Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 3 L 9/05
Rechtsgebiete: EBG LSA


Vorschriften:

EBG LSA § 1
Die Aufgabe der Erwachsenenbildung, wie sie in § 1 Abs. 2 EBG LSA beschrieben ist, nämlich die individuelle Stärkung der Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Lernen und die Förderung dieser öffentlichen Aufgabe als Staatszielbestimmung in Art. 31 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verlangen bereits auf der Ebene der Information, Beratung und Werbung hinsichtlich des Weiterbildungsangebotes ein ausreichendes Maß an Transparenz. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat sich bei der Ausgestaltung des Systems der Erwachsenenbildung an dem anerkannten Modell des "lebenslangen Lernens" orientiert, welches die freiwillige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Erwachsenenalter voraussetzt. Der in § 1 Abs. 2 EBG-LSA verankerte Grundsatz der Freiwilligkeit und der damit verbundenen individuellen Verantwortung für die Wahrnehmung von Angeboten der Erwachsenenbildung bedingt daher - damit sich Bürger überhaupt für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme entscheiden -, dass die Träger der Erwachsenenbildung möglichst umfassend über die vorhandenen Bildungsangebote informieren bzw. eine ausreichende Beratung anbieten. Die Entscheidung darüber, ob jemand zum Kreis der potenziell Interessierten für eine bestimmte Bildungsveranstaltung zählt, ist vom Gesetzgeber nicht in erster Linie den Trägern der Erwachsenenbildung, sondern - entsprechend dessen Neigungen und Interessen - dem Bürger selbst überantwortet worden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 3 L 9/05

Datum: 02.11.2006

Tatbestand:

Der Kläger ist ein als förderungsfähig anerkannter Träger der Erwachsenenbildung und begehrt von dem Beklagten die Bewilligung eines Zuschusses zur Förderung der Erwachsenenbildung für das Haushaltsjahr 2001 auf der Basis der Anerkennung weiterer 1.077 Unterrichtsstunden.

Der Kläger beantragte am 30. November 2000 die Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der Erwachsenenbildung für das Haushaltsjahr 2001. Mit vorläufigem Bescheid vom 18. Januar 2001 wurde dem Kläger ein Zuschuss in Höhe von 177.375,00 DM (90.690,40 €) gewährt. Aufgrund von Änderungsanträgen des Klägers erging unter dem 21. Juni 2001 ein weiterer vorläufiger Bescheid, welcher die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 261.375,00 DM (133.638,92 €) vorsah.

Mit dem hier streitgegenständlichen (endgültigen) Zuschussbescheid vom 20. November 2001 bewilligte der Beklagte einen Zuschuss für das Haushaltsjahr 2001 in Höhe von 286.000,00 DM (146.229,48 €). In diesem Bescheid wurden 9.412 Unterrichtsstunden als förderungsfähig, 4.067 Unterrichtsstunden hingegen als nicht förderungsfähig bewertet.

Mit seinem Widerspruch vom 28. November 2001 wandte sich der Kläger gegen die Argumentation des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, dass sieben Veranstaltungen von insgesamt 950 zur Förderung beantragten Bildungsveranstaltungen aufgrund einer geringfügigen Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl als nicht förderungsfähig anzusehen seien. Angesichts dieser geringen Zahl von Bildungsveranstaltungen, in denen die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Erwachsenenbildungsverordnung (EB-VO) vom 10. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 250) vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl unterschritten werde, sei ein Ermessen für die Behörde eröffnet gewesen. Weiter wandte sich der Kläger dagegen, dass die nachfolgend aufgeführten Kurse nach der Darstellung des Beklagten nicht einem öffentlichen Teilnehmerkreis zugänglich gemacht seien und somit das in § 5 Abs. 1 Satz 1 EB-VO aufgeführte sog. Offenheitskriterium nicht erfüllt worden sei:

Europa - Kontinent der Senioren (Bildungsveranstaltung - nachfolgend BV - 26), Lebenswegplanung (BV 79),

Berufswegplanung - Kompetenztraining (BV 189),

Arbeitsweise eines Call-Centers (BV 209),

Lebenswegplanung (BV 328),

Aufbau und Aufgaben von Gewerkschaften (BV 557),

Förderung für Frauen und Mädchen (BV 562),

Wirtschaftspolitik in Sachsen-Anhalt (BV 604),

Lebenswegplanung (BV 712),

Nachberufliches Engagement (BV 782),

Alters- und behindertengerechtes Bauen (BV 1160).

Ferner sei nach Auffassung des Klägers die Einordnung folgender Kurse als nicht förderungsfähige Studienreise/Studienfahrt unrichtig:

Sprache und Beruf (BV 201),

Der Mensch und das Wasser (BV 203),

Verhandeln und Verkaufen (BV 230),

Begegnung mit Osteuropa (BV 495),

Sprache und Politik in Frankreich (BV 536),

Begegnung mit Osteuropa (BV 547),

Sprache und Politik in England (BV 551),

Sprache und Beruf (BV 982),

Sprache und Beruf (BV 997),

Interkulturelles Lernen (BV 1007),

Das Goitzschegebiet (BV 1092),

Senioren im Gemeinwesen-Europa (BV 1107),

Die UNO (BV 1121),

Sprache und Beruf (BV 1139).

Bei dem überwiegenden Teil der vorgenannten Veranstaltungen habe es sich keineswegs um bloße Studienreisen gehandelt, sondern um politische Bildungsmaßnahmen des interkulturellen Lernens von jungen Erwachsenen. Die Bildungsveranstaltungen 495 (Begegnung mit Osteuropa) und 1139 (Sprache und Beruf) hätten der Vermittlung von Restaurierungstechniken und der binationalen Zusammenarbeit zwischen polnischen und deutschen Jugendlichen gedient. Bei der Bildungsmaßnahme 1092 habe es sich um eine Veranstaltung zum Thema Renaturierung von Bergbaufolgelandschaften gehandelt und es sei daher evident gewesen, dass die Veranstaltung vor Ort zu realisieren gewesen sei. Jedenfalls seien noch weitere 1.077 Unterrichtsstunden als förderungsfähig anzusehen.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2003 wies das frühere Regierungspräsidium A-Stadt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass die vom Kläger vorgetragene Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl um ein bis zwei Teilnehmer bei nur wenigen Bildungsveranstaltungen keinen sachlichen Grund für eine Ausnahme von der gesetzlich vorgeschriebenen Teilnehmerzahl darstelle. Ausnahmetatbestände müssten sich an dem vom Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 3 EB-VO bereits festgeschriebenen Ausnahmen orientieren und vergleichbar sein. Bezüglich der dem sog. Offenheitskriterium widersprechenden Kurse sei kein offener Zugang für alle Interessierten erkennbar gewesen, denn die nicht anerkannten Kurse seien nur durch Direktversand, persönliche Einladungen, als Aushang in Betrieben und Verwaltungen oder durch Ankündigungen über den Kooperationspartner von vornherein nur einem begrenzten und eingeschränkten Teilnehmerkreis bekannt gegeben worden. Bei den als Studienreisen/Studienfahrten gewerteten Unterrichtsmaßnahmen handele es sich um Veranstaltungen, die nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt typischerweise als Studienreisen/Studienfahrten zu charakterisieren seien.

Mit der am 28. August 2003 rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 1 EB-VO genannten Interessierten auch Angehörige einer bestimmten Zielgruppe sein könnten. Die Zielgruppenarbeit stelle ein Leitprinzip der Erwachsenenbildung mit langer Tradition dar. Mit dieser Zielgruppenarbeit könne die Chancengleichheit und die Demokratisierung des Bildungswesens im Bereich der Erwachsenenbildung erreicht werden. Die Bildungsmaßnahmen des Jahres 1999 seien fakultativ auch durch Aushang/Auslagen in Betrieben und Verwaltungen, Direktversand an potenzielle Teilnehmer, Zeitungsinserat/Pressenotiz, Katalog/Plakat/Programm oder sonstige Publikationen bekannt gemacht worden. Soweit der Beklagte eine allumfassende Veröffentlichung in Tageszeitungen bzw. in anderen allgemein zugänglichen Medien fordere, stelle dies eine Überspitzung der Anforderungen an das Offenheitskriterium dar. Weiterhin sei zwischen Studien- und Bildungsreisen zu unterscheiden. Nur die Studienreisen seien von der Förderung ausgeschlossen. Bei denen im Widerspruch angeführten Kursen handele es sich jedoch um Bildungsreisen, bei denen die "Bildung" im Vordergrund gestanden habe, so dass die "Reise an sich" lediglich Mittel zum Zweck gewesen sei. Der Erholungswert unterscheide sich bei diesen Bildungsreisen in keiner Weise von einer Bildungsveranstaltung, die am Wohnort der jeweiligen Teilnehmer durchgeführt worden wäre. Ferner entspreche die in der streitigen Verordnung geregelte Mindestteilnehmerzahl nicht dem in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 379; zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2005, GVBl. LSA S. 698) geregelten Verordnungsermächtigung.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des früheren Regierungspräsidiums A-Stadt vom 20. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als ein Zuschuss zur Förderung von Maßnahmen zur Erwachsenenbildung für weitere 1.077 Unterrichtsstunden versagt wurde und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat der Beklagte insbesondere ausgeführt, dass das vom Kultusministerium eingeführte Abrechnungssystem "PRAS" Hinweise darauf gebe, wie das Offenheitskriterium als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen sei.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 6. Juli 2004 den Beklagten unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheides des früheren Regierungspräsidiums A-Stadt vom 20. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2003 verpflichtet, dem Kläger einen Zuschuss zur Förderung der Erwachsenenbildung auf der Basis für weitere 821 Unterrichtsstunden zu bewilligen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die in der Erwachsenenbildungsverordnung geregelte Mindestteilnehmerzahl sowie der Förderungsausschluss von Studienfahrten/Studienreisen sei nicht von der in § 5 Abs. 2 EBG LSA geregelten Verordnungsermächtigung gedeckt. Dies führe dazu, dass dem Kläger für die namentlich im Widerspruch bezeichneten Kurse mit den Nummern 1062 (Heimatgeschichte) und 1215 (Künstlerische Freizeitgestaltung) die Förderungsfähigkeit mangels des Erreichens einer Mindesteilnehmerzahl zu Unrecht abgesprochen worden sei und diese zusammen mit insgesamt 10 Stunden zu berücksichtigen seien. Der Kläger sei jedoch - wie bereits im Widerspruchsverfahren - auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, die weiteren fünf Kurse zu bezeichnen, welche nach seiner Auffassung vom Beklagten wegen des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl als nicht förderungsfähig angesehen worden seien. Diese Unaufklärbarkeit gehe zu seinen Lasten. Die Bildungsveranstaltungen, welche vom Beklagten als Studienfahrten bzw. Studienreisen deklariert worden seien, seien nur teilweise anerkennungsfähig. Förderungsfähig seien bei diesen Veranstaltungen nur insgesamt 658 Unterrichtsstunden. Bei den Kursen 1092 und 1107 sei nur eine teilweise Anerkennung möglich. Die Veranstaltungen mit den Nummern 495 bzw. 547 seien mangels in den Antragsunterlagen eingetragenen Seminarzeiten zutreffend nicht anerkannt werden. Auch soweit die Anerkennung einzelner Kurse durch den Beklagten abgelehnt worden sei, weil diese nicht dem so genannten Offenheitskriterium entsprochen hätten, seien nur einige dieser Kurse anerkennungsfähig. Nur die Kurse mit der Nummern 26, 79, 189 und 712 seien als förderungsfähig einzustufen, da bei diesen Kursen neben dem Direktversand zumindest eine weitere Veröffentlichung durch Aushang/Auslage in Betrieben und Verwaltungen oder Kultur- und Kongresszentren erfolgt sei, so dass damit ein größerer potenzieller Teilnehmerkreis erreicht werden konnte. Insgesamt seien somit weitere 153 Unterrichtsstunden anzuerkennen, welche nach Auffassung des Gerichts das gesetzlich vorgeschriebene sog. Offenheitskriterium erfüllten.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger zunächst geltend, dass die Bezeichnung der Kurse, die vom Beklagten und vom Gericht wegen Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl nicht anerkannt worden seien, den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zu entnehmen gewesen seien, auch wenn diese Veranstaltungen in der Widerspruchsbegründung nicht alle ausdrücklich aufgeführt worden seien. In den Anlagen zu den so genannten Stundennachweisen seien sämtliche Kurse des Klägers, für welche eine Förderung beantragt worden sei, nach Maßnahme, Nummer und Bezeichnung sowie Unterrichtsstunden aufgeführt gewesen. Bei den vom Gericht nicht anerkannten Kursen handele es sich um die Kurse 174, 262, 292, 380, 613, 626, 646, 691, 706, 696, 886, 926 und 1062 mit 97 Unterrichtsstunden.

Im Übrigen sei hinsichtlich der Bildungsveranstaltungen 495 und 547 im Termin der mündlichen Verhandlung dargelegt worden, dass der Bildungsaspekt bei diesen Veranstaltungen im Vordergrund gestanden habe und auch jeweils fünf Unterrichtsstunden am Bildungsort pro Tag reine Unterrichtszeit gewesen sein. Ferner sei die Veranstaltung 230, welche 40 Unterrichtsstunden umfasst habe, als förderungsfähig anzusehen. Aus welchen Gründen dieser Kurs als nicht förderungsfähig anzusehen sei, habe das Verwaltungsgericht nicht näher dargelegt.

Sofern das Verwaltungsgericht das Offenheitskriterium als nicht gewahrt angesehen habe, wenn die betreffende Veranstaltung nur durch einen Direktversand an potenzielle Teilnehmer beworben worden sei, vermöge diese Rechtsauffassung nicht zu überzeugen. Der Kläger habe die maßgeblichen pädagogischen Gründe, welche einen Direktversand jeweils notwendig machten, bereits im Anhörungsverfahren bei dem Beklagten ausreichend dargelegt. Auch soweit der Kläger durch die Einschaltung eines Kooperationspartners Informationen über die von ihm abgehaltenen Veranstaltungen verbreitet habe, sei das Offenheitskriterium hinreichend erfüllt. Durch die Einschaltung von Kooperationspartnern sei eine größere Zahl von potenziellen Teilnehmern erreicht worden, als wenn er selbst über die Veranstaltungen informiert hätte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. Juli 2004 und unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheides des früheren Regierungspräsidiums A-Stadt vom 20. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2003 zu verpflichten, ihm einen Zuschuss zur Förderung zur Erwachsenenbildung auf der Basis für weitere 1.077 Stunden zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen auf seine Ausführungen im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere als in den angefochtenen Bescheiden bewilligte Förderung nach dem Erwachsenenbildungsgesetz hat.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dabei in vollem Umfang der in erster Instanz geltend gemachte Anspruch. Der Kläger verweist insofern zutreffend darauf, dass die erstinstanzlich zugesprochene Anerkennung von weiteren 821 Unterrichtsstunden über die vom Beklagten bereits zuerkannte Förderung keine Auswirkungen auf den von ihm geltend gemachten Förderungsanspruch hat, da die Höhe der Förderung nicht unmittelbar an die als förderungsfähig anerkannten Unterrichtsstunden anknüpft. § 4 EB-VO in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Mai 2000 bestimmt vielmehr hinsichtlich des für die Förderungsquote der Personalkosten maßgeblichen Stellenschlüssels bestimmte Schwellenwerte hinsichtlich des Mindestarbeitsumfanges in Unterrichtsstunden pro Jahr. Für den Förderungsanspruch des Klägers ist es daher unerheblich, ob seitens des Verwaltungsgerichts eine Anzahl von weniger als 10.400 Unterrichtsstunden über die bereits vom Beklagten zuerkannten 9.412 Unterrichtsstunden als förderungsfähig anerkannt worden ist.

Auch nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist jedoch nicht ersichtlich, dass für den hier streitigen Zeitraum mindestens 10.400 Unterrichtsstunden, und damit mindestens 167 Unterrichtsstunden mehr als in der Summe vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht zuerkannt, als förderungsfähig zu berücksichtigen sind.

Das Verwaltungsgericht hat dabei zunächst zutreffend ausgeführt, dass sich der Beklagte zur Einschätzung der Förderungswürdigkeit bestimmter Lehreinheiten nicht auf § 5 Abs. 5 EB-VO stützen kann, da diese Bestimmung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Der vormals für das Bildungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat hinsichtlich der mit der hier streitgegenständlichen Bestimmung inhaltlich identischen Regelung des § 5 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zum Erwachsenenbildungsgesetz in der Fassung vom 18. November 1996 (GVBl. LSA S. 250) bereits entschieden, dass diese Bestimmung nichtig ist, da der Ausschluss von Maßnahmen der Erwachsenenbildung mangels entsprechender Verordnungsermächtigung nicht im Verordnungswege geregelt werden kann. Auch ein ministerieller Erlass genügt nicht den Voraussetzungen des § 4 Abs. 8 EBG LSA (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13.01.2004 - 2 L 275/02 - juris).

Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend allein die gesetzlichen Regelungen des Erwachsenenbildungsgesetzes zur Prüfung der Frage herangezogen, ob die vom Kläger durchgeführten Lehrveranstaltungen als förderungsfähig anzuerkennen sind. Der Senat verweist insofern gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.

Es kann hierbei zunächst dahingestellt bleiben, ob die im Berufungsverfahren vom Kläger weiter als förderungsfähig angegebenen Bildungsveranstaltungen 174 (Arbeitsschutz und Mitbestimmung I) mit 24 Unterrichtsstunden, 292 (Seniorenbüros - ein modernes Konzept) mit 5 Unterrichtsstunden, 380 (Der Wörlitzer Park) mit 8 Unterrichtsstunden, 626 (Sozialmanagement in lokalen Netzwerken) mit 8 Unterrichtsstunden und 646 (Arbeiten mit Materialien) mit 6 Unterrichtsstunden als förderungsfähig anzuerkennen sind, da diese vom Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid rechtsfehlerhaft wegen des Unterschreitens einer Mindesteilnehmerzahl nicht berücksichtigt worden sind. Auch diese 51 Unterrichtsstunden sind allein nicht ausreichend, um den Schwellenwert von 10.400 Unterrichtsstunden zu erreichen. Gleiches gilt für die vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren ausdrücklich benannten weiteren Veranstaltungen mit weiteren 46 Unterrichtsstunden, da auch die Anerkennung von insgesamt 97 weiteren Stunden nicht zum Erreichen des Schwellenwertes des § 4 Abs. 1 Satz 1 EB-VO führen würde.

Das Verwaltungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei hinsichtlich der Lehrveranstaltungen 1092 (Bürgertreff "Mittendrin") nur 6 statt der angegebenen 8 Unterrichtsstunden und 1107 (Senioren im Gemeinwesen - Europa) nur 31 statt der 37 angegebenen Unterrichtsstunden als berücksichtigungsfähig anerkannt. Es hat bei den vom Kläger angegebenen Seminarzeiten nur eine Abrechnung nach Zeitstunden vornehmen können, da sich aus den vom Kläger vorgelegten Antragsunterlagen nicht zweifelsfrei ergibt, ob es sich jeweils um Unterrichtsstunden mit einer Gesamtdauer von 45 Minuten (Einzelveranstaltung, Vortragsreihe, Kurs/Lehrgang, Arbeitskreis) oder um eine nach einer Zeitstunde bemessene Unterrichtsstunde (Tagesseminar, Tagungen mit Seminarcharakter) handelt.

Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls die weiter vom Kläger beantragten Bildungsveranstaltungen zutreffend nur in dem erkannten Umfang als förderungsfähig anerkannt.

Zunächst können die Lehrveranstaltungen 495 und 547 (Begegnung mit Osteuropa) nicht als förderungsfähig angesehen werden, da in den jeweiligen Antragsunterlagen durch den insofern maßgeblichen für die Veranstaltung Verantwortlichen keine Seminarzeiten und keine differenzierte Aufstellung der Unterrichtsstunden vermerkt worden sind. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die vorbenannten Veranstaltungen nicht aufgrund eines fehlenden Nachweises der Seminarzeiten als nicht förderungsfähig eingeordnet, sondern beanstandet, dass wegen der gänzlich unterbliebenen Angaben die tatsächliche Unterrichtszeit bereits nicht hinreichend dargelegt worden ist. Solche konkreten Angaben wären jedoch erforderlich gewesen, um im Einzelnen einschätzen zu können, ob es sich bei den beantragten Veranstaltungen um solche handelt, welche nicht überwiegend der Erholung oder Unterhaltung i. S. d. § 4 Abs. 8 Nr. 1 EBG LSA dienen. Selbst wenn ein genereller Ausschluss von Studienfahrten/Studienreisen, nicht zuletzt aufgrund der nicht einheitlichen und in der Regel nur allgemeinen Definition der vorgenannten Begriffe (vgl. insoweit zur Definition der Studienreise als "Lehrveranstaltung mit wechselnden Lernorten": Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, Landtags-Drucksache 12/4602, Seite 14) nicht zwingend ist, hätte es einer hinreichend detaillierten zeitlichen Darstellung des jeweiligen Veranstaltungsverlaufs bedurft, damit die Bewilligungsbehörde und letztlich auch das Gericht beurteilen kann, ob die nach dem Erwachsenenbildungsgesetz anerkannten und förderungswürdigen Zielsetzungen im Rahmen der Weiterbildung oder nur eher allgemeine touristische Aspekte die fragliche Veranstaltung maßgeblich prägen.

Das Verwaltungsgericht hat weiter in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 3 EBG LSA dahingehend ausgelegt, dass eine Förderungsfähigkeit von Veranstaltungen des Klägers nicht in Betracht kommt, wenn ein potenzieller Teilnehmerkreis über diese Veranstaltungen nur im Wege eines vom Kläger durchgeführten Direktversandes der Programminformation oder über einen vom Kläger ausgewählten Kooperationspartner unterrichtet wird. Der offene Zugang zu den Veranstaltungen der Erwachsenbildung im Sinne der vorgenannten Regelungen setzt voraus, dass die Bildungsangebote nicht nur selektiv von einem von den jeweiligen Bildungseinrichtungen über eine gezielte Programminformation ausgewählten Personenkreis wahrgenommen werden können. Die Aufgabe der Erwachsenenbildung, wie sie in § 1 Abs. 2 EBG LSA beschrieben ist, nämlich die individuelle Stärkung der Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Lernen und die Förderung dieser öffentlichen Aufgabe als Staatszielbestimmung in Art. 31 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verlangen bereits auf der Ebene der Information, Beratung und Werbung hinsichtlich des Weiterbildungsangebotes ein ausreichendes Maß an Transparenz. § 1 Abs. 2 EBG LSA definiert als öffentliche Aufgabe nicht nur die finanzielle Förderung von Trägern der Erwachsenenbildung, um ein bedarfsgerechtes Bildungsangebot vorhalten zu können. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat sich bei der Ausgestaltung des Systems der Erwachsenenbildung an dem anerkannten Modell des "lebenslangen Lernens" orientiert, welches die freiwillige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Erwachsenenalter voraussetzt (vgl. Abgeordneter Schenk, Landtag von Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 1/28 vom 06.02.1992, Seite 2241, vgl. auch "Vierte Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Weiterbildung, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2001, veröffentlicht im Internet unter www.kmk.org). Der in § 1 Abs. 2 EBG-LSA verankerte Grundsatz der Freiwilligkeit und der damit verbundenen individuellen Verantwortung für die Wahrnehmung von Angeboten der Erwachsenenbildung bedingt daher vielmehr auch - damit sich Bürger überhaupt für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme entscheiden -, dass die Träger der Erwachsenenbildung möglichst umfassend über die vorhandenen Bildungsangebote informieren bzw. eine ausreichende Beratung anbieten. Die Entscheidung darüber, ob jemand zum Kreis der potenziell Interessierten für eine bestimmte Bildungsveranstaltung zählt, ist vom Gesetzgeber nicht in erster Linie den Trägern der Erwachsenenbildung, sondern - entsprechend dessen Neigungen und Interessen - dem Bürger selbst überantwortet worden. Insoweit steht eine ausschließlich selektive Verbreitung des Programmangebots des Klägers durch die Einschaltung eines Kooperationspartners bzw. durch einen Direktversand der oben dargestellten Zielsetzung des Erwachsenenbildungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und damit auch einer Förderungsfähigkeit der nur selektiv bekannt gemachten Veranstaltungen entgegen. Der Senat lässt dabei ausdrücklich offen, ob für die Bekanntmachung der Veranstaltungen des Klägers und damit letztlich für deren Forderungsfähigkeit nach dem Erwachsenbildungsgesetz die (strengen) Kriterien anzulegen sind, wie sie in § 3 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 24. Juni 1998 (- Bildungsfreistellungsverordnung -, GVBl. LSA S. 290) aufgeführt sind (vgl. zu den mit den Regelungen der Bildungsfreistellungsverordnung vergleichbaren Bestimmungen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen: BAG, Urt. v. 17.11.1998 - 9 AZR 503/97 - NZA 1999, 95; Urt. v. 09.11.1993 - 9 AZR 9/92 -, BAGE 75, 58). Selbst wenn eine "öffentliche Bekanntmachung" im Sinne der Bildungsfreistellungsverordnung nicht erforderlich sein sollte, verlangt der prinzipiell offene Zugang zu den Veranstaltungen des Trägers einer Einrichtung der Erwachsenenbildung jedenfalls eine Form der Information über Veranstaltungen, welche nicht nur einen vom Einrichtungsträger bestimmten Kreis von potenziell Interessierten erreichen kann, sondern grundsätzlich geeignet ist, einen weiter gezogenen Kreis möglicher Teilnehmer zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht es dabei, wie es das Verwaltungsgericht auch ausgeführt hat, einer Förderungsfähigkeit der von ihm abgehaltenen Veranstaltungen nicht grundsätzlich entgegen, wenn über diese Bildungsmaßnahmen auch im Wege des Direktversandes oder über einen vom Kläger herangezogenen Kooperationspartner informiert wird, um eine aus der Sicht des Klägers möglichst zielgruppenorientierte und effektive Werbung für seine Veranstaltungen zu erreichen. Lediglich die exklusive Information über einen Direktversand bzw. die Einschaltung eines Kooperationspartners ist als förderungsschädlich anzusehen.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Veranstaltung 230 (Verhandeln und Verkaufen) nicht begründet habe, aus welchen Gründen diese Veranstaltung nicht als förderungswürdig anzusehen ist und der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2003 diese Veranstaltung zu Unrecht als Studienfahrt angesehen habe, führt diese Argumentation im Ergebnis nicht zum Erfolg. Zwar dürfte diese Veranstaltung nach den vorgelegten Unterlagen nicht als nichtförderungsfähige "Studienfahrt" einzuordnen sein, da sich aus den vom Kläger dargelegten Seminarzeiten nicht ergibt, dass die Veranstaltung überwiegend der Erholung bzw. Unterhaltung gedient hat. Gleichwohl ist in den vom Kläger vorgelegten Antragsunterlagen bei dieser Veranstaltung als Form der Ankündigung nur "Sonstiges" vermerkt und es ist damit nicht nachgewiesen, dass die Form der Bekanntmachung der Veranstaltung dem oben dargestellten Offenheitsgrundsatz genügt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück