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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 3 M 252/07
Rechtsgebiete: KiFöG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

KiFöG § 3b
VwGO § 123
ZPO § 294
ZPO § 920 Abs. 2
Läuft die Frage nach einem Anordnungsgrund darauf hinaus, ob der Antragssteller an der vorläufigen Wahrnehmung seines Wunsch- und Wahlrechts aus Kostengründen gehindert ist und stützt das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung auf diesen Aspekt , dann muss sich die Beschwerdebegründung hiermit in der gebotenen Weise auseinandersetzen (vgl § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und diese Rechtsauffassung schlüssig in Frage stellen.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, deren Überprüfung im Beschwerdeverfahren sich gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung mangels Anordnungsgrundes abgelehnt, weil die vom Antragsteller im Falle des Nichterlasses der einstweiligen Anordnung hinzunehmenden Folgen nicht so schwer wiegen würden, dass ihm eine Durchsetzung seines Anspruches im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden könne. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit hat das Verwaltungsgericht nicht nur in den Blick genommen, welche Auswirkungen ein Wechsel der Kindertageseinrichtung auf das Wohl des Antragstellers hat, sondern auch darauf hingewiesen, dass es den Eltern des Antragstellers bis zu der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Klärung der streitgegenständlichen Frage, ob die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes des Antragstellers mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei (§ 3 b Abs. 1 Satz 1 KiFöG i. V. m. § 3 b Abs. 2 KiFöG) unbenommen sei, die Mehrkosten für eine Betreuung in der Kindertagesstätte "Kunterbunt" in W. zunächst selbst zu tragen und sich ihre Aufwendungen bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren - etwa nach den Regeln der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag - sodann von der Antragsgegnerin erstatten zu lassen. Mit diesem letztgenannten Gesichtspunkt setzt sich die Beschwerdebegründung, die sich im Wesentlichen dazu verhält, warum dem Antragsteller ein (umzugbedingter) Wechsel der Kindertageseinrichtung und eine Herausnahme aus der von ihm bereits seit Juni 2005 besuchten Kindertagesstätte "Kunterbunt" in W. nicht zugemutet werden könne sowie welche Gründe für die Wahl der Kindertageseinrichtung "Kunterbunt" und gegen die Annahme damit verbundener unverhältnismäßiger Mehrkosten sprechen, nicht auseinander.

Der Antragsteller hat nicht in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht, dass er ohne die begehrte einstweilige Anordnung am Besuch der Kindertageseinrichtung "Kunterbunt" und damit an der vorläufigen Wahrnehmung seines Wunsch- und Wahlrechtes gehindert ist. Soweit die Beschwerdeschrift auf das Kündigungsschreiben des Trägers der Kindertageseinrichtung "Kunterbunt", der Integra W. Land gGmbH, vom 24. Juli 2007 verweist, wodurch der mit den Eltern des Antragstellers geschlossene Vertrag zum 30. September 2007 gekündigt worden sei sowie auf das Schreiben der Integra vom 11. Oktober 2007, wonach für den Antragsteller ein Betreuungsplatz nicht freigehalten werden könne und die Wartezeit auf einen freien Platz etwa ein Jahr betrage, steht all dies nicht der Tatsache entgegen, dass der Antragsteller - wie er mit Schriftsatz vom 1. Februar 2008 selbst einräumt - bislang weiterhin in der gewünschten Kindertageseinrichtung betreut wird. Soweit im - an die Familie A. adressierten - Schreiben der Integra vom 20. November 2007 (vgl. Bl. 228 d. GA) einerseits von "an Sie in Rechnung gestellten und noch in Rechnung zu stellenden Defizitbeträge" sowie davon die Rede ist "ich bitte Sie, umgehend die offenen Beträge auf unser Geschäftskonto zu überweisen" und andererseits ausgeführt wird "Dies bedeutet, dass mit Wirkung zum 01.12.2007 der Besuch ihres Kindes in unserer o. g. Einrichtung ausgeschlossen ist, sofern keine positive Entscheidung ihrer Wohnortgemeinde bis dato vorliegt", ist letztere Aussage wohl als Unterstützung des Antragsbegehrens des Antragstellers zu verstehen, da nicht nachvollziehbar ist, welche Gründe einem weiteren Einrichtungsbesuch des Antragstellers bei (vorläufiger) Übernahme der Defizitkosten durch die Eltern des Antragstellers entgegenstehen sollten.

Läuft mithin im vorliegenden Fall die Frage nach einem Anordnungsgrund darauf hinaus, ob der Antragsteller an der vorläufigen Wahrnehmung seines Wunsch- und Wahlrechtes aus Kostengründen gehindert ist und stützt das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung - wie hier - auf diesen Aspekt, dann muss sich die Beschwerdebegründung hiermit in der gebotenen Weise auseinandersetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und diese Rechtsauffassung schlüssig in Frage stellen. Dies ist nicht geschehen. Die Erklärung im Schriftsatz vom 1. Februar 2008, dass es den Eltern des Antragstellers finanziell nicht möglich sei, bis zu einer Entscheidung der Gerichte oder gar bis zum Eintritt der Schulpflicht des Antragstellers die Kosten für dessen Betreuung zu übernehmen bzw. aufgrund der Geburt des Geschwisterkindes des Antragstellers Zahlungen dieser Defizit- bzw. Betreuungskosten nicht möglich seien (S. 7 d. SS, Bl. 203 d. GA), erfolgt nicht nur nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), sondern sie genügt auch nicht den Anforderungen an die erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 30. Oktober 2007 (- Az: 4 B 458/07 HAL -) ausführt, dass es an der im angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 2007 (- Az: 4 B 415/07 HAL -) vertretenen Auffassung nicht mehr festhalte (vgl. Bl. 225 d. GA). Diese Äußerung bezieht sich auf die Feststellung zur Zumutbarkeit der zwischenzeitlichen Betreuung in einer anderen als der gewählten Kindertageseinrichtung. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich in einem solchen Fall die Hauptsache für die Zeit der anderweitigen Betreuung (außerhalb der gewünschten Einrichtung) erledigen würde und die Wahrnehmung des Wahlrechts nach § 3 b KiFöG hierdurch vereitelt werden könnte. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgebliche Frage für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, ob dem Antragsteller das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zugemutet werden kann, insbesondere ob ihm zumutbarere oder einfachere Möglichkeiten zur vorläufigen Wahrnehmung seiner Rechte zur Verfügung stehen, hier durch vorläufige Kostenübernahme seitens seiner Eltern, wird hierdurch nicht berührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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