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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 3 M 263/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 3
Das einem Professor der Fachhochschule grundsätzlich zustehende Recht auf Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) umfasst gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie deren inhaltliche und methodische Gestaltung. Dieses Recht auf Abhaltung von Lehrveranstaltungen erlaubt es dem Hochschulmitglied dabei insbesondere, überhaupt zu lehren und die für die Lehre erforderliche organisatorische Betreuung durch die Hochschule, das für die Durchführung notwendige Personal und die unentbehrlichen Sachmittel in Anspruch zu nehmen. Der Hochschullehrer ist dabei grundsätzlich hinsichtlich der Thematik der Lehrveranstaltungen nicht auf das Einvernehmen eines "an sich" zuständigen Lehrstuhlinhabers angewiesen und kann durchaus in Konkurrenz zu dessen Lehrveranstaltungen treten. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG gilt aber nicht uneingeschränkt; insbesondere genießt die Lehrfreiheit eines Hochschullehrers keinen absoluten Vorrang vor anderen Grundrechten und verfassungsrechtlich garantierten Rechtsgütern. Ein Hochschullehrer muss daher, bedingt durch das Zusammenwirken mit anderen Grundrechtsträgern wie auch durch den Ausbildungszweck der Fachhochschule, Einschränkungen hinnehmen. Die sich hieraus ergebenden Einschränkungen hat der Hochschullehrer grundsätzlich hinzunehmen, da sie in zulässiger Weise die Grenzen seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG konkretisieren. Der Organisationsfreiheit der Hochschule sind jedoch insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot Grenzen gesetzt.
Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, deren Überprüfung im Beschwerdeverfahren sich gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, "ihm vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Wintersemester 2007/2008 für die Lehrveranstaltungen International Business (International Trade and Operations), Marketing 2 (International Marketing) und International Management/Strategic Management (Simulation/Leadership) im Rahmen des Lehrbetriebes Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und die Lehrveranstaltungen hochschulüblich den Studierenden bekannt zu geben", nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Senat lässt hierbei zunächst offen, ob es für diesen im Beschwerdeverfahren nunmehr weiter verfolgten Antrag, welcher hinter dem erstinstanzlich formulierten Antrag, "den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in den Lehrbetrieb aufzunehmen", zurückbleibt, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dem Antrag auf Teilhabe an der Nutzung von Einrichtungen der Hochschule kann jedenfalls nach der nur gebotenen summarischen Prüfung auch unter Beachtung des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes und der hier gebotenen Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und ihrer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht stattgegeben werden. Für diese Abwägung ist - insbesondere wenn wie hier durch die einstweilige Anordnung jedenfalls faktisch die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen wird - in erster Linie entscheidend, ob der Antragsteller mit einem Erfolg im Hauptsacheverfahren rechnen kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.06.2002 - 7 CE 02.637 - NVwZ-RR 2002, 839 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Das dem Antragsteller als Professor der Fachhochschule grundsätzlich zustehende Recht auf Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) umfasst gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (HSG LSA, GVBl. LSA S. 256, zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.03.2006, GVBl. LSA S. 102) im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie deren inhaltliche und methodische Gestaltung. Dieses Recht auf Abhaltung von Lehrveranstaltungen erlaubt es dem Hochschulmitglied dabei insbesondere, überhaupt zu lehren und die für die Lehre erforderliche organisatorische Betreuung durch die Hochschule, das für die Durchführung notwendige Personal und die unentbehrlichen Sachmittel in Anspruch zu nehmen. Folglich hat der Antragsteller als Hochschulprofessor generell einen Rechtsanspruch darauf, Lehrveranstaltungen abhalten zu können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16.09.1993 - 2 M 157/03 - juris). Er ist dabei grundsätzlich hinsichtlich der Thematik der Lehrveranstaltungen nicht auf das Einvernehmen eines "an sich" zuständigen Lehrstuhlinhabers angewiesen und kann durchaus in Konkurrenz zu dessen Lehrveranstaltungen treten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.1965 - VII C 151.63 - BVerwGE 20, 235; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.04.2003 - 9 S 576/03 -, NVwZ 2003, 1003). Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG gilt aber nicht uneingeschränkt; insbesondere genießt die Lehrfreiheit eines Hochschullehrers keinen absoluten Vorrang vor anderen Grundrechten und verfassungsrechtlich garantierten Rechtsgütern. Ein Hochschullehrer muss daher, bedingt durch das Zusammenwirken mit anderen Grundrechtsträgern wie auch durch den Ausbildungszweck der Fachhochschule, Einschränkungen hinnehmen. Die Lehrfreiheit steht namentlich unter dem Vorbehalt des § 6 Satz 3 HSG LSA, wonach die Hochschulen gewährleisten, dass die Studierenden das Studienziel gemäß der Aufgaben ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils geltenden Regelstudienzeit erreichen können. Regelungen in Fragen der Lehre sind gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 HSG LSA insoweit zulässig, als sie sich unter anderem auf die Organisation des Lehrbetriebs beziehen. Die Verteilung von Lehraufgaben ist eine im Sinne dieser Vorschrift zulässige Maßnahme im Bereich der Lehrfreiheit (vgl. Reich, Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt, § 4 Rdnr. 23 m. w. N.), welche gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 HSG LSA durch den Fachbereich und dessen Organ, dem Dekan (vgl. § 78 Abs. 1 Sätze 11 und 12 HSG LSA) vorzunehmen ist. Die Befugnis der Fachbereiche bzw. ihrer Organe zur äußeren Regelung des Unterrichts umfasst auch die Befugnis, Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen festzulegen. Die sich hieraus ergebenden Einschränkungen hat der Hochschullehrer grundsätzlich hinzunehmen, da sie in zulässiger Weise die Grenzen seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG konkretisieren (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 09.05.1997 - 2 A 10914/97 -, DVBl. 1997, 1242). Der Organisationsfreiheit der Hochschule sind jedoch insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot Grenzen gesetzt. Danach darf die Organisationsentscheidung der Hochschule insbesondere nicht sachwidrig oder willkürlich sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 05.05.1993 - 7 CE 92.3896 - juris). Dies bedeutet, dass dem einzelnen Hochschullehrer ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht.

Unter Beachtung dieser Grundsätze kann es nach Auffassung des Senates im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben, ob die Versagung des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruches in vollem Umfang den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung entspricht. Die Frage kann letztlich unentschieden bleiben, da dem Antragsteller selbst im Falle der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Teilhabebegehrens lediglich ein Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung zustünde, dieser jedoch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.06.2002, a. a. O., m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch dergestalt zusteht, dass allein die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die von ihm geplanten zusätzlichen Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2007/2008 sowie deren hochschulübliche Bekanntmachung ein ermessensfehlerfreier Ausgleich der widerstreitenden Interessen des Antragstellers, der anderen Hochschullehrer und Studenten des Fachbereichs im oben dargestellten Sinne wäre und sich damit das Ermessen der Hochschule im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Entscheidung auf Null reduziert hätte.

Wie sich bereits aus § 4 Abs. 1 HSG LSA ergibt, ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung ein angemessener Ausgleich in dem Spannungsverhältnis zwischen der Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers, dem Ausbildungsauftrag der Hochschulen und den verfassungsrechtlich geschützten Ausbildungsinteressen der Studenten zu finden, ohne dass der Lehrfreiheit des Antragstellers von vornherein ein höheres Gewicht beizumessen ist. Die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Hochschullehrers im Blick auf den Schutz anderer Verfassungsgüter unterliegt Grenzen, die sich i. S. d. "Wechselwirkung" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.1990 - 1 BvR 266/86 u. a. - BVerfGE 81, 278, 296) für Ausübung und Geltungsbereich des konkurrierenden Verfassungsrechtsguts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. Konflikte mit anderen Verfassungsgütern müssen nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden (BVerfG, Beschl. v. 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u. a. - BVerfGE 47, 327, 369). Damit ist eine konkrete Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten mit dem Ziel, im Sinne praktischer Konkordanz jedem der miteinander im Streit stehenden Verfassungsgüter zu möglichst weitgehender Geltung zu verhelfen.

Der Senat vermag im Rahmen der nur gebotenen summarischen Prüfung unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze nicht festzustellen, dass die vom Antragsgegner bei seiner Organisationsentscheidung angestellten Erwägungen bereits vom Ansatz her ungeeignet sind, die getroffene Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei zu begründen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, nachdem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2007 festgestellt hatte, die Prüfung des weitergehenden Antragsbegehrens allein darauf zu beschränken, ob für die vom Antragsteller geplanten zusätzlichen Lehrveranstaltungen bei der ausreichende räumliche Kapazitäten bestehen. Vielmehr unterliegt der vom Antragsteller geltend gemachte Teilhabeanspruch einer umfassenden Prüfung.

Es bestehen zunächst keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellte Erwägung des Antragsgegners, dass für den Fall, dass der Antragsteller die über seine Lehrverpflichtung hinausgehenden Lehrveranstaltungen nach hochschulüblicher Bekanntmachung in den Räumlichkeiten der Hochschule abhalten kann, die Teilnehmerzahl in (konkurrierenden) Veranstaltungen anderer Professoren, die diese zur Erfüllung ihres Pflichtlehrdeputates abhalten, sich auch aufgrund der relativ geringen Anzahl von Studenten in den betreffenden Studiengängen derart verringert, dass diese nicht mehr nach § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. April 2006 (LVVO, GVBl. LSA S. 232) auf das Deputat angerechnet werden können. Den Antragsgegner trifft insofern die Verpflichtung, jedem Hochschullehrer des Fachbereiches die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsordnung zu eröffnen.

Das Verwaltungsgericht hat weiter in nicht zu beanstandender Weise den Umstand gewürdigt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt Fristen zur Abgabe von Prüfungsergebnissen versäumt hat und auch sonstige, ihm als Mitglied der Hochschule obliegende Pflichten nicht immer fristgerecht erfüllt hat. Es bestehen insoweit keine Bedenken gegen die auch vom Verwaltungsgericht als unbedenklich erachtete Auffassung des Antragsgegners, dass dieser bei seiner Organisationsentscheidung befugt war, im Rahmen einer Prognose auch das bisherige Verhalten des Antragstellers in zurückliegenden Semestern zu würdigen.

Der Antragsgegner hat durch die Vorlage der an den Antragsteller gerichteten E-Mails vom 18. April 2006, 12. Oktober 2006, 27. November 2006 sowie dem Protokoll der Sitzung des Fachbereiches vom 12. April 2006 hinreichend dargelegt, dass es nicht nur im Frühjahr 2004 einmalig zu einer (erheblichen) Überschreitung von Korrekturfristen gekommen ist, sondern der Antragsteller auch nachfolgend wiederholt an die fristgerechte Übermittlung von Prüfungsergebnissen durch den Antragsgegner erinnert werden musste. Wie sich aus den Protokollen der Fachbereichssitzungen vom 12. April und 10. Mai 2006 ergibt, hat der Fachbereich auch die Befürwortung des Forschungsfreisemesters im Wintersemester 2006/2007 letztlich davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Prüfungsergebnisse für das Wintersemester 2005/2006 einreicht, was dann auch unter dem 18. April 2006, also erst nachdem der Fachbereichsrat die Entscheidung über die Bewilligung des Forschungssemesters vertagt hatte, geschehen ist. Sofern sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung darauf beruft, dass die Überschreitung von Korrekturfristen nach dem Frühjahr 2004 jeweils darauf beruht habe, dass er in den Korrekturzeiten erkrankt sei, ist dies vom Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Auskunft vom 4. Dezember 2007 war der Antragsteller seit dem 1. September 2002 nur vom 11. Januar 2005 bis zum 14. Januar 2005 sowie vom 18. September 2006 bis zum 13. Oktober 2006 dienstunfähig erkrankt, was insbesondere die verzögerte Übermittlung der Prüfungsergebnisse für das Wintersemester 2005/2006 - bei einer Korrekturfrist von grundsätzlich drei Wochen nach Prüfungsdatum - nicht plausibel zu erklären vermag. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei den Korrekturfristen nicht nur um bloße Ordnungsbestimmungen, welche sich nicht auf die Rechtssphäre Dritter auswirken können. Die zeitnahe Vorlage von Leistungsnachweisen nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung gegenüber den für die Ausbildungsförderung zuständigen Behörden ist für die Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in den höheren Fachsemestern zwingende Voraussetzung für den weiteren Bezug von Förderungsleistungen (§ 48 BAföG). Werden diese Fristen durch den Studenten versäumt, ist es aufgrund des Charakters der Vorlagefristen als Ausschlussfristen selbst in den Fällen der schuldhaft verzögerten Erstellung eines Leistungsnachweises durch die Hochschule für den Auszubildenden nicht ohne weiteres möglich, einen Fortbezug der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu erreichen (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 01.12.1994 - 2 B 265/94 -, juris), was zu erheblichen Konsequenzen für das Ausbildungsverhältnis bis hin zum Abbruch des Studiums führen kann. Die nach Bestehen der Prüfungen zeitnahe Erstellung von Leistungsnachweisen stellt vielmehr eine gegenüber den Studenten zu erfüllende Verpflichtung der Hochschulen und der ihr zugehörigen Lehrpersonen dar, die auch nicht als nachrangig gegenüber der Lehrfreiheit der Hochschullehrer zu werten ist.

Der Antragsgegner hat in rechtlich unbedenklicher Weise in seine Erwägungen auch einbezogen, dass der Antragsteller den Bericht über seine Tätigkeiten während des Forschungssemesters Wintersemester 2006/2007 nicht, wie im Schreiben des Antragsgegners vom 13. Juli 2006 verlangt und dort mit Fettdruck hervorgehoben wurde, bis zum 31. Mai 2007 vorgelegt, sondern erst am 10. Oktober 2007 (Eingang beim Antragsgegner) dem Antragsgegner überreicht hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist insbesondere dem vorbenannten Schreiben vom 13. Juli 2006 nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner gehalten war, den Antragsteller nach Ablauf der Frist Ende Mai 2007 an die Abgabe des Forschungssemesterberichts noch einmal ausdrücklich zu erinnern. Der Antragsteller war vielmehr aufgrund der ihm obliegenden Pflichten als (beamteter) Hochschullehrer verpflichtet, gegenüber der Hochschule bestehende Informationspflichten über die Tätigkeiten in seinem Forschungssemester auch ohne ausdrückliche Erinnerung zeitnah zu erfüllen bzw. seine dienstliche Tätigkeit in einer Weise zu organisieren, welche eine Versäumung von Fristen möglichst ausschließt.

Nach alledem erweist sich es sich bereits nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft ist. Der Antragsteller könnte jedoch auch aus einer ermessensfehlerhaften Entscheidung keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die beabsichtigte Teilhabe an Einrichtungen der Hochschule herleiten, vielmehr hätte er nur einen Anspruch auf nunmehr ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann der Senat, wie oben erwähnt, nicht feststellen. Es ist aber gerade nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner den Antragsteller ermessensfehlerfrei darauf verweisen konnte, nur die von ihm im Rahmen des Pflichtlehrdeputates abzuhaltenden Lehrveranstaltungen in den Räumlichkeiten der Hochschule durchzuführen. In einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren könnte er deshalb allenfalls einen Ausspruch der Verpflichtung, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 114 VwGO), erreichen. Dann kann der Antragsteller aber auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine über diesen Anspruch hinausgehende einstweilige Anordnung in Bezug auf die begehrten zusätzlichen Lehrveranstaltung nicht verlangen, vielmehr ist er unabhängig von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache mit seinem Anordnungsbegehren auf den Entscheidungsrahmen der Hauptsache beschränkt. Eine (bloße) Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, ist im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1978 - 1 WB 112.78 - BVerwGE 63, 110; BayVGH, Beschl. v. 03.06.2002, a. a. O.; Hess. VGH, Beschl. v. 26.03.2004 - 8 TG 721/04 - DÖV 2004, 625). Ziel der einstweiligen Anordnung kann nur sein, eine Anordnung oder Regelung zu treffen, die geeignet ist, den Antragsteller vor Rechtsnachteilen zu schützen. Dies kann mit einer gerichtlichen Entscheidung des Inhalts, dass die Behörde zur nochmaligen Entscheidung verpflichtet wird, nicht erreicht werden. Eine im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist keine Regelung, wie sie § 123 VwGO im Interesse eines effektiven einstweiligen Rechtsschutzes vorsieht. Eine besondere Konstellation, welche eine abweichende Betrachtung zuließe, hat der Antragsteller auch vor dem Hintergrund, dass er Lehrveranstaltungen im Rahmen seiner Lehrverpflichtung an der abhalten darf, nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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