn nunmehr die gültige Gesetzesfassung von § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG einerseits und § 87 a Abs. 1 SGB XI andererseits letztendlich als redaktionelles Versehen des Gesetzgebers zu bewerten wäre, führe dies nicht zu einem unauflösbaren Widerspruch der Regelungen, welche das Rechtsverhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner regeln. Dem von der Klägerin behaupteten Widerspruch könne mit den herkömmlichen Mitteln der Gesetzesauslegung begegnet werden.
Mit der vom Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2007 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Die streitgegenständliche Anordnung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend bestimmt. Aus der Anordnung ergebe sich nicht hinreichend deutlich, ob nur bezogen auf die Zukunft eine Veränderung der Heimverträge vorzunehmen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe auch kein grundsätzlicher Vorrang des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Bewohner, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, jedenfalls nicht bezogen auf heimvertragliche Regelungen. Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch regele als Sozialversicherungsrecht allein das Verhältnis zwischen der Sozialversicherung und dem Sozialversicherten einerseits und der Sozialversicherung und dem Leistungserbringer andererseits. Demgegenüber regele das Heimgesetz die Rechte und Pflichten von Bewohnern und dem Träger der Einrichtung, hier insbesondere die Inhalte des Heimvertrages. Insoweit sei das Heimgesetz das speziellere Gesetz. Vom Grundsatz her hätte es einer Regelung im Elften Buch Sozialgesetzbuch zur Frage des Ablebens eines Heimbewohners, zumindest im Rechtsverhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner nicht bedurft. Eine solche Bestimmung sei solange unschädlich, wie in den Gesetzen gleich lautende Regelungen getroffen würden. Das Heimgesetz sei im Gesetzgebungsverfahren aber in "letzter Minute" noch einmal geändert worden. Im Hinblick auf die Begründung der letzten Entwurfsfassung, die dann zur endgültigen Fassung geworden sei, könne man nicht behaupten, dass auf Seiten des maßgeblichen Gesetzgebers ein Irrtum hinsichtlich des Inhaltes der Regelung vorgelegen habe. Vielmehr sei die Wiederaufnahme der Fortgeltungsregelung in bewusster Abkehr von der Ursprungsfassung erfolgt. Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch erfahre seine Spezialgesetzlichkeit auch nicht aus seinem Charakter als allgemeines Schutzgesetz für pflegeversicherte und bedürftige Personen. Der Schutzcharakter des Elften Buches Sozialgesetzbuch sei auf den eigentlichen Regelungsbereich des Gesetzes begrenzt. So beziehe sich die Zuständigkeit der Pflegekassen, z. B. bezogen auf die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, in erster Linie auf das Aushandeln von angemessenen Entgelten. Die Pflegekassen seien auch keine gesetzlichen Vertreter der Pflegebedürftigen im Sinne des Privatrechts, sondern sie bewegten sich allenfalls als Sachwalter für diesen Personenkreis auf dem Gebiet des von ihnen zu beachtenden öffentlichen Rechts. Der Anwendungsvorrang des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebe sich auch nicht aus der Verweisungskette in § 5 Abs. 5 HeimG. Vom Grundsatz her seien die Inhalte des Heimvertrages - Leistungen und Entgelte - in § 5 Abs. 3 HeimG geregelt. § 5 Abs. 5 HeimG stelle hierbei lediglich eine ergänzende Regelung dar, bezogen auf die Bewohner, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Der inhaltliche Bezug auf das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch § 5 Abs. 5 HeimG werde auf den Regelungskreis des § 5 Abs. 3 HeimG - nämlich Leistungen und Entgelte - eingeschränkt. Gegen den Vorrang von § 87 a Abs. 1 SGB XI gegenüber § 8 Abs. 8 HeimG spreche auch der Umstand, dass erstere Norm auslegungsbedürftig und aus Sicht der Klägerin einschränkend zu interpretieren sei. Dies sei bereits deshalb erforderlich, um Wertungswidersprüche zu allgemeinen mietvertraglichen Regelungen und zur Kündigungsregelung in § 8 Abs. 2 HeimG zu vermeiden. Im Weiteren sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend, dass die Spezialgesetzlichkeit des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Heimgesetz zu einer Schonung der öffentlichen Kassen führen würde. Tatsächlich habe bisher die Fortgeltungsregelung im Sinne des Heimgesetzes zu keiner besonderen Belastung der öffentlichen Kassen geführt. Erst die vom Verwaltungsgericht dargelegte Kompensation über einen anderen Auslastungsgrad der Heime würde die öffentlichen Kassen erstmalig belasten. Auch sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Verweigerung des Einvernehmens der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG nicht zu einer Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung nach § 17 Abs. 1 HeimG führe, unzutreffend.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2006 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Beklagte ist als Heimaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 HeimG befugt, gegenüber der Klägerin als Trägerin des Pflegeheimes Anordnungen zu erlassen, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden. Diese Befugnis erstreckt sich u. a. auf Anordnungen, die zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen oder Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Eine solche Anordnung hat der Bescheid vom 22. Oktober 2004 zum Gegenstand.
In formeller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die hier streitige Anordnung den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X. Eine hinreichende Bestimmtheit im Sinne dieser Vorschrift, welche § 37 Abs. 1 VwVfG nachgebildet ist, bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines solchen Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335).
Aus der getroffenen Verfügung, d.h. dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen muss für die Beteiligten, vor allem für den Adressaten, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass diese ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 11.06.1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, 1000). Der Verwaltungsakt muss, da er zugleich Titel und damit Grundlage der Vollstreckung ist, aus sich heraus verständlich sein (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 37 RdNr. 12 m. w. N.). Von dem Betroffenen kann deshalb grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er unter Hinzuziehung eines Dritten erforscht, was von ihm im Einzelnen verlangt wird (vgl. OVG Münster, Urt. v. 11.06.1992, a. a. O.). Zulässig sind allenfalls Bezugnahmen auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte oder ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 37 RdNr. 7 m. w. N.). Ob ein Verwaltungsakt diesen Anforderungen genügt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Die Annahme einer Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Unbestimmt i. S. v. § 33 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Dabei ist unschädlich, dass der Betroffene den Regelungsgehalt ggf. erst durch Auslegung - etwa unter Zuhilfenahme der Begründung oder anderer auf der Hand liegender Umstände des Einzelfalls - ermitteln muss (vgl. BSG, Urt. v. 15.05.2002 - B 6 KA 25/01 R- juris).
In Anwendung dieser Maßstäbe ist die streitige Anordnung vom 22. Oktober 2004 in Bezug auf die Frage, ob auch "Altverträge" von der Regelung erfasst werden, als hinreichend bestimmt anzusehen. In der Begründung der Anordnung wird darauf hingewiesen, dass die Aufforderung zur Vertragsänderung darauf beruht, dass für pflegeversicherte Bewohner die Regelung des § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI zwingend anzuwenden ist. Weiter wird dort ausgeführt, dass durch die Anordnung der Eingriff in die Rechte der derzeitigen Bewohner und Bewohnerinnen schnellstmöglich beseitigt und ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden solle. Hieraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass nicht nur zukünftig abzuschließende Verträge von der streitigen Anordnung erfasst werden sollten, sondern auch bereits bestehende Verträge (im Ergebnis zugunsten der Heimbewohner) geändert werden sollten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI bzw. das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, anders als das Heimgesetz in § 26 Abs. 2 HeimG, keine Übergangsvorschrift in Bezug auf "Altverträge" enthält.
Hinsichtlich der angeordneten Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 8 HeimG hat der Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in zulässiger Weise klargestellt (vgl. zur Zulässigkeit der Klarstellung eines unbestimmten Verwaltungsaktes im Verwaltungsprozess: BVerwG, Beschl. v. 21.06.2006 - 4 B 32.06 - NVwZ-RR 2006, 589), dass sich die streitige Anordnung lediglich auf § 8 Abs. 8 Sätze 2 und 3 HeimG bezieht und diese Rechtsvorschriften keine Anwendung auf die Heimbewohner finden sollen, welche Leistungsempfänger im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI sind. Die Nachlassregelung im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 4 HeimG sei nicht Gegenstand der angefochtenen Anordnung.
Die streitgegenständliche Anordnung des Beklagten ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senates (vgl. zuletzt Beschl. v. 17.09.2007 - 3 M 178/06 -) zur Begründung seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Passus in § 13 Abs. 4 des von der Klägerin vorgelegten Mustervertrages einen Mangel i. S. d. § 17 Abs. 1 HeimG aufweist. Mängel in dem genannten Sinne sind u. a. Vereinbarungen in Heimverträgen mit pflegeversicherten Personen, die den gesetzlichen Vorgaben in § 5 Abs. 3 und 5 HeimG nicht entsprechen.
Gemäß § 5 Abs. 3 HeimG sind im Heimvertrag die Rechte und Pflichten des Trägers und der Bewohnerin oder des Bewohners, insbesondere die Leistungen des Trägers und das von der Bewohnerin oder dem Bewohner insgesamt zu entrichtende Heimentgelt, zu regeln (Satz 1). Der Heimvertrag muss eine allgemeine Leistungsbeschreibung des Heims, insbesondere der Ausstattung, enthalten (Satz 2). Im Heimvertrag müssen die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte angegeben werden (Satz 3). Außerdem müssen die weiteren Leistungen im Einzelnen gesondert beschrieben und die jeweiligen Entgeltbestandteile hierfür gesondert angegeben werden (Satz 4).
Nach § 5 Abs. 5 HeimG müssen in Verträgen mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41, 42 und 43 SGB XI in Anspruch nehmen (Leistungsempfänger der Pflegeversicherung) Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 HeimG genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den im Siebten und Achten Kapitel oder den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen (Regelungen der Pflegeversicherung) entsprechen sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI) gesondert ausgewiesen werden (Satz 1). Entsprechen Art, Inhalt oder Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den Regelungen der Pflegeversicherung, haben sowohl der Leistungsempfänger der Pflegeversicherung als auch der Träger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung des Vertrags (Satz 2). Zu den hiernach zu beachtenden Regelungen gehört auch § 87 a Abs. 1 SGB XI in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, welcher im Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch enthalten ist. Gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 1 SGB XI werden die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag). Nach 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI endet die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tage, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Die letztgenannte Vorschrift steht im Einklang mit § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG, wonach das Vertragsverhältnis mit dem Tode der Bewohnerin oder des Bewohners endet. Dem widerspricht § 13 Abs. 4 des von der Klägerin zuletzt vorgelegten Mustervertrages, der auch für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung ein Vertragsende erst nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Sterbetag sowie einen Anspruch des Heimträgers auf Fortzahlung der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten für diesen Zeitraum vorsieht.
Der Rechtsauffassung der Klägerin, die von ihr vorgelegte vertragliche Regelung könne auf § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG gestützt werden, ist nicht zu folgen. Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1 SGB XI nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist indes vorliegend nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5 HeimG für diesen Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 a SGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Die gegenteilige Betrachtungsweise der Klägerin, die diesen Regelungswiderspruch durch eine isolierte Qualifizierung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG als vorrangige Sonderregelung zu überwinden versucht, vermag nicht zu überzeugen. Es entspricht - wie oben ausgeführt - gerade dem gesetzgeberischen Anliegen bei der Neufassung des § 5 Abs. 5 HeimG, eine Harmonisierung mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch herbeizuführen. Mit der Novellierung sollten erkennbare Mängel des bisherigen Heimgesetzes beseitigt werden; die Ausfüllung von Regelungslücken sowie eine Erleichterung der Gesetzesanwendung sollte durch klarstellende Regelungen erfolgen. Dem Ziel der Qualitätssicherung in der Pflege diente ausdrücklich auch die gleichzeitige Novellierung des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Durch die zeitlich weitgehend parallele Novellierung des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sollte eine engere Verzahnung ihrer Regelungsbereiche erreicht werden (vgl. Begründung in BT-Drucksache 14/5399, S. 15; so auch Richter in Heimgesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl. 2006, § 5 Rdnr. 14). Es erscheint nicht überzeugend, dass dieser Gesetzeszweck in Bezug auf eine einzelne Vorschrift ohne weiteres durchbrochen werden soll. Ein solches Ergebnis lässt sich insbesondere auch nicht mit einer von der Klägerin vorgetragenen "Kompetenzüberschreitung" im Gesetzgebungsverfahren begründen. Auch wenn für Heimgesetz und Elftes Buch Sozialgesetzbuch im Gesetzgebungsverfahren unterschiedliche Ausschüsse des Bundestages federführend waren, lag die Letztentscheidungskompetenz beim Bund. Es stand dem Gesetzgeber frei, eine Harmonisierung der Regelungen des Heimgesetzes und des Elften Buch Sozialgesetzbuch, wie geschehen durch § 5 Abs. 5 HeimG, herbeizuführen. Auch der Umstand, dass die Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten - nach Auffassung der Klägerin - im Elften Buch Sozialgesetzbuch "nur am Rande" geregelt seien, spricht nicht gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung des Regelungsgehalts des § 5 Abs. 5 HeimG und seiner rechtlichen Bedeutung bei der Verknüpfung von Heimgesetz und Elftem Buch Sozialgesetzbuch. Beide Entgeltbestandteile sind ausdrücklich Teil des Gesamtheimentgeltes, welches in § 87 a Abs. 1 Satz 1 SGB XI legal definiert worden ist, und gleichfalls Teil des "insgesamt zu entrichtenden" Heimentgeltes i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 1 HeimG. Es erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, sie vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 HeimG auszunehmen. § 5 Abs. 5 HeimG führt ungeachtet der unterschiedlichen Zielrichtung vom Elften Buch Sozialgesetzbuch und Heimgesetz eine Verzahnung der beiden Gesetze herbei mit der Folge, dass die Vergütungsgrundsätze der §§ 84 ff. SGB XI auch die Ausgestaltung der privatrechtlichen Heimverträge bestimmen. Diesem Ergebnis steht auch nicht das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2005 (Az.: III ZR 411/04, NJW-RR 2005, 777) entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung i. S. d. § 5 Abs. 5 HeimG die Entgelte für den Kostenblock "Unterkunft und Verpflegung" keine Aufgliederung erfordern, wie § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG dies vorsieht. Dabei hat der Bundesgerichtshof § 5 Abs. 5 HeimG nicht lediglich als zusätzliche Voraussetzung interpretiert, die neben § 5 Abs. 3 HeimG zu beachten sei, sondern § 5 Abs. 5 HeimG als eine Sonderregelung für den genannten Personenkreis angesehen, die die allgemeine Vorschrift (des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG) verdränge. Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 3. Februar 2005 (a. a. O.) ausdrücklich die besondere Bedeutung, die § 5 Abs. 5 HeimG für den Personenkreis der pflegeversicherten Leistungsbezieher beizumessen ist und verweist auf die enge Bindung von Leistungen und Entgelten an die Regelungen der Pflegeversicherung, was durch § 5 Abs. 5 Satz 2 HeimG verdeutlicht werde. Danach wird dem Leistungsempfänger und dem Träger des Heims ein Anspruch auf Vertragsanpassung eingeräumt, wenn Art, Inhalt und Umfang der Leistungen und Entgelte nicht den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen.
Sofern die Klägerin weiter ausführt, dass, wenn man einen grundsätzlichen Anwendungsvorrang des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Heimgesetz annehmen würde, bestimmte, gerade zum Schutz der Heimbewohner eingeführte Regelungen, wie z. B. des § 7 Abs. 3 HeimG, angesichts der Regelung des § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI leer laufen würden, ist dieser Einwand nicht durchgreifend. Wie oben bereits ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht zutreffend nicht von einem grundsätzlichen Anwendungsvorrang des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Heimgesetz ausgegangen. Der Anwendungsvorrang reicht vielmehr nur soweit, wie sich dies aus der Verweisungsnorm des § 5 Abs. 5 HeimG ergibt (vgl. hierzu auch: VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007 - 6 S 1238/05 - juris). Innerhalb dieses Rahmens hat im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 3. Februar 2005 (a. a. O.) die pflegeversicherungsrechtliche Angabe der Entgelte "Unterkunft und Verpflegung" als Kostenblock gegenüber der (aus Verbrauchersicht günstigeren Regelung) in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG vorgesehenen Kostentransparenz durch Aufgliederung der Kostenbestandteile, für den betroffenen Personenkreis der Pflegeversicherten aus Gründen der Rechtssicherheit für zumutbar erachtet; eine gewisse Benachteiligung des betroffenen Personenkreises der Pflegeversicherten sei hinzunehmen, zumal dieser Personenkreis durch die Normen des Pflegeversicherungsrechts inhaltlich eine günstigere Rechtsstellung erfahren habe.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte nicht herleiten, dass vom Gesetzgeber entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 HeimG eine Regelung beabsichtigt war, wonach die Regelungen des Heimgesetzes gegenüber den Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorrangig anwendbar sein sollen.
Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass Ziel einer Gesetzesauslegung die Ermittlung des im Gesetzeswortlaut objektivierten Willens des Gesetzgebers ist. Der Wille des historischen Gesetzgebers ist bei der Auslegung nur insoweit zu berücksichtigen, als er im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat. Die Motive der Beteiligten am Gesetzgebungsverfahren können als Bestätigung eines Auslegungsergebnisses dienen. Sie können aber den in der Gesetzesvorschrift - hier § 5 Abs. 5 HeimG - objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht ersetzen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bleibt der Gesetzeswortlaut, denn in ihm konkretisiert sich der Wille des Gesetzgebers. Ein eindeutiger Wortsinn ist grundsätzlich bindend (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.11.2004 - 3 L 150/03 -). Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck hat den in der Gesetzesvorschrift objektivierten Willen des Gesetzgebers zu respektieren mit der Folge, dass sich eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes verbietet. Der Rechtsanwender darf somit, auch wenn er eine andere Regelung für sachgerechter halten sollte, seine Rechtsauffassung nicht unter Überdehnung des Wortlauts in das Gesetz hinein interpretieren (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.01.2003 - 3 M 321/02 -).
In Anwendung dieser Maßstäbe ist von Folgendem auszugehen: Bis zum Inkrafttreten der hier streitigen Regelungen des § 87 a SGB XI bzw. § 8 Abs. 8 HeimG am 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz -PQSG-) vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) und das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960) enthielt lediglich das Heimgesetz ausdrückliche Bestimmungen, welche sich mit der Dauer der Leistungspflicht der Heimbewohner befassten. Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch hat bis zu diesem Zeitpunkt lediglich Regelungen zur Dauer der Leistungspflicht der Pflegekassen getroffen. Es galt ursprünglich der Grundsatz des § 35 SGB XI, wonach der Anspruch auf Leistungen mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung erlischt, welches unter anderem mit dem Tod des Mitgliedes eintritt (§ 49 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
Anfänglich enthielt allerdings auch das Heimgesetz keine die allgemeine Vertragsfreiheit einschränkende Regelungen, so dass die Vertragsparteien in einem Pflegeheimvertrag eine Fortgeltung des Vertrages auch über den Tod des Bewohners hinaus vorsehen konnten. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. S. 758) wurde dann erstmals eine einheitliche Regelung zur Beendigung des Heimvertrages geschaffen. In dem neu eingefügten § 4 b Abs. 8 HeimG hieß es:
"Stirbt der Bewohner, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes. Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags sind zulässig, soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das nach § 4 Abs. 2 vereinbarte Entgelt um den Wert der von dem Träger ersparten Aufwendungen."
In der Begründung zu dieser Vorschrift wurde ausgeführt (BT-Drucksache 11/5120, S. 14):
"Nach Absatz 8 endet das Heimverhältnis mit dem Ableben des Bewohners. Dies entspricht der engen Verknüpfung des vertraglichen Leistungsinhaltes mit der Person des Bewohners. Allerdings wird in Satz 2 eine Vereinbarung der Vertragsparteien über die Fortgeltung des Heimvertrages bis zur Beendigung des auf den Sterbemonat folgenden Monats zugelassen. Damit soll möglichen Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung und Neubelegung des Heimplatzes, Rechnung getragen werden können. Die Fortgeltung des Vertrages darf jedoch nicht zu einseitigen finanziellen Vorteilen des Heimträgers führen. Satz 3 sieht daher vor, dass sich der Träger die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss. Außerdem muss er bemüht sein, die für den Bewohner entstehenden Kosten, insbesondere durch baldige anderweitige Belegung, gering zu halten (Rechtsgedanken des § 254 BGB). Auf die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers hat die Fortgeltung des Vertrages keinen Einfluss. Ihre Dauer bestimmt sich allein nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes."
Die Vorschrift des § 4 b Abs. 8 HeimG ist dann bis zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes nicht mehr verändert worden.
Die von der Bundesregierung ursprünglich vorgelegten Entwürfe des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes und des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes enthielten zunächst aufeinander abgestimmte Regelungen über die Zahlungspflicht im Fall des Todes eines Heimbewohners.
In der Begründung des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes zu § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI heißt es (BT-Drucksache 14/5395, S. 35):
"In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten auf Tagesbasis (Berechnungstage) berechnet werden. Damit wird die Anwendung der in der Praxis üblichen Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung eines Monatspreises nicht abgeschafft. Die Vorschrift soll primär sicherstellen, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Überzahlte Beträge sind demzufolge vom Pflegeheim zu erstatten. Etwaige Leerstände im Anschluss an das Versterben oder einen Auszug aus dem Heim lassen sich über die Auslastungskalkulation auffangen, die in der Vertragspraxis bereits jetzt üblich ist. Die Vorschrift vermeidet damit eine doppelte Berücksichtigung von Leerständen. Eine parallele Regelung für das heimvertragliche Verhältnis zwischen dem Heimbewohner und dem Heimträger sieht § 8 Abs. 8 des Entwurfes zur Änderung des Heimgesetzes vor."
In dem nahezu zeitgleich in den Bundestag eingebrachten Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes heißt es in dem ursprünglichen Regierungsentwurf (BT-Drucksache 14/5399, S. 24):
"Absatz 8 Satz 1 enthält eine Neuregelung. Danach endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Bewohners. Mit dieser Vorschrift erfolgt eine Anpassung an die Regelungen des SGB XI. Im Gegensatz zum geltenden Recht sind Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags über den Tod hinaus generell nicht mehr zulässig. Da es i. d. R. nicht möglich sein wird, den Heimplatz sofort wieder einem neuen Bewohner zur Verfügung zu stellen, kann der Träger dies (z. B. Leerstände wegen Renovierungsarbeiten) bei der Bemessung des Entgelts kalkulatorisch berücksichtigen. Falls der Bewohner das Entgelt für einen Zeitraum, der über den Tod hinausgeht, bereits gezahlt hat, so sind diese Beträge vom Träger zurückzuerstatten. Eine Ausnahme hinsichtlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses betrifft lediglich Vereinbarungen über die Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses sowie dessen Verwahrung durch den Träger (Satz 2). Entsprechende Bestimmungen im Heimvertrag bleiben über den Tod des Bewohners hinaus wirksam. Die bisherige Regelung in § 4b Abs. 8 a. F. hat aufgrund der abweichenden Regelung im SGB XI zu unbilligen Ergebnissen geführt. Danach waren die Erben im Einzelfall u. U. fast zwei Monate, nachdem die Pflegeversicherung ihre Leistungen bereits eingestellt hatte, verpflichtet, das Heimentgelt zu entrichten."
In der ersten Lesung im Bundestag wurden beide Gesetze noch gemeinsam beraten, wobei allerdings ausdrücklich nur die geplante Regelung des § 8 Abs. 8 HeimG bereits diskutiert wurde (vgl. Protokoll der 158. Sitzung des Bundestages in der 14. Legislaturperiode am 15. März 2001, Seite 15479). Während im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren § 87 a Abs. 1 SGB XI nicht mehr geändert wurde, ist § 8 Abs. 8 HeimG nach den Beratungen in den Ausschüssen nochmals geändert worden. Hierzu heißt es in der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Begründung der Vorschrift (BT-Drucksache 14/6366, S. 31):
"In Absatz 8 soll eine Vereinbarung über die Fortgeltung des Heimvertrages über den Tod hinaus in engen Grenzen zugelassen werden. Nach dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners ist das Zimmer oder der Heimplatz nicht sofort wieder belegbar (Abwicklung von Formalitäten, Benachrichtigung der Angehörigen, Räumung des Zimmers und Renovierung). Deshalb ist es sachgerecht, für einen Zeitraum von 14 Tagen nach dem Sterbetag eine Fortgeltung des Heimvertrages für die Mietbestandteile zuzulassen (Satz 2). Vom Träger ersparte Aufwendungen sind anzurechnen (Satz 3)."
Die bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Fassung des § 5 Abs. 5 HeimG ist auch nach den Beratungen in den Ausschüssen hingegen nicht mehr geändert worden. Nach Abschluss der Ausschussberatungen im Bundestag ist dabei eingeräumt worden, dass das Gesetz (gemeint ist das Heimgesetz) keine "strahlende Schönheit" sei (BT-Drucksache 14/6366, S. 29), die Überschreitung der Grenze zwischen SGB XI und Heimgesetz sei irritierend und in rechtssystematischer Hinsicht zu kritisieren. Gleichwohl sind die Änderungen in der vom federführenden Ausschuss vorgeschlagenen Fassung, einschließlich der unverändert gebliebenen Fassung der maßgeblichen Verweisungsnorm des § 5 Abs. 5 HeimG, vom Gesetzgeber beschlossen worden.
Zwar verpflichtet das Rechtsstaatsprinzip und die bundesstaatliche Kompetenzordnung alle rechtsetzenden Organe, ihre Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichen, die Rechtsordnung also nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 - NJW 1998, 2341). Eine solche Antinomie innerhalb desselben Gesetzes (hier des Heimgesetzes) ist jedoch aus der vorhergehenden Gesetzeshistorie nicht ableitbar, wenn auch einzuräumen ist, dass das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, nämlich eine "Harmonisierung" des Heimgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Verbesserung der Transparenz von Heimverträgen, zumindest im Wortlaut der Vorschriften nicht eindeutig erreicht worden ist (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2007, a. a. O.). Ein widersprüchlicher Regelungswille kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden.
Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes weiter darauf verweist, dass eine Anwendung der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI auf die Verträge von Leistungsbeziehern i. S. d. §§ 41 bis 43 SGB XI zu Wertungswidersprüchen in Bezug auf die Regelungen des allgemeinen Mietrechts sowie der Kündigungsregelung in § 8 Abs. 2 HeimG führen würde und gerade die Untersagung der Fortgeltungsregelung zu einer Belastung der öffentlichen Kassen (wegen Verlagerung des Leerstandrisikos in die Auslastungskalkulation) führen würde, sind diese Bedenken nicht durchgreifend.
Die von der Klägerin gezogenen Parallelen zu den Regelungen über die Dauer des Mietvertrages (§ 564 BGB) sind für die Frage, wie die Zahlungspflicht im Falle des Versterbens eines Heimbewohners zu bemessen ist, nur bedingt berücksichtigungsfähig, da es sich bei einem Heimvertrag um einen sog. gemischten Vertrag handelt, der sowohl Elemente eines Dienstvertrages (hinsichtlich der Pflegeleistungen), eines Mietvertrages (hinsichtlich der Unterkunft) und eines Kaufvertrages (hinsichtlich der Verpflegung) enthält (vgl. Richter in Heimgesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl. 2006, § 5 Rdnr. 5a m. w. N.). Die gesetzliche Ausgestaltung des Heimvertrages ist dabei vom Gedanken des Verbraucherschutzes geprägt, wonach die Rechte der Pflegebedürftigen in ihrer Eigenschaft als "Verbraucher am Markt" im Rahmen der Inanspruchnahme von Leistungen der stationären Pflege geschützt und gestärkt werden sollen (vgl. Richter in Heimgesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl. 2006, § 5 Rdnr. 5 b). Bei Verträgen mit Personen, die Leistungen der stationären Pflege in einem Pflegeheim erhalten, geben die Dienstpflichten des Heimträgers dem Vertragsverhältnis das entscheidende Gepräge, die mietvertraglichen Elemente treten insoweit in den Hintergrund (vgl. Kostorz, SGb 2003, 259, 260). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber dem Heimbewohner (bzw. im Todesfall dessen Erben) ein höheres Schutzniveau zubilligen wollte, als er dies im Wohnraummietrecht bestimmt hat. Gleiches gilt auch für eine mögliche Zahlungspflicht des Heimbewohners nach Kündigung des Heimvertrages und einem damit verbundenen Auszug des Heimbewohners. Für den betroffenen Kreis der Pflegeversicherten kommt dieser Schutzgedanke nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 HeimG i. V. m. § 87 a Abs.1 Satz 2 SGB XI noch stärker zum Ausdruck.
Soweit die Klägerin weiter darauf verweist, dass durch die hier streitige Anordnung keine Schonung der öffentlichen Kassen bewirkt werde, da ein eventueller Leerstand über erhöhte Heimentgelte zu kompensieren wäre und bis zu einer entsprechenden Vereinbarung eine einseitige und unangemessene Verschiebung der finanziellen Risiken zulasten der Heimträger eintreten würde, ist dieser Umstand nach den oben zitierten Materialien vom Gesetzgeber bei der Einfügung des § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI durchaus erkannt worden. Der Gesetzgeber hat sich indes bewusst im Interesse des Schutzes des Heimbewohners und seiner Erben für die oben dargestellte gesetzliche Regelung entschieden. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Gesetzgeber dabei den Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten hat.
Das Verwaltungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass eine Rechtswidrigkeit der streitigen Anordnung auch nicht aus dem Umstand folgt, dass mit den Kostenträgern kein Einvernehmen i. S. d. § 17 Abs. 2 und 3 HeimG hinsichtlich einer anderen Auslastungsquote bei den Entgeltverhandlungen hergestellt wurde im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Auslastungskalkulation bei den Entgeltverhandlungen. Nach dem Wortlaut der vorbenannten Vorschrift hat die Heimaufsicht zwar bei Erlass von kostenerhöhenden Anordnungen nach § 17 Abs. 1 HeimG ein Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger bzw. den Kostenträger im Bereich der Pflegeversicherung "anzustreben", der Erlass einer Anordnung ist jedoch nicht von der vorherigen Zustimmung der Kostenträger abhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere vermag der Senat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 132 Nr. 2 VwGO zu erkennen. Die Klärung von Fragen zu ausgelaufenem Recht, zu auslaufendem Recht bzw. Übergangsrecht dient nicht der Fortentwicklung des Rechts. Derartigen Fragen kommt deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist wesentlich auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2008 - 5 B 188.07 - juris m. w. N.). Nachdem bereits mehrere Bundesländer (Bayern, Baden-Württemberg) das Heimgesetz des Bundes durch eigenständige landesrechtliche Bestimmungen vollständig ersetzt haben (vgl. hierzu Drasdo, NVwZ 2008, 639) und der Erlass eines Heimgesetzes auch für das Land Sachsen-Anhalt geplant ist, ist eine richtungweisende Klärung von Rechtsfragen, welche die Auslegung des bisherigen Heimgesetzes des Bundes betreffen, in einem Revisionsverfahren voraussichtlich nicht mehr zu erwarten.
Ende der Entscheidung
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