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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 3 L 75/06
Rechtsgebiete: AsylVfG
Vorschriften:
AsylVfG § 14a Abs. 2 Satz 3 |
2. Die in der BRD geborene Klägerin, die nach Angaben ihrer Eltern yezidischer Religionszugehörigkeit ist, hat im Falle ihrer (erstmaligen) Rückkehr nach Syrien, als dem Land ihrer Staatsangehörigkeit, eine Gruppenverfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Tatbestand:
Die am (...) 2002 in der Bundesrepublik Deutschland (in C-Stadt/S.) geborene Klägerin ist ein gemeinsames Kind des am (...) 1964 in (Al-)Batana in Syrien geborenen Herrn C. und der am (...) 1978 ebenfalls in Batana in Syrien geborenen Frau C.. Die Eltern der Klägerin haben angegeben, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit sowie syrische Staatsangehörige zu sein. Sie reisten eigenen Angaben zu Folge am 31. Juli 1999 auf dem Luftweg aus Istanbul kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 4. August 1999 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt - vom 20. August 1999 abgelehnt wurde. Ihre hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 14. April 2003 (- 9 A 28/02 MD -) abgewiesen; das Urteil ist im Jahre 2003 rechtskräftig geworden. Die Eltern der Klägerin sind seitdem im Besitz einer Duldung (Aussetzung der Abschiebung).
Mit Schreiben vom 29. April 2005, beim Bundesamt eingegangen am 4. Mai 2005, zeigte die Ausländerbehörde der Stadt C-Stadt der Beklagten die Geburt der Klägerin gem. § 14 a Abs. 2 AsylVfG an. Die Beklagte leitete deswegen ein Asylverfahren für die Klägerin ein und gab der Mutter der Klägerin Gelegenheit, für diese Asylgründe vorzubringen; zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG die Möglichkeit des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens bestehe. Von einer persönlichen Anhörung der Klägerin durch das Bundesamt wurde gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG abgesehen.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 lehnte das Bundesamt den für die Klägerin nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltenden Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, anderenfalls sie nach Syrien abgeschoben würde. Die Klägerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4). Zur Begründung wird ausgeführt, eine konkret drohende individuelle und asylerhebliche Verfolgung sei für die Klägerin nicht geltend gemacht worden und könne angesichts der Tatsache, dass diese im Bundesgebiet geboren worden sei und sich zu keiner Zeit im Herkunftsstaat der Eltern aufgehalten habe, auch nicht vorliegen. Allein wegen der Asylantragstellung habe die Klägerin bei Einreise nach Syrien keine politische Verfolgung zu befürchten. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt werde, nachdem zuvor die Asylanträge der Eltern unanfechtbar abgelehnt worden seien. Dies sei hier der Fall, weil es sich bei der Klägerin um ein Kind handele, welches unter sechs Jahre alt und in Deutschland geboren worden sei, durch die Anzeige der Ausländerbehörde der Asylantrag als gestellt gelte und die Eltern der Klägerin beim Bundesamt zum Aktenzeichen 2489809 erfolglos ein Asylverfahren betrieben hätten, welches seit dem 28. Mai 2003 rechtskräftig abgeschlossen sei. Der Klägerin stehe auch kein Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zu, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils werde auf die Ausführungen zum Asylanspruch verwiesen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor; entsprechende Gefahren seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Am 20. Juli 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG finde auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder - wie die Klägerin - keine Anwendung. Im Übrigen habe die Beklagte kein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren durchgeführt, weil sie sich nur an die Mutter der Klägerin gewandt habe, nicht aber an den ebenfalls personensorgeberechtigten Vater der Klägerin. Auch im angefochtenen Bescheid sei nur die Mutter der Klägerin als gesetzliche Vertreterin benannt. Im Übrigen sei das Offensichtlichkeitsurteil nicht gerechtfertigt. Eine politische Verfolgung sei nicht nur als "Vorverfolgung" denkbar, sondern könne sich auch als Folge einer Gruppenzugehörigkeit und einer Abschiebung aus dem Geburtsland in das Land der Staatsangehörigkeit ergeben. Auf die Lage der kurdischen Yeziden in Syrien und die jüngsten Massaker gegen dortige Kurden werde verwiesen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG finde auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder Anwendung. Soweit das Bundesamt immer nur die Mutter der Klägerin angeschrieben und angesprochen habe, sei es lebensfremd, davon auszugehen, dass der unter gleicher Anschrift wohnhafte Vater der Klägerin hiervon keine Kenntnis erlangt hätte und an einer Äußerung im Verfahren gehindert gewesen sei. Im Übrigen seien syrische Staatsangehörige yezidischen Glaubens aufgrund ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen ausgesetzt. Auch eine nicht-staatliche Verfolgung gem. § 60 Abs.1 Satz 4 c AufenthG komme nicht in Betracht, da der syrische Staat in Bezug auf Übergriffe nichtstaatlicher Akteure schutzwillig und -fähig sei und effektiven Schutz gewähre. Zudem fehle es an der erforderlichen Verfolgungsdichte.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2005 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet.
Mit Urteil vom 7. April 2006 hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beklagte sei nicht befugt gewesen, über etwaige Ansprüche der Klägerin auf Asyl und/oder Abschiebungsschutz ohne einen vorangegangenen Antrag der Klägerin zu entscheiden. Die Klägerin habe ausdrücklich keinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt; ein solcher sei auch nicht zu fingieren. Die Anwendung des § 14 a Abs. 1 AsylVfG scheide aus, weil zum Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Meldung der Geburt der Klägerin ein Asylverfahren ihrer Eltern nicht mehr anhängig gewesen sei. Der Antrag gelte auch nicht nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG als gestellt, weil diese Regelung nur für nach dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereiste oder nach dem 1. Januar 2005 geborene Kinder gelte.
Der Senat hat auf den Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 10. August 2007 die Berufung zugelassen. Die Beklagte bezieht sich mit ihrer spätestens am 4. September 2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung auf die Gründe des Beschlusses vom 10. August 2007, mit dem der Senat die Berufung zugelassen hat.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. Januar 2008 die Offensichtlichkeitsurteile in Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 11. Juli 2005 aufgehoben hatte, haben die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 7. April 2006 abzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
"den Rechtsstreit nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob § 14 a AsylVfG, soweit er anordnet, dass mit einer "Anzeige" eines Sachverhalts (der Einreise oder der Geburt des Kindes) ein Asylantrag für das eingereiste oder geborene Kind als gestellt gilt, soweit diese Vorschrift also dem Kind eine Willenserklärung unterjubelt, die das Kind niemals abgeben wollte, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den Grundrechten nach Art. 1 GG, Art. 2 GG und Art. 3 GG vereinbar ist oder nicht."
Zur Begründung trägt sie vor, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen gem. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO genüge. Die Bezugnahme auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom 10. August 2007, der formal nur einen Tenor und keine gesondert ausgewiesenen Gründe enthalte, sei nicht ausreichend. Im Übrigen bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 14 a Abs. 2 AsylVfG, soweit die Vorschrift eine Asylantragstellung fingiere. Ihr werde damit eine Willenserklärung unterstellt, die sie nicht habe abgeben wollen. Dies stelle eine Verletzung ihrer negativen Willensentschließungs- und Willenserklärungsfreiheit dar. Die formalen Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wegen der fehlenden Anhörung ihres Vaters und der Bekanntgabe des Bescheides lediglich an ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin würden aufrechterhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A und B), und auf die vom Senat in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9.Kammer - vom 7. April 2006 ist - soweit sich das Verfahren erledigt hat - unwirksam entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zulässig. Sie genügt insbesondere dem Begründungserfordernis gem. § 124 a Abs. 6 Satz 1, Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO (zur Anwendbarkeit im Asylverfahren, vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.1998 - 9 C 6/98 - BVerwGE 107, 117). Die Berufungsbegründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Welche Mindestanforderungen hiernach an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.2004 - 4 C 6/03 - NVwZ-RR 2004, 541; Beschl. v. 23.9.1999 - 9 B 372/99, 9 PKH 102/99 - NVwZ 2000, 67). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (so BVerwG, Urt. v. 8.3.2004, a. a. O.; Beschl. v. 1.12.2000 - 9 B 549.00 - juris). Hieran gemessen genügt der nach Zulassung der Berufung (durch Senatsbeschl. v. 10.8.2007) eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 30. August 2007 den Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung; er enthält einen bestimmten Antrag und lässt eindeutig erkennen, dass die Beklagte nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist und weshalb sie die Berufung für begründet hält. Die Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsbeschlusses ist ausreichend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.10.2003 - 1 B 33/03 - juris m. w. N.) und bringt die Rechtsauffassung der Beklagten erkennbar zum Ausdruck. Unschädlich ist insoweit, dass der Senatsbeschluss keinen formal mit "Entscheidungsgründe" überschriebenen Textteil enthält, sondern die Gründe für die Zulassung der Berufung in gedrängter Form in den Tenor eingearbeitet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.2004, a. a. O., wonach, je nach den Umständen des Einzelfalles, auch eine stillschweigende Bezugnahme ausreichend sein kann). Der Senatsbeschluss vom 10. August 2007 verweist in seinem Tenor auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2006 (- 1 C 5/06 -), das die im Zulassungsverfahren aufgeworfene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischenzeitlich abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung beantwortet hat. Aus dem Gesamtzusammenhang (Urteil erster Instanz, Antrag auf Zulassung der Berufung und Zulassungsbeschluss) ergibt sich damit hinreichend deutlich, dass die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG (und zur dort normierten fingierten Antragstellung) auf bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift in Deutschland geborene Kinder von Ausländern, festhält. Im vorliegenden Fall bestehen weder Zweifel am Willen der Beklagten, das Berufungsverfahren durchzuführen, noch an ihrer Begründung und am Ziel des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.10.2005 - 5 B 26/05 - juris; Beschl. v. 2.10.2003 - 1 B 33/03 - juris). Als unschädlich erweist sich auch die fehlerhafte Adressierung der Berufungsbegründung an das Verwaltungsgericht Magdeburg, da der Schriftsatz innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO) beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist.
Die Berufung ist auch begründet. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2006 zu ändern.
Dabei ergibt sich der Erfolg der Berufung der Beklagten nicht schon aus einem Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses für die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage. Die isolierte Anfechtung des Bundesamtsbescheids ist statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere auch zu Asylverfahren - ist zwar grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes in der Regel (nur) durch eine Verpflichtungsklage ("Versagungsgegenklage") zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheides umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheides ausnahmsweise ein zulässiges - gegenüber der Verpflichtungsklage für die Klägerin vorteilhafteres - Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2006 - 1 C 10/06 - juris, Rdnr. 16; BVerwG, Urt. v. 21.11.2006 - 1 C 5/06 und 1 C 8/06 - juris, je Rdnr. 10; BayrVGH, Beschl. v. 28.6.2007 - 11 B 06.30546 - juris, Rdnr. 17). Die isolierte Anfechtung bietet gegenüber einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG den Vorteil, dass dessen nachteilige Folgen, die denjenigen einer bestandskräftigen Ablehnung entsprechen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), bei einem Erfolg der Klage nicht eintreten, weil der negative Bescheid des Bundesamtes ersatzlos aufgehoben wird. Dies legitimiert auch die Zulassung der isolierten Anfechtung als alleiniges Ziel einer Klage wie hier, die sich nur dagegen wendet, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes wegen Verstoßes gegen § 14 a Abs. 2 AsylVfG rechtswidrig ist (vgl. wegen weiterer Einzelheiten BVerwG v. 21.11.2006 - 1 C 10/06 - a. a. O., Rdnr. 16 ff.).
Die Berufung ist indes begründet, weil sich der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 in der Fassung vom 30. Januar 2008, die er durch Aufhebung der Offensichtlichkeitsurteile in Nr. 1 und 2 des Bescheides erhalten hat, als rechtmäßig erweist.
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht von der Nichtanwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder ausgegangen. Soweit das Bundesamt ein Asylverfahren nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG eingeleitet und durchgeführt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden; an einem beachtlichen Asylantrag der Klägerin im Sinne der genannten Vorschrift mangelt es nicht. § 14 a Abs. 2 AsylVfG (i. d. F. des Zuwanderungsgesetzes v. 30.7.2004, BGBl. I, S. 1950, a. F. 2004) gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geborene Kinder. Die Vorschrift enthält zwar keine ausdrückliche Regelung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs, auch fehlt eine Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz. Für eine Anwendbarkeit auf "Altfälle" sprechen aber die Entstehungsgeschichte sowie vor allem der Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie soll vermeiden, dass durch sukzessive Antragstellungen überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektiven für die Betroffenen entstehen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfes BT-Drs. 15/420, S. 108). Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es, die von ihm als Missbrauch und Umgehung angesehene Vorgehensweise, bei drohender Abschiebung sukzessiv Asylanträge für minderjährige Kinder zu stellen, möglichst rasch, umfassend und effektiv zu unterbinden. Das ist nur zu erreichen, wenn § 14 a Abs. 2 AsylVfG a. F. auch auf "Altfälle" angewendet wird (vgl. wegen der Einzelheiten BVerwG, Urt. v. 21.11.2006 - 1 C 10/06 - Rdnr. 23 ff.,31). Mit § 14 a Abs. 4 AsylVfG n. F. hat der Gesetzgeber durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) mittlerweile ausdrücklich klargestellt, dass die Absätze 1 und 3 des § 14 a AsylVfG auch anzuwenden sind, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde.
Im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund fingierter Antragstellung der Klägerin i. S. des § 14 a Abs. 2 AsylVfG erfüllt. Bei Anzeige der Geburt der Klägerin durch die Ausländerbehörde (am 4. Mai 2005) war das Asylverfahren der Eltern der Klägerin abgeschlossen (Rechtskraft eingetreten in 2003). Laut Angaben der Stadt C-Stadt vom 21. Januar 2008 sind die Eltern der Klägerin seit 25. Juli 2003 ununterbrochen im Besitz der Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Aufgrund ihres Aufenthaltsstatus gem. § 60 a Abs. 2 AufenthG halten sich die Eltern der Klägerin ohne Aufenthaltstitel i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Bundesgebiet auf.
Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Fiktion einer Antragstellung geltend macht, weil das Asylverfahren nicht von Amts wegen eingeleitet werde, sondern ihr eine Willenserklärung unterstellt werde, was sie in ihrem Recht auf negative Willensentschließungs- und Willenserklärungsfreiheit und damit in ihren Grundrechten nach Art. 1 GG, Art. 2 GG und Art. 3 GG verletze, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Abgesehen davon, dass es mangels Geschäfts- und rechtlicher Handlungsfähigkeit der Klägerin (vgl. § 12 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. §§ 104 Nr. 1, 105 Abs. 1 BGB) nicht auf ihre, sondern auf die Willensentschließungs- und Willenserklärungsfreiheit ihrer Eltern oder sonstiger sorgeberechtigter Personen bzw. gesetzlicher Vertreter ankommt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. November 2006 (- 1 C 10/06 - Rdnr. 34) bereits festgestellt, dass dem Interesse des minderjährigen Kindes bzw. seiner gesetzlichen Vertreter, den Zeitpunkt der Einleitung eines Asylverfahrens selbst und unabhängig von einer gesetzlichen Antragsfiktion bestimmen zu können, durch die Verzichtsklausel des § 14 a Abs. 3 AsylVfG und die Möglichkeit, einen weiteren Asylantrag nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 AsylVfG stellen zu können, ausreichend Rechnung getragen wird. Gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG kann der Vertreter des Kindes i. S. von § 12 Abs. 3 AsylVfG jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht. Die Freiheit des Einzelnen und seine Dispositionsbefugnis, kein Asylverfahren durchführen zu wollen, ist hierdurch gewahrt. Steht andererseits der Abgabe einer Verzichtserklärung eine tatsächliche oder vermeintliche politische Verfolgungsgefahr entgegen, bestünde für ein Hinauszögern der Stellung eines Asylantrages und damit für die Verhinderung einer zeitnahen Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status des Minderjährigen kein sachlicher Grund. Ein solches Verhalten des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen wäre als Verfahrensverschleppung und rechtsmissbräuchliches Taktieren zu bewerten und ist weder nach verfassungsrechtlichen noch einfach gesetzlichen Maßstäben schutzwürdig. Für nachträglich eintretende Asylgründe bietet das Asylfolgeverfahren gem. § 71 AsylVfG ausreichenden Schutz (ebenso OVG NRW, Urt. v. 11.8.2006 - 1 A 1437/06.A - juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 25.4.2006 - 6 A 10211/06 - AuAS 2006, 153; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 15.3.2006 - 10 LB 7/06 - juris, Rdnr. 52 ff.).
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Asylrecht als Status grundsätzlich erst nach Erwirkung des Anerkennungsaktes geltend gemacht werden kann und die Verwirklichung des Asylrechts nicht der alleinige Zweck des Asylverfahrens ist; neben der Abwehr unberechtigter Asylbegehren dient es auch bei begründeten Ansprüchen der Rechtssicherheit. Wie bei zahlreichen Statusentscheidungen besteht ein dringendes Interesse der Rechtsordnung an einem, den Status feststellenden Formalakt, wenn anders nicht das Asylrecht in jedem entscheidungserheblichen Fall von neuem der Feststellung bedürfte. Verfahren, die in dieser Weise mit gleichsam konstitutiver Wirkung die Geltendmachung einer grundgesetzlichen Gewährleistung regeln, müssen von Verfassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumutbar sein; dies kann auch besondere, von allgemeinen Verwaltungsverfahren abweichende Ausgestaltungen erfordern. Dem Gesetzgeber kommt dabei in Bezug auf Organisation und Verfahren eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG, Beschl. v. 20.4.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253). Er darf jede Regelung treffen, die der Bedeutung des Asylrechts gerecht wird und die eine zuverlässig und sachgerechte Prüfung von Asylgesuchen ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 25.2.1981 - 1 BvR 413/80 - BVerfGE 56, 216). Aus den materiellen Grundrechten lassen sich hierfür nur elementare, rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrensanforderungen ableiten (BVerfGE 60, 253).
Hieran gemessen, vermag der Senat nicht festzustellen, dass die bei der Gestaltung des Verfahrensrechts gebotene Abwägung des Grundrechtsschutzes des Einzelnen mit dem Grundrechtsschutz anderer Beteiligter und mit den Verfassungsprinzipien, die die Interessen der Allgemeinheit schützen, vorliegend Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verfahrensregelung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gibt. Der Senat sieht deshalb auch keine Veranlassung, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG das Grundgesetz verletzt. Soweit die Klägerin dies hilfsweise beantragt hat, folgt der Senat dieser Anregung nicht; ein förmliches Antragsrecht steht der Klägerin insoweit nicht zu (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 94 Rdnr. 18 a unter Hinweis auf BVerfGE 73, 339 [369] zur vergleichbaren Situation bei Art. 234 EGV).
Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 begegnet auch in formaler Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bescheid vom 11. Juli 2005 nur die Mutter als gesetzliche Vertreterin bezeichnet. Bei Minderjährigen genügt gem. § 1629 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an einen Elternteil (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 41 Rdnr. 56).
Soweit die Klägerin ferner bemängelt, dass ihr Vater vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht angehört worden sei, kann auf sich beruhen, ob ein Anhörungsmangel schon deshalb nicht vorliegt, weil mit dem Zugang des Anhörungsschreibens an die Mutter sichergestellt war, dass diese für die Klägerin das Anhörungsrecht durch Darlegung der rechtserheblichen Tatsachen wahrnehmen konnte und es Sache der Eltern war, intern dafür Sorge zu tragen, dass der Vater des Kindes vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erhielt. Denn ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls zwischenzeitlich geheilt worden. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG kann eine Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Die Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 1. August 2005 (Bl. 43 ff. d. GA) mit den Einwänden der Klägerin gegen den angefochtenen Bescheid im Einzelnen auseinandergesetzt, so dass der Mangel der unterbliebenen Anhörung als geheilt i. S. des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG anzusehen ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 in der Fassung vom 30. Januar 2008 erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Asyl gem. Art. 16 a Abs. 1 GG noch Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 bis Abs. 7 des im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats anzuwendenden Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) - Art. 1 Zuwanderungsgesetz - im Folgenden: AufenthG - vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950 f.), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) i. V.m. Art. 1 A Nr. 2, 33 GFK, zu.
Der im Jahre 2002 geborenen Klägerin steht weder Familienasyl noch Familienabschiebungsschutz gem. § 26 AsylVfG zu, da die Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren ihrer Eltern als Stammberechtigte aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. April 2003 (- 9 A 28/02 MD -) rechtskräftig abgelehnt worden sind.
Im Übrigen kommt es - bezogen auf die Klägerin selbst - hinsichtlich des Prüfungsumfangs im Rahmen der asylrechtlichen Statusentscheidung gem. Art. 16 a GG und der Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 1 A Nr. 2 GFK darauf an, ob der Ausländer in rechtlich zulässiger Weise in seinen Heimatstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder - bei Staatenlosen - den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann. Dies ist hier der Fall, weil es sich bei der Klägerin zur Überzeugung des Senats um eine syrische Staatsbürgerin handelt, die an einer Rückkehr in ihre Heimat Syrien nicht gehindert ist.
Maßgeblich ist dabei hinsichtlich der minderjährigen Klägerin darauf abzustellen, ob der Vater der Klägerin die syrische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. Staatenloser ist. Denn nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz Syriens kann die syrische Staatsangehörigkeit für außerhalb der arabischen Provinz Syrien geborene Kinder nur durch den Vater vermittelt werden. In Art. 3 des Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 zur Regelung der (syrischen) Staatsangehörigkeit (J. O. Nr. 55 v. 17.12.1969, geändert durch Gesetz Nr. 34 v. 9.11.1986 und J. O: Nr. 45 v. 19.11.1986, abgedr. in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht 1994; zum Gesetz Nr. 98 v. 21.5.1951 und Gesetzesdekret Nr. 21 v. 4.2.1953, vgl. "Das Staatsangehörigkeitsrecht der arabischen Staaten" von Dr. H. Kruse, Institut für Völkerrecht der Universität Göttingen, S. 51 f) ist insoweit normiert, dass "von Amts wegen als syrischer Araber gilt, (a) wer innerhalb oder außerhalb der arabischen Provinz Syrien (Art. 1 lit. a) a. a. O. als Kind eines arabisch-syrischen Vaters geboren ist, (b) wer innerhalb der arabischen Provinz Syrien als Kind einer arabisch-syrischen Mutter geboren und wessen väterliche Anstammung nicht gesetzlich festgestellt worden ist und (c) wer in der Provinz als Kind von Eltern geboren ist, die... unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind...". Für die Klägerin, die nicht in Syrien geboren ist, lässt sich hiernach eine syrische Staatsangehörigkeit allein über den Vater herleiten, sofern dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.
Dies trifft hier zu. Die Eltern der Klägerin haben bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 11. August 1999 übereinstimmend angegeben, syrische Staatsbürger zu sein. Der Vater der Klägerin erklärte zudem, im Besitz eines syrischen Personalausweises (gewesen) zu sein und von 1983 bis 1986 Militärdienst geleistet zu haben. Der Senat hat keinen Anlass die Glaubwürdigkeit dieser Angaben anzuzweifeln. Die Klägerin wurde danach als Kind eines i. S. d. vorgenannten Regelungen zur syrischen Staatsangehörigkeit arabisch-syrischen Vaters geboren und gilt nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsrecht als syrische Araberin. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin entgegen dem Wortlaut dieser rechtlichen Bestimmungen, aufgrund ihrer tatsächlichen Handhabung und Interpretation in der Rechts- und Verwaltungspraxis von Syrien (vgl. zu den Anforderungen an die Beurteilung ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts: OVG LSA, Urt. v. 23.11.2006 - 3 L 336/04 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 4.10.1995 - 1 B 138.95 - InfAuslR 1996, 21; BVerfG, Kammerbeschl. v. 5.10.1990 - 2 BvR 650/89 -; OVG NRW, Beschl. v. 14.3.2001 - 11 A 5348/98.A - juris) nicht als syrische Staatsangehörige anerkannt werden könnte, bestehen nicht. Soweit im Gutachten von Savelsberg (Europäisches Zentrum für kurdische Studien) vom 12. Juli 2005 an das Verwaltungsgericht Magdeburg (Az.: 9 A 225/04 MD) ausgeführt wird, dass auch Kinder, deren Vater syrischer Staatsangehöriger und deren Mutter nicht registrierte Kurdin (Maktuma) ist, den Status von Nichtregistrierten haben und Kinder aus sämtlichen Verbindungen, in denen ein Elternteil unregistriert ist, von Geburt an den Maktum-Status besitzen, sieht der Senat keinen Anlass für die Annahme, dass die Klägerin von dieser Rechts- und Verwaltungspraxis in Syrien betroffen sein könnte, da auch ihre Mutter bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 11. August 1999 angegeben hat, syrische Staatsangehörige und im Besitz eines Ausweises gewesen zu sein. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. Januar 2008 erstmalig vorgetragen hat, sie sei nach neuem syrischen Staatsangehörigkeitsrecht wegen nicht rechtzeitiger Registrierung als Staatenlose anzusehen, ist die Behauptung sowohl in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht völlig unsubstantiiert geblieben. Im Übrigen fehlt - gerade auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Senats zur mangelnden Asylrelevanz des Wiedereinreiseverbots für staatenlose Kurden nach Syrien (vgl. Senatsurteil v. 23.11.2006 - 3 L 315/03 -) und in Anbetracht des Umstandes, dass die Eltern der Klägerin illegal aus Syrien ausgereist sind - jeglicher Anhalt für die Annahme, dass im Fall der Klägerin politische Gründe i. S. des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG für eine Rückkehrverweigerung kausal sein könnten.
Ausgehend vom Status der Klägerin als syrische Staatsangehörige und einer somit gegebenen Rückkehrmöglichkeit nach Syrien, kommt ihre Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16 a GG auch nicht in Betracht, soweit sie sich auf eine politische Verfolgung in eigener Person beruft. Eine in Syrien bestehende Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der yezidischen Kurden kann nicht angenommen werden.
Gem. Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach dem Verfolgungsbegriff des Art. 16 a GG ist politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung. Sie ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 - BVerfGE 80, 315). Nachteile, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen, sind keine gezielten Rechtsverletzungen und deshalb nicht asylbegründend. Das Asylrecht soll nicht jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben muss, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 357).
Ob die asylspezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 335, 337). Überdies muss die asylbegründende Maßnahme von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 - BVerfGE 80, 315, 335). Benachteiligungen und Diskriminierungen sind demgegenüber erst dann asylerheblich, wenn sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen, und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gesichert ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7. 1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367, 374).
Das Asylgrundrecht ist ein Individualrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst politische Verfolgung erlitten hat und aus diesem Grund gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen bzw. bei einer Rückkehr in sein Heimatland (erneut oder erstmals) von politischer Verfolgung bedroht wäre. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sich aus gegen den Flüchtling selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgers ergeben, sofern diese ihn in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal treffen sollen und die erforderliche Intensität aufweisen.
Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.7.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, 202 m. w. N., Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101,123, 124 f. = DVBl. 1996, S. 1257, 1258). Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 und 515,1827/89 - BVerfGE 83, 216).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen ebenso wie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung dar. Oft tritt die Gruppengerichtetheit nur als ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund stehender mitprägender Umstand hervor, der für sich allein noch nicht die Annahme politischer Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitgliedes, wohl aber bestimmter Gruppenmitglieder rechtfertigt, die sich in vergleichbarer Lage befinden. Die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen kann deshalb aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder auch dann herzuleiten sein, wenn Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat für diesen Bereich der politischen Verfolgung den Begriff der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit geprägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1986 - 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31, (34)). Hier wie da ist von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 217 (233)).
Eine gruppengerichtete Verfolgung, die eine Regelvermutung eigener Verfolgung begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85,139 (142)), setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Erforderlich ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
Das Asylgrundrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 (64)). Daher ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vor verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Steht fest, dass der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar war, so ist er asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem Staat wieder Schutz finden. Hat der Asylsuchende sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, Urt. v. 15.5.1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139, (140)).
Ob für den Asylbewerber eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit besteht, ist anhand einer Zukunftsprognose für einen absehbaren Zeitraum festzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1981 - 9 C 286.80 - EZAR 200 Nr. 3, S. 5). Dem Asylsuchenden muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das ist der Fall, wenn dem Asylsuchenden aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr in den Heimatstaat nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint (std. Rspr.: vgl. BVerwG, Urt. v. 13.1.1987 - 9 C 53.86 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 61 [S. 3, 5] m. w. N.; Urt. v. 5.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169 f. m. w. N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für deren Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist immer dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhaltes" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1988 - 9 C 32.87 - Buchholz, 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 80 [S. 61], Urt. v. 15.3.1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, Nr. 21, 143, 150 f.). Einem vor verfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Asylbewerber kann die Rückkehr jedoch nur zugemutet werden, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341, 361 f.). Er ist bereits dann anzuerkennen, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Insofern gilt für die Prognose über eine drohende Verfolgung im Falle der Rückkehr bei vor verfolgt ausgereisten Asylbewerbern ein herab gestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169, 171 m. w. N.).
Hieran gemessen droht der in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Klägerin, die nach Angaben ihrer Eltern yezidischer Religionszugehörigkeit ist, eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der (erstmaligen) Rückkehr in ihre Heimat. Dies gilt zum einen in Bezug auf eine Gruppenverfolgung, und zwar sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen als auch einer mittelbaren Gruppenverfolgung. Zum anderen gilt dies aber auch in Bezug auf eine mögliche Individualverfolgung; denn die Klägerin ist in jedem Fall vor Übergriffen moslemischer Araber - wenn nicht im Hassake-Gebiet - so doch im Afrin-Gebiet hinreichend sicher.
Die Klägerin hat eine Gruppenverfolgung im Falle der Rückkehr in ihre Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Der Senat sieht zunächst in Übereinstimmung mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Yeziden (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22.6.2006 - 3 UE 1678/03.A -; VG Bremen, Urt. v. 16.12.2003 - 1 K 1835/99.A - unter Hinweis auf OVG Bremen, Urt. v. 4.11.1998 - OVG 2 BA 4/97 -; OVG NRW, Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A -; OVG Saarland, Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 -; Beschl. v. 27.2.2002 - 3 Q 230/00 -; Nds. OVG, Urt. v. 5.2.1997 - 2 L 3670/96 -; Urt. v. 22.6.2004 - 2 L 6129/96 -).
Die Klägerin hat eine solche an ihren Glauben oder ihre Volkzugehörigkeit anknüpfende Verfolgung durch staatliche Organe nicht geltend gemacht. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie eine solche im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der laizistische syrische Staat, dessen Führung sich aus Mitgliedern der religiösen Minderheit der Aleviten zusammensetzt, nicht zuletzt im eigenen Interesse gegenüber (religiösen) Minderheiten eine "Politik der langen Leine" betreibt und dabei den religiösen Minderheiten einschließlich der Yeziden einen weiten Freiraum gewährt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 13.1.1999 - 514-516.80/SYR - und v. 11.3.2002 - 508-516.80/3 SYR - und v. 26.2.2007 - 508-516.80/3 SYR -; amnesty international, Auskunft v. 24.6.1998 - MDE 24-97.148 -; Deutsches Orientinstitut, Gutachten v. 21.4.1993 an VG Ansbach; OVG Saarland, Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 - S. 7 f. d. UA).
Anhand der vorliegenden Erkenntnismittel lässt sich auch nicht feststellen, dass die in Syrien und insbesondere auch die im Nordosten Syriens lebenden Yeziden einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch Dritte unterliegen, welche sie landesweit in eine ausweglose Lage brächte. Eine solche Annahme ist weder gegenwärtig noch für absehbare Zeit begründet (ebenso die mittlerweile std. Rspr. d. Nds. OVG, vgl. Urt. v. 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - juris m. w. N.).
Um beurteilen zu können, ob die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, S. 391 f., Beschl. v. 22.5.1996 - 9 B 136.96 - juris, Beschl. v. 11.11.1999 - 9 B 564.99 - juris, Beschl. v. 8.2.2000 - 9 B 4.00 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 229 [S. 37]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 - BVerfGE 80, 315, 333 ff., Beschl. v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 216) grundsätzlich auch Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum zur Größe der bedrohten Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Ohne Würdigung der Zahl und der Schwere der Verfolgungseingriffe und der Zahl der Gruppenangehörigen lässt sich die Verfolgungsdichte nicht beurteilen. Die bloße Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine "kleine Gruppe" von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer "großen Gruppe" vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, S. 391; Beschl. v. 22.5.1996 - 9 B 136.96 - juris).
Handelt es sich allerdings um eine "äußerst kleine Gruppe", kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge die Annahme einer Gefahr für jedes einzelne Gruppenmitglied gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1996 - 9 B 136.96 - juris; Urt. v. 5.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162). Zu der etwa 1.300 Köpfe starken Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen im türkischen Tur Abdin hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 22. Mai 1996 (a. a. O.) ausgeführt: "Daraus, dass bestimmte Übergriffe >>an der Tagesordnung<< sind, ergibt sich nämlich bei einer derartig kleinen Gruppe auch ohne weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge ohne weiteres die Nähe der Gefahr für jedes einzelne Gruppenmitglied. Im Übrigen lässt sich auch das Vorliegen einer Gruppenverfolgung nicht rein rechnerisch ermitteln; vielmehr bedarf es dazu wie bei einer Individualverfolgung letztlich einer wertenden Betrachtung, weil auch insoweit die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat das für die Beurteilung des Vorliegens einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr vorrangige qualitative Kriterium bildet (vgl. Urt. v. 5.11.1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162). Es sind daher auch Art und Intensität der festgestellten Übergriffe in die Wertung einzubeziehen."
Bedarf es für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung grundsätzlich der Feststellung einer bestimmten Verfolgungsdichte, stellt sich zugleich die Frage, von welchem Verfolgungsgebiet bzw. von welcher Personengruppe als Bezugsgröße auszugehen ist. Denn gruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, brauchen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen. Die ihnen zugrunde liegenden ethnischen, religiösen, kulturellen oder sozialen Gegensätze können in einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sein; die darin wurzelnden Spannungen können sich im unterschiedlichen Grade auf das Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsteile auswirken. Oft ist insoweit ein innerhalb des Landes bestehendes Entwicklungs- oder Zivilisationsgefälle von Bedeutung. Deshalb ist - auch bei gruppengerichteten Verfolgungen durch nichtstaatliche Kräfte - von der Möglichkeit auszugehen, dass solche Verfolgungen regional oder lokal begrenzt sind mit der Folge, dass sich die verfolgungsfreien Räume als inländische Fluchtalternative darstellen können und dass die dort ansässigen Gruppenangehörigen als unverfolgt zu gelten haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 216, (232)).
Die Bestimmung und Abgrenzung der Gruppe, auf die die Verfolgung zielt und die darum von der Verfolgung betroffen ist, ist - auch wenn die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung für die gesamte Gruppe noch nicht erfüllt sind - nach der Reichweite des tatsächlichen Verfolgungsgeschehens vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134, 141 f. = DVBl. 1996, S. 1260, 1262; Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204, (207 ff.) = DVBl. 1998, 274 = NVwZ 1999, 308 ff. - betreffend die Lage der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin). Nach diesem Abgrenzungsmaßstab kommt es darauf an, wer bei realitätsgerechter Ermittlung und Bewertung des "gesamten Verfolgungsgeschehens" zum Kreis der gefährdeten Personen zu rechnen ist; dabei sind grundsätzlich alle Personen einzubeziehen, gegen die die Verfolgung betrieben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1996, a. a. O.). Zu berücksichtigen sind zudem innerstaatliche Abstufungen des Verwaltungsgeschehens. In vielen Fällen begeht der Verfolger oder duldet der zum Schutz verpflichtete Staat Übergriffe nur in bestimmten Teilen des Staatsgebiets, während es anderswo diese Übergriffe nicht gibt. Je nach Ausprägung im Einzelfall kann es sich daher um eine regionale oder eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung handeln, was in rechtssystematischer Hinsicht für die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative Bedeutung erlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1996, a. a. O.).
Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urt. d. Senats v. 27.6.2001 - A 3 S 482/98 -; Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2001, a. a. O.; OVG des Saarlandes, Urt. v. 28.5.1999, a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 21.4.1998, a. a. O.) den Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) als räumlich abgrenzbaren Teil des syrischen Staatsgebiets an, in dem sich ein Verfolgungsgeschehen unter den dortigen ethnischen und historischen Bedingungen nach eigenen Gesetzmäßigkeiten vollzieht. Die Yeziden leben als Gruppe kenntlich nicht über das gesamte syrische Staatsgebiet verstreut, sondern siedeln massiert in angestammten Siedlungsgebieten. Es sind dies das Hassake-Gebiet und das Afrin-Gebiet. Die Yeziden bilden zwar auch in diesen Gebieten eine Minderheit in mitten einer moslemischen Mehrheit. Sie stellen aber ihrerseits in einigen Dörfern die Mehrheit, in anderen starke Minderheiten und treten damit als Gruppe mit einer eigenen religiös-ethnischen Identität in Erscheinung. Ihre Stellung im Hassake-Gebiet ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass sie dort nicht - wie im Afrin-Gebiet - seit Alters her siedeln, sondern "erst" seit ca. 200 Jahren als Flüchtlinge aus anderen Teilen des früheren osmanischen Reiches hierher gelangt sind (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 16.2.1999 an VG Gießen - 514-516.80/33632 -; Maisel, Magisterarbeit, "Doppelte Minderheit: Die syrischen Yeziden im Spannungsfeld von Ethniezität und Religion" v. 22.5.1997, S. 34 ff.; Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme v. 17.9.1996 an Nds. OVG in dem Verfahren 2 L 3670/96 [S. 3]). Entsprechend gering ist ihre Akzeptanz in der moslemischen Umwelt. Während die Yeziden im Afrin-Gebiet sich trotz der auch dort zu beobachtenden religiös begründeten Spannungen als Gruppe bisher behaupten konnten (vgl. Urteil des Senats v. 27.6.2001 - A 3 S 482/98 - ; Maisel, Magisterarbeit, a. a. O., S. 63; ders. auch im Gutachten "Zur gegenwärtigen Lage der Yeziden in Syrien mit besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Ostsyrien" vom Juli 1998, S. 2, 8), befinden sich die Yeziden in der Provinz Hassake, die zu den ärmsten und am wenigsten entwickelten Gebieten Syriens gehört (OVG Saarland, Urt. v. 28.5.1999, a. a. O., S. 13 d. UA), in einem wirtschaftlich motivierten Verdrängungswettbewerb mit anderen ethnisch-religiösen Gruppen, der vor allem zu ihren Lasten geht (Deutsches Orient-Institut, Gutachten v. 21.4.1993 an VG Hannover, S.10; Wießner, Stellungnahme v. 17.9. 1996 an Nds. OVG im Verfahren 2 L 3670/96, S. 5). Dies ist die Ursache für eine starke Abwanderungstendenz der Yeziden, die auf längere Sicht voraussichtlich zur Aufgabe dieses Gebiets als spezifisch yezidischer Siedlungsraum führen wird. Die Yeziden der Provinz Hassake stellen sich damit als eine diesem Landesteil zuzuordnende, durch ein eigenes Gruppenschicksal gekennzeichnete Minderheit dar. Dementsprechend ist auch die Würdigung des Verfolgungsgeschehens auf dieses Gebiet zu beschränken.
Eine weitere Begrenzung der Prüfung des Verfolgungsgeschehens auf einzelne Siedlungen oder Dörfer (so vormals Nds. OVG, Urt. v. 05.2.1997, a. a. O.) ist hingegen nicht geboten (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 28.5.1999, a. a. O.). Allerdings ist auch das Hassake-Gebiet nicht geschlossen von Yeziden besiedelt. Diese konzentrieren sich auf zwei bzw. drei örtliche Schwerpunkte (Maisel, Magisterarbeit, a. a. O., S. 48; Kulturforum der Yezidischen Glaubensgemeinschaft, Stellungnahme v. 19.11.2000, S. 2). Auch sind einzelne Dörfer teilweise ausschließlich von Yeziden bewohnt, andere weisen eine gemischte Bevölkerung auf. Hieraus mag im Einzelfall eine unterschiedliche Gefährdungslage erwachsen. Die übergreifenden Merkmale wie die Zugehörigkeit zur yezidischen Religion und die historischen Bezüge treffen aber auf das gesamte Hassake-Gebiet zu und rechtfertigen eine einheitliche Beurteilung.
Bei einer quantitativen Relationsbetrachtung der yezidischen Bevölkerungszahlen in der Provinz Hassake einerseits und der Referenzfälle von Verfolgungsschlägen andererseits ergibt sich folgendes Bild:
Im Gutachten des Yezidischen Kulturforums vom 19. November 2000 wird die Zahl der im Distrikt Hassake (mit vier Kreisen) lebenden Yeziden für das Jahr 1990 mit 12.232 angegeben, wobei die yezidische Bevölkerung bis September 2000 durch Abwanderungen auf 4.093 zurückgegangen sein soll (vgl. S. 2 d. Gutachtens). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 05.2.1997 - 2 L 3670/96 - S. 20 f. d. UA) hat demgegenüber noch für das Jahr 1997 nach Auswertung eines Gutachtens sowie aufgrund von sachverständigen Zeugenaussagen die Zahl der Yeziden im Distrikt Hassake mit ungefähr 10.000 festgestellt. Des Weiteren hat der Sachverständige Prof. Wießner (Sachverständigenvernehmung vor dem Nds. OVG am 22.2.1995 im Verfahren zum Az. - 2 L 4399/93 - S. 11; ders. Gutachten v. 1.9.1996 und v. 17.9.1996) auf der Grundlage langjähriger Feldforschungen in Syrien die Zahl der Yeziden in genauer Kenntnis der Zahl der yezidischen Dörfer mit etwa 10.000 (Stand 1995/96) in diesem Gebiet angegeben. Der Sachverständige Said Suleyman hat (Protokoll d. mündl. Verhandlung v. 5.2.1997 im Verfahren des Nds. OVG zum Az. - 2 L 3670/96 -) angegeben, dass ca. 10.000 bis 15.000 Yeziden im "Nordosten" (und ca. 12.000 im "Nordwesten") Syriens leben (Stand Anfang 1997). Auch vom Sachverständigen Maisel wurde bezogen auf die Jahre 1997 und 1998 bei einer Gesamtzahl von 15.000 Yeziden in ganz Syrien von einer Zahl von 8.000 Yeziden im Nordosten Syriens ausgegangen (vgl. Magisterarbeit, a. a. O., S. 49 f. und Gutachten "Zur gegenwärtigen Lage der Yeziden in Syrien mit besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Ostsyrien" vom Juli 1998, S. 1); hieran hat er offenbar auch in seinen Gutachten vom 30. November 2000 festgehalten (vgl. hierzu: Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2001 - 2 L 5117/97 - S. 14 d. UA; Urt. v. 27.3.2001 - 2 L 2505/98 -). Das Auswärtige Amt verweist im Lagebericht Syrien vom 26.2.2007 darauf, dass offizielle Zahlen zur yezidischen Bevölkerung mangels Statistiken nicht existieren und inoffizielle Schätzungen zwischen 4.000 und 12.000 Yeziden in Syrien schwanken, die Zahlen aufgrund des starken Auswanderungsdrucks sinken (vgl. AA, Lagebericht Syrien v. 26.2.2007, S. 11, Anm. 1.4.3).
In Anbetracht dieser unterschiedlichen Zahlenangaben sind Zweifel angebracht, ob die Auflistung im Gutachten des Yezidischen Kulturforums in jeder Hinsicht zutrifft. Das Zahlenwerk kann sich nicht auf Untersuchungen vor Ort stützen. Statistisches Material liegt insoweit nicht vor. Es erscheint auch wenig plausibel, dass es ungeachtet einer insgesamt abnehmenden Anzahl von Yeziden an keinem Ort des gesamten Siedlungsgebiets zu Zuwächsen infolge von Geburten oder Zuwanderungen gekommen sein soll. Nicht zuletzt ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Yezidische Kulturforum eine Exilorganisation ist, deren vorrangiges Ziel darin liegt, sich für die Belange der yezidischen Flüchtlinge einzusetzen.
Ungeachtet dieser Bedenken geht der Senat im Weiteren von den Angaben des Yezidischen Kulturforums aus. Die Angaben über die Kopfstärke der yezidischen Bevölkerung in der Provinz Hassake sind bei allen Unterschieden im Einzelnen jedenfalls in der Größenordnung vergleichbar. Die Zahlen des Yezidischen Kulturforums liegen eher im unteren Bereich, was sich in dem hier zu behandelnden rechtlichen Zusammenhang zu Gunsten der Asylsuchenden auswirkt. Der Senat sieht im Übrigen keine Möglichkeit, im Rahmen der Sachaufklärung eine präzise Größe festzustellen. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen gibt es keine offizielle Statistik oder sonstige genaue Zahlenangaben, so dass man grundsätzlich auf Schätzungen angewiesen ist (vgl. u. a. Maisel, Gutachten v. Juli 1998, S. 2 u. 4; Dr. Rashow [Georg-August-Universität Göttingen], Die Yeziden in ihrer gegenwärtigen Situation - Auskunft v. 12.1.2001; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme v. 8.7.1997 an VG Gießen - 174 al/br - und v. 20.7.1998; AA, Lagebericht Syrien v. 26.2.2007, S. 11, Anm. 1.4.3).
Hinsichtlich des Umfangs der Verfolgungsschläge liegen unterschiedliche Angaben vor. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96 - auf der Grundlage des ausgewerteten Erkenntnismaterials innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren von insgesamt 3 Tötungen, 7 bis 9 Entführungen und 20 Landwegnahmen (mithin insgesamt 30 - 32 Übergriffen) als mehr oder weniger belegten Referenzfällen ausgegangen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat sich in seinem Urteil vom 28. Mai 1999 - 3 R 74/98 - dieser Einschätzung angeschlossen. Im Gutachten des Yezidischen Kulturforums vom 19. November 2000 wird demgegenüber für den Distrikt Hassake (mit vier Kreisen) bezogen auf einen Zeitraum von zehn Jahren von 22 Tötungen, 14 Körperverletzungen, 12 Entführungen sowie 29 Landwegnahmen, mithin von insgesamt 77 Übergriffen, berichtet (vgl. S. 8 d. Gutachtens [Übersicht] sowie S. 1 - 7 der Anlage "Vorfälle und Übergriffe gegenüber Yeziden in Nordostsyrien zwischen 1990 - 1999").
Die Zahlen des Yezidischen Kulturforums lassen auch hier Fragen offen. Die mitgeteilten "Tatumstände" erlauben überwiegend keine Rückschlüsse darauf, dass die betroffenen Yeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit angegriffen wurden. Bei den Tötungsdelikten können allenfalls die zu Ziffern 1, 4 und 6 der Auflistung mitgeteilten weiteren Einzelheiten hierauf schließen lassen. In den restlichen Fällen sollen die Täter zwar arabische Moslems gewesen sein. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht den Rückschluss auf religiöse Motive. Die Übergriffe werden jedenfalls zum Teil der gewöhnlichen Schwerkriminalität zuzurechnen sein, die aus asylrechtlicher Sicht außer Betracht bleiben muss.
Die 29 Landwegnahmen in den Jahren 1990 - 1999 lassen sich ebenfalls nicht ohne weiteres als asylerhebliche Verfolgung klassifizieren. Die Landwegnahmen werden das wirtschaftliche Überleben der Yeziden regelmäßig nicht infrage stellen. In dem ländlich geprägten Umfeld ist eine Ersatzbetätigung als Feldarbeiter in Betracht zu ziehen. Nach dem Gutachten des Yezidischen Kulturforums gehen ca. 70 v. H. der Yeziden dieser Tätigkeit nach. Von den 29 Landwegnahmen sollen im Übrigen allein 10 Landwegnahmen von staatlichen Behörden "unterstützt" oder durchgeführt worden sein und zwar in den Dörfern Can Temir, Kulye, Cafa und Merkeb. Sie heben sich damit in bedeutsamer Weise von den Übergriffen arabischer Moslems ab. Über die Hintergründe dieser staatlichen Maßnahmen ist nichts bekannt. Von einer asylerheblichen Zielsetzung kann angesichts der allgemeinen Haltung des syrischen Staats zu seinen Minderheiten nicht ausgegangen werden. Die genannten Fälle können deshalb nur aus Gründen der statistischen Vollständigkeit im Zahlenwerk verbleiben, ohne dass damit ihre tatsächliche Asylrelevanz anerkannt würde. Letztlich bleibt nach dem Gutachten vom 19. November 2000 auch offen, ob die syrischen Behörden die Übergriffe gegen die Yeziden tatenlos hinnehmen. Die Ausführungen des Kulturforums sind zu diesem Punkt weitgehend allgemein gehalten, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob der behördliche Schutz den Yeziden prinzipiell oder nur in Einzelfällen verweigert wird.
Der Senat legt gleichwohl mangels besserer Erkenntnismöglichkeiten die Zahlen des Yezidischen Kulturforums zugrunde. Sie erscheinen vor dem Hintergrund des Verfolgungsgeschehens, so wie es sich nach der Gesamtheit der vorliegenden Erkenntnismittel in der Provinz Hassake darstellt, nicht von vornherein unrealistisch und liegen gemessen an der Kopfstärke der yezidischen Bevölkerung in einem vorstellbaren Rahmen. Sie sind andererseits merklich höher als die im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96 - zugrunde gelegten Zahlen, was sich mit Blick auf das Klageziel zu Gunsten der Asylbewerber auswirkt. Weitere Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts sieht der Senat nicht. Die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen weisen immer wieder darauf hin, dass sich die Zahl der asylerheblichen Übergriffe auf Yeziden im Nordosten Syriens nicht präzise feststellen lassen, da es an jedem statistischen Material über die gegen Yeziden im Distrikt Hassake gerichtete Kriminalität fehle (vgl. Aussage von Prof. Dr. Dr. Wießner vor dem Nds. OVG am 22.2.1995 im Verfahren - 2 L 4399/93 -) und das Leben der Yeziden als verschwindend kleine Minderheit innerhalb der Gesamtbevölkerung Syriens "unterhalb der Berichtsschwelle" stattfinde (Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 20.4.1993 an VG Hannover). Auch seien vor Ort keine Hilfsorganisationen oder Menschenrechtsgruppen tätig, welche hierzu konkrete Angaben machen könnten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5.2.1997 - 2 L 3670/96 - S. 26 d. UA). Soweit das Kulturforum der Yezidischen Glaubensgemeinschaft e. V. selbst auf weitere glaubhafte Berichte über Übergriffe verweist, die noch nicht ausreichend hätten recherchiert werden können, rechtfertigt dieser Hinweis mangels jeglicher Konkretisierung die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht. Der Hinweis dürfte sich zudem in erster Linie auf den Zeitraum vor 1990 beziehen (vgl. S. 8 d. Gutachtens), zu dem sich in dem Gutachten keine Aussagen finden. Dies hindert den Senat nicht, die für den Zeitraum 1990 - 1999 ermittelten Fälle als ausreichend repräsentativ anzusehen.
Setzt man - von den Zahlen des Yezidischen Kulturforums im Gutachten vom 21. November 2000 ausgehend - die Anzahl der Verfolgungsschläge in den Jahren 1990 bis 2000 ins Verhältnis zur Kopfstärke der yezidischen Bevölkerung, so ergibt sich bei 77 Verfolgungsschläge in 10 Jahren ein Durchschnittswert von 7,7 pro Jahr. Dem steht eine Bevölkerungszahl von 12.232 Yeziden im Jahre 1999 bzw. von 4.093 Yeziden im Jahr 2000 gegenüber. Rein rechnerisch waren damit bezogen auf das Jahr 1990 0,06 v. H. Yeziden und bezogen auf das Jahr 2000 0,19 v. H. Yeziden von asylerheblichen Übergriffen betroffen. Dies erreicht nicht die für eine Gruppenverfolgung nötige Verfolgungsdichte.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt hierzu im Urteil vom 27. März 2001 - 2 L 5117/97 - (S. 11 d. UA) Folgendes aus:
"Setzt man die Zahl der Verfolgungsschläge (77) mit der Größe der betroffenen Gruppe (4.093) in Beziehung, ergibt sich bei einer quantitativen Relationsbetrachtung, dass - umgerechnet auf ein Jahr - etwa 99,8 % der im Nordosten Syriens (bzw. im Gebiet um Hassake - Anmerkung d. Senats) lebenden Yeziden von den Verfolgungsschlägen nicht betroffen sind. Wird statt der Gesamtbevölkerung die Zahl der insgesamt betroffenen Familien - mit durchschnittlich rund zehn Familienangehörigen (vgl. Urteil des Senats vom 14.7.1999 - 2 L 4943/97 - S. 16) - zugrunde gelegt, ergibt sich, dass - wiederum umgerechnet auf ein Jahr - etwa 98 % der Familien nicht betroffen sind. Dieser Prozentsatz ist noch höher, wenn man sich bei der Zahl der Familien orientiert an der Aufstellung des Gutachtens des Yezidischen Forums vom 19. November 2000 - Spalten "Dorf" und "Bewohner 2000" - über die einzelnen Familien in den vier Bezirken des Distrikts Hassake; dann errechnet sich bei einer Zahl von 647 Familien bzw. Teilen von Familien (vgl. S. 3 des Gutachtens i. V. m. der Anlage) ein Prozentsatz von etwa 99 %. Dieser Prozentsatz ergibt sich auch dann, wenn - wie dies im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2001 (a. a. O., [- 8 A 497/98 MD - S. 9] d. UA - Anm. d. Senats) geschehen ist - von durchschnittlich lediglich 6,3 Familienangehörigen ausgegangen wird.
Aus diesen bei der quantitativen Relationsbetrachtung gewonnenen Ergebnissen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Verfolgungsschläge so dicht und eng im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jeden Yeziden und jede yezidische Familie die aktuelle Gefahr besteht, selbst Opfer eines asylrechtlich relevanten Übergriffs zu werden (vgl. zu der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte: BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 - BVerfGE 83, 216, 232; Beschl. v. 11.5.1993 - 2 BvR 2245/92 - InfAuslR 1993, S. 304, Beschl. v. 9.12.1993 - 2 BvR 1916/93 - InfAuslR 1994, S. 156; BVerwG, Urt. v. 05.7.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, 203; Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123 = DVBl. 1996, S. 1257, Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 = DVBl. 1996, S. 1260, Beschl. v. 24.9.1992 - 9 B 130.92 - InfAuslR 1993, S. 31)."
Zum gleichen Ergebnis gelangt das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, das im Rahmen eines Beweisantrages die behauptete Bevölkerungszahl von 5.000 Yeziden in Nordost-Syrien für das Jahr 1998 als richtig unterstellt und auf dieser Grundlage eine ausreichende Verfolgungsdichte verneint (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A - S. 51 d. UA).
Der Senat schließt sich dieser obergerichtlichen Wertung an, die durch einen Blick auf die bundesdeutsche Kriminalitätsstatistik bestätigt wird. Danach wurden im Jahre 2000 in einer Großstadt wie Hamburg auf 100.000 Einwohner 16.675 Straftaten begangen. Beschränkt man die Betrachtung allein auf Kapitaldelikte wie Mord und Totschlag, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Raub und Einbrüche, so entfallen auf 100.000 Einwohner immer noch 1.168 Delikte. Dies entspricht einem Gefährdungspotenzial von 1,168 v. H. je Einwohner (vgl. Magdeburger Volksstimme v. 31.5.2001). Auch wenn diese Zahlen von Großstadt zu Großstadt schwanken und in ländlichen Gebieten generell niedriger liegen dürften, verdeutlichen sie, dass die Situation der Yeziden in der Provinz Hassake sich bislang nicht dramatisch zugespitzt hat. An dieser Einschätzung ändert sich auch dann nichts, wenn ein Zehn-Jahres-Zeitraum in den Blick genommen wird. Das statistische Gefährdungspotenzial würde sich bei dieser Betrachtungsweise auch in den deutschen Großstädten entsprechend erhöhen. Nichts anderes würde bei einer familienbezogenen Betrachtungsweise gelten.
Eine allgemeine Verfolgungsfurcht der Yeziden erscheint bei dieser vergleichenden Betrachtungsweise unbegründet. Die Verfolgungsgefahr für die Yeziden hat sich bislang im Bereich eines allgemeinen Lebensrisikos bewegt. So weist auch das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 17. März 2006 auf die sehr schlechte wirtschaftliche Situation der Yeziden hin, die einen entsprechenden Auswanderungsdruck erzeuge. Im Übrigen spricht es von "einer gelegentlich anzutreffenden gesellschaftlichen Benachteiligung" des yezidischen Glaubens. An eine politische Verfolgung i. S. d. Art. 16 a GG reicht dies nicht heran.
Soweit das Verwaltungsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 - 8 A 497/98 MD - zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, hat es bei seiner Berechnung fälschlich angenommen, dass in den Jahren 1990 - 1999 durchweg lediglich etwa 4.000 Yeziden in der Provinz Hassake gelebt haben. Das Yezidische Kulturforum geht demgegenüber von einem Bevölkerungsstand in 1990 von 12.232 Yeziden aus. Der Anteil der betroffenen Yeziden und yezidischen Familien vermindert sich erheblich, wenn diese Zahl zugrunde gelegt wird (ebenso Nds. OVG, Urt. v. 29.1.2001, a. a. O.).
Für weitergehende Erörterungen des Verfolgungsrisikos von "äußerst kleinen Gruppen" sieht der Senat für den Zeitraum von 1990 bis 2000 keinen Anlass. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine "äußerst kleine Gruppe" bei einer Kopfstärke von etwa 1.300 syrisch-orthodoxen Christen im Tur-Abdin angenommen (vgl. Beschl. v. 22.5.1996 - 9 B 136.96 - juris). Hieran gemessen können die Yeziden auch bei Berücksichtigung der Abwanderung bis zum Jahr 2000 nicht als "äußerst kleine Gruppe" bezeichnet werden. Ihre Anzahl war mit ca. 4.000 Personen auch im Jahre 2000 noch etwa dreimal so hoch wie die der syrisch-orthodoxen Christen im Tur-Abdin.
Eine Bedrohung von politischer Verfolgung in Form einer mittelbaren Gruppenverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Minderheit der Yeziden lässt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch weder in den Folgejahren noch für die absehbare Zukunft feststellen.
Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis stellte im Beschluss vom 27.2.2002 (- 3 Q 230/00 -) fest:
"Nach der Würdigung des gesamten seit dem Jahr 2000 vorliegenden neuen Erkenntnismaterials kommt der Senat in Übereinstimmung mit der bereits dargelegten einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte zu dem aktuellen Ergebnis, dass die Yeziden in ganz Syrien im Jahr 2002 nach wie vor keiner Gruppenverfolgung unterliegen."
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht im Urteil vom 22.6.2006 (- 3 UE 1678/03.A -) davon aus, dass dem Kläger als Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Syrien keine Gruppenverfolgung droht und hält an seinen Erkenntnissen - wie im Beschluss vom 3.8.2004 (- 3 UE 1370/03.A -) ausgeführt - fest; im Beschl. v. 3.8.2004 sei u. a. ausgeführt:
"Zum anderen kann noch nicht angenommen werden, dass die Zahl der syrischen Yeziden bereits unter die Wahrnehmbarkeitsschwelle gesunken ist und deshalb ausnahmsweise für jedes einzelne Mitglied der Glaubensgemeinschaft die Gefahr unmittelbarer Betroffenheit von Verfolgungsschlägen besteht.
Betrachtet man die festgestellten Übergriffe gegenüber Yeziden in qualitativer Hinsicht nach Art und Intensität sowie nach der Zumutbarkeit, im Heimatland zu bleiben bzw. dorthin zurückzukehren, führt dies nicht zu der Annahme, dass jeder Yezide in Nordostsyrien bei objektiver Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, selbst Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden." (vgl. S. 13 d. UA v. 22.6.2006, a. a. O.)
Bei der im Übrigen für die Zukunft gebotenen prognostischen Beurteilung kann nicht von statischen Verhältnissen in der Provinz Hassake ausgegangen werden. Vielmehr ist in Rechnung zu stellen, dass die Gruppe der Yeziden auch in Zukunft von Abwanderung betroffen sein könnte und in absehbarer Zeit auch zu einer "äußerst kleinen Gruppe" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung absinken könnte. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.2.2007 lässt indes eine solche Tendenz bisher nicht erkennen. Ungeachtet dessen ist eine asylerhebliche Gefährdung nicht anzunehmen.
Maßgeblich für diese Einschätzung ist eine Würdigung des Verfolgungsgeschehens, so wie es sich nach den Zahlen des Yezidischen Kulturforums im Zeitraum von 1990 bis 2000 dargestellt hat. Danach hat es bislang ein in etwa konstantes Niveau von Gewalttaten gegen Yeziden gegeben. Waren in den Jahren 1990 bis 1994 34 Übergriffe zu verzeichnen, so werden für die Jahre 1995 bis 1999 43 Fälle genannt, wobei allerdings die Zahl der Tötungsdelikte in diesem Zeitraum von 12 auf 10 zurückgegangen ist und die Landwegnahmen sich ganz überwiegend auf zwei Dörfer (Can Temir und Tel Teir) konzentrieren. Bei Berücksichtigung der seit dem Jahre 1990 anhaltenden Abwanderung der Yeziden hat sich damit zwar rein rechnerisch der Anteil der betroffenen Personen erhöht. Die absoluten Zahlen der Verfolgungsschläge sind aber so niedrig geblieben, dass sich sachliche Zusammenhänge mit dem Rückgang der Bevölkerung nicht feststellen lassen. Es gibt insbesondere keine Hinweise, dass die Anzahl der Übergriffe umgekehrt proportional zum Absinken der Bevölkerungszahlen ansteigt. Der Senat interpretiert die gleich bleibenden absoluten Zahlen vielmehr dahin, dass es unabhängig vom jeweiligen Bevölkerungsstand ein gleich bleibendes Maß an Gewaltbereitschaft in der moslemischen Bevölkerung gibt, das sich noch im Rahmen einer allgemeinen Kriminalitätsrate bewegt. Die Yeziden waren in ihrem moslemischen Umfeld immer eine besonders kleine Minderheit, gegen die die Moslems ihre Überlegenheit in Pogromen oder organisierten Raubzügen hätten ausspielen können. Von derartigen Vorfällen ist jedoch nichts bekannt geworden (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme v. 8.7.1997 an VG Gießen - 174 al/br - S. 5; ebenso OVG des Saarlandes, Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 - S. 33 d. UA). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Sachlage bei weiter abnehmender yezidischer Bevölkerung in Zukunft ändern könnte. Eine solche qualitative Steigerung beim Austragen religiöser Gegensätze würde der syrische Staat nach seinem laizistischen Staatsverständnis auch nicht hinnehmen (vgl. Deutsches Orient-Institut, a. a. O.).
Der Senat hält es deshalb für gerechtfertigt, auch für die absehbare Zukunft von einer Anzahl von 7,7 Verfolgungsschlägen pro Jahr als Arbeitsgröße auszugehen. In dieser Zahl ist im Hinblick auf das weitere Absinken der yezidischen Bevölkerung bereits eine Marge zugunsten der Asylbewerber enthalten. Es bleibt auch unberücksichtigt, dass ein Teil der mitgeteilten Übergriffe sich als gewöhnliche Kriminalität oder als ordnungsrechtlich motivierte staatliche Maßnahmen (Landwegnahmen) darstellen dürfte. Für eine darüber hinausgehende negative Prognose besteht jedoch kein Anlass. Wäre somit bei fortschreitender Abwanderungstendenz und gleich bleibender Kriminalitätsrate von ca. 2.000 Yeziden in der Provinz Hassake und 7,7 Verfolgungsschlägen jährlich auszugehen, ergäbe sich daraus rein rechnerisch ein Verfolgungsrisiko von 0,38 v. H. für jeden verbleibenden Yeziden. Dies reicht für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit weiterhin nicht aus. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine wohlbegründete Verfolgungsfurcht zwar auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 v. H. Wahrscheinlichkeit für den Eintritt (eines Verfolgungsschlages) besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169). Doch bleibt auch eine Verfolgungswahrscheinlichkeit von 0,38 v. H. von diesem Wert so weit entfernt, dass der Klägerin die Rückkehr nach Syrien zumutbar ist.
Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man bezogen auf die Entwicklung der nächsten Jahre davon ausgeht, dass die yezidische Bevölkerung als "äußerst kleine Gruppe" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1996 - 9 B 196.99 - juris) anzusehen sein wird. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass bei "äußerst kleinen Gruppen" überhaupt darauf verzichtet werden kann, eine Relation von Kopfstärke und Verfolgungsschlägen herzustellen. Die Bedeutung dieser Rechtsprechung erschöpft sich darin, dass diese Relation ausnahmsweise nicht mathematisch ausgedrückt werden muss, sondern mit zusammenfassenden Wertungen wie "an der Tagesordnung" bezeichnet werden darf. An dem Erfordernis einer ausreichenden Verfolgungsdichte ist festzuhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.12.2002 - 1 B 42.02 -), nur treten bei deren Feststellung die konkreten Umstände des Gruppenumfeldes im Sinne einer Zumutbarkeitsprüfung in den Vordergrund.
So gesehen bleibt auch für die Situation der Yeziden als "äußerst kleine Gruppe" entscheidend, dass nach den Erfahrungen in der Vergangenheit zwar eine religiös motivierte Gewaltbereitschaft bei den Moslems besteht. Diese entlädt sich aber in situationsbedingten, meist spontanen Einzelaktionen, nicht in zentral gesteuerten, gleichsam flächendeckenden Exzessen. Fundamental-islamische Tendenzen können eine Änderung der Situation bewirken. Doch ist bei besonnener Würdigung der Verhältnisse unter dem derzeitigen laizistischen Regime in Syrien nicht damit zu rechnen, dass es hierzu kommen wird. Im Übrigen hat der Senat keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass es hinsichtlich der verbliebenen Yeziden bislang zu Übergriffen gekommen ist, die in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht das Maß dessen überschritten haben könnten, was sich als Gefährdungspotenzial noch im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos bewegt; ebenso wenig liegen Hinweise vor, die für einen sich künftig abzeichnenden Anstieg der Gefahrenlage bzw. für eine im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung relevante Veränderung der Lebensumstände sprechen.
Soweit in den Erkenntnismitteln auf zunehmende Erschwernisse für die Wahrnehmung des religiösen Existenzminimums wegen der Abwanderung von Priesterfamilien der Scheichs und Pirs hingewiesen wird (vgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme v. 17.9. 1996 an Nds. OVG im Verfahren 2 L 3670/96), handelt es sich um einen asylrechtlich unerheblichen Vorgang. Die Abwanderung ist nicht durch eine dem syrischen Staat zuzurechnende Gruppenverfolgung bedingt. Sie beruht vielmehr auf der eigenen, asylrechtlich unerheblichen Willensentscheidung der Priesterfamilien (so auch: OVG NRW, Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A - S. 79 d. UA). Für Eingriffe des syrischen Staates in das religiöse Existenzminimum oder etwa für eine Zwangsislamisierung bestehen keine Anhaltspunkte. Verfolgungsschutz ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Yeziden in einem Klima allgemeiner gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, dass sich aufgrund der kargen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Provinz Hassake und dem daraus resultierenden Verteilungskampf besonders nachteilig auswirkt. Die dadurch ausgelösten Wanderungsbewegungen sind Teil einer allgemeinen Flüchtlingsproblematik, nicht aber Gegenstand des Asylrechts.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien individuelle Verfolgungsgründe wegen der angespannten Situation zwischen Moslems und Yeziden in der Provinz Hassake mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Soweit es möglichen Belästigungen und Benachteiligungen nicht bereits an der asylrechtlichen Relevanz mangelt, weil sie sich noch in dem Rahmen bewegen, was die yezidische Bevölkerung in dieser Region allgemein hinzunehmen hat, ist in jedem Fall davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihren Eltern vor ethnisch-religiös motivierten Übergriffen arabischer Moslems - wenn nicht im Hassake-Gebiet - so doch im Afrin-Gebiet hinreichende Sicherheit für den Fall ihrer Rückkehr nach Syrien finden wird (ebenso OVG Saarlouis, Urt. v. 28.5.1998 - 3 R 74/98 -, S. 47, 59; OVG LSA, Urt. v. 4.12.2002 - 3 L 280/01 -). Die Klägerin und ihre Familienangehörigen sind deshalb nach dem Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative zu verweisen.
Das Afrin-Gebiet gilt in Syrien als "yezidisches Gebiet" (OVG Saarlouis, Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 - m. Hinweis auf AA, Stellungnahme v. 22.4.1998). Es leben dort etwa 12.000 Yeziden, was bei einer Familiengröße von durchschnittlich fünf Personen 2.4000 yezidischen Familien entspricht (Barimou, Aussage vor dem VG Braunschweig v. 8.8.1996). Die dort ansässigen Yeziden haben sich in Staat und Gesellschaft eingeordnet (Wießner, Stellungnahme vor VG Hannover v. 9.12.1993). Maysel kennzeichnet in seiner Magisterarbeit (S. 63; vgl. auch Gutachten v. Juli 1998, S. 2, 8) die Situation im Afrin-Gebiet wie folgt: "Die Yeziden im Gebiet von Afrin und Azaz sind sozial in ihrem kurdischen Umfeld integriert. Während der langen Siedlungsgeschichte haben sie sich einen festen Arbeitsplatz in der dortigen Bevölkerungsstruktur geschaffen. Des Weiteren bietet ihnen ihr Lebensraum gute natürliche Ausgangsbedingungen, die die Grundlage für hohen landwirtschaftlichen Ertrag bilden. Ökonomisch gesehen ist ihr Lebensunterhalt gesichert und sie leben auf einem vergleichsweise höheren Niveau als die ostsyrischen Yaziden". Die Sachverständige Prieß umschreibt die Situation in ihrer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 10. Februar 1997 wie folgt: " Die wirtschaftliche Situation der Yeziden im Raum Aleppo und Afrin ist im Allgemeinen gut. 90 v. H. dieser Yeziden besitzen eigenes Land. Auf ihren Plantagen bauen sie Oliven, Granatäpfel, Tomaten, Auberginen und Peperoni an. In den Städten sind sie Händler". Maysel (Stellungnahme an VG Magdeburg) erklärt weiter: "Wie...erwähnt leben yezidische Gemeinschaften historisch gesehen schon seit langer Zeit in dieser Region. Mündliche Überlieferungen datieren sie bis zur Zeit Alah ad Dins (gestorben 1193) zurück. Daraus und aus ihrer heutigen Situation lässt sich schlussfolgern, dass sie in ihrem kurdischen Lebensraum voll integriert sind. Es gibt nur einige wenige "rein" yezidische Dörfer und viele gemischte Dörfer. Die meisten Yeziden arbeiten in der Landwirtschaft. Einige arbeiten in städtischen Zentren wie Afrin und Azaz. Wie an anderer Stelle vermerkt, gibt es aber auch in Aleppo einige yezidische Familien. Einige junge Yeziden aus besser verdienenden Familien studieren an der Universität von Aleppo.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wenn im Gutachten des Yezidischen Kulturforums vom 21. November 2000 (S. 16) im Zusammenhang mit der Frage nach dem Bestehen einer Fluchtalternative im Afrin-Gebiet ausgeführt wird: "Insgesamt unterscheidet sich die Situation (im Afrin-Gebiet) nur wenig von der um Hassake". Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Afrin-Gebiet seitens der moslemischen Bevölkerung in nennenswerter Weise zu Übergriffen auf die yezidischen Glaubensangehörigen kommt. Die Sachverständige Prieß hat in ihrer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 10. Februar 1997 ausgeführt: "Entführungen von yezidischen Mädchen/Frauen sind nach Auskunft der befragten Personen selten. In den letzten Jahren sind keine bekannt". Weiter legt sie dar: "Tötungen aus religiösen Gründen sind in Al Khazawiye einige Male vorgekommen, zwei Morde vor ca. 35 Jahren. Im Oktober 1996 wurde in Qocuma ein yezidischer Mann von muslimischen Nachbarn krankenhausreif geschlagen. Er sollte des Ortes verwiesen werden, anderenfalls wollte man ihm das Land enteignen. Dieser (Yezide) und seine Familie sind die einzigen Yeziden im Ort von ca. 100 bis 150 muslimischen Familien. Bis heute hat er seinen großen Landbesitz nicht aufgegeben". Hiernach können zwar auch im Afrin-Gebiet gelegentliche Übergriffe auf Yeziden nicht ausgeschlossen werden. Gleichwohl rechtfertigt dieser Umstand nicht schon die Annahme, dass es dort keine hinreichende Verfolgungssicherheit gibt (ebenso OVG Saarlouis, Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 -, S. 54 ff. UA; zur Anzahl der Verfolgungsschläge vgl. auch Urt. d. Senats v. 4.9.2002 - A 3 S 648/98 -).
Der Senat teilt auch die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis (a. a. O.), dass für zuwandernde Yeziden aus dem Hassake-Gebiet im Afrin-Gebiet das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen aus asylrechtlicher Sicht am Ort der inländischen Fluchtalternative wirtschaftliche Nachteile hingenommen werden, sofern das wirtschaftliche Überleben gesichert ist (BVerwG, Urt. v. 23.7.1991 - 9 C 154.90 -; DVBl. 1991, 1090; Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524). Eine Fluchtalternative scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219, 222) erst dann aus, wenn die Verhältnisse am Ort der Fluchtalternative befürchten lassen, der Asylsuchende müsse ein Leben unter dem Existenzminimum führen, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führe.
Es sind am Ort der Fluchtalternative deshalb auch Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, die lediglich von untergeordneter Art sind und zudem auch nur gering entlohnt werden (z. B. als Landarbeiter, Saisonarbeiter, Tagelöhner, Lastenträger). Im Hinblick auf die Herkunft der Betroffenen aus der landwirtschaftlich geprägten nordöstlichen Region bieten sich insbesondere Hilfstätigkeiten in der Landwirtschaft in dem ebenfalls agrarwirtschaftlich geprägten Afrin-Gebiet an. Auch das Auswärtige Amt (Lageberichte v. 13.1.1999, S. 9; v. 7.10.2002, S. 15) stellt fest, dass die für das Überleben notwendigen Existenzbedingungen in Syrien landesweit nicht infrage gestellt sind (vgl. auch OVG Saarlouis, a. a. O., S. 63 m. w. N.). Der Hinweis des Yezidischen Kulturforums auf Verteilungskämpfe mit der ansässigen Bevölkerung im Falle einer Ansiedelung zuwandernder Yeziden (Gutachten S. 15 f.) rechtfertigt aus asylrechtlicher Sicht keine andere Beurteilung. Für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative kommt es nicht darauf an, dass eine Lebensführung in der bisherigen Weise, etwa in Form der Bewirtschaftung eigenen Grundbesitzes gewährleistet ist.
Für Yeziden aus der Provinz Hassake ist im Afrin-Gebiet auch das religiöse Existenzminimum gewährleistet. Für die religiöse Betreuung der im Afrin-Gebiet lebenden Yeziden sind etwa 50 Scheichs vorhanden (Barimou, Zeugenaussage vor VG Braunschweig v. 8.8.1996; Prieß, Gutachten v. 10.2.1997, S. 3). Zwar mag es mangels schriftlicher Überlieferungen und nicht abgeschlossener einheitlicher Kodifizierung auch in der religiösen Praxis der Yeziden regional unterschiedliche Entwicklungen geben (Maisel, Stellungnahme v. 30.11.2000 an VG Magdeburg, S. 2). Gleichwohl ist nicht erkennbar, dass die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Religionsausübung dieser generell oder in unzumutbarer Weise entgegenstehen. Die religiöse Praxis erscheint auch nicht in der Weise ortsgebunden, dass sie nur im bisherigen Siedlungsgebiet ausgeübt werden könnte. Zum einen liegt das religiöse Zentrum der yezidischen Gemeinschaft ohnehin in Lalesh im Schaikan-Bezirk westlich von Mosul im Irak (vgl. Maisel, Stellungnahme v. 30.11.2000 an VG Magdeburg, S. 2) und zum anderen ist ein Teil der yezidischen Gemeinschaft erst im Laufe des letzten Jahrhunderts in die nordöstlichen Gebiete des heutigen Syriens eingewandert. Dabei handelte es sich vor allem um Flüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak, die nach dem Scheitern von Aufständen gegen die dortigen Machthaber und aus Furcht vor Repressionen hier Zuflucht suchten (Maisel, Stellungnahme v. 30.11.2000 an VG Magdeburg, S. 3). Es hat hiernach für die Yeziden wiederholt Wechsel des örtlichen Standorts gegeben, ohne dass sie hierdurch in ihrer religiösen Identität beeinträchtigt worden wären.
Die Fluchtalternative im Afrin-Gebiet scheitert auch nicht daran, dass die dortigen Yeziden gelegentlich als nicht mehr orthodox-yezidisch bezeichnet werden (vgl. Prieß, Stellungnahme v. 20.5.1998 an OVG Niedersachsen, S. 2). Es gibt keine Hinweise dafür, dass sich daraus für orthodoxe Yeziden eine nachhaltige Behinderung bei der Religionsausübung ergeben könnte. Zudem sind von den strenggläubigen Yeziden Einschränkungen in ihren yezidischen Bräuchen hinzunehmen, sofern jedenfalls das religiöse Existenzminimum gewährleistet ist. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial besteht im Übrigen auch keine Veranlassung zu der Annahme, dass im Afrin-Gebiet ausschließlich oder auch nur überwiegend "moderne" Yeziden leben. Es soll sich vielmehr um eine gemischte Bevölkerung von 50 v. H. orthodoxen Yeziden und 50 v. H. "modernen" Yeziden handeln (Prieß, Gutachten v. 10.2.1997, S. 2; OVG Saarlouis, Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 -, S. 16). Auch ist bei allen Unterschieden in der religiösen Praxis zumindest eine gewisse Solidarität unter den Yeziden festzustellen. So führt Maisel (Gutachten v. Juli 1998) aus: "Gemeinsam ist den Yeziden aller Siedlungsgebiete jedoch, dass sich insbesondere in den letzten 20 Jahren ein Gemeinschaftsbewusstsein herausgebildet hat. Yeziden definieren ihre Identität zunehmend selbst über die Zugehörigkeit zu einer geschlossenen Gemeinschaft, als die sie meist mit negativer Besetzung vom Umfeld angesehen wurden und werden. Dies stützt die Annahme, dass die aus dem Nordosten stammenden Yeziden von ihren Glaubenbrüdern im Nordwesten nicht ausgegrenzt und ihrer Religionsausübung behindert werden.
Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch auf das Gutachten der Sachverständigen Prieß vom 10. Februar 1997 zu verweisen. Danach haben in den vergangenen Jahren ca. 1.000 Yeziden von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von Nordost-Syrien in das Afrin-Gebiet umzusiedeln. Soweit Prieß in ihrer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 27. April 2000 diese Einschätzung widerrufen hat, überzeugt dies den Senat nicht. Die zuvor gemachten konkreten Zahlenangaben werden nunmehr durch unbestimmte Aussagen ("grundsätzlich keine Mobilität von Yeziden") ersetzt. Außerdem wird auf eine Landflucht von Yeziden in die Städte Afrin und Aleppo verwiesen, woraus sich zusätzliche Möglichkeiten für zuwandernde Yeziden in den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben ergeben dürften.
Für Yeziden aus dem Hassake-Gebiet ist nach allem eine inländische Fluchtalternative im Afrin-Gebiet anzunehmen, in der sie vor Übergriffen moslemischer Araber hinreichend sicher sind (ebenso OVG Saarlouis, Urt. v. 28.5.1998 - 3 R 74/98 -, S. 47, 59). Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (Urt. v. 5.2.1997 - 2 L 3670/96 -, S. 35/36 UA), nach der die Yeziden aus dem Hassake-Gebiet im Afrin-Gebiet eine ähnlich fremde und fern liegende Region wie in sonstigen, von Andersgläubigen besiedelten Gebieten vorfinden, ist nicht hinreichend unterlegt (ebenso OVG Saarlouis, Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 -, S. 56 UA). Überdies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 22. Juni 1999 - 2 L 666/98 - nunmehr festgestellt, dass syrische Staatsangehörige yezidischer Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit aus dem Nordwesten Syriens (Afrin-Gebiet, Aleppo) weder in der Vergangenheit (November 1990) verfolgt wurden noch derzeit in Syrien als Gruppe verfolgt werden.
Der Klägerin droht bei ihrer Rückkehr nach Syrien auch nicht aufgrund der Stellung eines Asylantrages und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht zu begründen, dass sich der Betreffende in Syrien oder im Ausland gegen das syrische System politisch betätigt hat, besteht nach Einschätzung des Senats unter Würdigung des einschlägigen Erkenntnismaterials für Rückkehrer die Gefahr, politisch verfolgt zu werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -; OVG Bremen, Urt. v. 13.4.2000 - 2 A 466/99.A -; Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2001 - 2 L 5117/97 -). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur weiteren Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die in den genannten Entscheidungen angeführten Gründe Bezug. Bei der Klägerin liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor.
Der Klägerin steht auch kein Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 des im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats anzuwendenden Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) - Art 1 Zuwanderungsgesetz - im Folgenden: AufenthG - vom 30. Juli 2004(BGBl. I, S. 1950 f.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.8.2007 (BGBl. I, S. 1970) zu.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung klargestellt, dass die Entscheidung über den Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zugleich eine Entscheidung über die Rechtsstellung des Ausländers als Flüchtling i. S. des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559) - GFK - ist (Urt. v. 8.2.2005 - 1 C 29.03 -). Der Bezug zur GFK werde sowohl in § 3 AsylVfG als auch in der Neufassung des bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG hergestellt.
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG, dessen Voraussetzungen das Bundesamt gem. § 31 Abs. 2 AsylVfG im Asylverfahren festzustellen hat, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/96 - BVerfGE 76, Nr. 10 [S. 143, 157 f.]). Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG schützt - ebenso wie Art. 16 a Abs. 1 GG - den Personenkreis der politisch Verfolgten. Seine Voraussetzungen sind mit den Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter deckungsgleich, soweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der politischen Verfolgung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1993 - 9 C 50.92 - InfAuslR 1994, S. 119; Urt. v. 18.1.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, Nr. 7 [S. 42] jeweils zur Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG; ebenso Nds. OVG, Urt. v. 25.1.2007 - 11 LB 4/06 - juris; OVG NRW, Urt. v. 17.1.2007 - 21 A 3013/04.A -). Die darüber hinausgehende Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (geschlechtsspezifische Verfolgung) kommt vorliegend nicht zum Tragen und auf eine private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG) sind die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung prinzipiell übertragbar (so BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126,243). Die Entscheidung über den Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG folgt daher im vorliegenden Fall im Wesentlichen denselben Grundsätzen wie die Entscheidung über das Asylbegehren gem. Art. 16 a Abs. 1 GG. Dies gilt auch in Bezug auf den anzusetzenden Prognosemaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 1.94- NVwZ 1995, S. 391; Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, Nr. 23 [S. 150] jeweils zur Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG). Insoweit wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu Art. 16 a GG verwiesen.
Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot i. S. des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen dem Senat nicht vor. Die Klägerin hat hierzu auch keine substantiierten Angaben gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 132 Abs. 2, 137 VwGO).
Ende der Entscheidung
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