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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 28.03.2000
Aktenzeichen: 3 M 13/00
Rechtsgebiete: VwGO, AbwAG, AG AbwAG LSA, GKG LSA


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 154 Abs. 2
AbwAG § 9 Abs. 1
AG AbwAG LSA §§ 6 ff
AG AbwAG LSA § 6
AG AbwAG LSA § 6 Abs. 1
GKG LSA § 20 Abs. 1 Satz 1
GKG LSA § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG LSA § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 3 M 13/00

Datum: 28.03.2000

Gründe:

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde, der auf den in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichneten Zulassungsgrund gestützt ist, hat keinen Erfolg.

Das Vorbringen in der Antragsschrift weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn - ausgehend von den Darlegungen in der Antragsschrift - die Bedenken gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung derart überwiegen, daß der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Mißerfolg (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschl. v. 24.02.2000 - A 3 S 323/98 m. w. N.).

Die Antragstellerin macht geltend, sie sei zu Unrecht durch Bescheid vom 23. Dezember 1997 gem. §§ 9 Abs.1 AbwAG, 6 AG AbwAG LSA zur Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser aus Kleineinleitungen in ihrem Ortsgebiet für das Veranlagungsjahr 1993 herangezogen worden; bereits vor Erlaß des Abgabenbescheides und zwar mit der Aufnahme der Antragstellerin in den Abwasserzweckverband "Köthen" mit Wirkung vom 01. Dezember 1996 sei die Abwasserbeseitigungsaufgabe einschließlich des Satzungsrechts auf den Zweckverband übergegangen; dadurch sei für sie, die Antragstellerin, die Möglichkeit entfallen, die "Einleiter" zu veranlagen; eine Veranlagung der "Kleineinleiter" sei erst möglich, wenn sie, die Antragsstellerin, zuvor veranlagt worden sei. Diese Einwände stellen die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage.

Wer Abgabepflichtiger §§ 9 Abs. 1 AbwAG, 6 Abs. 1 AG AbwAG LSA ist, richtet sich nach den im Veranlagungsjahr gegebenen Verhältnissen. Mit der Bestimmung des Kalenderjahres zum Veranlagungszeitraum (§ 11 Abs. 1 AbwAG) wird grundsätzlich festgelegt, daß für die Bemessung der Abwasserabgabe die Verhältnisse im einzelnen Kalenderjahr zugrundezulegen sind (Dame, in: Sieder/Zeitler/Dame, WHG und AbwAG, § 11 AbwAG Anm. 4). Bei einem Wechsel in der Person des Abgabepflichtigen ist die Abwasserabgabe für einzelne Zeitabschnitte des Veranlagungsjahres ggf. getrennt zu berechnen (Köhler, AbwAG, § 11 Anm. 6). Die Abwasserabgabenpflicht entsteht nach §§ 6 ff AG AbwAG LSA mit Ablauf des Veranlagungsjahres (OVG LSA, Beschl. v. 22.1.1998 - B 2 S 433/96). Die mit Ablauf des Veranlagungsjahres entstandene Abgabepflicht der Antragstellerin wird nicht durch den späteren Übergang der gemeindlichen Aufgabe auf den Zweckverband in Frage gestellt. Zwar trifft den Zweckverband die Abgabepflicht anstelle der Gemeinde, wenn die gemeindliche Aufgabe durch einen Zweckverband erfüllt wird (OVG LSA, Urt.v. 16.9.1999 - A 2 S 470/98). Dies gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Aufgabe, aber nicht für in vergangenen Zeiträumen begründete Abgabepflichten der Gemeinde. Denn der Aufgaben- und Befugnisübergang nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81) - GKG LSA n. F. - sowie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des GKG LSA vom 09. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 730) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 04. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 218) - GKG LSA a. F. - erfolgt lediglich mit Wirkung für die Zukunft und begründet eine Zuständigkeit des Zweckverbandes lediglich für künftig entstehende Rechte und Pflichten (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 25.2.1985 - V OE 41/82 - DöV 1986, 157). Ebensowenig wie die in der Vergangenheit durch die Gemeinde vorgenommene Aufgabenerfüllung im nachhinein dem Zweckverband zugerechnet werden kann, ist dem Zweckverband die mit Ablauf früherer Veranlagungszeiträume entstandene Abgabeverpflichtung der Gemeinde zuzurechnen. Die Abgabeschuld ist auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Zweckverband übergegangen. Denn bei dem Aufgabenübergang handelt es sich nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge. Bei der Bildung eines Zweckverbandes bleiben die beteiligten Gebietskörperschaften bestehen und nehmen weiterhin in eigener Zuständigkeit alle Aufgaben wahr, die nicht auf den Zweckverband übergegangen sind (vgl. HessVGH a. a. O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.

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