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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 3 L 96/02
Rechtsgebiete: KiBeVO, KiBeG, LVerf-LSA, GG, VwVfG, SGB X


Vorschriften:

KiBeVO § 7 1
KiBeG § 17 I
KiBeG § 17 II
KiBeG § 17 III
KiBeG § 17 IV
KiBeG § 17 V
KiBeG § 17 VI
KiBeG § 17 VII
KiBeG § 20 III
LVerf-LSA Art. 79 I
GG Art. 20 III
GG Art. 80
VwVfG § 35
SGB X §§ 45 ff
SGB X § 50
1. Zur Frage, ob § 7 Satz 1 KiBeVO (1997) von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 4 KiBeG (1996) gedeckt ist.

2. § 7 Satz 1 KiBeVO (1997) ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, da die Vorschrift weder mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitserfordernissen noch mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

3. Die Rückforderung von Zuwendungen (Pauschalen), die das Land und der Träger der örtlichen Jugendhilfe dem Einrichtungsträger einer Kindertagesstätte gewährt haben, richtet sich im Falle der Unterschreitung des nach § 20 Abs. 3 KiBeG (1996) erforderlichen pädagogischen Personals der Kindertageseinrichtung mangels wirksamer Spezialregelungen nach § 50 SGB X (i. V. m. §§ 45 ff. SGB X).

4. Bei dem Streit um den Umfang der finanziellen Förderung einer Kindertageseinrichtung handelt es sich um ein Verfahren auf dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne § 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO, das nach dieser Bestimmung grundsätzlich gerichtskostenfrei ist. Zur Reichweite des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 3 L 96/02

Datum: 06.10.2004

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die teilweise Rückforderung von Pauschalzahlungen des Landes für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung.

Die Klägerin betrieb im Jahre 1997 die Kindertagesstätte "Sonnenschein" in B-Stadt. Für diese Einrichtung wies der Bedarfs- und Entwicklungsplan des Landkreises Saalkreis für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1997 eine voraussichtliche Höchstbelegung von 75 Plätzen aus, davon 12 Krippenplätze und 63 Kindergartenplätze. Die Klägerin beantragte für den genannten Zeitraum unter dem 19. Dezember 1996 Zuschüsse an Landesmitteln bei dem Beklagten, und zwar für die 12 Krippenplätze in Höhe von 42.218,40 DM (12 x 502,60 DM Platzpauschale x 7 Monate) und für 63 Kindergartenplätze in Höhe von 164.016,72 DM (63 x 371,92 DM Platzpauschale x 7 Monate). Dabei gab sie an, dass ihr an pädagogischem Personal 9,0 VK (Vollkräfte) zur Verfügung stünden. Unter dem 13. Februar 1997 teilte der Beklagte der Klägerin "die vorläufige Höhe der landeseinheitlichen Pauschale für die gemäß bestätigtem Bedarfs- und Entwicklungsplan angebotenen Betreuungsplätze" mit und bezifferte diese mit insgesamt 206.235,12 DM. Dieser Betrag wurde an die Klägerin durch jeweils hälftige Abschlagszahlungen im Februar und Mai 1997 ausgereicht.

In seinem Prüfbericht, abgeschlossen am 15. September 1997, stellte der Landkreis Saalkreis fest, dass im Juni 1997 als dem Monat der tatsächlichen Höchstbelegung 12 Kinder unter 3 Jahren (Krippenplätze) und 59 Kinder ab 3 Jahren (Kindergartenplätze) in der Einrichtung der Klägerin betreut wurden. Ferner heißt es in dem Prüfbericht, dass die Klägerin die nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern (KiBeG) erforderliche Sollzahl an pädagogischen Fachkräften um insgesamt 8,61 Fachkräfte unterschritten habe (7 Monate x 1,23 Fachkräfte Unterschreitung). Bezogen auf die im Bedarfs- und Entwicklungsplan angegebenen 12 Krippen- und 63 Kindergartenplätze hätten in der Kindertageseinrichtung der Klägerin monatlich 9,33 Fachkräfte eingesetzt werden müssen, tatsächlich seien es aber einschließlich des erforderlichen Leitungspersonals (Faktor 0,9) weniger Fachkräfte gewesen.

Mit Bescheid vom 21. November 1997 forderte der Beklagte einen Betrag von 26.563,08 DM von der Klägerin zurück. Aus dem Bescheid geht hervor, dass sich zwar im Hinblick auf die Anzahl der tatsächlich belegten im Verhältnis zu den im Bedarfs- und Entwicklungsplan ausgewiesenen Plätze keine relevante Unterschreitung der Platzzahl im Sinne der gesetzlichen Rückforderungsvorschrift des § 17 Abs. 7 KiBeG ergeben habe. Allerdings wird in dem Bescheid eine Unterschreitung des Fachpersonals nach der Rückforderungsregelung des § 7 der Kinderbetreuungsverordnung (KiBeVO) festgestellt. Da die erforderliche Anzahl der Vollkräfte in Orientierung an den Belegungszahlen des Bedarfs- und Entwicklungsplans 10,33 betrage, tatsächlich aber nur 9,0 Vollzeitkräfte beschäftigt worden seien, ergebe sich eine entsprechende Differenz. Dies entspreche einer prozentualen Unterschreitung des erforderlichen Personals von 12,88 % und rechtfertige es, die Landespauschale in diesem Umfang anteilig zurückzufordern.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, mit dem diese eine unzutreffende Berechnung des Personalbedarfs rügte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999 zurück. Er bekräftigte seine Ansicht, dass sich der Rückforderungsanspruch in dem geltend gemachten Umfang aus § 7 KiBeVO ergebe, weil die Klägerin den Personalschlüssel nach § 20 Abs. 3 KiBeG nicht eingehalten habe.

Am 21. April 1999 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das Prüfergebnis zur Nachweisführung der Landespauschalen sei bereits fehlerhaft gewesen und die Rückforderungssumme rechnerisch unzutreffend ermittelt worden. Zudem sei § 7 KiBeVO mangels einer gesetzlichen Ermächtigung unwirksam und könne daher nicht als Rechtsgrundlage für die Rückforderung herangezogen werden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 21. November 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999 aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückforderung in Höhe des Betrages von 26.563,08 DM nicht gerechtfertigt ist.

Der Beklagte hat unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Februar 2002 der Klage überwiegend stattgegeben und die streitbefangenen Bescheide aufgehoben. Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf das Feststellungsbegehren der Klägerin, hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Rückforderung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Vorschrift des § 7 KiBeVO sei nichtig, weil für ihren Erlass eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht bestanden habe. Die Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 KiBeG, wonach der Verordnungsgeber die weiteren Einzelheiten des Förderverfahrens festlegen könne, sei zu unbestimmt, um die Regelung einer Kostenerstattungspflicht wegen Unterschreitung des erforderlichen Personals decken zu können. Zudem sei zweifelhaft, ob § 7 KiBeVO selbst hinreichend bestimmt sei. Denn aus der Formulierung, der Einrichtungsträger habe "den entsprechend anteilig ersparten Aufwendungsbetrag zu erstatten", sei nicht erkennbar, woran bei der Ermittlung der anteilig ersparten Aufwendungen anzuknüpfen sei.

Gegen dieses ihm am 11. März 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. April 2002 eingegangene, vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Er trägt unter Vertiefung seines Vorbringens erster Instanz vor: Maßgeblich sei zunächst, dass die Förderung nach § 17 Abs. 1 KiBeG an die Übereinstimmung der Plätze mit den Festsetzungen des Bedarfs- und Entwicklungsplans gebunden sei. Die Regelung des § 17 Abs. 7 KiBeG sei nicht abschließend. Die Vorschrift regele einen Sachverhalt, in welchem die Fördervoraussetzungen während des gesamten Förderzeitraumes vorlägen. Anders verhalte es sich bei den hier streitigen Sachverhalten, bei denen die Fördervoraussetzungen zwar im Zeitpunkt der Festsetzung der Pauschalen vorgelegen hätten, infolge des unzureichenden Personaleinsatzes aber nicht während des gesamten Förderzeitraumes (Kindertageseinrichtungsjahr). Die Mittel seien daher nicht zweckentsprechend verwandt worden und gemäß § 47 SGB X zurückzuerstatten. Dies stelle § 7 KiBeVO lediglich klar und konkretisiere darüber hinaus das eingeräumte Ermessen dahin, dass eine Rückforderung lediglich in Höhe der ersparten Aufwendungen vorzunehmen sei. Der Erstattungsbetrag sei nach dieser Vorschrift auch ermittelbar. Verwendungszweck der Pauschalen nach § 17 Abs. 1 KiBeG sei nämlich nicht der Ausgleich der Personal- und Sachkosten eines jeden Platzes, sondern nur derjenige eines gemäß dem Bedarfs- und Entwicklungsplan angebotenen Platzes. Hieraus folge, dass der Sachkostenanteil einer Pauschale auch dann zweckwidrig verwendet worden sei, wenn er zwar auf Sachkosten, jedoch auf solche eines personell nicht hinreichend ausgestatteten Platzes verwandt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts H-Stadt - 4. Kammer - vom 28. Februar 2002 insoweit aufzuheben, als darin sein Bescheid vom 21. November 1997 und sein Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999 aufgehoben wurden, sowie - sinngemäß - die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem mit der Berufung angegriffenen Umfang im Ergebnis zu Recht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 21. November 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999 aufgehoben. Denn die genannten Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der vom Beklagten mit den streitbefangenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderungsanspruch lässt sich nicht auf § 7 Satz 1 der Kinderbetreuungsverordnung (KiBeVO) vom 19. Februar 1997 (GVBl. LSA, S. 406) stützen. Diese Vorschrift, die mit den Worten "Rückforderung bei nicht ordnungsgemäßer Mittelverwendung" überschrieben ist, lautet: "Hat der Einrichtungsträger weniger Personal eingesetzt als gemäß § 20 KiBeG erforderlich, hat er dem Land und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den entsprechend anteilig ersparten Aufwendungsbetrag zu erstatten."

Es unterliegt bereits Zweifeln, ob die Rückforderungsregelung des § 7 Satz 1 KiBeVO von einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm gedeckt ist. Als solche kommt allein die eingangs dieser Verordnung zitierte Vorschrift des § 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern (KiBeG) vom 26. Juni 1991 (GVBl. LSA, S. 126), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 1996 (GVBl. LSA, S. 124) und durch Gesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA, S. 416), in Betracht. Nach § 17 Abs. 4 KiBeG wird das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit ermächtigt, die weiteren Einzelheiten des Förderverfahrens sowie auf der Grundlage der Pauschalen nach Abs. 1 die Höhe der Pauschale für Kinder mit Behinderungen oder Benachteiligungen, für Kinder in Teilzeitbetreuung und für Kinder in Sondereinrichtungen nach § 5 durch Verordnung festzulegen.

Bei der Auslegung einer Ermächtigungsnorm ist der Rahmen zu beachten, den Art. 79 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LVerf-LSA), welcher der Regelung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) wortgleich nachgebildet ist, dem Erlass von Rechtsverordnungen setzt. Danach hat der Gesetzgeber einer solchen Norm "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz" zu bestimmen. Diese Regelung verbietet es dem Parlament, einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive zu übertragen, ohne die Grenzen dieser Befugnis bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus dieser Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was von dem Bürger verlangt werden kann. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit stellt damit die notwendige Ergänzung und Konkretisierung des aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes dar. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [277 f.); BVerwG, Urt. v. 5.1.2000 - 6 P 1.99 -, BVerwGE 110, 253 [255 f.]; Beschl. v. 20.8.2003 - 6 CN 4/02 -, juris). Zwar müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (BVerfG, Beschl. vom 3.11.1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203 [209 f.]; Beschl. vom 1.7.1987 - 1 BvL 21/82 -, BVerfGE 76, 130 [142]; Beschl. vom 8.6.1988 - 2 BvL 9/85 u.a. -, BVerfGE 78, 249 [272]; Beschl. vom 14.3.1989 - 2 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [20 f.]). Allerdings lassen die aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip und deren Ausformung in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 LVerf-LSA (bzw. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) abgeleiteten Bestimmtheitsanforderungen jedenfalls in der Tendenz keinen Raum für eine eher weite Auslegung der Ermächtigungsnorm zu (BVerwG, Urt. v. 15.2.2001 - 3 C 9/00 -, NJW 2001, 1592 ff.).

Nach Maßgabe des Vorstehenden ist es problematisch, ob § 17 Abs. 4 KiBeG eine entsprechende Verordnungsermächtigung für den Erlass der Rückforderungsregelung des § 7 KiBeVO darstellt, die ihrerseits dazu ermächtigt, bereits gewährte Mittel wieder zu entziehen. Als gesetzlicher Anknüpfungspunkt für eine Ermächtigung zur Normierung von Rückforderungsansprüchen kommt lediglich die Formulierung in § 17 Abs. 4 KiBeG in Betracht, wonach der Verordnungsgeber "die weiteren Einzelheiten des Förderverfahrens" regeln kann. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Vorschrift steht - jedenfalls für sich betrachtet - der Normierung einer Rückforderungsregelung durch den Verordnungsgeber nicht entgegen; denn nach allgemeinem (juristischen) Sprachgebrauch wird von dem Begriff des Verfahrens grundsätzlich auch die Normierung von Aufhebungs- und Rückforderungsregelungen erfasst. Dies zeigt sich etwa daran, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze solche Tatbestände als Teil des (Verwaltungs-) Verfahrens begreifen (vgl. §§ 48 ff. VwVfG, §§ 44 ff., 50 SGB X). Auch aus dem systematischen Verhältnis zu dem gesetzlich normierten Rückforderungstatbestand des § 17 Abs. 7 KiBeG ergibt sich nicht notwendig eine Rechtfertigung dafür, die Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 4 KiBeG eng auszulegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht erkennbar, dass mit dem gesetzlichen Rückforderungsanspruch in § 17 Abs. 7 KiBeG eine abschließende Regelung herbeigeführt werden sollte, welche die Schaffung weiterer, an andere Merkmale anknüpfende Tatbestände oder den Rückgriff auf allgemeine Aufhebungs- und Rückforderungstatbestände außerhalb des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 7 KiBeG ausschließen soll. Diese Vorschrift lautete in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 1997 vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA, S. 416) geänderten Fassung wie folgt:

"Bleibt bezogen auf jeden der gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 definierten Zeiträume die tatsächliche Belegung einer Kindertageseinrichtung in dem Monat der höchsten Belegung um mehr als 15 v.H. hinter dem Ansatz im Bedarfs- und Entwicklungsplan zurück, so sind die über 15 v.H. hinaus gezahlten Pauschalbeträge nach Absatz 1 und Absatz 2 anteilig um den der Unterbelegung entsprechenden Vomhundertsatz zurückzuzahlen. Der Erstattungsbetrag ist für den Krippen-, Kindergarten- und Hortbereich gesondert zu berechnen. Eine die Bedarfsplanschätzung überschreitende Belegung bleibt für die Kostenerstattung unberücksichtigt."

Die damit normierte Rückforderungsregelung knüpft als Rückforderungsgrund allein an die Abweichung der tatsächlichen Belegung einer Kindertageseinrichtung von derjenigen im Bedarfs- und Entwicklungsplan an. Sie bringt damit aber nicht zum Ausdruck, dass eine (teilweise) Rückforderung von Zuwendungen nicht auch aus anderen Gründen erfolgen darf. So ist etwa nicht ersichtlich, dass die Geltung der allgemeinen Aufhebungs- und Rückforderungstatbestände (vgl. §§ 44 ff., 50 SGB X) - etwa für Fälle, dass sich der Zuwendungsempfänger die Pauschalen durch bewusst unrichtige Angaben erschlichen oder die erhaltenen Mittel zweckentfremdet verwendet hätte - ausgeschlossen sein sollen. Von einer derartigen Zweckentfremdung der pauschalen Förderbeträge ist aber auch auszugehen, wenn der Einrichtungsträger den (Mindest-) Personalschlüssel, wie er gesetzlich in § 20 Abs. 3 KiBeG festgelegt ist, nicht einhält und damit den von Gesetzes wegen vorgeschriebenen personellen Betreuungsaufwand, wie er durch die Pauschalen nach § 17 Abs. 1 KiBeG auch gewährleistet bzw. abgegolten werden soll, nicht erbringt. Dieser Sachverhalt wird jedoch von der gesetzlichen Rückforderungsregelung des § 17 Abs. 7 KiBeG nicht erfasst. Dem Gesetzgeber hätte es daher, ohne sich in Widerspruch zur Regelung des § 17 Abs. 7 KiBeG zu setzen, grundsätzlich frei gestanden, den Verordnungsgeber zum Erlass einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die (teilweise) Rückforderung der Pauschalen wegen unzureichender personeller Ausstattung der Kindertageseinrichtungen zu ermächtigen.

Ob dies jedoch mit der hier in Rede stehenden Ermächtigung des § 17 Abs. 4 KiBeG gelungen ist, ist zweifelhaft. Die systematische Stellung des § 17 Abs. 4 KiBeG innerhalb des § 17 KiBeG, der mit "Finanzierung" überschrieben ist, spricht für ein engeres Verständnis des Begriffs des "Förderverfahrens". Denn danach bezieht sich dieser Begriff auf die vorangehenden Absätze und damit insbesondere auf die Regelungen in § 17 Abs. 1 und 2 KiBeG. Diese ordnen wiederum an, dass das Land den Trägern von Kindertageseinrichtungen, die im Bedarfs- und Entwicklungsplan ausgewiesen sind, einen Zuschuss in Form einer landeseinheitlichen Pauschale in der im Gesetz genannten Höhe für jeden gemäß dem Bedarfs- und Entwicklungsplan angebotenen Betreuungsplatz gewährt (§ 17 Abs. 1 KiBeG). Der Begriff der "Einzelheiten des Förderverfahrens" in § 17 Abs. 4 KiBeG wird vor diesem Hintergrund dahin ausgelegt, dass dem Verordnungsgeber allein die Kompetenz eingeräumt wurde zu regeln, wie die in § 17 Abs. 1 und 2 KiBeG angesprochene Förderung und das damit verbundene (Förder-) Verfahren verwaltungstechnisch abläuft (vgl. Reich, Kindertageseinrichtungen und Horte in Sachsen-Anhalt, Kommentar, 1997, § 17 KiBeG Rn. 12). Für eine engere Auslegung des Verfahrensbegriffs in § 17 Abs. 4 KiBeG dahin, dass diese Vorschrift nicht zur Regelung weiterer Rückforderungsansprüche durch den Verordnungsgeber ermächtigt, spricht auch, dass der Gesetzgeber mit § 17 Abs. 7 KiBeG selbst eine - wenn auch einen anderen Fall betreffende - Rückforderungsregelung geschaffen hat. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass er diese Regelungsfrage nicht dem Verordnungsgeber überlassen wollte, zumal auch eine Abgrenzung zu den allgemeinen verfahrensrechtlichen Rückforderungstatbeständen (§§ 50 SGB X i.V.m. §§ 44 ff. SGB X) im KiBeG nicht vorgenommen wurde. Ob der Begriff des Förderverfahrens in § 17 Abs. 4 KiBeG aber letztlich in diesem Sinne eng auszulegen und damit nicht als gesetzliche Ermächtigung für die Regelung des § 7 Satz 1 KiBeVO verstanden werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung; denn die vom Verordnungsgeber geschaffene Rückforderungsregelung in § 7 Satz 1 KiBeVO ist jedenfalls aus anderen Gründen unwirksam.

Die Vorschrift des § 7 Satz 1 KiBeVO verstößt nämlich selbst gegen höherrangiges Recht. Sie ist weder mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitserfordernissen noch mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar.

Ein Element des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 LVerf-LSA) bildet - als Ausprägung des Gebots der Rechtssicherheit - das Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschriften (BVerfG, Urt. v. 9.5.1989 - 1 BvL 35/86 -, BVerfGE 80, 103 [107 f.]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 5. Aufl., Art. 20 Rn. 38 m.w.N.). Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig. Der Gesetz- wie auch der Verordnungsgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Zwar macht die Auslegungsbedürftigkeit eine Norm nicht unbestimmt. Allerdings sind die Anforderungen um so strenger, je intensiver der Eingriff ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [277 f.); Beschl. v. 9.8.1995 - 1 BvR 2263/94 u.a. -, BVerfGE 93, 213 [238 m.w.N.]). Auch die grundsätzliche Zulässigkeit unbestimmter Gesetzesbegriffe entbindet den Normgeber nicht davon, eine Vorschrift so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normklarheit und Justitiabilität entspricht. Sie muss in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfG, Beschl. v. 12.1. 1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73 [78 f.]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 39 m.w.N.).

Den zuvor genannten Bestimmtheitsanforderungen genügt § 7 Satz 1 KiBeVO nicht. Die Vorschrift weist bereits auf ihrer Tatbestandsseite erhebliche Bestimmtheitsdefizite auf. Sie lässt offen, ob zur Ermittlung einer Unterschreitung des nach § 20 KiBeG erforderlichen Personals an die Anzahl der im Bedarfs- und Entwicklungsplan ausgewiesenen Betreuungsplätze oder an die tatsächliche Belegung anzuknüpfen ist. Dies erschließt sich auch in hinreichender Weise weder aus der Zwecksetzung der Vorschrift noch aus ihrem Regelungszusammenhang. Dem Zweck, eine unzureichende Personalausstattung des Einrichtungsträgers zu sanktionieren und Mittel abzuschöpfen, die allein wegen der Missachtung des gesetzlichen Personalschlüssels (§ 20 Abs. 3 KiBeG) erspart wurden, würden beide Betrachtungen gerecht. Die tatbestandliche Unbestimmtheit des § 7 Satz 1 KiBeG wirkt sich dabei notwendig auch als Unbestimmtheit auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich des Umfangs des etwaigen Rückerstattungsanspruchs aus; denn nach der Rechtsfolge des § 7 Satz 1 KiBeVO hat der Einrichtungsträger "den entsprechend anteilig ersparten Aufwendungsbetrag zu erstatten".

Selbst wenn sich die tatbestandliche Unbestimmtheit durch Auslegung überwinden ließe, wäre die Vorschrift jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite zu unbestimmt. Sie lässt nämlich die Frage unbeantwortet, wie der "entsprechend anteilig ersparte" Aufwendungsbetrag zu ermitteln ist. In welchem Umfang im Falle einer personellen Unterbesetzung Aufwendungen (Personalkosten) erspart werden, lässt sich ggf. noch berechnen. Die Vorschrift des § 7 KiBeVO klärt jedoch nicht, welchem Teil der gezahlten Pauschalen dies entspricht und in welchem Umfang die Pauschalen dementsprechend zurückzuzahlen sind. Denn mit den Pauschalen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 KiBeG sollen nicht nur die Personalkosten der pädagogischen Mitarbeiter einer Kindertageseinrichtung abgedeckt werden, sondern auch sonstige mit dem Betrieb zusammenhängende Kosten, d.h. insbesondere auch die Sachkosten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Pauschalen nach § 17 Abs. 1 KiBeG für jeden angebotenen Betreuungsplatz gewährt werden. Zum anderen ist die Regelung des § 17 KiBeG allgemein mit "Finanzierung" überschrieben und steht systematisch in dem dritten Abschnitt des Gesetzes, der seinerseits mit "Betrieb und Unterhaltung" der Kindertagesstätten überschrieben ist. Ferner unterscheidet sich diese Gesetzesfassung des KiBeG durch die Pauschalen pro Platz gerade von der früheren Fassung (§ 17 Abs. 1 und 2 KiTAG vom 26.6.1991 - GVBl. LSA, S. 126), die noch eine Mitfinanzierung der Kindertageseinrichtungen durch feste Zuschüsse (60 v.H.) des Landes allein zu den Personalkosten der Einrichtungen vorsah. Ergibt sich damit, dass die Pauschalen in § 17 Abs. 1 und 2 KiBeG nicht nur die Personalkosten decken sollen, so lässt sich die auf der Rechtsfolgenseite des § 7 Satz 1 KiBeVO notwendig zu klärende Frage nicht beantworten, in welchem Umfang im Falle einer personellen Unterbesetzung die mit den Pauschalen erbrachten Mittel erspart wurden und daher "entsprechend anteilig" zu erstatten sind. Weder das KiBeG noch die KiBeVO enthalten Angaben dazu, welche Anteile auf welche mit den Pauschalen abzudeckenden Kosten entfallen sollen. Insoweit kann es vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes jedoch nicht Aufgabe des Gerichts sein, diese Unbestimmtheit des Rückforderungstatbestands rechtsschöpfend auszugleichen und dadurch eigene Einschätzungen an die Stelle des dazu berufenen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers zu setzen.

Die Regelung des § 7 Satz 1 KiBeVO ist darüber hinaus auch deshalb unwirksam, weil sie mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar ist. Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Grundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 [242]) hat auch Bedeutung für die Aufhebung von Verwaltungsakten (BVerfG, Beschl. v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 [164 ff.]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 55) und die daran anknüpfende Rückforderung von Leistungen. Die einfachgesetzlichen Regelungen, die den Vertrauensschutz im Falle der Aufhebung von Verwaltungsakten und der daran geknüpften Rückforderung konkretisieren (§§ 48 f. VwVfG; §§ 45 ff. SGB X), besitzen eine verfassungsrechtliche Fundierung (BVerfG, Beschl. v. 16.12.1981, a.a.O., BVerfGE 59, 128 [169 ff.]; BVerwG, Urt. v. 16.12.1992 - 11 C 6.92 -, BVerwGE 91, 306 [312 f.]). Dieser in den genannten einfachgesetzlichen Vorschriften konkretisierte verfassungsrechtlich fundierte Vertrauensschutz ist jedenfalls für den Verordnungsgeber nicht disponibel.

Hiermit lässt sich die Regelung in § 7 Satz 1 KiBeVO nicht vereinbaren. Einen Verweis auf die entsprechenden Regelungen der §§ 45 ff., 50 SGB X oder eine Klärung, in welchem Verhältnis die Rückforderungsregelung des § 7 Satz 1 KiBeVO zu diesen Regelungen des allgemeinen Verfahrensrechts steht, enthält die Vorschrift nicht. Vielmehr ist nach ihrem insoweit unmissverständlichen Wortlaut davon auszugehen, dass sie in ihrem Anwendungsbereich weder einen Rückgriff auf die genannten gesetzlichen Regelungen noch ansonsten die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten zulässt. Denn nach § 7 Satz 1 KiBeVO "hat" der Träger einer Einrichtung, die hinsichtlich ihrer personellen Ausstattung hinter dem Personalschlüssel des § 20 KiBeG zurückbleibt, "den entsprechend anteilig ersparten Aufwendungsbetrag zu erstatten." Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen regelt die Verordnung damit auch nicht die verfahrensrechtliche Abwicklung der Rückforderung, insbesondere die Frage, ob und inwieweit der Rückforderung eine etwaige Aufhebung des grundsätzlich zu erlassenden Bewilligungsbescheids, mit dem Pauschalen nach § 17 Abs. 1 KiBeG auf Antrag des Einrichtungsträgers zu gewähren sind, vorauszugehen hat. Während die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 45 ff. SGB X die Aufhebung des Verwaltungsakts detailliert regeln und dabei verschiedene Aufhebungstatbestände normieren, die jeweils an bestimmte Umstände anknüpfen, und dabei wiederum bestimmte Begrenzungen und Schutzmechanismen vorsehen, wird in § 7 Satz 1 KiBeVO hierauf völlig verzichtet und lediglich ein insoweit undifferenzierter Rückforderungsanspruch normiert. Damit werden zugleich die in den genannten gesetzlichen Regelungen konkretisierten und zum Ausdruck kommenden Aspekte des gebotenen Vertrauensschutzes unterlaufen. Wegen dieser Missachtung der gesetzlichen Regelungen ist die Verordnungsregelung des § 7 Satz 1 KiBeVO mit den höherrangigen Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht vereinbar.

Eine Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Rückforderungsbescheid ergibt sich auch nicht aus den weiteren von den Beteiligten bzw. vom Verwaltungsgericht erörterten Rechtsvorschriften. Soweit sich der Beklagte nunmehr im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals auf § 47 SGB X beruft, vermag dies den strittigen Rückforderungsanspruch nicht zu rechtfertigen. Insbesondere greift der im Berufungsverfahren erhobene Einwand des Beklagten, § 7 KiBeVO sei als konkretisierende Regelung für das nach § 47 SGB X auszuübende Ermessen zu verstehen, nicht durch. § 7 Satz 1 KiBeVO ist nach seinem unmissverständlichen Wortlaut - wie oben dargelegt - als selbständige Rechtsgrundlage für ein Erstattungsverlangen des Landes und des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gefasst. Eine Verweisung auf Verfahrensvorschriften des SGB X findet sich weder in der Verordnungsregelung noch in der gesetzlichen Bestimmung des § 20 KiBeG. Um eine "klarstellende" Regelung zu § 47 SGB X kann es sich auch deshalb nicht handeln, weil diese Vorschrift den "Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes" betrifft. Mit der "Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen" befasst sich erst § 50 SGB X (vgl. hierzu bereits die Beschlüsse des Senats vom 5.7.2002 - 3 L 368/01 - und vom 9.7.2002 - 3 L 126/02 -).

Ein Rückforderungsanspruch des Beklagten rechtfertigt sich jedoch auch nicht aus der Regelung des § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. An Letzterem fehlt es hier. Das Schreiben des Beklagten vom 13. Februar 1997 über die "vorläufige Höhe der landeseinheitlichen Pauschale für die gemäß bestätigtem Bedarfs- und Entwicklungsplan angebotenen Betreuungsplätze" stellt sich bereits nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes (VwVfG LSA) dar. Es fehlt ihm an der danach erforderlichen Regelungswirkung. Eine solche setzt nämlich voraus, dass die Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2003, § 35 Rn. 47 f. m.w.N.). Nach seinem objektiven Erklärungswert, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. zu der an § 133 BGB entspr. orientierten Auslegung: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 43 ff. m.w.N.), ist dem Schreiben vom 13. Februar 1997 ein entsprechender Regelungs- und Bindungswille nicht zu entnehmen. Dies zeigt die Wortwahl, wonach lediglich die "vorläufige Höhe" der Pauschale "mitgeteilt" wird. Dies deutet nicht auf den Willen zu einer verbindlichen Festsetzung, sondern lediglich auf den Charakter einer bloßen Mitteilung hin, hier zu dem tatsächlichen Vorgang der Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages. Zudem ist das Schreiben auch weder mit "Bescheid" überschrieben noch enthält es eine Rechtsbehelfsbelehrung. Bei objektiver Würdigung spricht aber ein Fehlen dieser Bezeichnung wie auch der Rechtsbehelfsbelehrung dafür, dass eine (die Bestandskraft nach sich ziehende) Regelung nicht getroffen werden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 -, BVerwGE 78, 3 [4]).

Selbst wenn die besagte Mitteilung als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre, fehlte es jedenfalls an ihrer Aufhebung im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X (i.V.m. einem in §§ 44 ff. SGB X genannten Tatbestand). Denn eine Aufhebung (durch Rücknahme oder Widerruf) oder eine sonstige auf die Mitteilung vom 13. Februar 1997 bezogene Aufhebungserklärung lässt sich weder dem angefochtenen Rückerstattungsbescheid des Beklagten noch seinem Widerspruchsbescheid entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte lediglich einen Betrag zurückgefordert und diese Rückforderung allein auf die hier für nichtig erkannte Regelung des § 7 Satz 1 KiBeG gestützt.

Der streitbefangene Rückforderungsbescheid des Beklagten ist schließlich auch nicht gemäß § 50 Abs. 2 SGB X gerechtfertigt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten.

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist hier zwar davon auszugehen, dass zum einen die Leistung in Gestalt der ausgezahlten Platzpauschalen - wie dargelegt - ohne Verwaltungsakt erbracht wurde und dass dies zum anderen teilweise zu Unrecht im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X erfolgte. Denn als zu Unrecht erbracht ist eine (Geld-) Leistung auch dann anzusehen, wenn und soweit sie - wie die hier in Rede stehenden Pauschalen - zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkannt worden ist, dann aber nicht zweckentsprechend verwendet wird. Mit dem Tatbestandsmerkmal der "zu Unrecht erbrachten Leistung" enthält § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X, obgleich es sich um eine rechtsdogmatisch eigenständige Vorschrift handelt, Elemente der Leistungskondiktion des Zivilrechts (vgl. BSG, Urt. v. 24.7.2001 - B 4 RA 102/00 R -, JURIS m.w.N.). Der Rechtsgedanke, dass im Falle der Zweckverfehlung ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen nicht besteht, kommt in § 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB wie auch in § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG, § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X zum Ausdruck. Da die Platzpauschalen nach § 17 Abs. 1 KiBeG gerade auch der (Mit-) Finanzierung des Personals dienen, das von den Trägern der Kindertageseinrichtungen von Gesetzes wegen bereitzustellen ist, werden diese Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, soweit das nach § 20 Abs. 3 KiBeG erforderliche Personal tatsächlich nicht vorgehalten wird. Das aber war hier der Fall, da die Klägerin in ihrer Kindertageseinrichtung in dem streitbefangenen Zeitraum gemessen an den gesetzlichen Anforderungen zu wenig Personal beschäftigt hatte. Dies hat die Klägerin auch weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren in Abrede gestellt, sondern lediglich die Berechnung des Beklagten als fehlerhaft gerügt. Unabhängig hiervon wie auch von der Frage, ob man sich bei der Berechnung des Personalbedarfs an der Zahl der tatsächlich angebotenen oder an der Zahl der im Bedarfs- und Entwicklungsplan angegebenen Plätze orientiert, genügten die von der Klägerin durchschnittlich beschäftigten neun Vollkräfte jedenfalls nicht in vollem Umfang den Anforderungen des § 20 Abs. 3 KiBeG.

Dennoch ist der streitbefangene Rückforderungsbescheid des Beklagten rechtswidrig, weil der Beklagte weder - wie es erforderlich gewesen wäre - Ermessen ausgeübt noch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte, welche gegen eine Rückforderung sprechen könnten, berücksichtigt hat. Hierzu war er jedoch nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung gehalten. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X finden §§ 45 und 48 SGB X entsprechende Anwendung. Durch diese Bezugnahme soll sichergestellt werden, dass bei Leistungen, die zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, derselbe Vertrauensschutz und Ermessensgebrauch gilt, wie bei einer Leistung aufgrund eines Verwaltungsakts (BSG, Urt. v. 24.7.2001, a.a.O.; Freischmidt, in: Hauck, SGB X/1,2, Kommentar, Stand: 2003, K § 50 Rn. 15). Während bei § 50 Abs. 1 SGB X die Ermessensprüfung dort, wo das Gesetz Ermessen einräumt, schon bei der Aufhebung des Verwaltungsakts zu erfolgen hat, so dass für ein Ermessen beim nachfolgenden Rückforderungsanspruch kein Raum mehr ist, wird bei § 50 Abs. 2 SGB X die Prüfung mitsamt der Ermessensprüfung in die dort allein zu treffende Entscheidung über die Rückforderung verlagert (Freischmidt, in: Hauck, a.a.O., K § 50 Rn. 15).

Zwar wird die in § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X genannte Verweisung auf die §§ 45 und 48 SGB X nur dann für anwendbar gehalten, wenn dem Zahlungsempfänger das Recht bzw. die Zuwendung überhaupt wirksam durch Verwaltungsakt zuerkannt werden kann (BSG, Urt. v. 24.7.2001, a.a.O.). Allerdings ist diese Voraussetzung hier erfüllt, da nicht zweifelhaft ist, dass der Beklagte den der Klägerin zu gewährenden Zuschuss in einem (förmlichen) Bewilligungsbescheid hätte festsetzen dürfen. Es ist nach der gesetzlichen Regelung sogar davon auszugehen, dass dies durch einen solchen Bescheid hätte erfolgen müssen und der Beklagte dies in rechtswidriger Weise unterlassen hat. Denn die Pauschalen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KiBeG werden "auf Antrag" des Einrichtungsträgers gewährt. Ein gestellter Antrag setzt damit ein Verwaltungsverfahren in Gang und ist grundsätzlich auch förmlich zu bescheiden.

Hatte der Beklagte nach alledem bei der Entscheidung über die teilweise Rückforderung der Pauschalen, soweit er diese auf § 50 Abs. 2 SGB X hätte stützen wollen, Ermessen auszuüben, so ist der streitbefangene Rückforderungsbescheid bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte dies vollständig unterlassen hat. Vielmehr ist er unter Heranziehung der hier für unwirksam erkannten Regelung des § 7 Satz 1 KiBeVO zu Unrecht davon ausgegangen, eine gebundene Entscheidung treffen zu müssen und über kein Ermessen zu verfügen.

Im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung hätte der Beklagte dabei eine Entscheidung darüber zu treffen gehabt, ob und (wenn ja) in welcher Höhe er die Klägerin in Anspruch nehmen wollte. Was die Höhe der Rückforderung betrifft, so hätte zunächst in Ansatz gebracht werden müssen, was die Klägerin letztlich infolge der unzureichenden Personalausstattung tatsächlich zu Unrecht erlangt hat. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass mit den Pauschalen gegenüber dem Träger der Einrichtung - wie oben dargelegt - nicht nur ein Personal-, sondern auch ein Sachkostenanteil abgedeckt wird, so dass Letzterer der Höhe nach zu bestimmen gewesen wäre. Insoweit wäre der Beklagte gehalten, eine nachvollziehbare und einheitliche Bewertungs- bzw. Verwaltungspraxis herauszubilden. Schließlich hätte der Beklagte auch zu prüfen gehabt, ob und inwieweit einer Rückerstattung Vertrauensschutz der Klägerin (vgl. § 45 Abs. 2 SGB X) entgegenstünde. Insoweit wäre etwa zu berücksichtigen gewesen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen war, dass die Klägerin bereits in ihrem Antrag vom 19. Dezember 1996 angegeben hatte, (nur) 9,0 Vollkräfte an pädagogischem Personal zur Verfügung zu haben. Hierauf hat der Beklagte im Rahmen der Bewilligung nicht reagiert, obgleich die unzureichende personelle Ausstattung der Einrichtung der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt hätte ermittelt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben, weil es sich bei dem vorliegenden Streit um den Umfang der finanziellen Förderung einer Kindertageseinrichtung um ein Verfahren auf dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 188 Rn. 3 m.w.N.). Die Vorschrift des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt, greift hier nicht ein. Zwar ist diese durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3987) in die VwGO aufgenommene und am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Regelung grundsätzlich auf den vorliegenden Rechtstreit anwendbar; denn die Übergangsvorschrift des § 194 Abs. 5 VwGO stellt mit der Anhängigkeit "bei Gericht" auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit in der jeweiligen Instanz ab (BVerwG, Beschl. v. 5.5.2004 - 5 KSt 1.04 u.a. -, JURIS) und die vorliegende Sache ist nach dem 1. Januar 2002 bei dem erkennenden Gericht anhängig gemacht worden. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hier nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin als Gemeinde - im Hinblick auf ihre Stellung als Trägerin einer Kindertageseinrichtung nach der hier in Rede stehenden Fassung des KiBeG - als Sozialleistungsträgerin angesehen werden kann. Jedenfalls ist sie in dem zu entscheidenden Streitfall nicht in dieser Funktion oder Eigenschaft tätig geworden und handelt es sich hier nicht um die von § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO in Bezug genommene Konstellation einer Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern im Sinne des SGB. Während es nämlich bei den gesetzlich normierten Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern (vgl. §§ 102 ff. SGB X, §§ 103 ff. BSHG) typischerweise darum geht, ob ein Sozialleistungsträger Kosten, die er gegenüber einem Leistungsempfänger erbracht hat, ganz oder teilweise von einem anderen Sozialleistungsträger erstattet verlangen kann (und damit gewissermaßen um ein Dreiecksverhältnis), handelt es sich hier um die Rückforderung von Zuwendungen in einem zweipoligen Rechtsverhältnis, in dem die Klägerin nicht als Sozialleistungsträgerin, sondern als Zuwendungs- bzw. Leistungsempfängerin aufgetreten ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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