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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 14.11.2008
Aktenzeichen: 3 L 68/06
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 2
Seitens des Oberverwaltungsgerichts bestand keine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich nach Eingang der Rechtsmittelschrift, die zudem ausdrücklich an das Oberverwaltungsgericht adressiert war, diese einem Richter zur Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts vorgelegt wird, um erforderlichenfalls die Beklagte frühzeitig auf Fehler hinzuweisen und damit die Nachholung der bis dahin versäumten Rechtshandlung noch innerhalb der gesetzlichen Frist zu ermöglichen oder - im Hinblick auf die sich aus dem Vertretungszwang ergebende besondere Bindungswirkung an den ausdrücklich erklärten Parteiwillen - mit Einverständnis des Behördenvertreters die Antragsschrift an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und damit zu verwerfen. Er wurde nicht fristwahrend gestellt und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist kommt nicht in Betracht.

Die Beklagte wurde in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2006 rechtlich zutreffend darüber belehrt, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Dessau zu stellen sei (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Das angefochtene Urteil wurde der Beklagten am 22. März 2006 zugestellt. Die Beklagte hat indes ihren Zulassungsantrag vom 18. April 2006 ausdrücklich an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg adressiert, wo er am 18. April 2006 per Fax und am 20. April 2006 in Originalschrift eingegangen ist. Eine fristwahrende Einlegung beim Oberverwaltungsgericht ist jedoch nicht möglich (vgl. Bayr. VGH, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 ZB 06.1316 - juris m. zahlr. w. N.).

Soweit die Beklagte mit beim Verwaltungsgericht Dessau am 20. April 2006 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage zu einem Antrag des Klägers auf Festsetzung des Gegenstandswertes mitteilt, dass "unter dem 18.04.2006... beim OVG Sachsen-Anhalt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17.03.2006, Az: 2 A 203/05 DE, beantragt" worden sei und gebeten wird, wegen des Gegenstandswertes und daraus resultierender Kosten des Klägers die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bezüglich der Berufung abzuwarten (vgl. Bl. 88 d. GA), kann dieses Schreiben bereits aufgrund der eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willenserklärung der Beklagten, beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung zu beantragen, nicht als beim Verwaltungsgericht Dessau fristgemäß gestellter Zulassungsantrag gewertet werden. Die der Beklagten erteilte Eingangsbestätigung des Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2006 enthält insoweit den unzutreffenden Hinweis, die Rechtsmittelschrift vom 18. April 2006 sei am 18. April 2006 beim Verwaltungsgericht Dessau eingegangen. Im Übrigen dürfte einer Auslegung des an das Verwaltungsgericht Dessau gerichteten Schreibens der Beklagten vom 20. April 2006 als Antrag auf Zulassung der Berufung auch entgegenstehen, dass es dem unterzeichnenden Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Meier, an der gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686), geändert durch Gesetz vom 22.08.2005 (BGBl. I, S. 2482), erforderlichen Postulationsfähigkeit fehlt.

Gegen die Versäumung der Antragsfrist für die Stellung eines Zulassungsantrags kann der Beklagten auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gem. § 60 VwGO) gewährt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit Erfolg auf einen Wiedereinsetzungsgrund berufen kann.

Die fehlerhafte Adressierung des Zulassungsantrags vom 18. April 2006 an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt beruht auf einer unzureichenden Überprüfung der Antragsschrift durch die Unterzeichnerin oder auf der rechtsirrtümlichen Annahme, dass der Zulassungsantrag fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden könne. In beiden Fällen trifft die Beklagte ein Verschulden am Versäumnis der Rechtsmittelfrist.

Verschulden i. S. von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei sind an eine Behörde wie die Beklagte zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.2004 - 5 B 105.04 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 255 und 22.12.2000 - 11 C 10.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 237). Dies gilt zumal für die Berufungs- und Revisionsinstanz, für die grundsätzlich ein Vertretungszwang besteht, in der sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden, aber auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt bzw. Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen können (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO a. F., § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO i. d. F. von Art. 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 [BGBl. I, S. 2840]). Denn diese Vorschrift bezweckt in keinem Fall eine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2000, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 10.07.2008 - 3 L 163/08 -).

Auch für Behörden, die von dem Behördenprivileg Gebrauch machen, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine Aufgabe, der besondere Sorgfalt zu widmen ist. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass die Person, die die Behörde vertritt, in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht. Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung und Beachtung üblicher Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, grundsätzlich auf gut ausgebildete und sorgfältig überwachte andere Mitarbeiter übertragen (BVerwG, Beschl. v. 14.02.1992 - 8 B 121.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176). Dies findet seine Grenze aber bei Fristen, deren Berechnung und Beachtung Schwierigkeiten oder Besonderheiten aufweisen. Sie muss der Rechtsanwalt - und dementsprechend auch ein Behördenvertreter - selbst überwachen und berechnen (vgl. Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann /Pietzner, VwGO, § 60 Rdnr. 45). Das gilt etwa für die vom Zivilprozess abweichenden und in ihrer Berechnung daher fehleranfälligen Rechtsmittelfristen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1992, a. a. O.), aber auch für die Berufungs- bzw. Zulassungsfrist in Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten, deren Berechnung und Beachtung vergleichbare Besonderheiten aufweisen. Vorkehrungen zur Einhaltung der sich aus § 124 a VwGO ergebenden Erfordernisse sind nach wiederholter Änderung des Rechtsmittelrechts in den letzten Jahren keine Routineangelegenheit. Vielmehr erfordern die dortigen Regelungen eine besondere Aufmerksamkeit (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.08.2006 - 4 S 2288/05 - NVwZ-RR 2007, 137; OVG LSA, Beschl. v. 10.07.2008 - 3 L 163/08 -).

Falls die Unterzeichnerin der Antragsschrift die fehlerhafte Adressierung schlicht "übersehen" haben sollte, stellt dies eine schuldhafte Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht dar, wobei sich die Beklagte entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden des Vertretungsberechtigten zurechnen lassen muss (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 10.06.1997 - 11 A 10.97 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 89; OVG LSA, Beschl. v. 10.07.2008, a. a. O.). Ein Rechtsanwalt wie auch ein Behördenvertreter muss bei der Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift persönlich prüfen, ob sie an das zuständige Gericht adressiert ist (vgl. Bayr. VGH, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 ZB 06.1316 - juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2005 - 2 LA 1242/04 - NJW 2006, 1083; Bayr. VGH, Beschl. v. 21.02.2005 - 4 ZB 04.3204 - juris; BVerwG, Beschl. v. 16.11.1982 - 9 B 14473.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 128). Diese Prüfungspflicht hat die Bevollmächtigte der Beklagten ggf. verletzt, wenn sie den an das unzuständige Oberverwaltungsgericht gerichteten Zulassungsantrag ohne Kontrolle des Adressaten unterschrieben hat.

Ein der Beklagten zurechenbares Verschulden wäre auch gegeben, wenn die Behördenvertreterin der fehlerhaften Rechtsauffassung gewesen sein sollte, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden könne. Es würde sich dabei um einen nicht entschuldbaren Rechtsirrtum handeln, da auch ein Behördenvertreter i. S. des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO a. F. / § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO n. F. nach dem Sinn und Zweck des vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwanges verpflichtet ist, Form und Frist einer Rechtsmittelschrift anhand des Gesetzes und ggf. der dazu ergangenen Rechtsprechung eigenverantwortlich zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2002 - 5 B 105.01 - juris; OVG LSA, Beschl. v. 10.07.2008, a. a. O.). Wer insoweit die Rechtsmittelbelehrung nicht hinreichend beachtet, handelt regelmäßig schuldhaft (vgl. BFH, Beschl. v. 29.03.2007 - VIII R 52.06 - juris m. w. N.). Im Übrigen ergibt sich das instanziell zuständige Gericht für die Stellung des Zulassungsantrages (abstrakt) bereits unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 2 VwGO); Aufgabe der Rechtsmittelbelehrung ist es, diese Angaben durch Bezeichnung von Namen und Ort (Sitz) des Gerichts zu konkretisieren, wobei die streitgegenständliche Rechtsmittelbelehrung zusätzlich die Angabe des Postfaches sowie von Straße und Hausnummer enthält. Die zur Prozessführung befugte Mitarbeiterin der Beklagte hätte bei sorgfältigem Lesen der Rechtsmittelbelehrung bzw. Prüfung der Gesetzeslage ohne weiteres erkennen können, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingereicht werden musste. Auch insoweit hat die Bevollmächtigte der Beklagten ihre Prüfungspflicht ggf. verletzt, indem sie den an das unzuständige Oberverwaltungsgericht gerichteten Zulassungsantrag unterschrieben hat. Da jedes Verschulden - also auch einfache Fahrlässigkeit - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, rechtfertigen die vorgenannten möglichen Fehlerquellen bei der Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die schuldhafte Fristversäumnis der Beklagten erweist sich auch nicht deshalb als rechtlich unerheblich, weil das Oberverwaltungsgericht den am 18. April 2006 eingegangenen Zulassungsantrag theoretisch noch vor Ablauf der gesetzlichen Frist an das Verwaltungsgericht hätte weiterleiten können. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 - NJW 1995, 3173; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.06.2007 - V ZB 187/06 - FamRZ 2007, 1640) entschieden, dass ein Gericht, bei dem ein mit einem Rechtsmittel angefochtenes Verfahren anhängig gewesen ist, verpflichtet ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiter zu leiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden könne, sei der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt sei.

Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Es handelt sich zunächst nicht um einen Fall der sog. "nachwirkenden Fürsorgepflicht", da das Oberverwaltungsgericht nicht zuvor mit der Verwaltungsrechtssache befasst war. Im Weiteren war Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ein Zivilprozess, wo den Entscheidungen der Gerichte regelmäßig keine Rechtsmittelbelehrungen beizufügen sind. Im Verwaltungsprozess erhält der Verfahrensbeteiligte jedoch bereits mit der Entscheidung eine Belehrung, die ihn insbesondere auch darüber informiert, wo ein Rechtsmittel einzulegen ist. Es fällt dann in die Verantwortung des Beteiligten, dieser Rechtsmittelbelehrung auch die gebotene Beachtung zu schenken.

Seitens des Oberverwaltungsgerichts bestand auch keine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich nach Eingang der Rechtsmittelschrift, die zudem ausdrücklich an das Oberverwaltungsgericht adressiert war, diese einem Richter zur Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts vorgelegt wird, um erforderlichenfalls die Beklagte frühzeitig auf den Fehler hinzuweisen und damit die Nachholung der bis dahin versäumten Rechtshandlung noch innerhalb der gesetzlichen Frist zu ermöglichen oder - im Hinblick auf die sich aus dem Vertretungszwang ergebende besondere Bindungswirkung an den ausdrücklich erklärten Parteiwillen - mit Einverständnis des Behördenvertreters die Antragsschrift an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Zu derartigen Hinweisen bzw. einem entsprechenden Tätigwerden ist das Gericht aus Gründen der prozessualen Fürsorge nicht verpflichtet (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 05.08.2004 - 2 N 75.04 - juris; OVG LSA, Beschl. v. 10.07.2008, a. a. O.). Aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und aus der daraus sich ergebenden verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte ergibt sich keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens. Es wäre mit dem Grundsatz nicht vereinbar, dass sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur am Interesse des Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren kann, sondern auch berücksichtigen muss, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2008 - VIII ZB 4/06 - juris m. w. N.). Ein (objektiv) unzuständiges Gericht ist auch nicht verpflichtet, jedes eingehende Schriftstück umgehend daraufhin zu überprüfen, ob darin eine Frist enthalten ist, die eine Weiterleitung an ein anderes Gericht erfordert (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2008, a. a. O.; OVG Münster, Beschl. v. 05.10.2004 - 9 A 2365/02 - juris).

Hieran gemessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsschrift erst nach Eingang der Gerichts- und Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Dessau am 25. April 2006 dem Senatsvorsitzenden durch die Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung vorgelegt wurde. Erst nach Erhalt der vorinstanziellen Gerichtsakte war das Gericht in der Lage, sich vom Inhalt des angefochtenen Urteils einschließlich der Frage nach dem richtigen Rechtsmittel (ob die Berufung noch der Zulassung bedurfte oder nicht, ob die Beklagte möglicherweise auch beim Verwaltungsgericht bereits einen Zulassungsantrag gestellt hatte etc.) und den maßgeblichen Rechtsmittelfristen (zutreffende Rechtsmittelbelehrung, ordnungsgemäße Zustellung) hinreichende Kenntnis zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob und welcher Maßnahmen es ggf. für eine zulässige Rechtsmitteleinlegung bedurfte. Bereits bei Eingang der Gerichtsakten beim Oberverwaltungsgericht am 25. April 2006 war die am Montag, den 24. April 2006 endende Antragsfrist indes schon abgelaufen.

Ein aus der Verantwortungssphäre des Gerichts resultierender Wiedereinsetzungsgrund in die Antragsfrist gem. § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO ergibt sich auch nicht aufgrund der der Beklagten erteilten, unrichtigen Eingangsbestätigung des Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2006. Denn auch sie erweist sich im Hinblick auf die bereits am 24. April 2006 abgelaufene Frist für die Stellung eines Antrages auf Zulassung der Berufung als nicht kausal für die Fristversäumung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 206 Abs. 1 SGG i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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