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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.12.2008
Aktenzeichen: 3 M 254/07
Rechtsgebiete: SGB VIII, VwGO


Vorschriften:

SGB VIII § 45
SGB VIII § 46
VwGO § 122 Abs. 2
1. Zu den Anforderungen an die Begründung von Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

2. Zur Duldungspflicht von Einrichtungsträgern - hier Mutter-Kind-Einrichtung - hinsichtlich unangemeldeter Kontrollbesuche durch die Heimaufsicht.

3. Mutter-Kind-Einrichtung als Einrichtung i. S. d. § 45 SGB VIII.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Die angefochtene Entscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2007 zu Recht nicht wiederhergestellt.

Der Antragsteller vermag zunächst mit seinem Einwand, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts sei gem. § 173 VwGO i. V. m. §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO schon deshalb aufzuheben, weil er den maßgeblichen Sachverhalt bzw. tatsächlichen Feststellungen nicht wiedergebe und demzufolge nicht mit Gründen versehen sei, nicht durchzudringen. Die an eine gerichtliche Entscheidung in Form eines Beschlusses zu stellenden (formellen) Anforderungen ergeben sich aus § 122 Abs. 2 VwGO, wonach Beschlüsse, die mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, insbesondere auch solche, mit denen über die Aussetzung der Vollziehung entschieden wird (§§ 80, 80 a VwGO), begründet werden müssen (vgl. auch § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zum notwendigen Inhalt eines Urteils). Welche Anforderungen an die Begründung im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich indes der genannten Vorschrift nicht entnehmen. Allerdings ist nach anerkannter Rechtsauffassung (BVerwGE 82, 90; BVerfGE 65, 295; 86, 146 jeweils m. w. N.) erforderlich, aber auch ausreichend, dass in der angefochtenen Entscheidung die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog). Dies ist hier geschehen. Weitergehende (formelle oder inhaltliche) Anforderungen sind nach Maßgabe der VwGO an die Begründung einer Entscheidung - zumal im Eilverfahren - nicht zu stellen. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Vorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO, die der vom Antragsteller in Bezug genommenen Regelung über das Vorliegen absoluter Revisionsgründe gem. § 547 ZPO entspricht, so dass es eines Rückgriffs auf zivilprozessuale Vorschriften nicht bedarf. Nicht mit Gründen versehen i. S. d. § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung zwar nicht nur dann, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben worden sind (zur Beschränkung hierauf in der früheren Rspr. zur entsprechenden Vorschrift des § 551 Nr. 7 ZPO, vgl. BGHZ 39, 333 (337)), sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich, verworren ist oder auch widersprüchlich ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung leitend gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.4.1990, Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31; BVerwG, Beschl. v. 05.06.1998, DVBl. 1998, 1085). Ein Begründungsmangel i. S. d. § 138 Nr. 6 VwGO liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Gründe nicht überzeugend, nur oberflächlich, sachlich unvollständig, unrichtig oder sonst fehlerhaft sind (BVerwG, Beschl. v. 13.06.1988, NVwZ-RR 1989, 334; GK-AsylVfG, April 1998, II - § 78 Rdnr. 480 m. w. N.). Auch hieran gemessen ist ein Verfahrensmangel weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt worden. Im Übrigen sind hier vertiefte Erörterungen zur Frage über das Vorliegen eines Begründungsmangels entbehrlich, weil sich hieraus jedenfalls kein Anspruch des Antragstellers auf eine für ihn positive Entscheidung im Rechtsmittelverfahren herleiten lässt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet zudem auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. Das Vollziehungsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse; der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass es - wie der Antragsteller geltend macht - für den Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes an einer Rechts- bzw. Ermächtigungsgrundlage fehlt. Diese ergibt sich, worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wird, aus der Vorschrift des § 46 SGB VIII. Danach soll die zuständige Behörde nach den Erfordernissen des Einzelfalles an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen (Abs. 1 Satz 1 a. a. O.), wobei die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen berechtigt sind, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den Kindern und Jugendlichen in Verbindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zudem ist in Abs. 2 Satz 3 und 4 a. a. O. geregelt, dass zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und der Jugendlichen die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten werden können, und dass der Träger der Einrichtung die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden hat. Im Hinblick hierauf ist der angefochtene Bescheid, mit dem dem Antragsteller aufgegeben wird, das Betreten und die Prüfung seiner Mutter-Kind-Einrichtung in H-Stadt durch die Bediensteten der Aufsichtsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse ab sofort zu dulden, von der genannten Vorschrift gedeckt. Dies schließt auch die Duldungspflicht des Einrichtungsträgers hinsichtlich unangemeldeter Kontrollbesuche mit ein (vgl. u. a. Mörsberger in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 46 Rdnr. 4). Keiner Prüfung im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage bedarf hier indes die Frage, welche (Durchsuchung-)Maßnahmen im Einzelnen von der Duldungspflicht umfasst sind.

Des Weiteren sieht sich der Senat zu einer anderen rechtlichen Bewertung auch nicht im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers veranlasst, es handele sich vorliegend um einen feststellenden Verwaltungsakt, der im Hinblick auf den grundsätzlich bestehenden Gesetzesvorbehalt einer (gesonderten) Ermächtigungsgrundlage bedürfe, zumal wenn er als Grundlage für weitere Maßnahmen gegen seine Einrichtung dienen solle. Der Senat lässt hier dahingestellt, ob sich der angefochtene Verwaltungsakt tatsächlich nur darauf beschränkt, eine bereits bestehende gesetzliche Verpflichtung des Antragstellers bzw. das Bestehen eines Rechtsverhältnisses verbindlich festzustellen, oder ob nicht vielmehr - wofür Vieles spricht - nicht zugleich ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt erlassen worden ist, mit welchem dem Antragsteller aufgegeben wird, "ab sofort" und auch "unangemeldet" Überprüfungen der in Rede stehenden "Einrichtung" zu dulden. Letztlich mag dies hier aber auf sich beruhen. Denn jedenfalls stellt der angefochtene Bescheid - sowohl als feststellender als auch rechtsgestaltender Verwaltungsakt - für den Antragsteller aufgrund seines Regelungsgehalts eine belastende Maßnahme dar, da er jedenfalls ein Rechtsverhältnis regelt und sich nicht ohne jeglichen Regelungsgehalt auf die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Verpflichtung beschränkt. Vor diesem Hintergrund bedarf es - wie dem Antragsteller einzuräumen ist - im Hinblick auf den geltenden Gesetzesvorbehalt auch im vorliegenden Fall einer Ermächtigungsgrundlage. Eine solche beinhaltet aber - wie bereits erwähnt - die Vorschrift des § 46 SGB VIII, zumal in Absatz 2 ausdrücklich die Duldungspflicht des Einrichtungsträgers normiert ist. Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass aus einer Rechtsgrundlage, welche die generellen Befugnisse der Behörde regelt, sich zugleich - als minus - auch eine Ermächtigung zum Erlass entsprechender Feststellungen (im Einzelfall) bzw. zum Erlass gestaltender Regelungen ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.1977 - VII C 59.75 -, NJW 1977, 1838; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. § 35 Rdnr. 12).

Ebenfalls vermag der Antragsteller nicht mit seinem Einwand durchzudringen, die Vorschriften der §§ 45 ff. SGB VIII - einschließlich der Regelung zu § 46 SGB VIII - seien auf seine Einrichtung in H-Stadt nicht anwendbar und das Verwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die ihm erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung vom 3. November 2006 (rechtmäßig) auf der Grundlage der §§ 19, 45 ff. SGB ergangen sei, was mit der Klageschrift vom 29. Juni 2007 unter Hinweis auf Fundstellen in Frage gestellt werde. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es im vorliegenden Fall keiner Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anwendbarkeit des § 45 SGB VIII und der Frage nach dem Charakter der Einrichtung des Antragstellers, weil die ihm vom Antragsgegner aufgrund eines entsprechenden Prüfverfahrens erteilte Erlaubnis vom 3. November 2006, wonach die Einrichtung des Antragstellers als Betrieb einer Einrichtung i. S. der §§ 19 und 45 ff. SGB VIII eingestuft und sie durch Auflagen dem Pflichtenkatalog gem. §§ 45 ff. unterstellt worden ist (Bl. 43 d. Gerichtsakte zum Az. 4 A 243/07 HAL), nicht angefochten wurde und demzufolge bestandskräftig ist. Im Hinblick hierauf kann im vorliegenden Verfahren - sowie auch im Klageverfahren zur Hauptsache - die Frage des Einrichtungscharakters und die Frage, ob und inwieweit die in Rede stehenden Vorschriften im vorliegenden Fall Geltung beanspruchen, nicht mit Erfolg erneut zur Überprüfung gestellt werden. M. a. W., kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf den vom Antragsteller bestrittenen Charakter seiner Mutter-Kind-Einrichtung als Einrichtung im Sinne des § 45 SGB XIII nicht (mehr) an. Gleichwohl bleibt anzumerken, dass der Senat angesichts des im Verfahren betreffend die Betriebserlaubnis gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angeführten Leistungs- und Betreuungspersonals (s. Stellenplan - Bl. 361 f. und 367 f. d. Sachakte) und der Konzeption der Einrichtung keine durchgreifenden Zweifel daran hat, dass vorliegend die Voraussetzungen gem. § 45 SGB VIII erfüllt sind (vgl. hierzu u. a. OVG NRW, Beschl. v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 -, FEVS 59, 318 ff. = juris). Aus den genannten Gründen bedarf dies hier jedoch keiner abschließenden Erörterung.

Schließlich ist im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch nicht der Frage nachzugehen, ob die bereits durchgeführten Überprüfungen der Einrichtung des Antragstellers vom 16. Mai 2007 und 29. Mai 2007 rechtmäßig waren bzw. von der Vorschrift des § 46 SGB VIII gedeckt sind. Das vorliegende auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Antragsbegehren ist allein auf die Wiederherstellung des Suspensiveffekts des eingelegten Rechtsbehelfs - hier der Anfechtungsklage vom 29. Juni 2007 - gegen den Bescheid vom 11. Juni 2007 gerichtet. Dieser regelt aber allein die grundsätzlich bestehende Duldungspflicht des Antragstellers bezüglich zukünftiger Überprüfungen und Besichtigungen der streitgegenständlichen Einrichtung durch die Aufsichtsbehörde. Hingegen beinhaltet er keine (verbindlichen) Feststellungen zur Frage der Rechtmäßigkeit bereits durchgeführter Überprüfungen, auch wenn diese im angefochtenen Bescheid Erwähnung finden; desgleichen werden - mit Ausnahme dessen, dass eine Duldungspflicht auch für unangemeldete Kontrollbesuche besteht - keine weitergehenden Regelungen getroffen hinsichtlich der konkreten Einzelheiten womöglich zukünftig durchzuführender Kontrollbesuche (Befugnisse der Bediensteten, Anlass für Kontrollen etc.). Soweit der Antragsteller hingegen die vorausgegangenen Überprüfungen und Besichtigungen für rechtswidrig erachtet oder zukünftig rechtswidrige Maßnahmen befürchtet, ist er darauf zu verweisen, ggf. eine (Fortsetzungs-)Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu erheben und - soweit der Antragsteller meint, dass eine Eilbedürftigkeit gegeben ist - vorläufigen Rechtsschutz vermittels eines Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO zu erlangen. Ein solcher Antrag liegt hier jedoch nicht vor; auch erscheint dem Senat eine entsprechende Umdeutung des Antrages nicht veranlasst. Soweit im Übrigen § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Überprüfung (anlassbezogen) mit den "Erfordernissen des Einzelfalles" verknüpft, ist dem in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen und ungeachtet des Ergebnisses der erfolgten Überprüfung durch die jedenfalls nicht offensichtlich haltlosen anonymen Hinweise Genüge getan.

Der vom Antragsgegner angeordnete Sofortvollzug des Verwaltungsaktes begegnet schließlich auch im Hinblick auf die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten hinsichtlich einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Mit der auf § 46 SGB VIII gestützten Maßnahme des Antragsgegners wird bezweckt, dass in der Einrichtung eine angemessene Betreuung sichergestellt ist und keine gesundheitlichen Gefährdungen zu besorgen sind; sie dient damit dem unmittelbar leiblichen und seelischen Wohl der in der Einrichtung untergebrachten Kinder. Vor diesem Hintergrund duldet die Maßnahme im Interesse des genannten Personenkreises keinen Aufschub. Der insoweit gebotene effektive Schutz des Kindeswohls - und zwar auch für die Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache - begründet ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes, zumal wenn - wie hier - der Einrichtungsträger die sich aus §§ 45 ff. SGB VIII ergebende Pflichtenstellung bestreitet und damit ggf. ein unverzügliches Einschreiten der Aufsichtsbehörde im Bedarfsfall nicht gesichert ist. Dieses am allgemeinen Wohl orientierte Sofortvollzugsinteresse erscheint dem Senat zumindest so gewichtig, dass es gerechtfertigt ist, demgegenüber den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen. Die Frage, ob und inwieweit bereits in der Vergangenheit Maßnahmen gem. § 46 SGB VIII veranlasst waren und durchgeführt worden sind - worauf in der angefochtenen Verfügung maßgeblich abgestellt wird -, ist dabei weniger von Belang.

Die Anordnung des Sofortvollzuges erstreckt sich nicht auf die im angefochtenen Bescheid erfolgte Androhung unmittelbaren Zwanges; diese ist als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 9 AGVwGO i. V. m. §§ 71 VwVG LSA, 53 ff. SOG LSA). Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zudem nicht gestellt worden; auch ist eine Umdeutung des auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gerichteten Antragsbegehrens nicht veranlasst, zumal - soweit mit der isolierten Androhung unmittelbaren Zwanges eine Beschwer verbunden ist (vgl. Pietzner, VerwArch 1993, 261 (266 ff.) - die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht substantiiert dargelegt wird und ein schlichtes Infragestellen der Zuständigkeit des Antragsgegners im Hinblick auf die besonderen Darlegungsobliegenheiten im Beschwerdeverfahren (§ 146 VwGO) nicht ausreichend ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Senat eine Reduzierung des Streitwertes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren entsprechend der erstinstanzlichen Streitwertbemessung im angefochtenen Beschluss als angemessen erachtet (vgl. Ziffer 1.5 d. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 - abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. Anh. § 164).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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