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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.05.2009
Aktenzeichen: 3 M 179/09
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 158 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat sowohl mit Beschwerdeschriftsatz vom 21. April 2009 wie auch mit der Beschwerdebegründung vom 8. Mai 2009 ausdrücklich klargestellt, dass sich die eingelegte Beschwerde allein gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2009 richtet. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. So liegt der Fall hier.
Soweit die Beschwerdebegründungsschrift auf die fehlerhafte Auslegung des gestellten Antrags durch das Verwaltungsgericht verweist und ausführt, die begehrte Wiedereinräumung des Besitzes an den Räumen für die Haupteingangs-, Seiten- und Hintertür habe lediglich der Konkretisierung des Antrags auf Beseitigung der Versiegelung gedient, es habe sich um einen einheitlichen Antrag gehandelt, der keiner Ablehnung "im Übrigen" zugänglich sei, dient dieses Vorbringen allein der Begründung, weshalb die Kostenentscheidung mit gegenseitiger Aufhebung der Verfahrenskosten i. S. des § 155 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO fehlerhaft und in eine Kostenentscheidung des Inhalts abzuändern sei, wonach die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens allein zu tragen habe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.1996 - 9 B 553/96 - juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG, wobei sich die Wertfestsetzung an der möglichen Kostenbelastung der Antragstellerin (geschätzt und gerundet) orientiert.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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