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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: 3 M 180/06
Rechtsgebiete: LSA-SchulG, Sek I-Üg-VO


Vorschriften:

LSA-SchulG § 4 Abs. 5 S. 1
Sek I-Üg-VO § 34 Abs. 2
Sek I-Üg-VO § 2
Soweit für eine Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Sek I-Üg-VO neben den Zeugnisnoten auch die Lernentwicklung und das individuelle Lernverhalten des Schülers über die gesamte Grundschulzeit angemessen zu würdigen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Sek I-Üg-VO), ist der beschließenden Klassenkonferenz eine pädagogische, fachspezifische Beurteilungskompetenz zugewiesen, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, deren Überprüfung im Beschwerdeverfahren sich gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt, ist nicht begründet.

Dabei kann auf sich beruhen, ob die Einwände des Antragstellers gegen die bereits ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis an der Erteilung einer Schullaufbahnempfehlung zur Fortsetzung der Schullaufbahn am Gymnasium verneinde Begründung des angefochtenen Beschlusses durchgreifen, insbesondere welche Rechtsnatur der hier streitgegenständlichen Empfehlung für die geeignete Schulform zukommt und welche rechtliche Bedeutung der "abschließenden Bestätigung oder Ersetzung" der (nach dem ersten Halbjahr des 4. Schuljahres zu erteilenden) Schullaufbahnempfehlung der Grundschule in der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes über das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, Satz 3, Abs. 7 Satz 4 der Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I - Sek I-Üg-VO - vom 1. April 2004, GVBl. LSA, S. 238, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2005, GVBl. LSA, S. 496) beizumessen ist, die ihrerseits durch eine erneute, "positive" Schullaufbahnempfehlung zum Ende des vierten Schuljahrganges ersetzt werden kann (vgl. § 2 Abs. 9 Satz 1 Sek I-Üg-VO). Denn der Antragsteller hat für die von ihm begehrte Regelungsanordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Schullaufbahnempfehlung zur Fortsetzung der Schullaufbahn am Gymnasium zu erteilen, einen Anordnungsanspruch nicht in der gem. § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die vom Antragsteller begehrte vorläufige Schullaufbahnempfehlung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA, wonach die Erziehungsberechtigten eine Schullaufbahnempfehlung für die Wahl des weiteren Bildungsganges nach dem 4. Schuljahrgang erhalten. Ob hiernach nur die Eltern des Antragstellers Anspruchsinhaber und aktivlegitimiert sind oder auch dem Antragsteller im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Erziehung und Bildung gem. Art. 5 Abs. 1, 25 Abs. 1 der Landesverfassung, Art. 2 Abs. 1 GG ein eigener Anspruch auf Erteilung einer der gesetzlich vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen für den Übergang von der Grundschule an ein öffentliches Gymnasium zuzubilligen ist, kann ebenfalls - wie die weiteren Ausführungen ergeben - dahinstehen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA wählen die Erziehungsberechtigten entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren Bildungsgang nach dem 4. Schuljahrgang. Wenn keine Schullaufbahnempfehlung i. S. v. § 4 Abs. 5 für das Gymnasium vorliegt, ist die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in ein öffentliches Gymnasium oder in den Gymnasialzweig einer öffentlichen Gesamtschule in kooperativer Form von einer erfolgreichen Eignungsfeststellung abhängig (§ 34 Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA). Die Einzelheiten des Verfahrens zur Aufnahme in weiterführende Schulen sind geregelt in der Verordnung des Kultusministeriums über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO v. 1.4.2004, GVBl. LSA, S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl. LSA, S. 496). Diese Verordnung ist erlassen aufgrund der Ermächtigung in § 34 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA, wonach die Einzelheiten der Eignungsfeststellung und des Verfahrens die oberste Schulbehörde durch Verordnung regelt, sowie in § 35 Abs. 1 Nr. 2 SchulG LSA, wonach die oberste Schulbehörde ermächtigt wird, die Übergänge zwischen den Schulformen bzw. Bildungsgängen, einschließlich der Überweisungen in den Fällen des § 34 Abs. 6 und 7 durch Verordnung zu regeln. Oberste Schulbehörde ist gem. § 82 Abs. 2 SchulG LSA das Kultusministerium.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Sek I-Üg-VO beschließt im 4. Schuljahrgang der Grundschule die Klassenkonferenz auf der Grundlage eines Eignungsgutachtens der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers und der im Halbjahreszeugnis dokumentierten Leistungen unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schullaufbahnempfehlung. Gemäß Satz 2 sind bei der Erstellung der Schullaufbahnempfehlung neben den Zeugnisnoten auch die Lernentwicklung und das individuelle Lernverhalten über die gesamte Grundschulzeit angemessen zu würdigen. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Sek I-Üg-VO sollen bei einer Empfehlung für den Besuch eines Gymnasiums in der Regel in Deutsch, Mathematik, Englisch und Heimat- und Sachunterricht jeweils mindestens gute Leistungen (Note 2), in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 2,5 vorliegen. Gemäß Satz 2 soll aus der Darstellung des Lernverhaltens und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers erkennbar sein, dass der erfolgreiche Besuch des Gymnasiums erwartet werden kann.

Hieran gemessen erfüllt der Antragsteller die notenmäßige Regelanforderung unstreitig nicht. Sein Halbjahreszeugnis für den 4. Schuljahrgang 2005/2006 weist in den Fächern Deutsch und Mathematik die Note 3, in Englisch die Note 1 und im Heimat- und Sachkundeunterricht die Note 2 auf; der Notendurchschnitt in den anderen versetzungsrelevanten Fächern beträgt 1,7. Soweit neben den Zeugnisnoten auch die Lernentwicklung und das individuelle Lernverhalten des Antragstellers über die gesamte Grundschulzeit angemessen zu würdigen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Sek I-Üg-VO), ist der beschließenden Klassenkonferenz eine pädagogische, fachspezifische Beurteilungskompetenz zugewiesen, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, etwa ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, die Klassenkonferenz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, insbesondere ob die Beurteilung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann und daher willkürlich ist (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Rdnr. 846). Dass die angefochtene, am 19. Januar 2006 durch die Klassenkonferenz beschlossene Schullaufbahnempfehlung vom 31. Januar 2006 diesen Beurteilungsspielraum verletzt, legt die Beschwerdeschrift nicht überzeugend dar.

Von besonderer Bedeutung erweist sich in diesem Zusammenhang die Erkrankung des Antragstellers, der unter einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) leidet, welches sein Lernverhalten und seine Persönlichkeit maßgeblich beeinflusst. Soweit die Beschwerdeschrift rügt, dass die Antragsgegnerin diese Erkrankung nicht in gleicher Weise zu Gunsten des Schülers berücksichtige wie eine Lese-Rechtschreib-Schwäche, wird eine Verletzung der pädagogischen Wertentscheidung der Klassenkonferenz damit nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Vielmehr spricht der Umstand, dass unter Punkt 2 "Eignungsgutachten" der Schullaufbahnempfehlung vom 31. Januar 2006, der "enorme Lernfleiß" des Antragstellers, seine großen Bemühungen und seine "besondere Motivation" ausdrücklich Erwähnung finden, gerade dafür, dass die krankheitstypischen Defizite in diesem Bereich und die großen Anstrengungen des Antragstellers, diese zu überwinden, besonders gewürdigt wurden. Dies muss im Ergebnis aber nicht zwingend dazu führen, dass aus schulisch-fachspezifischer, pädagogischer Sicht diese Bemühungen als für den gymnasialen Bildungsgang ausreichend und für den Antragsteller längerfristig auch für zumutbar angesehen werden; gerade wenn der Antragsteller bereits in der Grundschule besonders große Anstrengungen für die erzielten Lernergebnisse aufgewandt hat, drängt sich die Frage auf, ob er dieses Leistungsniveau auf Dauer beibehalten kann und nicht in eine Überforderungssituation gerät.

Soweit die Beschwerdeschrift darauf hinweist, dass an ADS erkrankte Kinder zur Automatisierung eines bestimmten Verhaltens etwa 8- bis 25-mal länger benötigen als gesunde Kinder, macht dies deutlich, welche Anstrengungen dem Antragsteller (künftig) abverlangt würden, um am Gymnasium "mithalten" zu können. Auch die Schlussfolgerung der Beschwerde, mit der negativen Schullaufbahnempfehlung habe man die Bemühungen des Antragstellers missachtet und ihm erneut ein Gefühl des Scheiterns vermittelt, was mittelfristig zu einer Demotivation des Antragstellers führen könne, bestätigt die krankheitsbedingte niedere Frustrationstoleranz des Antragstellers und stellt gerade in Frage, ob der Antragsteller einem Bildungsgang gewachsen ist, der ihm dauerhaft hohe Leistungsanforderungen abverlangt und ihn voraussichtlich auch mit mehr Fehlschlägen konfrontieren wird, als der bisherige Besuch der Grundschule. Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung; dass die Wertung der Klassenkonferenz den Rahmen des Beurteilungsspielraumes überschritten haben könnte, wird mit dem Verweis auf eine mögliche demotivierende Auswirkung der Versagung der Schullaufbahnempfehlung auf den Antragsteller nicht plausibel gemacht.

Entsprechendes gilt für den Einwand, die dem Antragsteller attestierten besseren Kontakte zu seinen Mitschülern belegten seine zunehmende Offenheit und machten deutlich, dass er gewillt sei, die Folgen seiner Erkrankung zu überwinden und sein tatsächliches Leistungspotenzial zu erreichen. Die Leistungsbereitschaft des Antragstellers wurde indes von der Klassenkonferenz keineswegs verkannt, wie die Ausführungen in den Schullaufbahnempfehlung unter Punkt 2. "Eignungsgutachten" deutlich erkennen lassen. Die Konferenz hat hieraus indes nicht den Schluss gezogen, dass allein dieser Leistungswille zur Bewältigung der Anforderungen der gymnasialen Schullaufbahn ausreichend ist. Einen Bewertungsmangel lässt dies nicht erkennen.

Auch der Hinweis, dass die zunehmende Offenheit des Antragstellers ein Zeichen dafür sei, dass er ein weiteres typisches Merkmal der an ADS erkrankten Personen, nämlich dass diese eine niedrige Empfindlichkeitsschwelle besitzen und daher spontan, trotzig oder mit Verweigerung reagieren, zu überwinden bereit sei, zeigt eine Verletzung des Beurteilungsspielraumes der Konferenz nicht nachvollziehbar auf. Allein die Bereitschaft des Antragstellers an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit zu gehen und die ihm möglichen Anstrengungen zu erbringen, ist weder aussagekräftig in Bezug auf die Frage, ob diese Bemühungen zur Bewältigung des gymnasialen Bildungsganges ausreichen noch wird damit ein Überschreiten des der Klassenkonferenz zustehenden Beurteilungsspielraumes plausibel gemacht.

Soweit die Beschwerdeschrift auf die Probleme wegen Umstellung der Medikamentation zu Beginn des 4. Schuljahres und den Umstand verweist, dass es dem Antragsteller trotz dieser erheblichen Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum gelungen sei, eine deutliche Verschlechterung seines Leistungsniveaus zu vermeiden, ergibt sich hieraus kein hinreichender Anhalt für die Annahme, die Konferenz könnte bei ihrer Beurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein. So ist bereits nicht glaubhaft gemacht, ob und in welchem Ausmaß die Medikamentenumstellung den Antragsteller in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt hat; auch die lediglich in der Antragsschrift erhobene Behauptung, die Medikamentenumstellung und die damit verbundenen Probleme seien der Antragsgegnerin bekannt gewesen (vgl. S. 3 d. Antragsschrift v. 12.6.2006, Bl. 3 d. GA), wurde bislang nicht näher konkretisiert oder gar unter Beweis gestellt. Im Übrigen machen diese Einwände nicht plausibel, dass der Antragsteller künftig medikamentös so gut eingestellt sein wird, dass aufgrund dieser Medikamentierung erwartet werden kann, dass er den Anforderungen der gymnasialen Laufbahn gewachsen sein wird.

Weiter wendet die Beschwerdeschrift ein, es spreche für eine ergebnisorientierte Bewertung, dass die Notenverschlechterung gerade in den nach § 2 Abs. 5 Sek I-Üg-VO maßgeblichen Fächern eingetreten sei und sich erheblich von den Leistungen in anderen Schulfächern unterscheide sowie mit früheren Leistungsbewertungen nicht in Einklang stehe. Die Klassenlehrerin des Antragstellers habe schon im Vorfeld gegenüber den Eltern des Antragstellers geäußert, dass sie keine Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium geben werde, selbst wenn der Antragsteller die notwendigen Voraussetzungen hierfür erfülle. Gerade in den von der Klassenlehrerin unterrichteten Fächern - Deutsch und Mathematik - habe sich der Antragsteller so verschlechtert, dass er die Vorgaben der Sek I-Üg-VO nicht mehr erfülle. Auch gegenüber einem anderen Schüler habe die Klassenlehrerin die Erteilung einer Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium zuerst abgelehnt; diese sei kurze Zeit später dennoch erteilt worden, ohne merkliche Verbesserung der schulischen Leistungen. Dies verstärke den Eindruck, dass sich die Antragsgegnerin von sachfremden Gründen habe leiten lassen.

Der Senat vermag diese Einschätzung nicht zu teilen. Es bestehen keine hinreichend objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beurteilung der Klassenkonferenz auf sachfremden Erwägungen beruht bzw. die Klassenlehrerin in sachwidriger, willkürlicher Weise die Notengebung in den Fächern Deutsch und Mathematik und/oder das Abstimmungsverhalten der stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz negativ beeinflusst hat.

Soweit sich die Noten des Antragstellers in den Kernfächern Deutsch und Mathematik um eine Notenstufe (von 2 auf 3) verschlechtert haben, bewegt sich eine solche Notenschwankung im Rahmen des Üblichen und kann auf so vielfältigen Ursachen beruhen, dass sich hieraus - auch im Vergleich mit anderen Lernfächern - ein verlässlicher Rückschluss auf eine Unsachlichkeit oder gar Willkür der unterrichtenden Lehrkraft nicht ziehen lässt. Soweit die Mutter des Antragstellers unter Datum vom 1. November 2006 eidesstattlich versichert hat, die Klassenlehrerin habe ihr während einer Fahrt in die Schweiz mitgeteilt, dass der - damals noch die 3. Klasse besuchende - Antragsteller die gymnasiale Schullaufbahnempfehlung von ihr nicht bekommen werde, selbst wenn er überall "Zweien" hätte, was an seiner Unselbständigkeit liege (vgl. Bl. 205 d. GA), lässt dies - abgesehen davon, dass dieser Gesprächsinhalt, ebenfalls aufgrund eidesstattlicher Versicherung (v. 1.12.2006) der Klassenlehrerin Frau S., bestritten wird (vgl. Bl. 256 d. GA) - möglicherweise eine Fehleinschätzung der Bedeutung der sich aus § 2 Abs. 5 Sek I-Üg-VO ergebenden Regelanforderung an die Benotung für den Übergang an das Gymnasium erkennen, rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Klassenlehrerin habe den Antragsteller im 4. Schuljahr bewusst und in leistungswidriger Weise "schlecht" benotet; die auf die Unselbständigkeit des Antragstellers abstellende Begründung weist vielmehr darauf hin, dass - neben dem Notenbild - einem das Lernverhalten und die Persönlichkeit des Schülers betreffenden Aspekt Relevanz beigemessen worden sein könnte. Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht die weitere eidesstattliche Versicherung der Mutter des Antragstellers vom 8. Juni 2005 (Bl. 19 d. GA; richtigerweise wohl vom 8. Juni 2006)), wonach Frau S. im Januar 2006 den Eltern eines Mitschülers des Antragstellers (R. H.) mitgeteilt habe, dass für diesen eine Schullaufbahnempfehlung zum Gymnasium nicht in Betracht komme und diesem kurze Zeit später, ohne Verbesserung der schulischen Leistungen, die entsprechende Empfehlung für das Gymnasium erteilt worden sei. Letztlich zeigt sich hieraus nur, dass die Einschätzung der Klassenlehrerin ein vorläufiges Meinungsbild darstellt und die Klassenkonferenz ihre eigene Wertung, ggf. unter Abweichung der notenmäßigen Regenanforderung sowie mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Sek I-Üg-VO), trifft.

Soweit die Beschwerde mit ergänzendem Schriftsatz vom 3. November 2006 vorträgt, der an der Klassenkonferenz vom 19. Januar 2006 teilnehmende Lehrer, Herr F., habe auf eine Frage der Mutter des Antragstellers eingeräumt, keine Kenntnisse über das ADS zu besitzen, insbesondere dessen Auswirkungen auf das (schulische) Leistungsvermögen nicht zu kennen, ist dieser neuer Vortrag mit Blick auf die Beschwerdebegründungsfrist gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO verspätet und daher unbeachtlich. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass sich die Stimmabgabe von Herrn F. angesichts der erforderlichen einfachen Stimmenmehrheit (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 Sek I-Üg-VO) entscheidungserheblich ausgewirkt hat. Soweit die Antragsgegnerin zudem darauf verweist, dass Herr F. Franzose ist, die Bezeichnung der Krankheit ADS in Frankreich anders lautend sein könne und die Erkrankung als solche konkretisierend im Hinblick auf den Antragsteller in der Klassenkonferenz besprochen worden sei, setzt sich die Beschwerde hiermit nicht substantiiert auseinander.

Soweit im Schriftsatz vom 3. November 2006 weiter ausgeführt wird, nach Äußerungen von Herrn F. gegenüber der Mutter des Antragstellers sei auch die Klassenkonferenz mangels ausreichender Kenntnisse über ADS nicht in der Lage gewesen, deren Bedeutung bei der Entscheidung über die Schullaufbahnempfehlung angemessen zu berücksichtigen, ist auch dieser Einwand zur mangelnden Sachkompetenz der Klassenkonferenz verspätet. Im Übrigen ist das Vorbringen unsubstantiiert und nicht glaubhaft gemacht, soweit es die angeblichen Äußerungen des Herrn F. zum Wissensstand der übrigen Konferenzteilnehmer über die Erkrankung ADS betrifft.

Verspätet ist auch der erstmals im Schriftsatz vom 3. November 2006 geltend gemachte Begründungsmangel gem. § 39 VwVfG wegen Nichterwähnung der ADS-Erkrankung in der Schullaufbahnempfehlung, so dass dahinstehen kann, ob die für Verwaltungsakte geltende Begründungspflicht für die Schullaufbahnempfehlung einschlägig ist (vgl. auch § 2 Abs. 3 Satz 2 VwVfG LSA) und ob eine Heilungsmöglichkeit i. S. der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwVfG LSA i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in Betracht kommt.

Soweit im Schriftsatz vom 3. November 2006 erstmalig die Nichtbescheidung eines Antrages gem. § 2 Abs. 9 Satz 3 Sek I-Üg-VO (auf erneute Befassung der Klassenkonferenz mit der Frage der Erteilung einer Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium am Ende des 4. Schuljahres) gerügt wird, wurde auch dieser Einwand verspätet geltend gemacht, zumal das 4. Schuljahr bereits im Juli 2006 endete. Im Übrigen ist eine Antragstellung der Eltern des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht; es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller zum Ende des 4. Schuljahrganges die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 5 Sek I-Üg-VO erfüllt hat, wie dies § 2 Abs. 9 Satz 1 Sek I-Üg-VO für die Erteilung einer Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium voraussetzt.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der weitere schulische Werdegang des Antragstellers durch die Schullaufbahnempfehlung und die Eignungsfeststellung im 4. Schuljahrgang nicht "fest zementiert" wird und ein späterer Wechsel zu einer für leistungsstärkere Schüler geeigneten Schulform möglich ist. So ist ein Übergang von der dem Antragsteller empfohlenen Sekundar-Schule in das Gymnasium zu Beginn des 7. und 9. Schuljahrganges unter den in § 3 Sek I-Üg-VO genannten Voraussetzungen und ein Übergang aus Waldorf-Schulen (wie sie der Antragsteller derzeit besucht) in eine Sekundar-Schule bzw. in das Gymnasium in den unter § 8 Abs. 3 und 4 Sek I-Üg-VO genannten Voraussetzungen möglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Eine Reduzierung des Hauptsachestreitwertes wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens hält der Senat für nicht angemessen, da das Beschwerdebegehren in zeitlicher Hinsicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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