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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 19.01.1995
Aktenzeichen: 3 M 16/94
Rechtsgebiete: VermG, URüV, VwGO
Vorschriften:
VermG § 6 | |
VermG § 6 Abs. 1 | |
VermG § 6 Abs. 1 Satz 1 | |
VermG § 6 Abs. 1 Satz 3 | |
VermG § 6 Abs. 1 Satz 4 | |
VermG § 6 Abs. 2 | |
VermG § 6 a | |
VermG § 6 a Abs. 1 Satz 1 | |
VermG § 6 b | |
URüV § 2 | |
URüV § 2 Abs. 1 | |
URüV § 2 Abs. 1 Satz 2 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 80 a Abs. 3 | |
VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 2 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 3 M 16/94
Datum: 19.01.1995
Gründe:
Die Beigeladenen, eine Erbengemeinschaft nach dem 1984 verstorbenen Kaufmann H... H..., begehren die Rückübertragung des ehemals unter der Firma "Eisen- und Baustoffe H... H..." betriebenen Unternehmens in M........... Aus diesem Unternehmen ist nach Auffassung der Beigeladenen die heutige Hoch- und Ausbau Mittelelbe GmbH mit Sitz in ... - HAM GmbH - hervorgegangen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vorläufige Einweisung der Beigeladenen in den Besitz der HAM GmbH gem. § 6 a VermG.
Zu der im einzelnen streitigen Geschichte der früheren Firma H... H... ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen der Beteiligten, daß dieses Unternehmen im Jahre 1929 als GmbH gegründet und seit 1939 von H... H... als Einzelkaufmann weitergeführt wurde. Gegenstand des Unternehmens war nach der Eintragung im Handelsregister der Handel mit Eisen, Eisenwaren und Werkzeugen sowie Zement, Kalk und anderen Baustoffen, Dachdeckungs- und Isoliermaterialien, die Herstellung und Verarbeitung solcher Waren, der Erwerb und die Beteiligung an gleichgearteten Unternehmungen. Das Unternehmen bestand aus den Betriebsteilen S...traße 22, O... Straße 21 und einem Kieswerk am B... See. In der S...straße 22 (Hafengelände) wurden die im Betrieb benötigten Produkte auf dem Wasserwege angeliefert. Auf dem Gelände O... Straße 21 wurden Betonwaren produziert, der benötigte Kies im Kieswerk B... See gewonnen. Die Betriebsteile S...straße 22 und Kieswerk B..... See sind Gegenstand besonderer Rückgabeverfahren.
H... H... verließ im Jahre 1948 die damalige sowjetische Besatzungszone. Sein Unternehmen wurde unter staatliche Treuhandschaft gestellt und im Jahre 1951 als Beton- und Kieswerk Rothensee innerhalb der Vereinigung volkseigener Betrieb (L) Baustoffe Sachsen-Anhalt in Volkseigentum überführt. Im Jahre 1953 wurde es dem aus dem VEB Enttrümmerung hervorgegangenen VEB Baustoffwerke (K) M.........., Virchowstraße, eingegliedert, der Beton- und Kieswerke in M.......... und Umgebung betrieb, den Betrieb des Kieswerks B..... See allerdings bereits im Jahre 1954 eingestellt haben soll. Nach einer von der Antragstellerin vorgelegten Dokumentation wurde der VEB Baustoffwerke (K) M.......... im Jahre 1962 Teil des VEB Baukombinat M.........., einem Zusammenschluß früherer kommunaler Wohnungsbauunternehmen. Nach vorübergehender Ausgliederung als bezirksgeleiteter Betrieb wurde er im Jahr 1967 dem VEB (B) Wohnungsbaukombinat M.......... zugeordnet und 1969 Teil des Kombinatsbetriebs Vorfertigung. In diesem Kombinatsbetrieb mit zuletzt über 1.800 Beschäftigten waren Produktionsstätten für Baustoffe, insbesondere Plattenwerke, zusammengefaßt. Aus dem Kombinatsbetrieb Vorfertigung entstand im Jahre 1990 die Beton- und Baustoffwerke Mittelelbe GmbH - BBW GmbH - als Tochtergesellschaft der M..... Hochbau AG, des von der Treuhandanstalt verwalteten Nachfolgeunternehmens des VEB Wohnungsbaukombinat M...........
Neben dem Kombinatsbetrieb Vorfertigung des VEB Wohnungsbaukombinat M.......... war im Jahre 1977 der Kombinatsbetrieb Gesellschaftsbau aus mehreren volkseigenen Betrieben und Produktionsbereichen solcher Betriebe gegründet worden. Dieser Kombinatsbetrieb führte Hochbau- und Ausbauarbeiten unterschiedlicher Art aus. Aus dem Kombinatsbetrieb Vorfertigung entstand im Jahre 1990 als weitere Tochtergesellschaft der M.......... Hochbau AG die HAM GmbH.
Das Betriebsgrundstück O... Straße 21 mit einer Größe von etwa 24.000 m2, Eigentümer H... H..., wurde im Jahre 1952 in Volkseigentum, Rechtsträger VEB Baustoffwerk (K) M.......... umgeschrieben. Es befanden sich dort der Produktionsbetrieb für Betonwaren, eine Bautischlerei, eine Schlosserei/Eisenbiegerei, das Ingenieurbüro und die Hauptverwaltung. Nach Kriegsende wurde die Produktion auf dem Grundstück mit einem den Erfordernissen des industriellen Wohnungsbaus entsprechenden Sortiment von Betonwaren zunächst fortgesetzt. Die "Entwicklungskennziffern" ab 1970 weisen jedoch einen erheblichen Produktionsrückgang aus. Für das Jahr 1972 ist keine Produktion in der Betriebsstätte O... Straße 21 mehr vermerkt. Nach Auffassung der Antragstellerin wurde die Produktion im Zuge der wirtschaftlichen und industriellen Fortentwicklung (sog. 5 Megapond-Bauweise) eingestellt, nach Auffassung der Beigeladenen wurde die Produktion in das Plattenwerk Virchow-straße verlagert. Das Grundstück O.... Straße 21 wurde seit dem als Transporthof für die Schwerlastfahrzeuge des Kombinatsbetriebs Vorfertigung genutzt. Im Jahre 1985 ging es in die Rechtsträgerschaft des Kombinatsbetriebs Gesellschaftsbau über, der es als Bauhof für den Produktionsbereich 63 (Hochbau, Rohbau, Grobausbau von Kaufhallen, Turnhallen, Gaststätten) nutzte. Die Tischlerei und die Schlosserei/Eisenbiegerei sollen während der Nutzung des Grundstücks als Transporthof und auch nach Übernahme durch den Kombinatsbetrieb Gesellschaftsbau durchgängig weiterbetrieben worden sein.
Mit Antrag vom 5. September 1990 beantragten die Beigeladenen die Rückgabe des Unternehmens "Eisen- und Baustoffe H... H..." gem. § 6 VermG und mit weiterem Antrag vom 4. Mai 1992 ihre vorläufige Einweisung in den Besitz der HAM GmbH gem. § 6 a VermG.
Der Antragsgegner lehnte die vorläufige Einweisung mit Bescheid vom 10. August 1992 zunächst ab. Mit Teilbescheid vom 8. September 1993 nahm er diesen Bescheid zurück und wies die Beigeladenen mit Wirkung vom 1. September 1993 auf der Grundlage eines Pachtvertrags vorläufig in die Geschäftsanteile der HAM GmbH ein. Zur Begründung führte er aus, die Beigeladenen hätten ihre Berechtigung gem. § 6 a Abs. 1 Satz 1 VermG nachgewiesen. Die Firma H... H... sei sowohl in der jetzigen HAM GmbH als auch in der BBW GmbH aufgegangen. Beide Unternehmen seien mit dem früheren Unternehmen H... H... i. S. v. § 6 Abs. 1 VermG i. V. m. § 2 URüV vergleichbar. Das Vermögensgesetz gehe zwar als Regelfall davon aus, daß einem enteigneten Unternehmen nur ein vergleichbares zurückzugebendes Unternehmen gegenüberstehe. Dies schließe jedoch nicht aus, daß sich in 40 Jahren wirtschaftlicher Entwicklung aus einem Unternehmen mehrere vergleichbare Unternehmen entwickelt hätten. Der Rückgabeanspruch erstrecke sich dann auf jedes vergleichbare Unternehmen. Da hier die HAM GmbH eines der vergleichbaren Unternehmen sei, sei antragsgemäß zu entscheiden.
Am 24. September 1993 hat die Antragstellerin (vormals Treuhandanstalt Berlin) um vorläufigen Rechtschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Sie hat vorgetragen, die HAM GmbH sei mit der früheren Firma H... H... nicht vergleichbar i. S. d. § 6 Abs. 1 VermG. Die HAM GmbH sei aus mehreren Teilbetrieben entstanden. Die Rückgabe setze eine Entflechtung des Unternehmens voraus. Zu dem mangele es an einer wirtschaftlichen Kontinuität. Die Firma H... H... sei kein Teil der HAM GmbH gewesen. Sie sei möglicherweise in der heutigen BBW GmbH aufgegangen, sofern nicht mit der Einstellung der Produktion in der O... Straße 21 im Jahre 1972 eine Stillegung des Betriebs anzunehmen sei. Zur HAM GmbH bestehe jedoch keine Verbindung. Der Übergang der Rechtsträgerschaft an dem Grundstück O... Straße 21 auf den früheren Kombinatsbetrieb Gesellschaftsbau allein rechtfertige es nicht, diesen Betrieb aus wirtschaftlicher Sicht als Fortentwicklung der Firma H... H... anzusehen. Das Grundstück sei für den Zweck des Kombinatsbetriebs Vorfertigung nicht mehr benötigt worden und deshalb in einen anderen Betrieb eingegliedert worden. Es könne als sog. weggeschwommenes Grundstück allenfalls Gegenstand von Ausgleichsansprüchen gem. § 6 Abs. 2 VermG sein.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Er hat vorgetragen, die vorläufige Einweisung sei entsprechend den Vorschriften des § 6 a VermG erfolgt. Die Interessenabwägung falle zugunsten der Beigeladenen aus. Sie seien in der Lage, die HAM GmbH engagiert und sachgerecht zu leiten, während das bisherige, von der Antragstellerin zu verantwortende Management zu hohen Verlusten geführt habe.
Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Sie haben vorgetragen, bei der Vergleichbarkeit von Unternehmen i. S. d. § 6 Abs. 1 VermG sei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die Firma H... H... sei sowohl in der BBW GmbH als auch und vor allem in der HAM GmbH aufgegangen. Die Entwicklung der früheren Kombinatsbetriebe Vorfertigung und Gesellschaftsbau könne nicht isoliert gesehen werden. Die Kombinatsbetriebe seien unter dem Dach des VEB Wohnungsbaukombinat M.......... zusammengefaßt worden. Schwerpunkte seien nach den Bedürfnissen der sozialistischen Planwirtschaft hin- und herverlagert worden. Die Betonproduktion in der O... Straße 21 sei ab 1969 in anderen Produktionsstätten weitergeführt worden. Die Bautischlerei und die Schlosserei/Eisenbiegerei seien aber unbeschadet der Nutzung des Grundstücks als Transporthof durchgehend weiter betrieben worden. Diese Betriebsteile machten den größten Teil der heutigen HAM GmbH aus. Noch heute seien die früheren Baulichkeiten mit Ausnahme eines neuerbauten Schornsteins im wesentlichen vorhanden. Weitere Unternehmen, aus denen der frühere Kombinatsbetrieb Gesellschaftsbau gebildet worden sei, seien in dem Zuge der Reprivatisierung wieder ausgegliedert worden.
Darüber hinaus verlange es das Wohl des Unternehmens, daß es bei der vorläufigen Besitzeinweisung bleibe. Sie - die Beigeladenen - setzten sich tatkräftig vor Ort für das Unternehmen ein. Auch die Belegschaft habe sich für sie ausgesprochen. Der Antragstellerin gehe es dagegen offensichtlich darum, das Unternehmen zu zerschlagen, womit sich auch eine Entscheidung in der Hauptsache erübrigen werde. Der Antragstellerin mangele es auch am Rechtschutzbedürfnis. Sie habe mit Schreiben ihres Vorstandsmitglieds K... vom 29. Juli 1993 zugesichert, dem Bescheid des Antragsgegners unverzüglich Folge zu leisten. Dies sei als Verzicht auf Rechtsmittel zu verstehen. Die Antragstellerin habe damit ihr Antragsrecht verwirkt. Interne Streitigkeiten der Antragstellerin könnten nicht zu ihren - der Beigeladenen - Lasten gehen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 3. August 1994 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. September 1993 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe ihr Antragsrecht nicht verwirkt. Sie habe ungeachtet von Vergleichsverhandlungen mit den Beigeladenen prüfen müssen, ob statt der Rückgabe ein Verkauf des Unternehmens in Betracht gekommen sei. Bei der Abwägung der Interessen im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebühre dem Aussetzungsinteresse der Antragsstellerin der Vorrang. Die vorläufige Einweisung der Beigeladenen in die Anteile der HAM GmbH sei voraussichtlich rechtswidrig. Die Beigeladenen könnten die Rückgabe der HAM GmbH nicht beanspruchen. Das Unternehmen sei mit der früheren Firma H... H... nicht vergleichbar. Der Betrieb der Firma H... H... sei bereits im Jahre 1972 weitgehend stillgelegt, das Betriebsgrundstück Oebisfelder Straße 21 betriebsfremd als Transporthof genutzt worden. Der Übergang dieses Grundstücks auf den Kombinatsbetrieb Gesellschaftsbau allein vermittele keine historische Identität. Bei dem neuen Rechtsträger habe es sich um einen anderen Betrieb gehandelt, der mit der früheren Firma H... H... eine eher zufällige Ähnlichkeit aufweise.
Gegen diesen am 15. August 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die am 26. August 1994 eingegangene Beschwerde der Beigeladenen, zu deren Begründung sie vortragen: Das Verwaltungsgericht habe bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO den Zweck der vorläufigen Besitzeinweisung gem. § 6 a VermG nicht hinreichend berücksichtigt. Mit der vorläufigen Besitzeinweisung sollten Nachteile für das betroffene Unternehmen während der langen Dauer des Restitutionsverfahrens vermieden werden. Die Entscheidung über die Rückübertragung solle gerade offen gelassen werden. Es sei deshalb verfehlt, in diesem Stadium bereits eine am Maßstab einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgerichtete Rechtsprüfung vorzunehmen. Im Vordergrund müsse das Wohl des Unternehmens stehen. Die vorläufige Besitzeinweisung sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Auch nach Einstellung der Betonproduktion auf dem Grundstück O.... Straße 21 seien entscheidende Betriebsteile der Firma H... H... dort verblieben und ab 1985 eine der wesentlichen Grundlagen des Kombinatsbetriebs Gesellschaftsbau geworden. Das Verwaltungsgericht habe demgegenüber fälschlich angenommen, die frühere Firma H.... sei als "Keimzelle" der HAM GmbH anzusehen. Die Firma H... H... sei auch hinsichtlich der Produktions- und Leistungspalette mit der HAM GmbH vergleichbar. Beide Unternehmen hätten mit Bautätigkeiten zu tun. Auch die Firma H... H... sei kein reiner Zulieferer gewesen, sondern habe selbst Wohnunterkünfte etc. erstellt. Im übrigen sei eine großzügige Betrachtungsweise geboten. Die Vergleichbarkeit des Produktions- und Leistungsangebots i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG sei allerdings in jedem Fall ausreichend. Bei Berücksichtigung des Wiedergutmachungszwecks des Gesetzes müsse aber auch darüber hinaus bei einem fortbestehenden Unternehmen regelmäßig die Vergleichbarkeit angenommen werden.
Ihre - der Beigeladenen - Tätigkeit liege auch im Wohl des Unternehmens. Sie hätten das Unternehmen seit ihrer vorläufigen Besitzeinweisung wieder "in die richtige Richtung" geführt, während durch Eingriffe der Antragstellerin Arbeitsplätze gefährdet worden seien. Es sei auch zu befürchten, daß die Antragstellerin das Unternehmen bei Aufhebung der vorläufigen Besitzeinweisung nach dem Investitionsvorranggesetz veräußern werde. Damit werde das Ergebnis der Hauptsache vorweg genommen. Ihre - der Beigeladenen - Rechte als Berechtigte würden damit endgültig vereitelt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Teilbescheid des Antragsgegners vom 8. September 1993 zu Recht angeordnet. Dieser Bescheid sei voraussichtlich rechtswidrig. Die Beigeladenen hätten ihre Rückgabeberechtigung hinsichtlich der HAM GmbH nicht glaubhaft gemacht. Die HAM GmbH habe sich nicht aus der früheren Firma H... H... entwickelt. Außer dem Grundstück O... Straße 21 nebst Gebäuden bestehe zur Firma H... H... keine Verbindung. Die dort verbliebenen Betriebsteile der Firma H... H... seien auch keine überwiegenden Betriebsteile gewesen. Sie hätten der Produktion von Betonwaren gedient, die spätestens 1972 eingestellt worden sei. Die Bautischlerei und die Schlosserei/Eisenbiegerei seien im übrigen für den Kombinatsbetrieb Vorfertigung tätig geworden, nicht für den Kombinatsbetrieb Gesellschaftsbau. Es sei auch sehr zweifelhaft, ob das Produktions- und Leistungsangebot beider Unternehmen vergleichbar sei. Die Firma H... H... habe Baustoffe produziert, während die HAM GmbH im Hochbau tätig sei. Auch bei der Bildung des Kombinatsbetriebs Gesellschaftsbau sei kein baustoffproduzierender Betrieb beteiligt gewesen. Die Veränderung des Produktions- und Leistungsangebots sei auch nicht mit Mitteln der ehemaligen und fortentwickelten Firma H... H...., sondern mit Mitteln des Kombinatsbetriebs Gesellschaftsbau bewirkt worden.
Die Beigeladenen nähmen auch zu Unrecht für sich in Anspruch, das Unternehmen "in die richtige Richtung" geführt zu haben. Sie hätten im Gegenteil den erforderlichen Personalabbau verhindert. Das Unternehmen werde deshalb nur mit Verzögerung die mögliche Gewinnschwelle erreichen.
Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakten A, B) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Beigeladenen ist zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Teilbescheid des Antragsgegners vom 8. September 1993 zu Recht angeordnet.
Nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Gericht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag eines Dritten die Vollziehung eines begünstigenden Verwaltungsakts aussetzen, der an einen anderen gerichtet ist (sog. Verwaltungsakt mit Doppelwirkung). Die Entscheidung ist im Wege einer Interessenabwägung zu treffen, bei der die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Hauptsache mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen zurückhaltenden Betrachtungsweise mit zu berücksichtigen sind (Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 49 zu § 80). Es besteht kein Anlaß, von dieser in der verwaltungsgerichtlichen Praxis anerkannten Verfahrensweise bei vorläufigen Besitzeinweisungen gem. § 6 a VermG abzuweichen. Allerdings hat diese Maßnahme nach materiellem Recht selbst nur einen vorläufigen Charakter. Dies berechtigt jedoch nicht dazu, im Aussetzungsverfahren auf eine Prüfung der Erfolgsaussichten zugunsten einer allgemeinen, am Wohl des Unternehmens orientierten Interessenabwägung zu verzichten. Die vorläufige Besitzeinweisung bezieht sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auf ein "zurückzugebendes Unternehmen". Im Hauptsacheverfahren ist daher festzustellen, ob ein Unternehmen nach Maßgabe des § 6 VermG zurückzugeben sein wird, auch wenn der Gegenstand dieses Verfahrens noch nicht die Rückgabe selbst, sondern die Besitzeinweisung gem. § 6 a VermG ist. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muß diese gesetzliche Voraussetzung mindestens glaubhaft gemacht werden, d. h. überwiegend wahrscheinlich sein.
Der Teilbescheid des Antragsgegners vom 8. September 1993 erweist sich hiernach als voraussichtlich rechtswidrig. Die Beigeladenen haben zwar ihre Berechtigung als Rechtsnachfolger des Inhabers eines enteigneten Unternehmens nachgewiesen. Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Restitution durch Rückgabe der heutigen HAM GmbH zu erfolgen hat. Der Antragsgegner war deshalb weder berechtigt, seinen Bescheid vom 10. August 1992 wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen noch die Beigeladenen im Wege eines Zweitbescheids gem. § 6 a VermG vorläufig in den Besitz der HAM GmbH einzuweisen.
Die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 geht somit zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus. Einer weiteren Prüfung, ob die vorläufige Leitung der HAM GmbH durch die Beigeladenen dem Wohl des Unternehmens dienlicher ist als die Verwaltung durch die Antragstellerin, bedarf es nicht mehr. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin von der Möglichkeit Gebrauch machen wird, das Unternehmen nach dem Investitionsvorranggesetz zu veräußern. Der Gesetzgeber hat die Veräußerung nach dem Investitionsvorranggesetz gerade für den Fall vorgesehen, daß der Anspruch auf Rückgabe eines bestimmten Unternehmens nach dem Vermögensgesetz unzweifelhaft gegeben ist. Die Beigeladenen können sich an diesem Verfahren beteiligen und haben hiervon auch Gebrauch gemacht. Sie können jedoch nicht beanspruchen, daß ihrem Restitutionsanspruch eine grundsätzliche Priorität eingeräumt wird. Der Senat sieht schließlich keine hinreichenden Anhaltspunkte, daß die Antragstellerin ihr Antragsrecht gem. § 80 Abs. 5 VwGO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt hat. Das Schreiben des Vorstandsmitglieds Krämer vom 29. Juli 1993 bringt lediglich zum Ausdruck, daß die Antragstellerin der vorläufigen Besitzeinweisung der Beigeladenen Folge leisten werde. Hierin liegt jedoch kein Verzicht auf Rechtsmittel gegen diese Maßnahme. Das Verwaltungsgericht hat hierzu i. ü. zutreffende Ausführungen gemacht, auf die der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
Das Verwaltungsgericht ist auch bei der weiteren Beurteilung der Rechtslage zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt. Ein Unternehmen ist gem. § 6 Abs. 1 VermG an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar ist. Diese Vergleichbarkeit ist - wie ausgeführt - auch dann zu fordern, wenn der Berechtigte gem. § 6 a VermG vorläufig in den Besitz eingewiesen werden soll. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, daß die heutige HAM GmbH mit dem enteigneten Unternehmen H... H... nicht vergleichbar ist.
Die Vergleichbarkeit ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu prüfen. Sie ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 VermG gegeben, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Wurde das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefaßt, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensanteil an, § 6 Abs. 1 Satz 4 VermG. Ergänzende Regelungen enthält § 2 URüV.
Die Vergleichbarkeit i. S. d. § 6 Abs. 1 VermG schließt die Prüfung ein, ob es sich bei dem enteigneten und dem zurückzugebenden Unternehmen noch um ein und dasselbe Unternehmen handelt. Dies folgt aus dem Restitutionszweck des Vermögensgesetzes. Der Geschädigte hat nicht Anspruch auf die Rückgabe irgendeines Unternehmens, sondern seines eigenen, unverwechselbaren Unternehmens, mag dieses heute auch in veränderter Gestalt existieren. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Wie sich aus § 2 Abs. 1 URüV ergibt, stehen weder die Veränderung der Rechtsform noch die Zusammenfassung mit anderen Unternehmen, die Verlegung des Sitzes oder die Veränderung des Produkt- oder Leistungsangebots der Vergleichbarkeit entgegen. Das Unternehmen muß aber als Unternehmen des Berechtigten noch identifizierbar sein. Es muß als unterscheidbarer Organismus des Wirtschaftslebens in dem zurückzugebenden Unternehmen vorhanden sein (vgl. Nolting in Kimme, Offene Vermögensfragen, Rdnr. 51 vor § 6 VermG, Rdnr. 61 zu § 6 VermG; BVerwG, Urt. v. 24.2.1994 - 7 C 20.93 -, VIZ 94, 295). Dabei kommt es nicht darauf an, ob noch einzelne Grundmittel des enteigneten Unternehmens in der Rechtsträgerschaft eines anderen Unternehmens vorhanden sind, sondern darauf, ob durch eine kontinuierliche Betätigung im Wirtschaftsleben eine Unternehmensidentität begründet ist (vgl. Nolting, aaO, Rdnr. 63 zu § 6).
Es ist hiernach erforderlich, den Weg des Unternehmens von der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Rückübertragung nachzuzeichnen. Dies kann gerade bei zusammengefaßten Unternehmen auf Schwierigkeiten stoßen. Die Beigeladenen weisen zutreffend darauf hin, daß die aus den früheren mittelständigen Unternehmen hervorgegangenen volkseigenen Betriebe von zum Teil erheblicher Größe ständigen Um- oder Neugliederungen nach planwirtschaftlichen Gesichtspunkten unterlagen. Das Schicksal des Unternehmens H... H... ist hierfür ein anschauliches Beispiel. Dies entbindet aber nicht davon, die Unternehmensidentität festzustellen, die in diesem Falle betriebsteilbezogen sein muß, § 6 Abs. 1 Satz 4 VermG. Sie wird nicht allein dadurch vermittelt, daß unter dem Dach eines größeren volkseigenen Betriebs, etwa eines Kombinats, jedem Betriebsteil (Kombinatsbetrieb) bestimmte Funktionen zugewiesen waren, die mit denen der übrigen Betriebsteile abgestimmt waren. Bei dieser Betrachtungsweise wäre die Identität eines enteigneten Unternehmens in den Großbetrieben der früheren DDR nicht mehr feststellbar. Der Vorstellung des Gesetzgebers entsprechend ist vielmehr zu prüfen, ob der zurückzugebende Unternehmensteil aufgrund eines kontinuierlichen Produkt- oder Leistungsangebots mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar ist. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht um eines unter mehreren Kriterien für die Vergleichbarkeit, sondern um den alleinigen Maßstab (vgl. Nolting, aaO, Rdnr. 72 zu § 6 VermG).
Die HAM GmbH ist hiernach auch bei großzügiger Betrachtungsweise nicht mit der früheren Firma H... H... vergleichbar. Sie läßt sich in ihrer Entwicklung nicht auf dieses Unternehmen zurückführen. Die Konzentration der Bauwirtschaft in M.......... und Umgebung, die im Jahre 1967 zur Bildung des Volkseigenen Betriebs Wohnungsbaukombinat M.......... führte und das frühere Unternehmen H... H... einschloß, läßt sich nach Aktenlage zwar nicht im einzelnen nachvollziehen. Die verantwortlichen Stellen haben sich jedoch erkennbar stets von dem Bestreben leiten lassen, die Betriebe unter fachspezifischen Gesichtspunkten zusammenzufassen. So hielt man insbesondere an der Trennung von Baustoffproduktion und Hochbau fest. Bis zuletzt gab es unter dem Dach des VEB Wohnungsbaukombinat M.......... neben weiteren Kombinatsbetrieben den Kombinatsbetrieb Vorfertigung, der vor allem für die Produktion der Betonplatten für die Plattenbauweise zuständig war und den Kombinatsbetrieb Gesellschaftsbau, der Baumaßnahmen durchführte. Nach Bildung der M.......... Hochbau AG fand dies seine Fortsetzung in den Tochtergesellschaften Beton- und Baustoffwerke Mittelelbe GmbH - BBW GmbH - (vormals Kombinatsbetrieb Vorfertigung) und der Hoch- und Ausbau Mittelelbe GmbH - HAM GmbH - (vormals Kombinatsbetrieb Gesellschaftsbau). Es läßt sich darüber hinaus zurückverfolgen, daß das frühere Unternehmen H... H... im Kombinatsbetrieb Vorfertigung aufgegangen ist, wie dies auch dem Produkt- und Leistungsangebot des Unternehmens entsprach. Nach dem Rechtsträgernachweis des Rates des Bezirkes M.......... vom 11. September 1952 war der VEB (K) Baustoffwerk M.......... seit dem 1. September 1952 Rechtsträger des Grundbesitzes sowie des gesamten Anlagevermögens der Firma H... H.... Dieser volkseigene Betrieb wurde über mehrere Zwischenstufen (VEB Baukombinat M.........., VEB (B) Wohnungsbaukombinat M..........) im Jahre 1969 Teil des Kombinatsbetriebs Vorfertigung (vgl. Betriebschronik Beiakte A). Demgegenüber wurde der Kombinatsbetrieb Gesellschaftsbau aus dem VEB Ingenieurhochbau M.........., dem VEB Schinkel M.........., dem VEB Bauelemente und Ausbau M.........., dem VEB Fußbodenbau M.........., dem Produktionsbereich Gesellschaftsbau des Wohnungsbaukombinats M.........., dem Produktionsbereich Ausbau des Wohnungsbaukombinats M.......... und Teilkapazitäten aus den Wohnungsbautaktstraßen 40 und 43 des Wohnungsbaukombinats M.......... gebildet (vgl. Beschlußvorlage des Rates des Bezirkes M.......... vom 10.11.1977, Bl. 496 der PA). Es ist nicht erkennbar, von den Beigeladenen jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, daß diese Vorgängerbetriebe bzw. Betriebsteile aus der früheren Firma H... H... oder deren Nachfolgebetrieben entstanden sind.
Die Vergleichbarkeit der HAM GmbH mit der Firma H... H... i. S. d. § 6 Abs. 1 VermG läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß die HAM GmbH im Jahre 1985 Rechtsträgerin des Grundstücks O.... Straße 21 einschließlich der dortigen Gebäude geworden ist. Die Nachfolge in einzelne Grundmittel des enteigneten Unternehmens begründet für sich genommen keine Unternehmensidentität (zu den sog. "weggeschwommenen Vermögenswerten" vgl. Nolting, aaO, Rdnr. 49 zu § 6 VermG). Der neue Rechtsträger muß das Unternehmen in seiner Einheit fortführen oder erweitern. Die Beigeladenen haben dies auch unter Berücksichtigung des Schicksals der Bautischlerei und der Schlosserei/Eisenbiegerei nicht glaubhaft gemacht. Diese Betriebsteile der Firma H... H... sollen zwar durchgängig weiter betrieben worden sein (Erklärung des Geschäftsführers der HAM GmbH, P..., vom 1.11.1993). Sie waren aber weder für den Unternehmenszweck der Firma H... H... prägend noch sind sie dies für den Unternehmenszweck der heutigen HAM GmbH. Sie standen vielmehr im Dienst der Betonwarenproduktion der Fima H... H... und - folgt man der Erklärung des Geschäftsführers P... der HAM GmbH - seit dem Jahre 1985 im Dienst der Hochbautätigkeit des Kombinatsbetriebs Gesellschaftsbau, des Vorgängers der HAM GmbH. Für die Behauptung der Beigeladenen, es habe sich um überwiegende Betriebsteile der Firma H... H... gehandelt, die später eine der wesentlichen Grundlagen des Kombinatsbetriebs Gesellschaftsbau geworden seien, gibt es nach Aktenlage keine Anhaltspunkte. Wurden aber nur einzelne Betriebsteile ohne prägenden Charakter in den Dienst eines anderen Unternehmens gestellt, kann von einer Fortsetzung des Unternehmens i. S. einer Unternehmensidentität nicht die Rede sein. Eine Vergleichbarkeit gem. § 6 Abs. 1 VermG können solche Betriebsteile nicht begründen. Es stellt sich deshalb in diesem Zusammenhang auch nicht die Frage, ob es eine Restitution durch Rückgabe mehrerer heutiger Unternehmen geben kann (vgl. dazu Nolting, aaO, Rdnr. 46 zu § 6 VermG).
Im übrigen wurde die Bautischlerei auf dem Grundstück O.... Straße 21 nach der Erklärung des Leiters für Gerüstbau und Bewehrung der BBW GmbH, Wartenberg, vom 11. Mai 1954 nicht vom Kombinatsbetrieb Gesellschaftsbau, sondern vom Kombinatsbetrieb Vorfertigung betrieben. Es erscheint auch offen, ob die Schlosserei/Eisenbiegerei auf dem Grundstück O... Straße 21 als Betriebsteil vom Kombinatsbetrieb Gesellschaftsbau übernommen wurde oder lediglich die bestehende Eisenbiegerei dieses Kombinatsbetriebs in dem vorhandenen Gebäude untergebracht wurde. Der Übergang der Bautischlerei und der Schlosserei/Eisenbiegerei der Firma H... H... in die HAM GmbH kann hiernach nicht als gesichert gelten.
Es läßt sich nach allem nicht feststellen, daß die HAM GmbH i. S. d. § 6 Abs. 1 VermG mit der früheren Firma H... H... vergleichbar ist. Es mangelt an einer auf kontinuierlicher gewerblicher Tätigkeit beruhenden Unternehmensidentität, ohne die es auch bei einem im übrigen identischen Produkt- oder Leistungsangebot keine Vergleichbarkeit gem. § 6 Abs. 1 VermG geben kann.
Es bestehen im übrigen - worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist - erhebliche Bedenken, ob das Produkt- und Leistungsangebot eines Unternehmens der Baustoffindustrie mit dem eines Hochbauunternehmens vergleichbar ist. Es dürfte sich - eine Unternehmenskontinuität unterstellt - um eine wesentliche Umgestaltung des Unternehmens handeln, die auf die Zuführung wesentlichen Kapitals zurückzuführen ist. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arbeitsbelegen wurden seit der Übernahme des Grundstücks O....- Straße 21 durch den Kombinatsbetrieb Vorfertigung über 1,5 Millionen Mark der DDR investiert. Bei dieser Sachlage besteht gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 URüV keine Vergleichbarkeit mehr. Soweit die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben, die Firma H... H... habe selbst Wohnunterkünfte etc. erstellt, entspricht dies nicht der zu den Akten gereichten Erklärung der Frau I... S.... (Bl. 490 d. PA). Die Firma H... H... hat hiernach nach dem Kriege zwar Betonteile für Behelfsunterkünfte hergestellt und verkauft. Für eine eigene Bautätigkeit gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Dies bedarf jedoch keiner näheren Erörterung, da die Vergleichbarkeit aus dem o. g. Grunde fehlt. Es kann auch auf sich beruhen, ob es im Hinblick auf die Entstehung der HAM GmbH aus mehreren volkseigenen Betrieben einer vorherigen Entflechtung gem. § 6 b VermG bedurft hätte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.2.1994 - 7 C 28.93 -, VIZ 94, 298).
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß die Entscheidung weder mögliche Restitutionsansprüche der Beigeladenen an der BBW GmbH noch an dem Grundstück O... Straße 21 betrifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Ende der Entscheidung
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